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title: "MarkelWNatSchGebV BW — Verordnung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Markelfinger Winkel und westlicher Gnadensee« Vom 9. August 2023"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T18:09:07+00:00"
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# MarkelWNatSchGebV BW — Verordnung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Markelfinger Winkel und westlicher Gnadensee« Vom 9. August 2023

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 09.08.2023
*Fundstelle:* GBl. 2023, 361


### Eingangsformel MarkelWNatSchGebV

Auf Grund der §§ 22, 23 und 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl I S. 2240) sowie der §§ 23 Abs. 3 und 28 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44), § 42 Abs. 5 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (Jagd- und Wildtiermanagementgesetz - JWMG) in der Fassung vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S.4), sowie von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) und Artikel 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 1. Juni 1973 und Artikel 5 des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973 (BGBl. 1975, Teil II, S. 1405) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft als oberste Wasserbehörde verordnet:

### § 1 — Erklärung zum Schutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Radolfzell, Gemarkung Markelfingen, sowie auf dem Gebiet der Gemeinden Allensbach und Reichenau, Landkreis Konstanz, Regierungsbezirk Freiburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Markelfinger Winkel und westlicher Gnadensee«.(2) Das Naturschutzgebiet ist zugleich Teil von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie1 mit den Bezeichnungen »Mettnau und Radolfzeller Aach unterhalb Singen«, SG. Nr. 8219-341 und »Bodanrück und westlicher Bodensee«, SG.Nr. 8220-341 sowie Teil eines Vogelschutzgebiets im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie2 mit der Bezeichnung »Untersee des Bodensees«, SG. Nr. 8220-401.

### § 10 — Weitere zulässige Handlungen

§ 10 Weitere zulässige Handlungen(1) In den Gewannen »Große Espen« von Grundstück Flst.Nr. 267 (einschließlich) bis Grundstück Flst.Nr. 285 (einschließlich) und »Binsenschachen« auf den Grundstücken Flst.Nrn. 289 und 321 der Gemarkung Markelfingen gelten die Verbote des § 4 Abs. 4 Nr. 7 und § 4 Abs. 4 Nr. 9 und 11 in Bezug auf einen Abstand von ca. 50m bis zum Ufer nicht. § 4 Abs. 2 Nr. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Uferstreifen von diesen Grundstücken aus betreten werden darf, wobei der vorhandene Uferbewuchs in seinem Bestand nicht beeinträchtigt oder verändert werden darf.(2) Die Verbote der §§ 4 und 5 gelten nicht für1. notwendige Handlungen in Ausübung einer amtlichen oder ehrenamtlichen Überwachungs- und Unterhaltungstätigkeit;2. Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen, die der Förderung der natürlichen Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften dienen und die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet oder zugelassen werden.(3) Die Verbote des § 4 gelten nicht für1. Maßnahmen der Unterhaltung an den Ver- und Entsorgungsanlagen sowie zur Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltspflichtigen;2. die Nutzung der Wasserfläche zur Abwendung einer sonst drohenden unmittelbaren Gefahr, insbesondere bei plötzlich auftretenden Wetterumschwüngen mit einhergehenden Stürmen.(4) Das Verbot des § 4 Abs. 4 Nr. 10 gilt nicht für Transport-, Überführungs- und Erprobungsfahrten, welche im Zusammenhang mit den Gewerbebetrieben auf dem Flst. Nr. 2256 der Gemarkung Radolfzell, stehen und die von der diesbezüglich erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis umfasst sind.(5) Das Verbot des § 4 Abs. 4 Nr. 9 gilt vom 15.03. bis zum 15.10. jeden Jahres nicht für unvorhergesehene Manöver des Segel- und Regattatrainings durch den Markelfinger Wassersportclub e.V. im Bereich vor der östlichen Grenze des Flst.Nr. 1477/1 bis zur westlichen Grenze des Flst.Nr. 1742 der Gemarkung Markelfingen und mit einem Abstand von ca. 50m bis zum Ufer zu den jeweiligen Trainingszeiten. Die Trainingszeiten (Wochentage und Uhrzeit) sind jährlich bis zum 15.03. der unteren Naturschutzbehörde zu melden.(6) Das Verbot des § 4 Abs. 4 Nr. 9 gilt nicht für die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzung der Hafenanlage auf dem Flst.Nr. 2440 der Gemarkung Allensbach in der bisherigen Art und im bisherigem Umfang und im Rahmen der bestehenden wasserrechtlichen Genehmigung.(7) Das Verbot des § 4 Abs. 4 Nr. 11 gilt nicht für den Bereich direkt westlich angrenzend an das Strandbad Markelfingen von der seeseitigen Markierung der Zone II.1 bis zum Ende der Caravan-Stellplätze (westliche Grenze des Flst.Nr. 1477/1 der Gemarkung Markelfingen) unter Berücksichtigung eines Abstands von ca. 50m zum Ufer in der Zeit von 15. März bis 15. Oktober.

### § 11 — Bestandsschutz

§ 11 BestandsschutzUnberührt bleibt die sonstige bisher rechtmäßiger Weise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßiger Weise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung. Die landesrechtlichen Regelungen zum Pestizideinsatzverbot nach § 34 NatSchG BW sind zu beachten.

### § 12 — Schutz- und Pflegemaßnahmen

§ 12 Schutz- und Pflegemaßnahmen(1) Schutz- und Pflegemaßnahmen werden unter besonderer Berücksichtigung der sich aus den Anforderungen der FFH- und/oder Vogelschutzrichtlinie ergebenden Erhaltungs- und Entwicklungsziele in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Im Übrigen können Schutz- und Pflegemaßnahmen auch durch Einzelanordnung der höheren Naturschutzbehörde festgelegt werden. § 4 dieser Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.(2) Zur Verwirklichung des Schutzzwecks ist es erforderlich, die Streuwiesen mindestens alle 3 Jahre, höchstens jedoch einmal im Jahr zwischen 1. September und 15. März zu mähen und das Mähgut aus dem Schutzgebiet zu entfernen.

### § 13 — Befreiungen

§ 13 Befreiungen(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde Befreiung erteilen.(2) Soweit Erhaltungsziele der vorliegenden FFH- und/oder Vogelschutzgebiete betroffen sind, kann im Einzelfall zusätzlich eine Verträglichkeitsprüfung bzw. Ausnahme nach Maßgabe des BNatSchG in der jeweils gültigen Fassung erforderlich werden.(3) Ausgenommen von den Schutzbestimmungen dieser Verordnung sind unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, zur Abwehr von drohenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tiergesundheitsgesetz, insbesondere soweit es sich um behördliche Maßnahmen handelt.

### § 14 — Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach §§ 4 bis 9 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 67 Abs. 2 Nr. 17 JWMG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 und § 8 dieser Verordnung die Jagd ausübt.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 4 und 9 zuwiderhandelt.

### § 15 — Öffentliche Auslegung, Einsichtnahme

§ 15 Öffentliche Auslegung, Einsichtnahme(1) Die Verordnung mit Karten wird beim Verkehrsministerium Baden-Württemberg, Dorotheenstraße 8, 70173 Stuttgart, beim Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg, und beim Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.(2) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

### § 16 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten bestehender Verordnungen

§ 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten bestehender Verordnungen(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten1. die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Bodenseeufer« auf Gemarkung Markelfingen auf dem Gebiet der Stadt Radolfzell, Ortsteil Markelfingen, Landkreis Konstanz, vom 10. September 1982 (GBl. v. 15.10.1982, S. 446) vollständig und2. die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Halbinsel Mettnau« auf dem Gebiet der Stadt Radolfzell, Landkreis Konstanz vom 27. Januar 1984 (GBl. v. 14.03.1984, S. 168), insoweit, als sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifftaußer Kraft.Verkündungshinweis:Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) wird eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich gegenüber dem Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 geltend gemacht worden ist. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

### § 2 — Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 257 ha.(2) Das Naturschutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der Stadt Radolfzell, Gemarkung Markelfingen, landseitig den Uferstreifen zwischen Bahnlinie und Bodensee, der sich von dem Grundstück Flst.Nr. 1711 im Westen bis zum Grundstück Flst.Nr. 321 im Süden (jeweils einschließlich) erstreckt, ausgenommen das Freizeitgelände im Gewann »Kleine Espen« (Badeplatz, Campingplatz, Trockenliegeplatz, öffentliche Grünfläche), landseitig auf dem Gebiet der Gemarkung Allensbach, Gemeinde Allensbach das Flst.Nr. 2440 sowie auf der Gemarkung Reichenau, Gemeinde Reichenau die Grundstücke Flst.Nrn. 7548 und 7550 bis 7553, sowie die gesamte dem Ufer vorgelagerte Wasserfläche des Markelfinger Winkels und westlichen Gnadensees westlich der vom südwestlichsten Punkt des Grundstücks Flst.Nr. 7485 auf Gemarkung Reichenau, Gemeinde Reichenau zum östlichsten Punkt des Grundstücks Flst.Nr. 6640 (Mettnau) Gemarkung Radolfzell, Gemeinde Radolfzell gezogenen Linie, sowie die dem Ufer vorgelagerte Wasserfläche im Bereich der Schlafbachmündung zwischen den landseitigen Naturschutzgebietsflächen und den UTM-Koordinaten 32N 502664 5285719 und 32N 502322 5285877.(3) Das Schutzgebiet umfasst Flächen mit unterschiedlicher Nutzung und naturschutzrechtlicher Bedeutung und entsprechend abgestuftem Schutzstatus, die in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 vom 14.05.2023 gekennzeichnet sind:1. Landseitige Flächen - überwiegend Grünland, Streuwiesen und Feuchtflächen - als Zone I;2. ufernahe Wasserflächen als Zone II.1im Bereich des inneren Markelfinger Winkel mit der Abgrenzung durch die UTM-Koordinaten 32N 498782 5287289 (westlich der Slipanlage), 32N 499248 5287611, 32N 499855 5287252 und dem südöstlichsten Punkt des Grundstücks Flst.Nr. 1477/1 Gemarkung Markelfingen, Gemeinde Radolfzell, im Bereich zwischen Markelfingen und dem Naturfreundehaus mit der Abgrenzung durch den südwestlichsten Punkt des Grundstücks Flst.Nr. 267 Gemarkung Markelfingen, Gemeinde Radolfzell, den UTM-Koordinaten 32N 500161 5287063, 32N 500687 5286677 und dem südöstlichsten Punkt des Grundstücks Flst.Nr. 321 Gemarkung Markelfingen, Gemeinde Radolfzell sowie nördlich der Mettnau von der »Martinswerft« bis zum »Wiesenhörnle« mit der Abgrenzung durch den nordöstlichsten Punkt des Grundstücks Flst.Nr. 3225 Gemarkung Radolfzell, Gemeinde Radolfzell (UTM-Koordinaten 32N 498952 5287121), den UTM-Koordinaten 32N 500075 5286745 und den UTM-Koordinaten 32N 500006 5286727 (Wiesenhörnle Spitze)und ufernahe Wasserflächen als Zone II.2 nördlich der Mettnau von der »Mettnauspitze« bis zum »Wiesenhörnle« mit der Abgrenzung durch den östlichsten Punkt des Grundstücks Flst.Nr. 838 (Mettnau) Gemarkung Radolfzell, Gemeinde Radolfzell (UTM-Koordinaten 32N 501191 5285361), den UTM-Koordinaten 32N 501242 5285500, den UTM-Koordinaten 32N 500075 5286745 und den UTM-Koordinaten 32N 500006 5286727 (Wiesenhörnle Spitze)sowie in den Bereichen des Teilgebiets der Schlafbachmündung innerhalb der Naturschutzgebietsgrenzen, die in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 vom 14.05.2023 gekennzeichnet sind,3. sonstige Wasserflächen, die nicht unter die in Nr. 2 beschriebenen Zonen fallen, als Zone III.(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 14.05.2023 im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Detailkarte vom 14.05.2023 im Maßstab 1 : 5.000 mit durchgezogener roter, rot angeschummerter Linie eingetragen. In vorgenannter Übersichtskarte ist das FFH-Gebiet mit einer durchgezogenen blauen Linie umgrenzt und blau schraffiert, das Vogelschutzgebiet ist mit einer durchgezogenen magentafarbenen Linie umgrenzt und magenta schraffiert. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als1. strukturierte Uferzone aus Streuwiesen, Schilfzonen und Strandrasen von teils internationaler Bedeutung sowie mit einer ungestörten Gewässerökologie;2. Lebensraum zahlreicher gefährdeter, zum Teil stark gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;3. Lebensraum seltener und gefährdeter Brutvogelarten in ufer- und schilfnahen Bereichen;4. Mauser- und Rastgebiet von landesweiter bis internationaler Bedeutung für diverse Wasservogelarten;5. Bodenseelandschaft von besonderer Eigenart und Schönheit.(2) Schutzzweck ist auch die Erhaltung und Entwicklung der in dem Gebiet vorkommenden Lebensräume nach Anhang I, insbesondere der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen nach Anhang II der FFH-Richtlinie, insbesondere der Lebensraumtypen (Code in Klammern) Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer (3130) (Littorelletea uniflorae / Isoëto-Nanojuncetea), Kalkreiche, nährstoffarme Stillgewässer mit Armleuchteralgen (3140), Natürliche nährstoffreiche Seen (3150), Pfeifengraswiesen (6410), Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae (7210), Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (*91E0) und Bodensee-Vergissmeinnicht (1670) (Myosotis rehsteineri). Schutzzweck ist ferner die Erhaltung und Entwicklung der Arten der Vogelschutzrichtlinie Anhang 1 und Art. 4 Absatz 2, u. a. Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis), Zwergdommel, Moorente (Aythya nyroca), Blässhuhn (Fulica atra), Reiherente (Aythya fuligula), Tafelente (Aythya ferina), Kolbenente (Netta rufina), Gänsesäger (Mergus merganser) mit Hinweis auf die alpine Subpopulation, Krickente (Anas crecca), Schnatterente (Anas strepera), Löffelente (Anas clypeata) und Haubentaucher (Podiceps cristatus).

### § 4 — Allgemeine Verbote

§ 4 Allgemeine Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung im Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen oder führen können. Insbesondere sind die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Handlungen verboten. Die Ausübung des Gemeingebrauchs nach § 20 Abs.1 WG wird nach Maßgabe der folgenden Absätze beschränkt.(2) Insbesondere ist es verboten,1. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;2. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere aufzusuchen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;3. Hunde unangeleint laufen zu lassen;4. die Wege zu verlassen; nicht betroffen hiervon ist das Betreten der schilffreien Eisfläche von bereits vorhandenen Seezugängen aus;5. die landseitigen Flächen des Gebiets mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle und Pedelecs ohne Zulassungspflicht, zu befahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen;6. das Gebiet außerhalb befestigter Wege, im Wald außerhalb befestigter Wege von mindestens 2 Metern Breite, mit Fahrrädern und Pedelecs ohne Zulassungspflicht zu befahren;7. außerhalb amtlich gekennzeichneter Feuerstellen Feuer zu machen oder zu unterhalten;8. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.(3) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es insbesondere verboten,1. Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;2. die Bodengestalt insbesondere durch Abgrabungen oder Aufschüttungen zu verändern;3. Grünland in Acker oder Wald umzuwandeln oder die bisherige Grundstücksnutzung in anderer Weise zu ändern oder zu intensivieren;4. Gewässerrandstreifen, Ufer, oberirdische Gewässer oder das Grundwasser in ihrer chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit zu beeinträchtigen;5. ungenutztes Gelände, Hecken, Gebüsche, Bäume, Röhrichtbestände und naturnahe Bereiche zu beeinträchtigen.(4) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten,1. außerhalb der befestigten Wege und Flächen zu reiten;2. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;3. Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme zu starten, zu landen sowie das Schutzgebiet mit diesen in einer Höhe unter 100 m zu überfliegen. Im Übrigen erfolgt der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen im Schutzgebiet nach den Regelungen der Luftverkehrs-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung;4. Abfälle oder Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern;5. Veranstaltungen auf der Wasserfläche durchzuführen, die über die bisherige Art und den bisherigen Umfang hinausgehen;6. Bojen oder andere schwimmende Anlagen zu verankern oder zu befestigen oder Stege zu errichten;7. Angelfischerei vom Ufer aus zu betreiben;8. Wasserfahrzeuge aller Art, also solche, die als Beförderungsmittel im Wasser verwendet werden oder verwendet werden können, insbesondere auch Segelsurf- und Stand-Up-Paddle-Bretter zu lagern;9. die als Zone II.1 und Zone II.2 auf der Karte im Maßstab 1:5000 gekennzeichnete ufernahe Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen aller Art, insbesondere auch Segelsurf- und Stand-Up-Paddle-Bretter sowie Modellboote und sonstige unbemannte Wasserfahrzeuge, zu befahren; dies gilt nicht für das Anlanden beim Mettnauturm mit nicht motorbetriebenen Booten, wenn dabei der kürzeste Weg genommen wird;10. die als Zone III auf der Karte im Maßstab 1 : 5000 gekennzeichnete Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen aller Art, insbesondere auch Segelsurf- und Stand-Up-Paddle-Bretter sowie Modellboote und sonstige unbemannte Wasserfahrzeuge, in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März zu befahren;11. in der als Zone II.1 und Zone II.2 auf der Karte im Maßstab 1 : 5000 gekennzeichneten ufernahen Wasserfläche zu baden oder zu tauchen;12. in der als Zone III auf der Karte im Maßstab 1 : 5000 gekennzeichnete Wasserfläche in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März zu baden oder zu tauchen.(5) Die gesamte Wasserfläche des Schutzgebiets darf nur mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h befahren werden.

### § 5 — Verbote von baulichen Maßnahmen

§ 5 Verbote von baulichen MaßnahmenIm Naturschutzgebiet ist es verboten, bauliche Maßnahmen durchzuführen und vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie z. B.1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;3. fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;4. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen.

### § 6 — Regeln für die Landwirtschaft

§ 6 Regeln für die LandwirtschaftFür die landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis erfolgt und die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Schutzzweck dieser Verordnung berücksichtigt. Darüber hinaus sind die landesrechtlichen Regelungen zum Pestizideinsatzverbot nach § 34 NatSchG BW zu beachten. Wildlebenden Tieren und Pflanzen ist ausreichend Lebensraum zu erhalten. Voraussetzung ist weiter, dass im Gewann »Große Espen« Streuwiesen nur einmal im Jahr zwischen 1. September und 15. März gemäht werden dürfen.

### § 7 — Regeln für die Forstwirtschaft

§ 7 Regeln für die ForstwirtschaftFür die forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ordnungsgemäß erfolgt und die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Schutzzweck dieser Verordnung berücksichtigt. Voraussetzung ist insbesondere, dass1. der Pappelhybrid-Bestand auf den Flst.Nr. 282, 283 und 284 der Gemarkung Markelfingen nach Abtrieb nicht mehr mit nicht heimischen Gehölzen bestockt werden darf;2. Tothölzer, Höhlenbäume und Horstbäume bis zu ihrem natürlichen Verfall erhalten werden, es sei denn, dass dies aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht möglich ist oder die Gefahr von Insektenkalamitäten besteht.

### § 8 — Regeln für die Ausübung der Jagd

§ 8 Regeln für die Ausübung der Jagd(1) Für die Ausübung der Jagd gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ordnungsgemäß erfolgt und die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Schutzzweck dieser Verordnung berücksichtigt. Voraussetzung ist weiter, dass1. die Jagd auf Wasservögel ab 01.01.2025 ruht;2. die Jagd in an die Wasserflächen angrenzenden Bereichen nur außerhalb der üblichen Brutzeiten und unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Wasservögel stattfindet;3. keine Tiere ausgewildert werden;4. keine Futterstellen angelegt werden;5. Wildäcker nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde angelegt werden;6. keine Kirrplätze und Ablenkungsfütterungen angelegt werden;7. das Schutzgebiet nur im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd und nur auf befestigten Wegen mit Kraftfahrzeugen befahren wird, es sei denn, das Verlassen befestigter Wege ist zu Transportzwecken unumgänglich und erfolgt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks;8. die Jagdausübung schonend in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck und unter Berücksichtigung wertvoller Pflanzenstandorte erfolgt.(2) Das Verbot des § 5 Nr. 1 gilt nicht für die Errichtung von Hochsitzen, sofern sie außerhalb von trittempfindlichen Bereichen und bekannten Brutplätzen störempfindlicher Brutvögel und landschaftsgerecht aus naturbelassenem Holz im Anschluss an vorhandene, hochwüchsige Gehölze errichtet werden.

### § 9 — Regeln für die Ausübung der Fischerei

§ 9 Regeln für die Ausübung der Fischerei(1) Für die ordnungsgemäße Ausübung der Berufsfischerei gemäß der Unterseefischereiordnung gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie § 4 Abs. 4 Nr. 9 und Nr. 10 nicht. Dies gilt nicht für die Reusenfischerei und das Hältern in der Zone II.1, für die es einer schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde bedarf.(2) Vorbehaltlich des Schutzzwecks des § 3 ist die Erlaubnis für die Reusenfischerei und das Hältern im Einvernehmen mit der Fischereibehörde im bisher ausgeübten Umfang zu erteilen, wenn vom Antragsteller nachvollziehbar dargelegt wird, dass er die Reusenfischerei und das Hältern im beantragten Umfang in der Regel auch in den Jahren 2017 bis 2021 in diesem Bereich (Zone II.1) ausgeübt hat.(3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt wird.(4) Für die ordnungsgemäße Ausübung der Angelfischerei gemäß der Unterseefischereiordnung gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 nicht.

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— Verordnung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Markelfinger Winkel und westlicher Gnadensee« Vom 9. August 2023
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-MarkelWNatSchGebVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
