LwZustV BW 2010 · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten in den Bereichen Markt und Ernährung, landwirtschaftliche Beratung, Tierzucht, ländliche Entwicklung und anderen Bereichen (Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung) Vom 4. Februar 2010

Ausfertigungsdatum:
04.02.2010
Fundstelle:
GBl. 2010, 295
58 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum

§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher RaumDas Ministerium Ländlicher Raum ist1. zuständige Behörde für die Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ber. ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1468 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 2 Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes in Verbindung mit § 3 Subdelegationsverordnung MLR,3. zuständige Behörde für die Durchführung von Sondermaßnahmen nach § 9b des Marktorganisationsgesetzes (MOG), soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist und soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Interventionsstelle nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 MOG zuständig ist,4. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV Betriebs-Check.

§ 10

Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

§ 10 Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums AugustenbergDas Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg ist zuständige Behörde für1. die Anerkennung von Saatgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 4 SaatG, wobei die Feldbestandsprüfungen nach § 7 der Saatgutverordnung und nach § 9 der Pflanzkartoffelverordnung den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen,2. die Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung und die Kontrolle nach § 3 Absatz 1 und 2 der Erhaltungsmischungsverordnung,3. die Entgegennahme der Meldung nach § 3 Absatz 4 der Erhaltungsmischungsverordnung,4. die Anerkennung bzw. den Widerruf der Anerkennung eines Zertifizierungsunternehmens nach § 5a der Erhaltungsmischungsverordnung,5. die Entgegennahme der Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge nach § 6 der Erhaltungsmischungsverordnung,6. die Überwachung nach § 5 der Erhaltungsmischungsverordnung,7. die Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Erhaltungssortenverordnung,8. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Erhaltungssortenverordnung,9. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 6 Absatz 7 der Erhaltungssortenverordnung,10. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung, wobei die Betreuung der Kleinparzellenversuche den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt,11. die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach § 20 Absatz 1 Satz 4 PflSchG,12. die Entgegennahme der Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung nach § 20 Absatz 1 Satz 5 PflSchG,13. die Entgegennahme der Anzeige über die Durchführung von Versuchen mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nach § 20 Absatz 4 Satz 3 PflSchG,14. die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 21 Absatz 1 Satz 2 PflSchG,15. die Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 22 Absatz 2 PflSchG, soweit in § 11 nichts anderes geregelt ist,16. die Aufgaben nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 6 PflSchG und nach § 9 Absatz 1 Satz 1 PflGesG, soweit in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Koordination von Maßnahmen unter Beteiligung der Regierungspräsidien eine landesweite Wahrnehmung erforderlich ist,17. die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der Meldungen nach § 64 Absatz 3 Satz 1 PflSchG,18. die fachliche Unterstützung der Regierungspräsidien bei Aufgaben nacha) dem Pflanzengesundheitsgesetz,b) der Pflanzenbeschauverordnung undc) der Anbaumaterialverordnung,19. die Ausstellung des Pflanzenpasses bei anerkanntem Saatgut nach § 30a Absatz 2 der Saatgutverordnung und die damit verbundenen Kontrollen,20. die Ausstellung des Pflanzenpasses bei Pflanzgut von Kartoffeln nach § 24a Absatz 2 der Pflanzkartoffelverordnung und die damit verbundenen Kontrollen,21. die Mitwirkung bei Aufbau, Betreuung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems für amtliche Kontrollen in den Bereichen Pflanzenschutz und Pflanzengesundheit auf Grundlage von Artikel 6 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/625,22. den Betrieb des Labors für die Untersuchung von Proben in den Bereichen Pflanzenschutz und Pflanzengesundheit, welches nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich benannt ist.

§ 12

Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt

§ 12 Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und ForschungsanstaltIm Bereich der Forstwirtschaft ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Freiburg zuständige Behörde für1. die Genehmigung nach § 22 Absatz 2 PflSchG im Wald,2. die Überwachung der Pflanzenbestände und Vorräte auf Schadorganismen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 PflSchG, sofern diese im Wald vorkommen,3. die Beratung, Aufklärung und Schulung einschließlich der Durchführung des Warndienstes nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 PflSchG,4. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 PflSchG,5. die Durchführung von Untersuchungen und Versuchen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 PflSchG in Fällen von besonderer Schwierigkeit oder von landesweiter Bedeutung,6. die Berichterstattung nach § 59 Absatz 2 Nummer 6 PflSchG mit Ausnahme der Berichterstattung über die Überwachung nach § 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG,7. die amtliche Mittelprüfung nach §§ 1 a und 1 b der Pflanzenschutzmittelverordnung für Pflanzenschutzmittel,8. die Antragstellung auf Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf geringfügige Verwendungen, die darin noch nicht erfasst sind, nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1),9. die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, zuletzt ber. ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 61), die durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PflGesG, sofern die Erhebungen im Wald stattfinden.

§ 2

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeiten der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörden1. im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsklassengesetzes in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung,2. für die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,2a. für die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung,2b. für die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 3 Buchstaben a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2429, 3.11.2023) in Verbindung mit Artikel 74 und 75 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung,3. im Sinne von § 7 Absatz 1 des Fleischgesetzes und der nach dem Fleischgesetz ergangenen Verordnungen, unbeschadet des § 4,4. für die Durchführung der amtlichen Kontrollen nach Anhang VII, Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fas-sungen,5. für die Zulassung von Schlachtbetrieben und die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6. für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der VwV Marktstrukturverbesserung,7. für die Gewährung von Beihilfen im Bereich des Agrarinvestitionsförderungsprogramms gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,8. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen zur Diversifizierung gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,9. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Baumschnittmaßnahmen gemäß der VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst,10. im Sinne von § 18 Absatz 2 und 3 der Seefischereiverordnung,11. im Sinne von § 2 Absatz 1 der Milchverringerungsbeihilfenverordnung,12. im Sinne von § 134 Absatz 1 des Markengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. 12. 2012, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7. 4. 2017, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 48 vom 21. 2. 2018, S. 44) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,13. im Sinne von § 4 Absatz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,14. für die Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt nach Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 und 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. 130 vom 17. 5. 2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,15. im Sinne von § 21 Absatz 1 der Agrarorganisationen- und Lieferketten-Verordnung,16. für die Gewährung von Zuwendungen sowie zur stichprobenhaften Prüfung der Einhaltung der Zweckbindungsfristen nach der VwV Förderung Blühflächen und Biodiversitätspfade,17. für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe nach der VwV Förderung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe,18. für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen, Coachingmaßnahmen für Gruppen und Investitionen in IT-Ausstattung nach der VwV Weiterbildungsoffensive,19. für die Förderung der Weiterbildung im ländlichen Raum nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz.

§ 6a

Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 6a Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung(1) Für die Durchführung von Leistungsprüfungen bei Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen sowie Aufgaben in der Zuchtwertschätzung und der Zuchtleitung sind die nachstehend genannten Stellen zuständig:1. für den Bereich Rinder wird dem Landwirtschaftlichen Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg Aulendorf die Durchführunga) der Fleischleistungsprüfungen in Mutterkuhherden, insbesondere die Erfassung von 200- und 365-Tage-Gewichten einschließlich der Bemuskelung der geprüften Tiere,b) der Beurteilung der äußeren Erscheinung bei weiblichen Nachkommen von Besamungsbullen undc) die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, in der Fleischrinderzucht übertragen; 2. für den Bereich Schweine wird dem Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht - (Landesanstalt für Schweinezucht) die Durchführunga) der Fleischleistungsprüfung auf Station beim Schwein,b) die Durchführung der Fleischleistungsprüfung im Feld,c) die Mitwirkung bei der Zuchtleistungsprüfung sowie die stichprobenweise Nachprüfung der Zuchtleistungsprüfung, soweit die Halter von im Zuchtbuch eingetragenen Tieren diese Prüfung selbst durchführen,d) die Durchführung und Weiterentwicklung der Zuchtwertschätzung beim Schwein unde) die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, für die Rasse Schwäbisch Hällisches Schwein übertragen;3. für den Bereich Pferde wird dem Haupt- und Landgestüt Marbacha) die Durchführung der Stationsprüfung von Pferden der Zuchtrichtungen Reiten, Fahren und Ziehen und der Feldprüfung von Pferden der Zuchtrichtungen Fahren und Ziehen undb) die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, in der Pferdezucht übertragen;4. für den Bereich Schafe und Ziegen wird dem Landratsamt Ludwigsburga) die Durchführung der Feldprüfungen im Rahmen der als Eigenleistungsprüfung durchgeführten Fleischleistungsprüfung undb) die Nachprüfung der Fruchtbarkeitsprüfung übertragen; die Fruchtbarkeitsprüfung wird bei allen weiblichen Tieren des Bestandes durchgeführt und ist in jedem Zuchtbestand mindestens einmal jährlich nachzuprüfen;5. für die Durchführung der Leistungsprüfungen bei den genannten Merkmalen gelten die gesetzlichen Vorgaben, die Vorgaben der jeweiligen Dachorganisationen und die in den Satzungen und Zuchtprogrammen der Verbände definierten Verfahren; Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung des Ministeriums Ländlicher Raum möglich.(2) Zuchtorganisationen und Besamungsstationen sind verpflichtet, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.(3) Das Ministerium Ländlicher Raum kann, sofern in § 6 sowie in den Absätzen 1 bis 2 nicht anders bestimmt, die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen auf natürliche Personen sowie Vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts übertragen (Beleihung). Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 9

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 9 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) für1. die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst nach § 2 Nummer 3 der Anbaumaterialverordnung in Verbindung mit § 14 b SaatG,2. die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SaatG sowie von Standardpflanzgut bestimmter Rebsorten nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 SaatG in Verbindung mit § 4 SaatG mit Ausnahme der Rebenbestandsprüfung nach § 7 der Rebenpflanzgutverordnung und der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 der Rebenpflanzgutverordnung, die den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen,3. die Ausstellung des Pflanzenpasses bei Rebenpflanzgut nach § 17a der Rebenpflanzgutverordnung und die damit verbundenen Kontrollen, soweit die Aufgabe nicht den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt.(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG beim erstmaligen Auftreten von Schadorganismen, soweit sie die Zuständigkeit im Einzelfall, über die in § 29 Absatz 7 Satz 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes geregelten Fälle hinaus, an sich ziehen,2. die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen nach § 8 PflSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 PflSchG und nach § 4 Absatz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG) in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis d und Nummer 2 Buchstaben a bis f PflGesG, im Rahmen der Durchführung von Aufgaben der Pflanzenbeschau, soweit die Maßnahmen sich auf das Objekt der Pflanzenbeschau beziehen,3. die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 PflSchG,4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG,5. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 PflSchG, soweit mehrere Landkreise betroffen sind,6. die Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen nach § 13 Absatz 3 PflSchG und für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 PflSchG, jeweils soweit mehrere Landkreise betroffen sind,7. die Genehmigung von Ausnahmen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, und die Unterrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 17 Absatz 6 PflSchG,8. die Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken nach § 20 Absatz 4 Satz 2 PflSchG,9. die Entgegennahme der Anzeige für das Inverkehrbringen, Einführen oder Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 PflSchG,10. die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten nach § 27 Absatz 5 PflSchG,11. die Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, nach § 60 Nummer 2 PflSchG,12. die Untersagung der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen nach § 60 Nummer 3 PflSchG,13. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG von Zollstellen, die nach § 62 PflSchG befugt sind.(3) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 59 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 7 PflSchG und nach § 9 Absatz 1 Satz 1 PflGesG, soweit nachfolgend und in den §§ 10 bis 12 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG kann auf die unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen werden.(4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung einer Versuchseinrichtung nach § 8der Pflanzenschutzmittelverordnung.(5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung von Kontrollstellen nach § 3 der Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung. Zur fachlichen Beurteilung und Überwachung der Kontrollstellen kann sich die Anerkennungsbehörde Dritter bedienen.(6) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Anbaumaterialverordnung.(7) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach1. § 3 Satz 1 Nummer 1 der Bienenschutzverordnung und2. § 3 Satz 1 Nummer 2 der Bienenschutzverordnung, soweit sich die beabsichtigte Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel über das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt.

§ 2

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeiten der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörden 1. im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201),2. für die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors nach Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28. Juni 2008, S. 5),3. im Sinne von § 7 Abs. 1 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, ber. S. 1025), und der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen, unbeschadet des § 4,4. für die amtlichen Kontrollen zur Einstufung der Rinder im Schlachthof nach Anhang XI a Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19. Juni 2008, S. 22),5. für die Zulassung von Schlachtbetrieben und die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/ 2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17. Juni 2008, S. 46),6. für die Gewährung von Investitionsbeihilfen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung; § 4 Nr. 2 und 3 sowie § 5 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759) bleiben unberührt,7. für die Gewährung von Beihilfen im Bereich des Agrarinvestitionsförderungsprogramms, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben 100 000 Euro übersteigen,8. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen zur Diversifizierung,9. für die Gewährung von Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die Pflanzenbau im Freiland betreiben; hierbei können die unteren Landwirtschaftsbehörden in die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen einbezogen werden.

§ 10

Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

§ 10 Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums AugustenbergDas Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg ist zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Saatgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 4 SaatG, wobei die Feldbestandsprüfungen nach § 7 der Saatgutverordnung in der Fassung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 345) und nach § 9 der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2919) den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen,2. die Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung und die Kontrolle nach § 3 Absatz 1 und 2 der Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641),3. die Überwachung nach § 5 der Erhaltungsmischungsverordnung,4. die Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107),5. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Erhaltungssortenverordnung,6. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 6 Absatz 7 der Erhaltungssortenverordnung,7. die amtliche Mittelprüfung nach §§ 1 a und 1 b der Pflanzenschutzmittelverordnung, wobei die Betreuung der Kleinparzellenversuche den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt,8. die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach § 20 Absatz 1 Satz 4 PflSchG,9. die Entgegennahme der Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung nach § 20 Absatz 1 Satz 5 PflSchG,10. die Entgegennahme der Anzeige über die Durchführung von Versuchen mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nach § 20 Absatz 4 Satz 3 PflSchG,11. die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 21 Absatz 1 Satz 2 PflSchG,12. die Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 22 Absatz 2 PflSchG, soweit in § 11 nichts anderes geregelt ist,13. die Aufgaben nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 6 PflSchG, soweit in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Koordination von Maßnahmen eine landesweite Wahrnehmung erforderlich ist,14. die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der Meldungen nach § 64 Absatz 3 Satz 1 PflSchG,15. die fachliche Unterstützung der Regierungspräsidien bei Aufgaben nach a) der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927), undb) der Anbaumaterialverordnung.

§ 11

Zuständigkeiten des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg und der Staatlichen Lehr- und ...

§ 11 Zuständigkeiten des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg und der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau WeinsbergIm Weinbau (Rebschutz) ist das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg für das bestimmte Anbaugebiet Baden und die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg zuständige Behörde für 1. die amtliche Mittelprüfung nach §§ 1 a und 1 b der Pflanzenschutzmittelverordnung für Pflanzenschutzmittel, die im Bereich des Rebschutzes angewendet werden sollen,2. die Beratung, Aufklärung und Schulung einschließlich der Durchführung des Warndienstes nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 PflSchG, soweit eine auf das bestimmte Anbaugebiet insgesamt bezogene Wahrnehmung erforderlich ist,3. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 PflSchG,4. die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Versuche für die Aufgaben nach § 59 Absatz 2 Nummern 1, 3, 4 und 6 PflSchG.

§ 12

Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt

§ 12 Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und ForschungsanstaltIm Bereich der Forstwirtschaft ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Freiburg zuständige Behörde für 1. die Genehmigung nach § 22 Absatz 2 PflSchG im Wald,2. die Überwachung der Pflanzenbestände und Vorräte auf Schadorganismen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 PflSchG, sofern diese im Wald vorkommen,3. die Beratung, Aufklärung und Schulung einschließlich der Durchführung des Warndienstes nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 PflSchG,4. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 PflSchG,5. die Durchführung von Untersuchungen und Versuchen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 PflSchG in Fällen von besonderer Schwierigkeit oder von landesweiter Bedeutung,6. die Berichterstattung nach § 59 Absatz 2 Nummer 6 PflSchG mit Ausnahme der Berichterstattung über die Überwachung nach § 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG,7. die amtliche Mittelprüfung nach §§ 1 a und 1 b der Pflanzenschutzmittelverordnung für Pflanzenschutzmittel,8. die Antragstellung auf Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf geringfügige Verwendungen, die darin noch nicht erfasst sind, nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1).

§ 13

§ 13Die Möglichkeit der übergeordneten Behörden, im Einzelfall Zuständigkeiten bei Gefahr im Verzug oder, soweit eine Aufgabe in mehreren Dienstbezirken nur einheitlich wahrgenommen werden kann, nach § 29 Absatz 7 Satz 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes an sich zu ziehen, bleibt unberührt.

§ 14

Dynamisierung

§ 14 DynamisierungAlle in dieser Verordnung genannten Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Markt-Zuständigkeitsverordnung MLR vom 13. Mai 2005 (GBl. S. 411), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2008 (GBl. S. 136), außer Kraft.

§ 7

Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

§ 7 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenZuständige Stelle im Sinne von § 37 Absatz 1 Nummer 3 der Handelsregisterverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315 - 20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2566), sind die unteren Verwaltungsbehörden.

§ 8

Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

§ 8 Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und VerbraucherschutzDas Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für 1. die Unterrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über erteilte Genehmigungen durch die untere Landwirtschaftsbehörde nach § 12 Absatz 2 Satz 4 PflSchG,2. für Vorschläge an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Festlegung von abweichenden Auflagen und Anwendungsbestimmungen für ein bestimmtes Gebiet des Landes und bestimmte Pflanzenschutzmittel nach § 36 Absatz 6 Satz 1 PflSchG.

§ 9

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 9 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) für 1. die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe a SaatG in Verbindung mit § 14 b SaatG,2. die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SaatG sowie von Standardpflanzgut bestimmter Rebsorten nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 SaatG in Verbindung mit § 4 SaatG mit Ausnahme der Rebenbestandsprüfung nach § 7 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437), und der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 der Rebenpflanzgutverordnung, die den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für 1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG beim erstmaligen Auftreten von Schadorganismen, soweit sie die Zuständigkeit im Einzelfall, über die in § 29 Absatz 7 Satz 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 655) geregelten Fälle hinaus, an sich ziehen,2. die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281), in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f PflSchG, im Rahmen der Durchführung von Aufgaben der Pflanzenbeschau, soweit die Maßnahmen sich auf das Objekt der Pflanzenbeschau beziehen,3. die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 PflSchG,4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG,5. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 PflSchG, soweit mehrere Landkreise betroffen sind,6. die Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen nach § 13 Absatz 3 PflSchG und für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 PflSchG, jeweils soweit mehrere Landkreise betroffen sind,7. die Genehmigung von Ausnahmen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, und die Unterrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 17 Absatz 6 PflSchG,8. die Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken nach § 20 Absatz 4 Satz 2 PflSchG,9. die Entgegennahme der Anzeige für das Inverkehrbringen, Einführen oder Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 PflSchG,10. die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten nach § 27 Absatz 5 PflSchG,11. die Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, nach § 60 Nummer 2 PflSchG,12. die Untersagung der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen nach § 60 Nummer 3 PflSchG,13. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG von Zollstellen, die nach § 62 PflSchG befugt sind. (3) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 59 Absatz 2 PflSchG, soweit nachfolgend und in den §§ 10 bis 12 nichts anderes geregelt ist. Die Zuständigkeit nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 PflSchG beschränkt sich auf die Überwachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h PflSchG. Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG kann auf die unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen werden. (4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung einer Versuchseinrichtung nach § 1 d der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 735), geändert durch Verordnung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 2930). (5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung von Kontrollstellen nach § 3 der Pflanzenschutzgeräte-Verordnung vom 17. April 2003 (GBl. S. 252). Zur fachlichen Beurteilung und Überwachung der Kontrollstellen kann sich die Anerkennungsbehörde Dritter bedienen. (6) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282). (7) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach 1. § 3 Satz 1 Nummer 1 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410) und2. § 3 Satz 1 Nummer 2 der Bienenschutzverordnung, soweit sich die beabsichtigte Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel über das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt.

§ 9

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 9 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) für 1. die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe a SaatG in Verbindung mit § 14 b SaatG,2. die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SaatG sowie von Standardpflanzgut bestimmter Rebsorten nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 SaatG in Verbindung mit § 4 SaatG mit Ausnahme der Rebenbestandsprüfung nach § 7 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437), und der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 der Rebenpflanzgutverordnung, die den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für 1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG beim erstmaligen Auftreten von Schadorganismen, soweit sie die Zuständigkeit im Einzelfall, über die in § 29 Absatz 7 Satz 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 655) geregelten Fälle hinaus, an sich ziehen,2. die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281), in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f PflSchG, im Rahmen der Durchführung von Aufgaben der Pflanzenbeschau, soweit die Maßnahmen sich auf das Objekt der Pflanzenbeschau beziehen,3. die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 PflSchG,4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG,5. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 PflSchG, soweit mehrere Landkreise betroffen sind,6. die Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen nach § 13 Absatz 3 PflSchG und für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 PflSchG, jeweils soweit mehrere Landkreise betroffen sind,7. die Genehmigung von Ausnahmen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, und die Unterrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 17 Absatz 6 PflSchG,8. die Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken nach § 20 Absatz 4 Satz 2 PflSchG,9. die Entgegennahme der Anzeige für das Inverkehrbringen, Einführen oder Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 PflSchG,10. die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten nach § 27 Absatz 5 PflSchG,11. die Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, nach § 60 Nummer 2 PflSchG,12. die Untersagung der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen nach § 60 Nummer 3 PflSchG,13. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG von Zollstellen, die nach § 62 PflSchG befugt sind. (3) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 59 Absatz 2 PflSchG, soweit nachfolgend und in den §§ 10 bis 12 nichts anderes geregelt ist. Die Zuständigkeit nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 PflSchG beschränkt sich auf die Überwachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h PflSchG. Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG kann auf die unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen werden. (4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung einer Versuchseinrichtung nach § 1 d der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 735), geändert durch Verordnung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 2930). (5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung von Kontrollstellen nach § 3 der Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung vom 17. April 2014 (GBl. S. 257). Zur fachlichen Beurteilung und Überwachung der Kontrollstellen kann sich die Anerkennungsbehörde Dritter bedienen. (6) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282). (7) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach 1. § 3 Satz 1 Nummer 1 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410) und2. § 3 Satz 1 Nummer 2 der Bienenschutzverordnung, soweit sich die beabsichtigte Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel über das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt.

§ 11

Zuständigkeiten des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg und der Staatlichen Lehr- und ...

§ 11 Zuständigkeiten des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg und der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau WeinsbergIm Weinbau (Rebschutz) ist für das bestimmte Anbaugebiet Baden das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg, für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg sowie für Baden-Württemberg außerhalb der bestimmten Anbaugebiete in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg und in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg zuständige Behörde für 1. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung für Pflanzenschutzmittel, die im Bereich des Rebschutzes angewendet werden sollen,2. die Beratung, Aufklärung und Schulung einschließlich der Durchführung des Warndienstes nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 PflSchG, soweit eine auf das bestimmte Anbaugebiet insgesamt bezogene Wahrnehmung erforderlich ist,3. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 PflSchG,4. die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Versuche für die Aufgaben nach § 59 Absatz 2 Nummern 1, 3, 4 und 6 PflSchG.

§ 1

Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und VerbraucherschutzDas Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist 1. zuständige Behörde für die Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. zuständige Behörde für die Beleihung der Kontrollstellen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes,3. zuständige Behörde für die Durchführung von Sondermaßnahmen nach § 9b des Marktorganisationsgesetzes (MOG), soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Interventionsstelle nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 MOG zuständig ist,4. zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung,5. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV Betriebs-Check.

§ 10

Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

§ 10 Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums AugustenbergDas Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg ist zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Saatgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 4 SaatG, wobei die Feldbestandsprüfungen nach § 7 der Saatgutverordnung und nach § 9 der Pflanzkartoffelverordnung den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen,2. die Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung und die Kontrolle nach § 3 Absatz 1 und 2 der Erhaltungsmischungsverordnung,3. die Überwachung nach § 5 der Erhaltungsmischungsverordnung,4. die Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Erhaltungssortenverordnung,5. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Erhaltungssortenverordnung,6. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 6 Absatz 7 der Erhaltungssortenverordnung,7. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung, wobei die Betreuung der Kleinparzellenversuche den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt,8. die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach § 20 Absatz 1 Satz 4 PflSchG,9. die Entgegennahme der Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung nach § 20 Absatz 1 Satz 5 PflSchG,10. die Entgegennahme der Anzeige über die Durchführung von Versuchen mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nach § 20 Absatz 4 Satz 3 PflSchG,11. die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 21 Absatz 1 Satz 2 PflSchG,12. die Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 22 Absatz 2 PflSchG, soweit in § 11 nichts anderes geregelt ist,13. die Aufgaben nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 6 PflSchG, soweit in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Koordination von Maßnahmen eine landesweite Wahrnehmung erforderlich ist,14. die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der Meldungen nach § 64 Absatz 3 Satz 1 PflSchG,15. die fachliche Unterstützung der Regierungspräsidien bei Aufgaben nach a) der Pflanzenbeschauverordnung undb) der Anbaumaterialverordnung.

§ 2

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeiten der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörden 1. im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsklassengesetzes in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung,2. für die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,3. im Sinne von § 7 Absatz 1 des Fleischgesetzes und der nach dem Fleischgesetz ergangenen Verordnungen, unbeschadet des § 4,4. für die Durchführung der amtlichen Kontrollen nach Anhang VII, Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fas-sungen,5. für die Zulassung von Schlachtbetrieben und die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6. für die Gewährung von Investitionsbeihilfen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung; die Vor-Ort-Zuständigkeit der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen nach §§ 4 und 5 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft bleibt unberührt,7. für die Gewährung von Beihilfen im Bereich des Agrarinvestitionsförderungsprogramms gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,8. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen zur Diversifizierung gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,9. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Baumschnittmaßnahmen gemäß VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst10. im Sinne von § 18 Absatz 2 und 3 der Seefischereiverordnung.

§ 3

Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden

§ 3 Zuständigkeiten der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind 1. zuständige Stellen im Sinne von § 134 des Markengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,2. zuständige Stellen im Sinne von § 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,3. zuständige Stellen für die Kontrolle der fachgerechten Umsetzung des Schnittkonzepts bei der Förderung von Baumschnittmaßnahmen gemäß VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst.

§ 4

Zuständigkeit der Landesanstalt für die Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen ...

§ 4 Zuständigkeit der Landesanstalt für die Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen RäumeDie Landesstelle für landwirtschaftliche Marktkunde an der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume ist zuständig für die Durchführung der Preismeldungen nach § 6 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1 und 2 und § 9 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung.

§ 6

Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

§ 6 Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und VerbraucherschutzDas Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde 1. im Sinne von §§ 3, 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 6, § 23 Abs. 1 bis 3, §§ 24 und 28 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) sowie im Sinne von §§ 5, 12, 16 Abs. 1 und 3 der Samenverordnung vom 14. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2053),2. für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung im Sinne der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 297).

§ 7

Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

§ 7 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenZuständige Stelle im Sinne von § 37 Absatz 1 Nummer 3 der Handelsregisterverordnung sind die unteren Verwaltungsbehörden.

§ 8

Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

§ 8 Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und VerbraucherschutzDas Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für 1. die Unterrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über erteilte Genehmigungen durch die untere Landwirtschaftsbehörde nach § 12 Absatz 2 Satz 4 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG),2. für Vorschläge an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Festlegung von abweichenden Auflagen und Anwendungsbestimmungen für ein bestimmtes Gebiet des Landes und bestimmte Pflanzenschutzmittel nach § 36 Absatz 6 Satz 1 PflSchG.

§ 9

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 9 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) für 1. die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe a SaatG in Verbindung mit § 14 b SaatG,2. die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SaatG sowie von Standardpflanzgut bestimmter Rebsorten nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 SaatG in Verbindung mit § 4 SaatG mit Ausnahme der Rebenbestandsprüfung nach § 7 der Rebenpflanzgutverordnung und der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 der Rebenpflanzgutverordnung, die den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für 1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG beim erstmaligen Auftreten von Schadorganismen, soweit sie die Zuständigkeit im Einzelfall, über die in § 29 Absatz 7 Satz 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes geregelten Fälle hinaus, an sich ziehen,2. die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen nach § 8 PflSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f PflSchG, im Rahmen der Durchführung von Aufgaben der Pflanzenbeschau, soweit die Maßnahmen sich auf das Objekt der Pflanzenbeschau beziehen,3. die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 PflSchG,4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG,5. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 PflSchG, soweit mehrere Landkreise betroffen sind,6. die Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen nach § 13 Absatz 3 PflSchG und für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 PflSchG, jeweils soweit mehrere Landkreise betroffen sind,7. die Genehmigung von Ausnahmen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, und die Unterrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 17 Absatz 6 PflSchG,8. die Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken nach § 20 Absatz 4 Satz 2 PflSchG,9. die Entgegennahme der Anzeige für das Inverkehrbringen, Einführen oder Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 PflSchG,10. die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten nach § 27 Absatz 5 PflSchG,11. die Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, nach § 60 Nummer 2 PflSchG,12. die Untersagung der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen nach § 60 Nummer 3 PflSchG,13. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG von Zollstellen, die nach § 62 PflSchG befugt sind. (3) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 59 Absatz 2 PflSchG, soweit nachfolgend und in den §§ 10 bis 12 nichts anderes geregelt ist. Die Zuständigkeit nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 PflSchG beschränkt sich auf die Überwachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h PflSchG. Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG kann auf die unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen werden. (4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung einer Versuchseinrichtung nach § 8der Pflanzenschutzmittelverordnung.(5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung von Kontrollstellen nach § 3 der Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung. Zur fachlichen Beurteilung und Überwachung der Kontrollstellen kann sich die Anerkennungsbehörde Dritter bedienen. (6) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Anbaumaterialverordnung.(7) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach 1. § 3 Satz 1 Nummer 1 der Bienenschutzverordnung und2. § 3 Satz 1 Nummer 2 der Bienenschutzverordnung, soweit sich die beabsichtigte Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel über das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt.

§ 1

Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und VerbraucherschutzDas Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist 1. zuständige Behörde für die Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. zuständige Behörde für die Beleihung der Kontrollstellen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes,3. zuständige Behörde für die Durchführung von Sondermaßnahmen nach § 9b des Marktorganisationsgesetzes (MOG), soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist und soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Interventionsstelle nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 MOG zuständig ist,4. zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung,5. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV Betriebs-Check.

§ 2

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeiten der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörden 1. im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsklassengesetzes in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung,2. für die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,3. im Sinne von § 7 Absatz 1 des Fleischgesetzes und der nach dem Fleischgesetz ergangenen Verordnungen, unbeschadet des § 4,4. für die Durchführung der amtlichen Kontrollen nach Anhang VII, Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fas-sungen,5. für die Zulassung von Schlachtbetrieben und die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6. für die Gewährung von Investitionsbeihilfen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung; die Vor-Ort-Zuständigkeit der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen nach §§ 4 und 5 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft bleibt unberührt,7. für die Gewährung von Beihilfen im Bereich des Agrarinvestitionsförderungsprogramms gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,8. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen zur Diversifizierung gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,9. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Baumschnittmaßnahmen gemäß VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst,10. im Sinne von § 18 Absatz 2 und 3 der Seefischereiverordnung,11. im Sinne von § 2 Absatz 1 der Milchverringerungsbeihilfenverordnung.

§ 2

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeiten der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörden 1. im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsklassengesetzes in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung,2. für die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,3. im Sinne von § 7 Absatz 1 des Fleischgesetzes und der nach dem Fleischgesetz ergangenen Verordnungen, unbeschadet des § 4,4. für die Durchführung der amtlichen Kontrollen nach Anhang VII, Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fas-sungen,5. für die Zulassung von Schlachtbetrieben und die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6. für die Gewährung von Investitionsbeihilfen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung; die Vor-Ort-Zuständigkeit der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen nach §§ 4 und 5 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft bleibt unberührt,7. für die Gewährung von Beihilfen im Bereich des Agrarinvestitionsförderungsprogramms gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,8. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen zur Diversifizierung gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,9. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Baumschnittmaßnahmen gemäß der VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst,10. im Sinne von § 18 Absatz 2 und 3 der Seefischereiverordnung,11. im Sinne von § 2 Absatz 1 der Milchverringerungsbeihilfenverordnung,12. im Sinne von § 134 Absatz 1 des Markengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. 12. 2012, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7. 4. 2017, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 48 vom 21. 2. 2018, S. 44) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,13. im Sinne von § 4 Absatz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,14. im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13. 2. 2008, S. 16, ber. ABl. L 228 vom 1. 9. 2009, S. 47), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2018/1098 (ABl. L 197 vom 3. 8. 2018, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,15. im Sinne von § 14 b Absatz 1 der Agrarmarktstrukturverordnung.

§ 3

Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden

§ 3 Zuständigkeiten der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Stellen 1. im Sinne von § 134 Absatz 1des Markengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf der Stufe des Einzelhandels einschließlich Direktvermarkter und in den Einrichtungen der Außerhausverpflegung,2. im Sinne von § 4 Absatz 1des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf der Stufe des Einzelhandels einschließlich Direktvermarkter und in den Einrichtungen der Außerhausverpflegung,3. im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt auf der Stufe des Einzelhandels einschließlich Direktvermarkter und in den Einrichtungen der Außerhausverpflegung,4. für die Kontrolle der fachgerechten Umsetzung des Schnittkonzepts bei der Förderung von Baumschnittmaßnahmen gemäß der VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst.

§ 10

Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

§ 10 Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums AugustenbergDas Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg ist zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Saatgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 4 SaatG, wobei die Feldbestandsprüfungen nach § 7 der Saatgutverordnung und nach § 9 der Pflanzkartoffelverordnung den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen,2. die Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung und die Kontrolle nach § 3 Absatz 1 und 2 der Erhaltungsmischungsverordnung,3. die Überwachung nach § 5 der Erhaltungsmischungsverordnung,4. die Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Erhaltungssortenverordnung,5. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Erhaltungssortenverordnung,6. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 6 Absatz 7 der Erhaltungssortenverordnung,7. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung, wobei die Betreuung der Kleinparzellenversuche den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt,8. die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach § 20 Absatz 1 Satz 4 PflSchG,9. die Entgegennahme der Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung nach § 20 Absatz 1 Satz 5 PflSchG,10. die Entgegennahme der Anzeige über die Durchführung von Versuchen mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nach § 20 Absatz 4 Satz 3 PflSchG,11. die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 21 Absatz 1 Satz 2 PflSchG,12. die Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 22 Absatz 2 PflSchG, soweit in § 11 nichts anderes geregelt ist,13. die Aufgaben nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 6 PflSchG, soweit in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Koordination von Maßnahmen unter Beteiligung der Regierungspräsidien eine landesweite Wahrnehmung erforderlich ist,14. die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der Meldungen nach § 64 Absatz 3 Satz 1 PflSchG,15. die fachliche Unterstützung der Regierungspräsidien bei Aufgaben nacha) der Pflanzenbeschauverordnung undb) der Anbaumaterialverordnung.

§ 13

Zuständigkeit des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

§ 13 Zuständigkeit des Ministeriums für Ländlichen Raum und VerbraucherschutzDas Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Entscheidungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung - Integrierte Ländliche Entwicklung - (VwV Förder-ILE) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (Verwaltungsvorschrift ELR).

§ 14

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 14 Zuständigkeiten der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für 1. die Bewilligung von Zuwendungen nach Nummer 6 der VwV Förder-ILE,2. die Bewilligung von Projekten nach Nummer 6.1 und 6.2 sowie kommunaler Projekte nach Nummer 6.3 der Verwaltungsvorschrift ELR.

§ 15

Zuständigkeiten des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung

§ 15 Zuständigkeiten des Landesamts für Geoinformation und LandentwicklungDas Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung ist zuständige Behörde für 1. die Bewilligung von Zuwendungen nach den Nummern 3 bis 5 der VwV Förder-ILE,2. die Bewilligung von Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die nachhaltige Modernisierung von Ländlichen Wegen.

§ 16

§ 16Die Möglichkeit der übergeordneten Behörden, im Einzelfall Zuständigkeiten bei Gefahr im Verzug oder, soweit eine Aufgabe in mehreren Dienstbezirken nur einheitlich wahrgenommen werden kann, nach § 29 Absatz 7 Satz 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes an sich zu ziehen, bleibt unberührt.

§ 17

Dynamisierung

§ 17 DynamisierungAlle in dieser Verordnung genannten Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Markt-Zuständigkeitsverordnung MLR vom 13. Mai 2005 (GBl. S. 411), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2008 (GBl. S. 136), außer Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeiten der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörden 1. im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsklassengesetzes in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung,2. für die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,3. im Sinne von § 7 Absatz 1 des Fleischgesetzes und der nach dem Fleischgesetz ergangenen Verordnungen, unbeschadet des § 4,4. für die Durchführung der amtlichen Kontrollen nach Anhang VII, Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fas-sungen,5. für die Zulassung von Schlachtbetrieben und die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6. für die Gewährung von Investitionsbeihilfen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung; die Vor-Ort-Zuständigkeit der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen nach §§ 4 und 5 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft bleibt unberührt,7. für die Gewährung von Beihilfen im Bereich des Agrarinvestitionsförderungsprogramms gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,8. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen zur Diversifizierung gemäß der VwV einzelbetriebliche Förderung,9. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Baumschnittmaßnahmen gemäß der VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst,10. im Sinne von § 18 Absatz 2 und 3 der Seefischereiverordnung,11. im Sinne von § 2 Absatz 1 der Milchverringerungsbeihilfenverordnung,12. im Sinne von § 134 Absatz 1 des Markengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. 12. 2012, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7. 4. 2017, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 48 vom 21. 2. 2018, S. 44) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,13. im Sinne von § 4 Absatz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,14. für die Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt nach Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 und 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. 130 vom 17. 5. 2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 auf der Großhandelsstufe, in den Verteilzentren des Lebensmitteleinzelhandels sowie im Verarbeitungssektor,15. im Sinne von § 14 b Absatz 1 der Agrarmarktstrukturverordnung.

§ 3

Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden

§ 3 Zuständigkeiten der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Stellen 1. im Sinne von § 134 Absatz 1des Markengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf der Stufe des Einzelhandels einschließlich Direktvermarkter und in den Einrichtungen der Außerhausverpflegung,2. im Sinne von § 4 Absatz 1des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf der Stufe des Einzelhandels einschließlich Direktvermarkter und in den Einrichtungen der Außerhausverpflegung,3. für die Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt nach Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 und 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787, in der jeweils geltenden Fassung, für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 auf der Stufe des Einzelhandels einschließlich Direktvermarkter und in den Einrichtungen der Außerhausverpflegung,4. für die Kontrolle der fachgerechten Umsetzung des Schnittkonzepts bei der Förderung von Baumschnittmaßnahmen gemäß der VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst.

§ 6

Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

§ 6 Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und VerbraucherschutzDas Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde 1. im Sinne der § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3 bis 5, § 5 Absatz 1 und 3 bis 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 18 Absatz 5, § 21 Absatz 2 bis 4, § 22 des Tierzuchtgesetzes sowie im Sinne von §§ 5, 12, 16 Absatz 1 und 3 der Samenverordnung,2. für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung im Sinne der Subdelegationsverordnung MLR.

§ 6a

Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 6a Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung(1) Für die Durchführung von Leistungsprüfungen bei Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen sowie Aufgaben in der Zuchtwertschätzung und der Zuchtleitung sind die nachstehend genannten Stellen zuständig: 1. Für den Bereich Rinder wird dem Landwirtschaftlichen Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg Aulendorf die Durchführunga) der Fleischleistungsprüfungen in Mutterkuhherden, insbesondere die Erfassung von 200- und 365-Tage-Gewichten einschließlich der Bemuskelung der geprüften Tiere,b) der Beurteilung der äußeren Erscheinung bei weiblichen Nachkommen von Besamungsbullen undc) die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, in der Fleischrinderzucht übertragen. 2. Für den Bereich Schweine wird dem Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht - (Landesanstalt für Schweinezucht) die Durchführunga) der Fleischleistungsprüfung auf Station beim Schwein,b) die Durchführung der Fleischleistungsprüfung im Feld,c) die Mitwirkung bei der Zuchtleistungsprüfung sowie die stichprobenweise Nachprüfung der Zuchtleistungsprüfung, soweit die Halter von im Zuchtbuch eingetragenen Tieren diese Prüfung selbst durchführen,d) die Durchführung und Weiterentwicklung der Zuchtwertschätzung beim Schwein unde) die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, für die Rasse Schwäbisch Hällisches Schwein übertragen.3. Für den Bereich Pferde wird dem Haupt- und Landgestüt Marbacha) die Durchführung der Stationsprüfung von Pferden der Zuchtrichtungen Reiten, Fahren und Ziehen und der Feldprüfung von Pferden der Zuchtrichtungen Fahren und Ziehen undb) die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, in der Pferdezucht übertragen.4. Für den Bereich Schafe und Ziegen wirda) dem Landratsamt Ludwigsburgaa) die Durchführung der Feldprüfungen im Rahmen der als Eigenleistungsprüfung durchgeführten Fleischleistungsprüfung,bb) die Nachprüfung der Fruchtbarkeitsprüfung übertragen. Die Fruchtbarkeitsprüfung wird bei allen weiblichen Tieren des Bestandes durchgeführt und ist in jedem Zuchtbestand mindestens einmal jährlich nachzuprüfen.b) dem Haupt- und Landgestüt Marbach wird die Durchführung der Fleischleistungsprüfung auf Station übertragen.5. Für die Durchführung der Leistungsprüfungen bei den genannten Merkmalen gelten die gesetzlichen Vorgaben, die Vorgaben der jeweiligen Dachorganisationen und die in den Satzungen und Zuchtprogrammen der Verbände definierten Verfahren. Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz möglich. (2) Zuchtorganisationen und Besamungsstationen sind verpflichtet, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (3) Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz kann, sofern in § 6 sowie in den Absätzen 1 bis 2 nicht anders bestimmt, die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen auf natürliche Personen sowie Vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts übertragen (Beleihung). Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 9

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 9 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) für 1. die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe a SaatG in Verbindung mit § 14 b SaatG,2. die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SaatG sowie von Standardpflanzgut bestimmter Rebsorten nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 SaatG in Verbindung mit § 4 SaatG mit Ausnahme der Rebenbestandsprüfung nach § 7 der Rebenpflanzgutverordnung und der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 der Rebenpflanzgutverordnung, die den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für 1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG beim erstmaligen Auftreten von Schadorganismen, soweit sie die Zuständigkeit im Einzelfall, über die in § 29 Absatz 7 Satz 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes geregelten Fälle hinaus, an sich ziehen,2. die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen nach § 8 PflSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f PflSchG, im Rahmen der Durchführung von Aufgaben der Pflanzenbeschau, soweit die Maßnahmen sich auf das Objekt der Pflanzenbeschau beziehen,3. die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 PflSchG,4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG,5. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 PflSchG, soweit mehrere Landkreise betroffen sind,6. die Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen nach § 13 Absatz 3 PflSchG und für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 PflSchG, jeweils soweit mehrere Landkreise betroffen sind,7. die Genehmigung von Ausnahmen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, und die Unterrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 17 Absatz 6 PflSchG,8. die Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken nach § 20 Absatz 4 Satz 2 PflSchG,9. die Entgegennahme der Anzeige für das Inverkehrbringen, Einführen oder Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 PflSchG,10. die Entgegennahme der Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten nach § 27 Absatz 5 PflSchG,11. die Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, nach § 60 Nummer 2 PflSchG,12. die Untersagung der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen nach § 60 Nummer 3 PflSchG,13. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG von Zollstellen, die nach § 62 PflSchG befugt sind. (3) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 59 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 7 PflSchG, soweit nachfolgend und in den §§ 10 bis 12 nichts anderes geregelt ist. Die Zuständigkeit nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 PflSchG beschränkt sich auf die Überwachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h PflSchG. Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 PflSchG kann auf die unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen werden. (4) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung einer Versuchseinrichtung nach § 8der Pflanzenschutzmittelverordnung.(5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die amtliche Anerkennung und Überwachung von Kontrollstellen nach § 3 der Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung. Zur fachlichen Beurteilung und Überwachung der Kontrollstellen kann sich die Anerkennungsbehörde Dritter bedienen. (6) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Anbaumaterialverordnung.(7) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach 1. § 3 Satz 1 Nummer 1 der Bienenschutzverordnung und2. § 3 Satz 1 Nummer 2 der Bienenschutzverordnung, soweit sich die beabsichtigte Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel über das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt.

§ 1

Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum

§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher RaumDas Ministerium Ländlicher Raum ist 1. zuständige Behörde für die Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. zuständige Behörde für die Beleihung der Kontrollstellen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes,3. zuständige Behörde für die Durchführung von Sondermaßnahmen nach § 9b des Marktorganisationsgesetzes (MOG), soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist und soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Interventionsstelle nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 MOG zuständig ist,4. zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung,5. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV Betriebs-Check.

§ 13

Zuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum

§ 13 Zuständigkeit des Ministeriums Ländlicher RaumDas Ministerium Ländlicher Raum ist zuständige Behörde für die Entscheidungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung - Integrierte Ländliche Entwicklung - (VwV Förder-ILE) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (Verwaltungsvorschrift ELR).

§ 6

Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum

§ 6 Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher RaumDas Ministerium Ländlicher Raum ist zuständige Behörde 1. im Sinne der § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3 bis 5, § 5 Absatz 1 und 3 bis 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 18 Absatz 5, § 21 Absatz 2 bis 4, § 22 des Tierzuchtgesetzes sowie im Sinne von §§ 5, 12, 16 Absatz 1 und 3 der Samenverordnung,2. für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung im Sinne der Subdelegationsverordnung MLR.

§ 6a

Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 6a Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung(1) Für die Durchführung von Leistungsprüfungen bei Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen sowie Aufgaben in der Zuchtwertschätzung und der Zuchtleitung sind die nachstehend genannten Stellen zuständig: 1. Für den Bereich Rinder wird dem Landwirtschaftlichen Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg Aulendorf die Durchführunga) der Fleischleistungsprüfungen in Mutterkuhherden, insbesondere die Erfassung von 200- und 365-Tage-Gewichten einschließlich der Bemuskelung der geprüften Tiere,b) der Beurteilung der äußeren Erscheinung bei weiblichen Nachkommen von Besamungsbullen undc) die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, in der Fleischrinderzucht übertragen. 2. Für den Bereich Schweine wird dem Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht - (Landesanstalt für Schweinezucht) die Durchführunga) der Fleischleistungsprüfung auf Station beim Schwein,b) die Durchführung der Fleischleistungsprüfung im Feld,c) die Mitwirkung bei der Zuchtleistungsprüfung sowie die stichprobenweise Nachprüfung der Zuchtleistungsprüfung, soweit die Halter von im Zuchtbuch eingetragenen Tieren diese Prüfung selbst durchführen,d) die Durchführung und Weiterentwicklung der Zuchtwertschätzung beim Schwein unde) die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, für die Rasse Schwäbisch Hällisches Schwein übertragen.3. Für den Bereich Pferde wird dem Haupt- und Landgestüt Marbacha) die Durchführung der Stationsprüfung von Pferden der Zuchtrichtungen Reiten, Fahren und Ziehen und der Feldprüfung von Pferden der Zuchtrichtungen Fahren und Ziehen undb) die Zuchtleitung, einschließlich züchterischer Beratung, in der Pferdezucht übertragen.4. Für den Bereich Schafe und Ziegen wirda) dem Landratsamt Ludwigsburgaa) die Durchführung der Feldprüfungen im Rahmen der als Eigenleistungsprüfung durchgeführten Fleischleistungsprüfung,bb) die Nachprüfung der Fruchtbarkeitsprüfung übertragen. Die Fruchtbarkeitsprüfung wird bei allen weiblichen Tieren des Bestandes durchgeführt und ist in jedem Zuchtbestand mindestens einmal jährlich nachzuprüfen.b) dem Haupt- und Landgestüt Marbach wird die Durchführung der Fleischleistungsprüfung auf Station übertragen.5. Für die Durchführung der Leistungsprüfungen bei den genannten Merkmalen gelten die gesetzlichen Vorgaben, die Vorgaben der jeweiligen Dachorganisationen und die in den Satzungen und Zuchtprogrammen der Verbände definierten Verfahren. Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung des Ministeriums Ländlicher Raum möglich. (2) Zuchtorganisationen und Besamungsstationen sind verpflichtet, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (3) Das Ministerium Ländlicher Raum kann, sofern in § 6 sowie in den Absätzen 1 bis 2 nicht anders bestimmt, die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen auf natürliche Personen sowie Vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts übertragen (Beleihung). Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 8

Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher Raum

§ 8 Zuständigkeiten des Ministeriums Ländlicher RaumDas Ministerium Ländlicher Raum ist zuständige Behörde für 1. die Unterrichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über erteilte Genehmigungen durch die untere Landwirtschaftsbehörde nach § 12 Absatz 2 Satz 4 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG),2. für Vorschläge an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Festlegung von abweichenden Auflagen und Anwendungsbestimmungen für ein bestimmtes Gebiet des Landes und bestimmte Pflanzenschutzmittel nach § 36 Absatz 6 Satz 1 PflSchG.

Eingangsformel LwZustV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314),2. §§ 1, 3, 6 b und 7 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759, 761):

§ 1

Zuständigkeiten des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum

§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen RaumDas Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum ist 1. zuständige Behörde für die Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (ABl. L 141 vom 30.April 2004, S. 18),2. zuständige Behörde für die Beleihung der Kontrollstellen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes vom 8. Juli 2009 (GBl. S. 340),3. zuständige Behörde für die Durchführung von Sondermaßnahmen nach § 9 b des Marktorganisationsgesetzes (MOG) in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1848), eingefügt durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Interventionsstelle nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 MOG zuständig ist.

§ 2

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeiten der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörden 1. im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201),2. für die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors nach Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28. Juni 2008, S. 5),3. im Sinne von § 7 Abs. 1 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, ber. S. 1025), und der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen, unbeschadet des § 4,4. für die amtlichen Kontrollen zur Einstufung der Rinder im Schlachthof nach Anhang XI a Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19. Juni 2008, S. 22),5. für die Zulassung von Schlachtbetrieben und die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/ 2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17. Juni 2008, S. 46),6. für die Gewährung von Investitionsbeihilfen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung; § 4 Nr. 2 und 3 sowie § 5 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759) bleiben unberührt,7. für die Gewährung von Beihilfen im Bereich des Agrarinvestitionsförderungsprogramms, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben 100 000 Euro übersteigen,8. für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen zur Diversifizierung.

§ 3

Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden

§ 3 Zuständigkeiten der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind 1. zuständige Stellen im Sinne von § 134 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191, 1196) für die Überwachung und Kontrolle nach Artikel 10 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31. März 2006, S. 12),2. zuständige Stellen im Sinne von § 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Artikel 54 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413), für die Kontrollen nach Artikel 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 208 vom 24. Juli 1992, S. 9).

§ 4

Zuständigkeit der Landesanstalt für die Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen ...

§ 4 Zuständigkeit der Landesanstalt für die Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen RäumeDie Landesstelle für landwirtschaftliche Marktkunde an der Landesanstalt für die Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume ist zuständig für die Durchführung der Preismeldungen nach § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186).

§ 5

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 5 Zuständigkeiten der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für die übergebietliche Beratung 1. für den Stallklimadienst,2. für die Bienenhaltung.

§ 6

Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum ist zuständige Behörde

§ 6 Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum ist zuständige Behörde 1. im Sinne von §§ 3, 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 6, § 23 Abs. 1 bis 3, §§ 24 und 28 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) sowie im Sinne von §§ 5, 12, 16 Abs. 1 und 3 der Samenverordnung vom 14. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2053),2. für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung im Sinne der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 297).

§ 7

§ 7Zuständige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2, § 23 Satz 3 und 4 sowie § 37 Abs. 1 Nr. 3 der Handelsregisterverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315 - 20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), sind die unteren Verwaltungsbehörden.

§ 8

Dynamisierung

§ 8 DynamisierungAlle in dieser Verordnung genannten Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Markt-Zuständigkeitsverordnung MLR vom 13. Mai 2005 (GBl. S. 411), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2008 (GBl. S. 136), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.