GebVO LAZBW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gebühren des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei (GebVO LAZBW) Vom 14. Dezember 2010

Ausfertigungsdatum:
14.12.2010
Fundstelle:
GBl. 2010, 1067
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerzLAZBW)INHALTSÜBERSICHT 1 Allgemeine Bestimmungen1.1 Berechnung der Gebühren1.2 Auslagen1.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht1.4 Vergabe von Untersuchungsaufträgen1.5 Sachverständigenleistungen1.6 Umsatzsteuer2 Gebühren2.1 Chemische und physikalische Untersuchungen von Milch, Milcherzeugnissen und Molkereihilfsstoffen2.2 Mikrobiologische Untersuchungen von Milch, Milcherzeugnissen und Molkereihilfsstoffen2.3 Sensorische Prüfung2.4 Untersuchung von Trink- und Gebrauchswässern2.5 Abgabe von Standards2.6 Abgabe von Kulturen

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerzLAZ)INHALTSÜBERSICHT 1 Allgemeine Bestimmungen1.1 Berechnung der Gebühren1.2 Auslagen1.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht1.4 Vergabe von Untersuchungsaufträgen1.5 Sachverständigenleistungen1.6 Umsatzsteuer2 Gebühren2.1 Chemische und physikalische Untersuchungen von Milch, Milcherzeugnissen und Molkereihilfsstoffen2.2 Mikrobiologische Untersuchungen von Milch, Milcherzeugnissen und Molkereihilfsstoffen2.3 Sensorische Prüfung2.4 Untersuchung von Trink- und Gebrauchswässern2.5 Abgabe von Standards2.6 Abgabe von Kulturen

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2, §§ 11 und 13 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1Das Landwirtschaftliche Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei erhebt für die von ihm ausgeführten Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt Wangen im Allgäu vom 16. Januar 2007 (GBl. S. 6) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.