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title: "LwMeistPrDV BW — Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Durchführung von Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft Vom 17. März 1975"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T18:04:43+00:00"
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# LwMeistPrDV BW — Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Durchführung von Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft Vom 17. März 1975

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 17.03.1975
*Fundstelle:* GBl. 1975, 325


### § 19 — Bewertung

§ 19 Bewertung(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 12 sowie die Gesamtleistung - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Anforderungen in den jeweiligen Rechtsverordnungen zu § 81 Abs. 4 BBiG - sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung= sehr gut = Note 1 = 100-92 Punkteeine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= gut = Note 2 = 91-81 Punkteeine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung= befriedigend = Note 3 = 80-67 Punkteeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht= ausreichend = Note 4 = 66-50 Punkteeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind= mangelhaft = Note 5 = 49-30 Punkteeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind= ungenügend = Note 6 = 29-0 Punkte. (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen. (3) Jede Prüfungsleistung ist von den dazu bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und bewerten.

### § 10 — Entscheidung über die Zulassung

§ 10 Entscheidung über die Zulassung(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzung nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß (§ 39 Abs. 2 BBiG).(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dem zugelassenen Prüfungsbewerber ist der Prüfungstag und -ort einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig bekanntzugeben. (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden, wenn sie insbesondere auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

### § 3 — (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

### § 2 — Zusammensetzung und Berufung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses wird die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses begrenzt. (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG). (5) Die Arbeitgebermitglieder werden auf Vorschlag der für den Bezirk der zuständigen Stelle zuständigen Arbeitgeberverbände berufen. (6) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG). (7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG). (8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG). (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

### Eingangsformel LwMeistPrDV

Auf Grund von § 81 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 41 Satz 1, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) wird entsprechend dem Beschluß des Berufsbildungsausschusses vom 15. Oktober 1974 verordnet:

### § 1 — Errichtung

§ 1 ErrichtungFür die Abnahme der Meisterprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

### § 11 — Prüfungsgegenstand

§ 11 PrüfungsgegenstandDurch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse hat, einen Betrieb seines Berufes selbständig zu führen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden. Die Anforderungen in der Meisterprüfung nach den Rechtsverordnungen zu § 81 Abs. 4 BBiG sind zugrunde zu legen.

### § 12 — Gliederung der Prüfung

§ 12 Gliederung der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich nach der für den jeweiligen Beruf zu § 81 Abs. 4 BBiG erlassenen Rechtsverordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung. (2) Findet die Prüfung nach Absatz 1 schriftlich und mündlich statt, kann dem Prüfling auf Antrag die in der schriftlichen Prüfung erreichte Note von der zuständigen Stelle vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben werden.

### § 13 — Prüfungsaufgaben

§ 13 Prüfungsaufgaben(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Anforderungen in den jeweiligen Rechtsverordnungen die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional erstellte Prüfungsaufgaben sind zu übernehmen.

### § 14 — Nichtöffentlichkeit

§ 14 Nichtöffentlichkeit(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und der mit dem Vollzug des Berufsbildungsgesetzes in der Landwirtschaft befaßten Dienststellen sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. (2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. § 5 bleibt unberührt.

### § 15 — Leitung und Aufsicht

§ 15 Leitung und Aufsicht(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterzeichnen die Niederschrift.

### § 16 — Ausweispflicht und Belehrung

§ 16 Ausweispflicht und BelehrungDie Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

### § 17 — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße(1) Teilnehmer, die eine Täuschungshandlung unternehmen oder sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

### § 18 — Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 18 Rücktritt, Nichtteilnahme(1) Der Prüfungsbewerber kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund (z. B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit) zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene, mit mindestens ausreichend bewertete Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der nicht abgeschlossenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

### § 20 — Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Ergibt sich bei Anwendung des Notensystems eine gebrochene Zahl, so ist sie folgendermaßen zu bewerten: 1,00-1,49 = sehr gut1,50-2,49 = gut2,50-3,49 = befriedigend3,50-4,49 = ausreichend4,50-5,49 = mangelhaft5,50-6,00 = ungenügend Bei einer Bruchzahl bleibt die dritte Dezimale unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen entsprechend den Anforderungen in der jeweiligen Rechtsverordnung zu § 81 Abs. 4 BBiG nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (3) Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß in bestimmten Prüfungsfächern (§ 12) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist, wenn die Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 4 BBiG keine abweichende Regelung trifft. (4) Die einzelnen Prüfungsergebnisse sind festzustellen und in der Niederschrift zu vermerken. (5) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung »bestanden« oder »nicht bestanden« hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

### § 21 — Prüfungszeugnis und Meisterbrief

§ 21 Prüfungszeugnis und Meisterbrief(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält - die Bezeichnung »Zeugnis über die Meisterprüfung«- die Personalien des Prüfungsteilnehmers- den Ausbildungsberuf und evtl. Berufszweig- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile- das Datum des Bestehens der Prüfung- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. (3) Der Meisterbrief wird vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt verliehen.

### § 22 — Nicht bestandene Prüfung

§ 22 Nicht bestandene Prüfung(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt werden müssen (§ 20 Abs. 3).(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 23 ist hinzuweisen.

### § 23 — Wiederholungsprüfung

§ 23 Wiederholungsprüfung(1) Eine nicht bestandene Meisterprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei der nicht bestandenen Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil entsprechend den Rechtsverordnungen über die Anforderungen in der Meisterprüfung zu § 81 Abs. 4 BBiG auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 20 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8-10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der voraufgegangenen Prüfung anzugeben.

### § 24 — Rechtsmittel

§ 24 RechtsmittelBelastende Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

### § 25 — Prüfungsunterlagen

§ 25 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gem. § 20 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren.

### § 26 — Übergangsvorschrift

§ 26 ÜbergangsvorschriftBei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Meisterprüfungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften zu Ende geführt.

### § 27 — Inkrafttreten

§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.

### § 4 — Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

### § 5 — Geschäftsführung

§ 5 Geschäftsführung(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 20 Abs. 4 bleibt unberührt.

### § 6 — Verschwiegenheit

§ 6 VerschwiegenheitDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

### § 7 — Prüfungstermine

§ 7 Prüfungstermine(1) Für die Durchführung der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle in der Regel jährlich einen Termin. (2) Die zuständige Stelle gibt diesen Termin einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise in der Regel ein Jahr vorher bekannt. (3) Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß rechtzeitig Prüfungstag, -ort, -zeitablauf und evtl. Hilfsmittel fest. (4) Wird die Meisterprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Stellen anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

### § 8 — Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will (§ 81 Abs. 3 BBiG).(2) In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise befreien.

### § 9 — Anmeldung zur Prüfung

§ 9 Anmeldung zur Prüfung(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen zu erfolgen. (2) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt. (3) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. der Nachweis der bestandenen Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf,2. Nachweise über die anschließende praktische Tätigkeit in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll,3. ein selbst verfaßter und handgeschriebener Lebenslauf, aus dem insbesondere der berufliche Werdegang zu entnehmen ist,4. eine Erklärung, daß die Meisterprüfung in diesem Beruf noch nicht abgelegt oder wann und bei welcher Stelle diese Prüfung nicht bestanden wurde. Darüber hinaus sollen ggf. Nachweise über den Besuch einer einschlägigen Fachschule oder von fachlichen Lehrgängen vorgelegt werden.

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— Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Durchführung von Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft Vom 17. März 1975
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LwMeistPrDVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
