LwVfBVertrV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 5. September 2000

Ausfertigungsdatum:
05.09.2000
Fundstelle:
GBl. 2000, 633
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LwVfBVertrV

Auf Grund von § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) in der Fassung des § 25 Nr. 4 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) wird verordnet:

§ 1

§ 1Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband und der Landesbauernverband in Baden-Württemberg. Diese können innerhalb des Verbandes bestimmte Personen oder Organisationseinheiten mit der eigenständigen Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und über die Mindestgröße der Grundstücke, die dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen, vom 1. Februar 1977 (GBl. S. 21) außer Kraft.(2) Für Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Regelung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.