Verordnung des Sozialministeriums über die Altersgruppe der einzuladenden Frauen im Rahmen des Mammographie-Screenings (Mammographie-Altersgruppen-VO) Vom 23. Dezember 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.2005
- Fundstelle:
- GBl. 2006, 13
§ 1Als nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings einzuladende Gruppe werden Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 76. Lebensjahres bestimmt.
Auf Grund von § 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 584) wird verordnet:
§ 1Als nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings einzuladende Gruppe werden Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres bestimmt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.