MammmoAltGrV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Altersgruppe der einzuladenden Frauen im Rahmen des Mammographie-Screenings (Mammographie-Altersgruppen-VO) Vom 23. Dezember 2005

Ausfertigungsdatum:
23.12.2005
Fundstelle:
GBl. 2006, 13
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Als nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings einzuladende Gruppe werden Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 76. Lebensjahres bestimmt.

Eingangsformel MammmoAltGrV

Auf Grund von § 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 584) wird verordnet:

§ 1

§ 1Als nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings einzuladende Gruppe werden Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres bestimmt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.