LwVOZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Vor-Ort-Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft (Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft) Vom 7. Dezember 2009*

Ausfertigungsdatum:
07.12.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 759
41 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg

§ 11 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und FreiburgDie Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg sowie im Regierungsbezirk Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart für das Anbaugebiet Württemberg und das Regierungspräsidium Freiburg für das Anbaugebiet Baden sind zuständig für 1. die §§ 3 b, 6 Absatz 4 und 5 Satz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 56 Absatz 5 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 67), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592),2. § 3 Absatz 2 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1625), geändert durch Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308),3. die §§ 2 und 3 Satz 2, § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 sowie die Fachaufsicht für die Aufgabe nach § 5 Absatz 5 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2011 (GBl. S. 457),4. Artikel 85 a und 85 b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16. November 2007, S. 1), eingefügt durch Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1).

§ 12

Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien

§ 12 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde nach § 12 Absatz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), mit Ausnahme des Vollzugs der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 222), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 263), der den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für die Saatgutverkehrskontrolle nach § 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1674), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2012 (BGBl. I S. 481), wobei die Probenahme des im Handel befindlichen Saatgutes den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt.

§ 11

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg

§ 11 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und FreiburgDie Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg in ihren jeweiligen Regierungsbezirken sowie im Regierungsbezirk Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg und das Regierungspräsidium Freiburg für das bestimmte Anbaugebiet Baden und außerhalb der bestimmten Anbaugebiete das Regierungspräsidium Stuttgart sind zuständig für 1. § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2 und § 7e Absatz 1 des Weingesetzes,2. § 2 Absatz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 und 5 bis 7 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften,3. die Fachaufsicht im Rahmen der Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Abschnitt B der VwV Förderung Weinbau,4. Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,5. Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12

Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien

§ 12 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde nach § 12 Absatz 1 des Düngegesetzes, mit Ausnahme des Vollzugs der Düngeverordnung, welcher den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für die Saatgutverkehrskontrolle nach § 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Probenahme des im Handel befindlichen Saatgutes den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt.

§ 2

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe

§ 2 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums KarlsruheDas Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens von nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,2. zuständige Behörde für die Weiterleitung der Ergebnisse von Kontrollen der Wasseraufnahme bei bestimmten Geflügel und Geflügelteilstücken an das nationale Referenzlabor nach Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. zuständige Stelle im Sinne von § 134 des Markengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,4. zuständige Stelle im Sinne von § 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,5. zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes,6. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienberatung,7. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/791 (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,8. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Beratungsmodulen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,9. zuständige Behörde für die Übermittlung registrierter Daten gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.

§ 3

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 3 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums FreiburgDas Regierungspräsidium Freiburg ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes in Verbindung mit der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen an Landjugendverbände mit Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe nach dem Jugendbildungsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans,3. zuständige Behörde für die Abwicklung der Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (VwV Imkereiförderung).1

§ 4

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen

§ 4 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums TübingenDas Regierungspräsidium Tübingen ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes für Tiere und tierische Erzeugnisse, sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens bei nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens bei Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,3. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur investiven Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur bei überwiegender Erfassung und Vermarktung von Qualitätsprodukten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,4. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Fischereiförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,5. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV-EU-Schulobst- und -gemüseprogramm,6. zuständige Stelle für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV-Schulmilch-Beihilfe,7. zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne der Butterverordnung,8. zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne der Käseverordnung,9. zuständige Behörde für die Durchführung der Milch-Güteverordnung und der Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung sowie für die Überwachung der gemäß § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung zugelassenen Untersuchungsstellen.

§ 5

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Stuttgart

§ 5 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums StuttgartDas Regierungspräsidium Stuttgart ist 1. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur investiven Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur bei überwiegender Erfassung und Vermarktung von Qualitätsprodukten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen an Landjugendverbände mit Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen nach dem Jugendbildungsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans,3. zuständige Behörde für die Förderung des Projekts Lernort Bauernhof der nach §§ 2 und 4 des Jugendbildungsgesetzes anerkannten Landjugendverbände in Baden-Württemberg oder deren zentralem Dachverband,4. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Beratung von landwirtschaftlichen Familien in sozialen Fragen,5. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Dorfhelferinnen- und Betriebshelfereinrichtungen,6. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Zusammenarbeit (Europäische Innovationspartnerschaften und Pilotprojekte) nach Artikel 35 in Verbindung mit den Artikeln 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

§ 8

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen

§ 8 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums TübingenDas Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 9 und 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 3 Satz 4, § 16 Absatz 2 Satz 4 sowie § 22 Absätze 1 bis 3 und 5 des Tierzuchtgesetzes sowie im Sinne von § 3 Nummer 13 Buchstabe a und § 4 Absatz 1 der Samenverordnung.Zu den fachlichen Aufgaben gehören insbesondere 1. die Durchführung der Überwachung von Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen,2. die Koordination bei der Überwachung der Leistungsprüfung,3. die Fortbildung, Überwachung und Weiterentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene im Bereich der Leistungsprüfungen,4. die Durchführung und Überwachung von Fördermaßnahmen in der Tierzucht.

§ 9

Zuständigkeiten der Landratsämter Ludwigsburg, Biberach, Schwarzwald-Baar-Kreis und ...

§ 9 Zuständigkeiten der Landratsämter Ludwigsburg, Biberach, Schwarzwald-Baar-Kreis und Schwäbisch HallSoweit nichts anderes bestimmt ist, ist im Bereich der Tierzucht 1. für Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig, 2. für Rinder a) das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig aa) für die Aufgaben bei der Überwachung des Besamungswesens, insbesondere beim Prüftiereinsatz,bb) für Aufgaben bei der Durchführung und Kontrolle der Lehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer,cc) für die Durchführung von Fördermaßnahmen in der Fleischrinderzucht,dd) für die Mitwirkung bei der Überprüfung der Ergebnisse für die Zuchtwertschätzung, b) das Landratsamt Biberach zuständig aa) für den Regierungsbezirk Tübingen, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rasse Braunvieh alter Zuchtrichtung, c) das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig aa) für den Regierungsbezirk Freiburg, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rassen Vorder- und Hinterwälder, d) das Landratsamt Schwäbisch Hall zuständig aa) für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rasse Limpurger,3. für die Abwicklung der Gewährung von Zuwendungen an die Verbände der Kleintierzucht (Kleintierzuchtförderung) das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig.

§ 2

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe

§ 2 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums KarlsruheDas Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens von nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,2. zuständige Behörde für die Weiterleitung der Ergebnisse von Kontrollen der Wasseraufnahme bei bestimmten Geflügel und Geflügelteilstücken an das nationale Referenzlabor nach Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. zuständige Stelle im Sinne von § 134 des Markengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,4. zuständige Stelle im Sinne von § 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,5. zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen in der technischen Unterlage im Sinne von Artikel 22 Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16, ber. ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 47), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2018/175 (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 48) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6. zuständige Behörde für die landesweite Koordination der Kontrollen für die Überwachung der Verwendung von Namen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,7. zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes und für die Gewährung von Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus,,8. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienberatung,9. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/791 (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,10. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Beratungsmodulen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,11. zuständige Behörde für die Übermittlung registrierter Daten gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.

§ 4

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen

§ 4 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums TübingenDas Regierungspräsidium Tübingen ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes für Tiere und tierische Erzeugnisse, sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens bei nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens bei Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,3. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur investiven Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur bei überwiegender Erfassung und Vermarktung von Qualitätsprodukten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,4. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Fischereiförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,5. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV-EU-Schulprogramm,6. zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne der Butterverordnung,7. zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne der Käseverordnung,8. zuständige Behörde für die Durchführung der Milch-Güteverordnung und der Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung sowie für die Überwachung der gemäß § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung zugelassenen Untersuchungsstellen.

§ 5

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Stuttgart

§ 5 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums StuttgartDas Regierungspräsidium Stuttgart ist 1. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur investiven Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur bei überwiegender Erfassung und Vermarktung von Qualitätsprodukten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen an Landjugendverbände mit Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen nach dem Jugendbildungsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans,3. zuständige Behörde für die Förderung des Projekts Lernort Bauernhof der nach §§ 2 und 4 des Jugendbildungsgesetzes anerkannten Landjugendverbände in Baden-Württemberg oder deren zentralem Dachverband,4. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Beratung von landwirtschaftlichen Familien in sozialen Fragen,5. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Dorfhelferinnen- und Betriebshelfereinrichtungen,6. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Zusammenarbeit (Europäische Innovationspartnerschaften und Pilotprojekte) nach Artikel 35 in Verbindung mit den Artikeln 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,7. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV Bio-Musterregionen.

§ 7

Zuständigkeit des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, ...

§ 7 Zuständigkeit des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-WürttembergDas Landwirtschaftliche Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg ist zuständig für die übergebietliche Beratung im Bereich Biogas.

§ 9

Zuständigkeiten der Landratsämter Ludwigsburg, Biberach, Schwarzwald-Baar-Kreis und ...

§ 9 Zuständigkeiten der Landratsämter Ludwigsburg, Biberach, Schwarzwald-Baar-Kreis und Schwäbisch HallSoweit nichts anderes bestimmt ist, ist im Bereich der Tierzucht 1. für Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig, 2. für Rinder a) das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig aa) für die Mitwirkung bei der Überwachung von Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryonentransfereinrichtungen,bb) für die Überwachung von Lehrgängen über künstliche Besamung und Embryonentransfer sowie die Mitwirkung bei der Durchführung,cc) für die Durchführung von Fördermaßnahmen in der Fleischrinderzucht, b) das Landratsamt Biberach zuständig aa) für den Regierungsbezirk Tübingen, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rasse Braunvieh alter Zuchtrichtung, c) das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig aa) für den Regierungsbezirk Freiburg, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rassen Vorder- und Hinterwälder, d) das Landratsamt Schwäbisch Hall zuständig aa) für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rasse Limpurger,3. für die Gewährung von Zuwendungen an die Verbände der Kleintierzucht (Kleintierzuchtförderung) das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig.

§ 12

Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien

§ 12 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde nach § 12 Absatz 1 des Düngegesetzes, mit Ausnahme des Vollzugs der Düngeverordnung, welcher den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für 1. die Saatgutverkehrskontrolle nach § 3 Absätze 1 bis 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Probenahme des im Handel befindlichen Saatgutes den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt und2. die Anerkennung der Düngeberatung nach § 9 Absatz 4 Düngeverordnung und der Beratung nach § 6 Absatz 5 Stoffstrombilanzverordnung.

§ 13

Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien

§ 13 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien(1) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde 1. für den Bodensee-Obersee einschließlich Überlinger See bis Konstanz-Rheinbrücke und2. nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Finanzen über die Ausgabe der Fischereipatente für den Bodensee-Obersee (VwV Berufsfischerpatente Obersee). (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Vorbereitungslehrgängen nach § 16 der Landesfischereiverordnung.

§ 2

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe

§ 2 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums KarlsruheDas Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens von nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,2. zuständige Behörde für die Weiterleitung der Ergebnisse von Kontrollen der Wasseraufnahme bei bestimmten Geflügel und Geflügelteilstücken an das nationale Referenzlabor nach Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. zuständige Stelle im Sinne von § 134 des Markengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,4. zuständige Stelle im Sinne von § 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,5. zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. 130 vom 17.5.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787,6. zuständige Behörde für die landesweite Koordination der Kontrollen für die Überwachung der Verwendung von Namen und Bezeichnungen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 343 vom 14.12.2012, S. 11) und nach Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 und 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787, in der jeweils geltenden Fassung,7. zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes und für die Gewährung von Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus vom 27. August 2018 (GABl. S. 646) und nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im ökologischen Landbau vom 3. September 2019 (GABl. S. 331),8. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienberatung,9. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/791 (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,10. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Beratungsmodulen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,11. zuständige Behörde für die Übermittlung registrierter Daten gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.

§ 3

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 3 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums FreiburgDas Regierungspräsidium Freiburg ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes in Verbindung mit der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen an Landjugendverbände mit Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe nach dem Jugendbildungsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans,3. zuständige Behörde für die Abwicklung der Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (VwV Imkereiförderung) sowie für die Abwicklung der Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Bekämpfung der Varroose und damit zusammenhängender Krankheiten (VwV Varroabekämpfung)..

§ 8

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen

§ 8 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums TübingenDas Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde im Sinne von § 10 Absatz 1 bis 3, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 4, § 22 Absatz 1 bis 5 des Tierzuchtgesetzes sowie im Sinne von § 3 Nummer 13 Buchstabe a und § 4 Absatz 1 der Samenverordnung. Zu den fachlichen Aufgaben gehören insbesondere 1. die Durchführung der Überwachung von Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten,2. die Koordination bei der Überwachung der Leistungsprüfung,3. die Fortbildung, Überwachung und Weiterentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene im Bereich der Leistungsprüfungen,4. die Durchführung und Überwachung von Fördermaßnahmen in der Tierzucht.

§ 9

Zuständigkeiten der Landratsämter Ludwigsburg, Biberach, Schwarzwald-Baar-Kreis und ...

§ 9 Zuständigkeiten der Landratsämter Ludwigsburg, Biberach, Schwarzwald-Baar-Kreis und Schwäbisch HallSoweit nichts anderes bestimmt ist, ist im Bereich der Tierzucht 1. für Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen, bei Schafen und Ziegen einschließlich der Durchführung und Nachprüfung von Feldprüfungen, das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig, 2. für Rinder a) das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig aa) für die Mitwirkung bei der Überwachung von Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten,bb) für die Überwachung von Lehrgängen über künstliche Besamung und Embryonentransfer sowie die Mitwirkung bei der Durchführung,cc) für die Durchführung von Fördermaßnahmen in der Fleischrinderzucht, b) das Landratsamt Biberach zuständig aa) für den Regierungsbezirk Tübingen, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rasse Braunvieh alter Zuchtrichtung, c) das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig aa) für den Regierungsbezirk Freiburg, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rassen Vorder- und Hinterwälder, d) das Landratsamt Schwäbisch Hall zuständig aa) für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rasse Limpurger,3. für die Gewährung von Zuwendungen an die Verbände der Kleintierzucht (Kleintierzuchtförderung) das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig.

§ 11

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg

§ 11 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und FreiburgDie Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg in ihren jeweiligen Regierungsbezirken sowie im Regierungsbezirk Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg und das Regierungspräsidium Freiburg für das bestimmte Anbaugebiet Baden und außerhalb der bestimmten Anbaugebiete das Regierungspräsidium Stuttgart sind zuständig für 1. § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2 und § 7e Absatz 1 des Weingesetzes,2. § 2 Absatz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 und 5 bis 7 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften,3. die Fachaufsicht im Rahmen der Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Abschnitt B der VwV Förderung Weinbau,4. Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,5. Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Übertragung auf das Regierungspräsidium Karlsruhe

§ 1 Übertragung auf das Regierungspräsidium KarlsruheDie Ermächtigungen 1. nach § 5 LSpG,2. nach § 139 Abs. 2 Satz 1 und 2 MarkenG, werden auf das Regierungspräsidium Karlsruhe übertragen.

§ 11

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg

§ 11 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und FreiburgDie Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg in ihren jeweiligen Regierungsbezirken sowie im Regierungsbezirk Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg und das Regierungspräsidium Freiburg für das bestimmte Anbaugebiet Baden und außerhalb der bestimmten Anbaugebiete das Regierungspräsidium Stuttgart sind zuständig für 1. § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2 und § 7e Absatz 1 des Weingesetzes,2. § 2 Absatz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 und 5 bis 7 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften,3. die Fachaufsicht im Rahmen der Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Abschnitt B der VwV Förderung Weinbau,4. Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, ber. ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 34), die durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/840 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,5. Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1007 (ABl. L 222 vom 18.6.2021, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe

§ 2 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums KarlsruheDas Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens von nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,2. zuständige Behörde für die Weiterleitung der Ergebnisse von Kontrollen der Wasseraufnahme bei bestimmten Geflügel und Geflügelteilstücken an das nationale Referenzlabor nach Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. zuständige Stelle im Sinne von § 134 des Markengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,4. zuständige Stelle im Sinne von § 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,5. zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. 130 vom 17.5.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787,6. zuständige Behörde für die landesweite Koordination der Kontrollen für die Überwachung und Kontrolle der Verwendung von eingetragenen Namen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und nach Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 und 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787, in der jeweils geltenden Fassung,7. zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes und für die Gewährung von Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus vom 27. August 2018 (GABl. S. 646) und nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im ökologischen Landbau vom 3. September 2019 (GABl. S. 331),8. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienberatung,9. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/791 (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,10. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Beratungsmodulen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,11. zuständige Behörde für die Übermittlung registrierter Daten gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.

§ 4

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen

§ 4 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums TübingenDas Regierungspräsidium Tübingen ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes für Tiere und tierische Erzeugnisse, sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens bei nach Agrarmarktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens bei Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,3. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur investiven Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur bei überwiegender Erfassung und Vermarktung von Qualitätsprodukten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,4. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Fischereiförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,5. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV-EU-Schulprogramm,6. zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne der Butterverordnung,7. zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne der Käseverordnung,8. zuständige Landesstelle im Sinne der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47).

§ 5

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Stuttgart

§ 5 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums StuttgartDas Regierungspräsidium Stuttgart ist 1. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur investiven Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur bei überwiegender Erfassung und Vermarktung von Qualitätsprodukten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen an Landjugendverbände mit Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen nach dem Jugendbildungsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans,3. zuständige Behörde für die Förderung des Projekts Lernort Bauernhof der nach §§ 2 und 4 des Jugendbildungsgesetzes anerkannten Landjugendverbände in Baden-Württemberg oder deren zentralem Dachverband,4. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Beratung von landwirtschaftlichen Familien in sozialen Fragen,5. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Dorfhelferinnen- und Betriebshelfereinrichtungen,6. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Zusammenarbeit (Europäische Innovationspartnerschaften und Pilotprojekte) nach Artikel 35 in Verbindung mit den Artikeln 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,7. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV Bio-Musterregionen,8. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift Ertragsversicherung Obst- und Weinbau vom 16. Dezember 2019 (GABl. 2020 S. 49), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2021 (GABl. 2022, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe

§ 2 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums KarlsruheDas Regierungspräsidium Karlsruhe ist1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens von nach Agrarorganisationen-und-Lieferkettenrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,2. zuständige Behörde für die Weiterleitung der Ergebnisse von Kontrollen der Wasseraufnahme bei bestimmten Geflügel und Geflügelteilstücken an das nationale Referenzlabor nach Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. zuständige Stelle im Sinne von § 134 des Markengesetzes für die Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikation für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024; ber. 2024/90374, 25.6.2024) in der jeweils gültigen Fassung,4. zuständige Stelle im Sinne von § 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absätze 6 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1143,5. zuständige Behörde für die Einhaltung der Produktspezifikation für Spirituosen im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 178 vom 20.5.2021, S. 4), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1143 in der jeweils geltenden Fassung,6. zuständige Behörde für die landesweite Koordination der Kontrollen für die Überwachung und Kontrolle der Verwendung von eingetragenen Namen auf dem Online-Markt nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 42 für geschützte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen und nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 74 für geschützte traditionelle Spezialitäten auf dem Markt sowie nach den Artikeln 43 und 75 der Verordnung (EU) 2024/1143,7. zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes und für die Gewährung von Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus vom 27. August 2018 (GABl. S. 646) und nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im ökologischen Landbau vom 3. September 2019 (GABl. S. 331),8. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienberatung,9. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Beratungsmodulen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1468 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist,10. zuständige Behörde für die Übermittlung registrierter Daten gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.

§ 3

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 3 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums FreiburgDas Regierungspräsidium Freiburg ist1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in Verbindung mit der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen an Landjugendverbände mit Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe nach dem Jugendbildungsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans,3.zuständige Behörde für die Abwicklung der Gewährung von Beihilfen nach der VwV Imkereiförderung sowie für die Abwicklung der Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Bekämpfung der Varroose und damit zusammenhängender Krankheiten,4.zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen sowie konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen nach der VwV Gemeinschaftliche Bewässerungsinfrastruktur in den Regierungsbezirken Freiburg und Tübingen,5.zuständige Behörde für Unterstützungen nach der VwV Krisendestillation für Weine aus Flächen, die der weinbaukarteiführenden Stelle am Staatlichen Weinbauinstitut Freiburg gemeldet wurden.

§ 4

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen

§ 4 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums TübingenDas Regierungspräsidium Tübingen ist1. zuständige Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes für Tiere und tierische Erzeugnisse, sowie für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens bei nach Agrarorganisationen-und-Lieferkettenrecht anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Gründung und des Tätigwerdens bei Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2023/2607 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) geändert worden ist,3. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei, in der jeweils geltenden Fassung,4. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV-EU-Schulprogramm,5. zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne der Butterverordnung,6. zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne der Käseverordnung,7. zuständige Landesstelle im Sinne der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47).

§ 5

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Stuttgart

§ 5 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums StuttgartDas Regierungspräsidium Stuttgart ist1. zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen an Landjugendverbände mit Geschäftssitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen nach dem Jugendbildungsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Landjugend im Rahmen des Landesjugendplans,2. zuständige Behörde für die Förderung des Projekts Lernort Bauernhof der nach §§ 2 und 4 des Jugendbildungsgesetzes anerkannten Landjugendverbände in Baden-Württemberg oder deren zentralem Dachverband,3. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Beratung von landwirtschaftlichen Familien in sozialen Fragen,4. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der Dorfhelferinnen- und Betriebshelfereinrichtungen,5. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Zusammenarbeit (Europäische Innovationspartnerschaften und Pilotprojekte) nach Artikel 35 in Verbindung mit den Artikeln 55 bis 57 der Verordnung (EU) 2021/2115,6. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der VwV Bio-Musterregionen,7. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen nach der Verwaltungsvorschrift Ertragsversicherung Obst- und Weinbau vom 16. Dezember 2019 (GABl. 2020 S. 49), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2021 (GABl. 2022, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,8. zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen sowie konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen nach der VwV Gemeinschaftliche Bewässerungsinfrastruktur in den Regierungsbezirken Stuttgart und Karlsruhe,9. zuständige Behörde für Unterstützungen nach der VwV Krisendestillation für Weine aus Flächen, die der weinbaukarteiführenden Stelle an der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg gemeldet wurden.

§ 1

Übertragung auf das Regierungspräsidium Karlsruhe

§ 1 Übertragung auf das Regierungspräsidium KarlsruheDie Ermächtigungen 1. nach § 5 Satz 1 LSpG, 2. nach § 139 Abs. 2 Satz 1 und 2 MarkenG, werden auf das Regierungspräsidium Karlsruhe übertragen.

§ 10

Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe

§ 10 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums KarlsruheZuständige Behörde im Sinne des Hufbeschlaggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

§ 2

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe

§ 2 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums KarlsruheDas Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. zuständige Behörde für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, den Widerruf der Anerkennung nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 4 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2135) sowie für die Gewährung von Startbeihilfen nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 des Marktstrukturgesetzes bei Erzeugergemeinschaften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, 2. zuständige Behörde für die Weiterleitung der Ergebnisse von Kontrollen der Wasseraufnahme bei bestimmten Geflügel und Geflügelteilstücken an das nationale Referenzlabor nach Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17. Juni 2008, S. 46),3. zuständige Stelle im Sinne von § 134 MarkenG für die Überwachung und Kontrollen nach Artikel 10 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31. März 2006, S. 12) in Verbindung mit Artikel 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1),4.zuständige Stelle im Sinne von § 4 LSpG für die Kontrollen nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 208 vom 24. Juli 1992, S. 9),5. zuständige Behörde im Sinne von § 2 Abs. 1 ÖLG; bei Anträgen nach Artikel 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18. September 2008, S. 1) sind die unteren Landwirtschaftsbehörden mit einzubeziehen.

§ 3

Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 3 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums FreiburgDas Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082).

§ 4

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen

§ 4 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums TübingenDas Regierungspräsidium Tübingen ist 1. zuständige Behörde für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, den Widerruf der Anerkennung nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 4 des Marktstrukturgesetzes sowie für die Gewährung von Startbeihilfen nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 des Marktstrukturgesetzes bei Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse. Hierbei sind bei Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen für Zuchttiere die jeweils nach § 9 zuständigen Landratsämter zu beteiligen,2. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung im Bereich der Öko-Vermarktung,3. zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Fischereiförderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15. August 2006, S. 1),4. zuständige Behörde im Bereich des Schulfruchtprogramms im Sinne von Artikel 6 Abs. 1, Artikel 9, 10 Abs. 1 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/ 2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L 94 vom 8. April 2009, S. 38) sowie im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 4 SchulObG.

§ 5

Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart

§ 5 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums StuttgartDas Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung im Bereich der Regionalvermarktung.

§ 6

Zuständigkeiten der einzelnen Regierungspräsidien

§ 6 Zuständigkeiten der einzelnen Regierungspräsidien(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die übergebietliche Beratung für den Tabakbau. (2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für die übergebietliche Beratung für die Geflügelhaltung in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe. (3) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für die übergebietliche Beratung für die Geflügelhaltung in den Regierungsbezirken Tübingen und Stuttgart.

§ 7

Zuständigkeiten der Landesanstalten

§ 7 Zuständigkeiten der Landesanstalten(1) Das Landwirtschaftliche Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg ist zuständig für die übergebietliche Beratung im Bereich Biogas für die Regierungsbezirke Freiburg und Tübingen. (2) Die Landesanstalt für Schweinezucht ist zuständig für die übergebietliche Beratung im Bereich Biogas für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe.

§ 8

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen

§ 8 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums TübingenDas Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde im Sinne von § 9, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) sowie im Sinne von § 3 Nr. 13 Buchst. a und § 4 Abs. 1 der Samenverordnung vom 14. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2053).Zu den fachlichen Aufgaben gehören insbesondere 1. die Durchführung der Überwachung von Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen,2. die Koordination bei der Überwachung der Leistungsprüfung,3. die Fortbildung, Überwachung und Weiterentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene im Bereich der Leistungsprüfungen,4. die Durchführung und Überwachung von Fördermaßnahmen in der Tierzucht.

§ 9

Zuständigkeiten der Landratsämter Ludwigsburg, Biberach, Schwarzwald-Baar-Kreis und ...

§ 9 Zuständigkeiten der Landratsämter Ludwigsburg, Biberach, Schwarzwald-Baar-Kreis und Schwäbisch HallSoweit nichts anderes bestimmt ist, ist im Bereich der Tierzucht 1. für Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig, 2. für Rinder a) das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land zuständig aa) für die Aufgaben bei der Überwachung des Besamungswesens, insbesondere beim Prüftiereinsatz,bb) für Aufgaben bei der Durchführung und Kontrolle der Lehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer,cc) für die Durchführung von Fördermaßnahmen in der Fleischrinderzucht,dd) für die Mitwirkung bei der Überprüfung der Ergebnisse für die Zuchtwertschätzung, b) das Landratsamt Biberach zuständig aa) für den Regierungsbezirk Tübingen, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rasse Braunvieh alter Zuchtrichtung, c) das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig aa) für den Regierungsbezirk Freiburg, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rassen Vorder- und Hinterwälder, d) das Landratsamt Schwäbisch Hall zuständig aa) für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe, bb) für das ganze Land im Bereich der Zuchtleitung für die Rasse Limpurger.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.