MarketTWiFHSchulPrV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die staatliche Prüfung im Aufbaustudiengang Internationales Marketing an der Exportakademie der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen Vom 17. Februar 1986

Ausfertigungsdatum:
17.02.1986
Fundstelle:
GBl. 1986, 38
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1)Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen - Exportakademie Baden-Württemberg -Zeugnis der Exportakademie Baden-WürttembergHerr/Frau ...geboren am ... in ...hat in der Zeit vom ... bis ... am Teil-/Vollzeitstudium des Aufbaustudiengangs »Internationales Marketing« teilgenommen und die Prüfungnach der Verordnung der Landesregierung über die staatliche Prüfung im Aufbaustudiengang Internationales Marketing an der Exportakademie der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen vom 17. Februar 1986 (GBl. S. 38) erfolgreich bestanden. Die erreichten Noten sind auf der Rückseite vermerkt. Reutlingen, den DS Der Rektor Der Vorsitzende des Direktoriums der Exportakademie Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Rückseite des Zeugnisses)Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern 1. Betriebswirtschaftslehre ... 2. Marketing und Unternehmensführung ... 3. Auslandsmarketing und internationale Beschaffung ... 4. Volkswirtschaftslehre ... 5. Recht ... 6. Angewandte Informatik ... 7. Rhetorik/Verhandlungsführung/Exportwirtschaftliche Besonderheiten verschiedener Wirtschaftsräume ... 8. Abwicklung von Auslandsgeschäften und -projekten Schwerpunkt ... ... 9. Fremdsprache ... ... 10. Unternehmensplanspiel ... 11. Angepaßte Technologien im internationalen Geschäft ... Gesamtnote ...Auf Grund der im Studiengang ... erbrachten Leistungenwurden die Prüfungen in folgenden Prüfungsfächern ... ... erlassen.Bemerkungen ... Prüfungsnoten sehr gut (1,0-1,5) gut (1,6-2,5) befriedigend (2,6-3,5) ausreichend (3,6-4,0) nicht ausreichend (4,1-5,0)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3)Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen - Exportakademie Baden-Württemberg -DiplomurkundeHerrn/Frau ...geboren an ... in ... wird auf Grund der am ... bestandenen staatlichen Prüfung im Aufbaustudiengang Internationales Marketing an der Exportakademie der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen die staatliche Bezeichnung Diplom-Exportwirt (Exportakademie) - Dipl.-Exportwirt (EA) - verliehen. Reutlingen, den Der Rektor DS Der Vorsitzende des Direktoriums der Exportakademie

Eingangsformel MarketTWiFHSchulPrV

Auf Grund von § 3 Abs. 9 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Auflösung der Pädagogischen Hochschule Reutlingen vom 21. November 1983 (GBl. S. 718), wird verordnet:

§ 1

Ziel des Aufbaustudiengangs

§ 1 Ziel des AufbaustudiengangsZiel des Studiums im Aufbaustudiengang Internationales Marketing an der Exportakademie der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen ist es, dem Studenten durch die Verbindung von Lehre und Praxis eine wissenschaftliche, anwendungsbezogene Weiterbildung zu vermitteln, die es ihm ermöglicht, auf dem Gebiet der Außenwirtschaft tätig zu sein.

§ 10

Prüfungsnoten und ihre Gewichtung

§ 10 Prüfungsnoten und ihre Gewichtung(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungen werden die folgenden Noten verwendet: 1,0 bis 1,5 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung; 1,6 bis 2,5 = gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung; 2,6 bis 3,5 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,6 bis 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4,1 bis 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung mit erheblichen Mängeln. Zur differenzierten Bewertung der einzelnen Prüfungen kann eine Zwischennote mit einer Dezimale nach dem Komma festgesetzt werden. (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note »ausreichend (4,0)« oder besser bewertet wurde. (3) Die Noten der Prüfungen in einem Prüfungsfach werden ohne Gewichtung zu einer Fachnote zusammengefaßt. Die Fachnote wird aus dem arithmetischen Mittel der zugehörigen Noten gebildet. Entscheidend ist die erste Dezimale hinter dem Komma, die zweite Dezimale ist unbeachtlich. Die Fachnote wird mit der Notenbezeichnung und außerdem in Ziffern mit der ersten Dezimale im Zeugnis angegeben. (4) Die Gesamtnote wird aus dem gewichteten Durchschnitt der nicht gerundeten Fachnoten errechnet und nach Absatz 1 festgesetzt. Die Gewichtung ergibt sich aus § 8 Abs. 2. Wurden alle Prüfungen eines Prüfungsfaches auf Grund von § 7 erlassen, so entfällt die Fachnote im Zeugnis; ein entsprechender Hinweis ist in das Zeugnis aufzunehmen.

§ 11

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 11 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Nach dem Abschluß der Prüfungen setzt der Prüfungsausschuß die Fachnote fest und bildet die Gesamtnote nach § 10.(2) Das Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer alle geforderten Leistungen mindestens mit der Note »ausreichend (4,0)« erbracht hat; § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 12

Zeugnis

§ 12 Zeugnis(1) Über das Ergebnis der Prüfung wird ein Zeugnis der Exportakademie Baden-Württemberg nach Anlage 1 ausgestellt. In diesem Zeugnis werden die Fachnoten und die Gesamtnote aufgeführt. (2) Das Zeugnis wird vom Rektor der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen, vom Vorsitzenden des Direktoriums der Exportakademie und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen versehen. (3) Mit der Aushändigung des Zeugnisses wird dem Studenten eine Urkunde über die Verleihung der staatlichen Abschlußbezeichnung nach Anlage 2 ausgehändigt. Die Urkunde wird vom Rektor der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen und dem Vorsitzenden des Direktoriums der Exportakademie unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen versehen.

§ 13

Versäumnis, Fernbleiben, Rücktritt

§ 13 Versäumnis, Fernbleiben, Rücktritt(1) Eine Prüfung gilt als mit der Note »nicht ausreichend (5,0)« bewertet, wenn der Student ohne wichtigen Grund zu dem Termin nicht erscheint oder einen zur Erbringung oder Abgabe einer Prüfung festgelegten Termin versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurücktritt. (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muß dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann der Prüfungsausschuß die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das die medizinischen Befundtatsachen zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit enthalten muß. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuß. Werden wichtige Gründe anerkannt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. (3) Hat sich der Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht anerkannt werden. (4) Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Studenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 14

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 14 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Jeder Student, der an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich auf Verlangen mit seinem Studentenausweis auszuweisen. (2) Unternimmt es ein Student, das Ergebnis seiner Prüfung oder der eines anderen Studenten durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt er nach Bekanntgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich, so gilt die betreffende Prüfung als mit der Note »nicht ausreichend (5,0)« bewertet. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuß auf Antrag des zuständigen Prüfers oder Aufsichtsführenden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Ein Student, der sich eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig macht, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfung als mit der Note »nicht ausreichend (5,0)« bewertet. (4) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorlag, so kann der Prüfungsausschuß die entsprechende Fachnote zum Nachteil des Studenten abändern oder die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären, wenn seit Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.

§ 15

Wiederholung der Prüfung

§ 15 Wiederholung der Prüfung(1) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Wird auch in der Wiederholungsprüfung nicht mindestens die Note »ausreichend (4,0)« erzielt, so ist eine zweite Wiederholung nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses zulässig. Die Wiederholung erfolgt grundsätzlich im folgenden Semester. (2) Wird in der ersten oder zweiten Wiederholung nur in einer Prüfung desselben Fachs keine mit der Note »ausreichend (4,0)« bewertete Leistung erbracht, so kann der Prüfungsausschuß von dieser Prüfung absehen, wenn die Berechnung der Fachnote auch unter Berücksichtigung der mit der Note »nicht ausreichend (5,0)« bewerteten Prüfung mindestens die Note »ausreichend (4,0)« ergibt. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

§ 16

Verlust des Prüfungsanspruchs

§ 16 Verlust des PrüfungsanspruchsDer Prüfungsanspruch erlischt im Vollzeitstudium nach fünf Semestern und im Teilzeitstudium nach acht Semestern, es sei denn, der Student hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

§ 17

Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Akteneinsicht

§ 17 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und AkteneinsichtSchriftliche Prüfungsarbeiten und Niederschriften über den Ablauf der mündlichen Prüfungen werden bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Aushändigung des Zeugnisses aufbewahrt. Der Student kann die Einsichtnahme in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten beantragen. Der Antrag muß spätestens ein Jahr nach Ablegung der Prüfung schriftlich bei der Exportakademie gestellt werden.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDie Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 in Kraft.

§ 2

Studiendauer

§ 2 StudiendauerDas Aufbaustudium kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium erfolgen. Die Regelstudienzeit beträgt beim Vollzeitstudium drei Semester, beim Teilzeitstudium sechs Semester.

§ 3

Studienordnung

§ 3 StudienordnungDie Studienordnung wird von der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen gemäß § 32 des Fachhochschulgesetzes aufgestellt.

§ 4

Zweck der Prüfung

§ 4 Zweck der Prüfung(1) Der Aufbaustudiengang Internationales Marketing an der Exportakademie wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen. Durch die staatliche Prüfung soll festgestellt werden, ob der Student die Kenntnisse für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Internationalen Marketings erworben hat und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Erkenntnisse in der Praxis anzuwenden. (2) Auf Grund der bestandenen staatlichen Prüfung wird die staatliche Bezeichnung Diplom-Exportwirt (Exportakademie), Kurzform: Dipl.-Exportwirt (EA), verliehen.

§ 5

Prüfungsorgane, Prüfungsverfahren

§ 5 Prüfungsorgane, Prüfungsverfahren(1) Die staatliche Prüfung wird von der Exportakademie durchgeführt. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus den Professoren, die in dem Aufbaustudiengang Internationales Marketing regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten. Andere Professoren, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können vom Prüfungsausschuß beratend hinzugezogen werden. (3) Den Vorsitz führt der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Internationales Marketing. Er kann den Vorsitz auf einen vom Prüfungsausschuß vorgeschlagenen Professor übertragen. Der Vorsitzende beruft den Prüfungsausschuß ein, leitet die Sitzung und vollzieht die Beschlüsse. (4) Der Prüfungsausschuß trifft die im Rahmen des Prüfungsverfahrens erforderlichen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung. Er kann dem Vorsitzenden die Erledigung einzelner Aufgaben übertragen. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Prüfungsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an dessen Stelle. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Die Aufgaben für die Klausurarbeiten und die Themen für die Hausarbeiten oder Studienarbeiten werden von den vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfern gestellt und gemäß § 10 Abs. 1 bewertet. (7) Für die mündlichen Prüfungen bestellt der Prüfungsausschuß für jedes Fach einen Prüfer und einen Beisitzer. (8) Ein Widerspruch in Prüfungsangelegenheiten ist beim Prüfungsausschuß einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Rektor der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen nach Stellungnahme des Prüfungsausschusses.

§ 6

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

§ 6 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen(1) Studenten, die zu einer Prüfung zugelassen werden wollen, müssen dies bis zum Ablauf des vom Prüfungsausschuß festgesetzten Zeitpunktes schriftlich beantragen. Eine Anmeldung gilt nur für den nächsten Prüfungstermin. Die Zulassung zu einer Wiederholung der Prüfung oder zur Ablegung einer versäumten Prüfung ist erneut zu beantragen. (2) Die Zulassung zu einer Prüfung setzt die Zulassung zum Aufbaustudium und die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des entsprechenden Prüfungsfaches voraus. (3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu versagen, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen, der Zulassungsantrag verspätet oder trotz Nachforderung von Unterlagen unvollständig gestellt worden ist oder ein Prüfungsanspruch nicht mehr besteht. Der Prüfungsausschuß kann aus wichtigem Grund von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen oder Nachforderungen von Unterlagen befreien.

§ 7

Erlaß von Prüfungen

§ 7 Erlaß von PrüfungenPrüfungen, die in einem vorausgegangenen Studium bereits erfolgreich abgelegt wurden, können auf Antrag vom Prüfungsausschuß erlassen werden.

§ 8

Prüfungen

§ 8 Prüfungen(1) Die Prüfungen bestehen aus: 1. Klausurarbeiten (K)2. Mündlichen Prüfungen (M)3. Hausarbeiten, Studienarbeiten (H) (2) Folgende Prüfungen sind abzulegen: Prüfungsfach Prüfungsart/-dauer Semester Gewicht der Fachnote für die Gesamtnote 1. Semester 2. Semester 3. Semester Faktor Betriebswirtschaftslehre K 3 Stunden 2 Marketing und Unternehmensführung K 2 Stunden K 2 Stunden 2 Auslandsmarketing und internationale Beschaffung K 2 Stunden K 2 Stunden 2 Volkswirtschaftslehre K 2 Stunden K 2 Stunden H 14 Tage 1 Recht K 2 Stunden H 14 Tage K 2 Stunden 2 Angewandte Informatik K 2 Stunden K 2 Stunden H 14 Tage 1 Rhetorik/Verhandlungsführung/Exportwirtschaftliche Besonderheiten verschiedener Wirtschaftsräume M 15 Minuten M 15 Minuten 1 Abwicklung von Auslandsgeschäften und -projekten K 5 Stunden 2 A. Organisation und Technik des Exports oder B. Projektmanagement im Ausland Wirtschaftssprache Englisch/Französisch/Spanisch oder einer anderen angebotenen Fremdsprache M 15 Minuten M 15 Minuten M 15 Minuten 1 Unternehmensplanspiel K 2 Stunden 1 Angepaßte Technologien im internationalen Geschäft K 2 Stunden 1

§ 9

Schriftliche und mündliche Prüfungen

§ 9 Schriftliche und mündliche Prüfungen(1) Die Klausuren werden unter Aufsicht bearbeitet; der Prüfungsausschuß bestellt für jede Prüfung einen Aufsichtsführenden. (2) Jede schriftliche Prüfung (Klausur, Hausarbeit, Studienarbeit) wird von einem Prüfer bewertet. Die Klausuren in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Auslandsmarketing und internationale Beschaffung und Abwicklung von Auslandsgeschäften und -projekten sollen von zwei Prüfern bewertet werden. (3) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Klausur um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, ihre Bewertungen aneinander anzugleichen; gelingt dies nicht, so setzt der Prüfungsausschuß die Note fest. (4) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. Sie werden von einem Prüfer in Gegenwart eines vom Prüfungsausschuß bestellten Beisitzers abgenommen. Über den wesentlichen Inhalt, den Ablauf und das Ergebnis der Prüfung wird vom Beisitzer eine Niederschrift gefertigt. (5) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von dem Prüfer und dem Beisitzer bewertet; Absatz 3 gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.