Dritte Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes Vom 20. Juni 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 20.06.1994
- Fundstelle:
- GBl. 1994, 322
Es wird verordnet auf Grund von § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134) und von § 2 der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 225):
§ 1Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf die jährliche Erzeugung von 25 000 Kaninchen lebend oder auf 45 Tonnen Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren.
§ 2(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 5 Tonnen Fleisch festgesetzt.(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.