ZuständigkeitsVO-LWoFG · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Zuständigkeiten nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (ZuständigkeitsVO-LWoFG) Vom 9. Oktober 2009

Ausfertigungsdatum:
09.10.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 541
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Stelle im Sinne des Landeswohnraumförderungsgesetzes ist die Gemeinde, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 LWoFG sind im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle zu treffen. Die Gemeinde ist zuständig, soweit nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz Vorschriften weiter anzuwenden sind und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Gemeinde bleibt durch § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und g sowie § 3 Satz 5 unberührt.

§ 2

§ 2Bei Fördermaßnahmen des Landes nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank) 1. Bewilligungsstelle;2. zuständige Stelle a) für die Erteilung einer Zustimmung nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 LWoFG, soweit die Förderung unmittelbar bei ihr zu beantragen ist,b) im Sinne von § 10 Abs.4 Satz 1 LWoFG,c) für die Vorgabe einheitlicher Vordrucke nach § 10 Abs. 4 Satz 2 LWoFG,d) für die Änderung und Aufhebung der Förderzusage nach § 13 LWoFG,e) für die Zustimmung zur Übernahme des Förderdarlehens durch den Erwerber der geförderten Wohnung nach § 17 Absatz 2 LWoFG,f) im Sinne von § 21 Absatz 3 LWoFG zur Sicherung der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage,g) im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 1 LWoFG,h) im Sinne von § 21 Absatz 10 in Verbindung mit Absatz 3 LWoFG zur Sicherung der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage,i) für die zweckentsprechende Verwendung eingezogener Geldleistungen nach § 18 Absatz 5, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 Satz 2 LWoFG,j)für die Erfassung der Daten nach § 20 Absatz 3 LWoFG in die landesweit einheitliche digitale Plattform betreffend die Daten nach § 20 Absatz 1 Nummern 1, 2, 5, 6, 7 und 11 LWoFG, wobei dies auch für die Daten der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der landesweit einheitlichen digitalen Plattform bereits gewährten Förderungen gilt. Sie ist zuständige Stelle, a) für die Änderung und Aufhebung von Förderzusagen, die vor dem Inkrafttreten des Landeswohnraumförderungsgesetzes erlassen wurden,b) für Aufgaben der Bewilligungsstelle und der darlehensverwaltenden Stelle nach § 33 LWoFG,c) für Aufgaben der Bewilligungsstelle und der darlehensverwaltenden Stelle, soweit nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz Vorschriften weiter anzuwenden sind,d) soweit in Entscheidungen oder Vereinbarungen vor dem Inkrafttreten des Landeswohnraumförderungsgesetzes eine Zuständigkeit der L-Bank, gegebenenfalls im Benehmen mit anderen Stellen, bestimmt worden ist. Die Zuständigkeit der L-Bank nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bleibt durch § 3 Satz 5 unberührt.

§ 3

§ 3Zuständige Stelle im Sinne von § 21 Absatz 7 LWoFG sind als untere Verwaltungsbehörden die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden. Insoweit sind sie zuständig zur Prüfung der Förderanträge, soweit dies nicht der Bewilligungsstelle zugewiesen ist. Sie haben interessierte Bürger über die Wohnraumförderung des Landes zu beraten. Ihnen können durch Verfahrensvorschriften der obersten Landesbehörde weitere Befugnisse im Förderverfahren zugewiesen werden. Die unteren Verwaltungsbehörden nach Satz 1 sind zuständige Stelle im Sinne von § 10 Abs.4 Satz 1 LWoFG.

§ 2a

§ 2aBei Fördermaßnahmen des Landes nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz zur Schaffung studentischer Wohnheimplätze sind die Regierungspräsidien Bewilligungsstelle.

Eingangsformel ZuständigkeitsVO-LWoFG

Es wird verordnet auf Grund von § 9 Abs. 5 Satz 1 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581):

§ 1

§ 1Zuständige Stelle im Sinne des Landeswohnraumförderungsgesetzes ist die Gemeinde, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 Abs. 1, 2 und 4 LWoFG sind im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle zu treffen. Die Gemeinde ist zuständig, soweit nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz Vorschriften weiter anzuwenden sind und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Gemeinde bleibt durch § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und g sowie § 3 Satz 5 unberührt.

§ 2

§ 2Bei Fördermaßnahmen des Landes nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank) 1. Bewilligungsstelle;2. zuständige Stelle a) für die Erteilung einer Zustimmung nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 LWoFG, soweit die Förderung unmittelbar bei ihr zu beantragen ist,b) im Sinne von § 10 Abs.4 Satz 1 LWoFG,c) für die Vorgabe einheitlicher Vordrucke nach § 10 Abs. 4 Satz 2 LWoFG,d) für die Änderung und Aufhebung der Förderzusage nach § 13 LWoFG,e) für die Zustimmung zur Übernahme des Förderdarlehens durch den Erwerber der geförderten Wohnung nach § 18 Abs. 2 LWoFG,f) im Sinne von § 20 Abs. 4 LWoFG zur Sicherung der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage,g) im Sinne von § 20 Abs.5 Satz 1 LWoFG,h) im Sinne von § 20 Abs. 11 in Verbindung mit Abs. 4 LWoFG zur Sicherung der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage,i) für die zweckentsprechende Verwendung eingezogener Geldleistungen nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 Satz 2 LWoFG. Sie ist zuständige Stelle, a) für die Änderung und Aufhebung von Förderzusagen, die vor dem Inkrafttreten des Landeswohnraumförderungsgesetzes erlassen wurden,b) für Aufgaben der Bewilligungsstelle und der darlehensverwaltenden Stelle nach § 33 LWoFG,c) für Aufgaben der Bewilligungsstelle und der darlehensverwaltenden Stelle, soweit nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz Vorschriften weiter anzuwenden sind,d) soweit in Entscheidungen oder Vereinbarungen vor dem Inkrafttreten des Landeswohnraumförderungsgesetzes eine Zuständigkeit der L-Bank, gegebenenfalls im Benehmen mit anderen Stellen, bestimmt worden ist. Die Zuständigkeit der L-Bank nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bleibt durch § 3 Satz 5 unberührt.

§ 3

§ 3Zuständige Stelle im Sinne von § 20 Abs. 8 LWoFG sind als untere Verwaltungsbehörden die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden. Insoweit sind sie zuständig zur Prüfung der Förderanträge, soweit dies nicht der Bewilligungsstelle zugewiesen ist. Sie haben interessierte Bürger über die Wohnraumförderung des Landes zu beraten. Ihnen können durch Verfahrensvorschriften der obersten Landesbehörde weitere Befugnisse im Förderverfahren zugewiesen werden. Die unteren Verwaltungsbehörden nach Satz 1 sind zuständige Stelle im Sinne von § 10 Abs.4 Satz 1 LWoFG.

§ 4

§ 4Zuständig für die Ausübung des Besetzungsrechts nach § 15 Abs. 7 Satz 2 LWoFG ist der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.