LwLehrAPV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater Vom 11. Oktober 1977

Ausfertigungsdatum:
11.10.1977
Fundstelle:
GBl. 1977, 427
77 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 22

Ausschluss von der mündlichen Prüfung

§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung(1) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn sowohl die praktischen Prüfungen im Fachgebiet Beratung und im Fach Verwaltung als auch die pädagogische Prüfung mit weniger als 5,0 Punkten bewertet wurden. Die Laufbahnprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.(2) Dies ist dem Prüfling von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses nach Vorliegen aller Bewertungen nach Absatz 1 durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid mitzuteilen.

§ 16

Prüfungsbehörde

§ 16 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium Ländlicher Raum.

§ 7

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 7 Zulassung zum VorbereitungsdienstZum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erfüllt,2. mindestens den mittleren Bildungsabschluss erworben hat und3. das Zeugnis über die Abschlussprüfung der Fachschule für Wirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Betriebsorganisation und Management der Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell oder ein Zeugnis über eine inhaltlich gleichwertige vom Ministerium Ländlicher Raum anerkannte Ausbildung und Prüfung besitzt.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Einrichtung der Laufbahn für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater beim Land, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Ausbildung und Prüfung.

§ 2

Einrichtung der Laufbahn

§ 2 Einrichtung der LaufbahnEs wird die Laufbahn für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater eingerichtet.

§ 3

Laufbahnbefähigung

§ 3 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn für landwirtschaftstechnische Oberlehrer und Berater erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung nach Abschnitt 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 5

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 5 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Einstellungsbehörden sind die Landratsämter.(2) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidien.(3) Ausbildungsstellen für den berufspraktischen Teil nach § 10 Absatz 2 sind die unteren Landwirtschaftsbehörden und Fachschulen für Landwirtschaft, denen die Ausbildungsbehörde landwirtschaftstechnische Oberlehrer- und Berateranwärterinnen (Anwärterinnen) oder landwirtschaftstechnische Oberlehrer- und Berateranwärter (Anwärter) zur Ausbildung vorschlägt. Weitere Ausbildungsstellen zur Ableistung eines Ausbildungsabschnitts sind insbesondere die landwirtschaftlichen Landesanstalten und die Regierungspräsidien.(4) Die Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell und die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume sind Ausbildungsstellen für die Lehrgänge nach § 10 Absatz 2.

§ 9

Beamtenverhältnis

§ 9 Beamtenverhältnis(1) Wer in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, wird von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur landwirtschaftstechnischen Oberlehrer- und Berateranwärterin oder zum landwirtschaftstechnischen Oberlehrer- und Berateranwärter ernannt.(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet durch Entlassung oder mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter eröffnet wird, dass die Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden ist. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes.(3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn1. sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 2 nicht erreicht werden kann,2. die Laufbahnprüfung nach § 22 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 1 als nicht bestanden gilt oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.(4) Anwärterinnen und Anwärter können aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Einrichtung der Laufbahn für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater beim Land, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Ausbildung und Prüfung.

§ 10

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst einschließlich Laufbahnprüfung dauert 18 Monate. Findet die Laufbahnprüfung nicht innerhalb dieser Zeit statt, so dauert er bis zum Abschluss der Prüfung fort.(2) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus einem berufspraktischen Teil an den in § 5 Absatz 3 aufgeführten Ausbildungsstellen (14 Monate) und Lehrgängen an den in § 5 Absatz 4 genannten Ausbildungsstellen (4 Monate) zum Erwerb von Kenntnissen insbesondere in den Fachgebieten Pädagogik, allgemeine Didaktik, pädagogische Psychologie, Bildung mit Vermittlung von interkultureller Kompetenz, Beratung, Kommunikation, Verwaltung und Recht, Allgemeine Landwirtschaft einschließlich Agrarpolitik, Hauswirtschaft einschließlich Einkommenskombinationen und -alternativen und Ernährung. Inhalt, Dauer und Ablauf der gesamten Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 11.

§ 11

Ausbildungsplan

§ 11 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, in dem Inhalt, Dauer und Ablauf der Ausbildung im Einzelnen festgelegt sind.

§ 12

Pädagogische Ausbildung

§ 12 Pädagogische Ausbildung(1) Im Rahmen der pädagogischen Ausbildung ist die Anwärterin oder der Anwärter mit der Unterrichtserteilung und den damit zusammenhängenden Verwaltungsabläufen vertraut zu machen.(2) Die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung beträgt mindestens zwei Wochenstunden und höchstens vier Wochenstunden in jeweils zwei Unterrichtsfächern.

§ 13

Beurteilung

§ 13 BeurteilungDie untere Landwirtschaftsbehörde nach § 5 Absatz 3 Satz 1 hat einen Monat vor Ende der Ausbildung im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung eine Beurteilung über Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten zu erstellen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wurde. Die Leistungen sind mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Die Beurteilung ist der Prüfungsbehörde nach § 16 vorzulegen. Die weiteren Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 legen der Ausbildungsleitung nach Abschluss des Ausbildungsabschnittes eine Anwesenheitsbestätigung vor.

§ 14

Urlaub

§ 14 Urlaub(1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.(2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bis zu drei Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist.

§ 15

Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 15 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese sechs Wochen während des Vorbereitungsdienstes übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.

§ 16

Prüfungsbehörde

§ 16 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

§ 17

Zeit, Ort und Bestandteile der Prüfung

§ 17 Zeit, Ort und Bestandteile der Prüfung(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Laufbahnprüfung, die in der Regel einmal im Jahr durchgeführt wird.(2) Die Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum Beginn der Laufbahnprüfung ihren Vorbereitungsdienst mit Ausnahme der Prüfung abgeleistet haben, haben an dieser Prüfung teilzunehmen (Prüflinge).(3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer pädagogischen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.

§ 18

Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

§ 18 Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:1. Fünf Beamtinnen oder Beamte des höheren landwirtschaftlichen Dienstes, darunter die Ausbildungsleitungen nach § 6 Absatz 1,2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt und3. eine Beamtin oder ein Beamter mit der Laufbahnbefähigung nach § 3.(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen für die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung die Berufung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.(5) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein Mitglied des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zur vorsitzenden Person und ein weiteres Mitglied des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zu deren Stellvertretung. Die Prüfung wird von der vorsitzenden Person geleitet.(6) Der Prüfungsausschuss bildet zur Abnahme der pädagogischen, praktischen und mündlichen Prüfung Prüfungskommissionen und bestimmt die jeweils vorsitzende Person. Eine Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung anwesend sein müssen. Die vorsitzende Person bei der Abnahme der pädagogischen und praktischen Prüfung ist die Ausbildungsleitung. Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, sofern in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 19

Schriftführung

§ 19 Schriftführung(1) Die Prüfungsbehörde bestellt eine Schriftführung. Diese hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung zu unterstützen und über deren Verlauf sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen eine Niederschrift zu fertigen.(2) In der Niederschrift ist festzuhalten:1. Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen,3. die Namen der Prüflinge,4. die Punktzahl der Beurteilung,5. die Bewertung der pädagogischen, praktischen und mündlichen Prüfung,6. die Gesamtdurchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl, die Gesamtnote und die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen.(3) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses und der Schriftführung zu unterzeichnen.

§ 2

Einrichtung der Laufbahn

§ 2 Einrichtung der LaufbahnEs wird die Laufbahn für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater eingerichtet.

§ 20

Pädagogische Prüfung

§ 20 Pädagogische Prüfung(1) Die pädagogische Prüfung umfasst zwei Lehrproben zu je einer Unterrichtseinheit in zwei Unterrichtsfächern, die insgesamt von der Prüfungskommission mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten sind.(2) Die Ausbildungsleitung legt auf Vorschlag der Fachschule, an der die Prüfung stattfindet, die Themen der Lehrproben fest. Die Themen sind dem Prüfling vier Werktage vor den Lehrproben bekanntzugeben. Der Prüfling ist während dieser Zeit von anderen Dienstgeschäften freizustellen.(3) Der Prüfling hat die Unterrichtsskizzen der Lehrproben der Prüfungskommission spätestens eine Stunde vor der Prüfung in dreifacher Fertigung schriftlich vorzulegen.(4) Die vorsitzende Person der Prüfungskommission der pädagogischen Prüfung teilt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss der Lehrproben aller Prüflinge in schriftlicher oder elektronischer Form mit.(5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen Antrag des Prüflings die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu Beginn der Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.(6) Bei Prüflingen, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, muss die barrierefreie Gestaltung der Lehrproben gewährleistet sein; soweit erforderlich, haben sie das Recht, geeignete Kommunikationshilfen einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 21

Praktische Prüfung

§ 21 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung besteht aus je einer Prüfung im Fachgebiet Beratung sowie im Fachgebiet Verwaltung und Recht im Fach Verwaltung.(2) In der praktischen Prüfung im Fachgebiet Beratung hat der Prüfling auf der Grundlage eines Fallbeispiels die Ausgangssituation in Haushalten eines landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Betriebs zu analysieren, zu beurteilen und Lösungen zu entwickeln. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das Prüfungsgespräch für jeden Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern.(3) In der praktischen Prüfung im Fach Verwaltung erhält der Prüfling einen umfassenden Verwaltungsvorgang, der innerhalb von zwei Wochen selbstständig zu bearbeiten ist. Die Arbeitsschritte und das Ergebnis sind spätestens eine Stunde vor Beginn des Prüfungsgespräches der Prüfungskommission schriftlich vorzulegen. Das Prüfungsgespräch dauert insgesamt etwa 20 Minuten und beginnt mit einem Kurzvortrag, der höchstens zehn Minuten dauert.(4) Die gezeigten Leistungen nach Absatz 2 und 3 sind von der Prüfungskommission mit jeweils einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten.(5) Die vorsitzende Person der Prüfungskommission der jeweiligen praktischen Prüfung teilt dem Prüfling die Ergebnisse nach Absatz 4 nach Abschluss der praktischen Prüfungen aller Prüflinge in schriftlicher oder elektronischer Form mit.(6) § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 22

Ausschluss von der mündlichen Prüfung

§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung(1) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn sowohl die praktischen Prüfungen im Fachgebiet Beratung und im Fach Verwaltung als auch die pädagogische Prüfung mit weniger als 5,0 Punkten bewertet wurden. Die Laufbahnprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.(2) Dies ist dem Prüfling von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses nach Vorliegen aller Bewertungen nach Absatz 1 durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

§ 23

Mündliche Prüfung

§ 23 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und wird in folgenden der in § 10 Absatz 2 aufgeführten Fachgebiete abgelegt:1. Fachgebiet 1: Allgemeine Landwirtschaft einschließlich Agrarpolitik, Hauswirtschaft einschließlich Einkommenskombinationen und -alternativen und Ernährung,2. Fachgebiet 2: Verwaltung und Recht.(2) Die mündliche Prüfung eines Prüflings dauert je Prüfungsgebiet etwa 20 Minuten.(3) § 20 Absatz 6 gilt entsprechend.(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsgebiet mit einer Punktzahl nach § 24.

§ 24

Bewertung der Leistungen

§ 24 Bewertung der LeistungenFür die Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst und der Laufbahnprüfung gelten folgende Punkte und die sich daraus ergebenden Noten: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.Es können nur ganze Punktzahlen vergeben werden.

§ 25

Feststellung des Ergebnisses

§ 25 Feststellung des Ergebnisses(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest.(2) Für die Bildung der Gesamtnote werden die Punktzahlen 1. der praktischen pädagogischen Prüfung zweifach 2. der praktischen Prüfung im Fachgebiet Beratung einfach 3. der praktischen Prüfung im Fach Verwaltung einfach 4. der mündlichen Prüfung im Fachgebiet 1 einfach 5. der mündlichen Prüfung im Fachgebiet 2 einfach 6. der Beurteilung nach § 13 dreifachgewichtet und die so entstehende Summe durch 9 geteilt und auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer bei der nach Absatz 2 ermittelten Gesamtdurchschnittspunktzahl mindestens 5,0 Punkte erreicht hat.(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung ist die Gesamtdurchschnittspunktzahl, wenn die erste Dezimalstelle 5 oder mehr beträgt auf die volle Punktzahl aufzurunden; beträgt die erste Dezimalstelle 4 oder weniger, ist auf die volle Punktzahl abzurunden (Endpunktzahl). Anhand der Endpunktzahl wird die Gesamtnote nach § 24 ermittelt.(5) Die Gesamtnote und die ihr zugrundeliegende Endpunktzahl sind dem Prüfling nach der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Auf Wunsch sind die Bewertungen zu erläutern.

§ 26

Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

§ 26 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten(1) Die Prüfungsbehörde erteilt bei Bestehen der Laufbahnprüfung ein Zeugnis mit der Angabe der erreichten Gesamtnote und der Endpunktzahl. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling durch die Prüfungsbehörde einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.(3) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde und können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung vom Prüfling eingesehen werden.

§ 27

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 27 Wiederholung der LaufbahnprüfungWer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Einstellungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welcher weitere Vorbereitungsdienst vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten ist, sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht nach § 9 Absatz 3 entlassen wird.

§ 28

Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung

§ 28 Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von der Laufbahnprüfung oder von Teilen davon ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden.(2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder Rücktritt zu, gilt die Laufbahnprüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung soll dem Rücktritt grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn der Prüfling unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt hat; das ärztliche Zeugnis muss die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind.(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Laufbahnprüfung, in der Prüfung.(5) In den Fällen nach Absatz 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist, sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht nach § 9 Absatz 3 oder 4 entlassen wird.

§ 29

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 29 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis von Prüfungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. In begründeten Ausnahmefällen kann der betreffende Teil der Laufbahnprüfung mit null Punkten bewertet werden. Kann die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen prüfenden Personen.(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 3

Laufbahnbefähigung

§ 3 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung nach Abschnitt 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 4

Ziel der Ausbildung

§ 4 Ziel der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst dient einer gründlichen und umfassenden Ausbildung für die vielfältigen Dienstaufgaben der Laufbahn nach § 2.(2) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die befähigt sind, den Bildungs- und Beratungsauftrag ihrer Dienststelle wahrzunehmen. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Herausforderungen der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.

§ 5

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 5 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Einstellungsbehörden sind die Landratsämter.(2) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidien.(3) Ausbildungsstellen für den berufspraktischen Teil nach § 10 Absatz 2 sind die unteren Landwirtschaftsbehörden und Fachschulen für Landwirtschaft, denen die Ausbildungsbehörde landwirtschaftstechnische Lehrer- und Berateranwärterinnen (Anwärterinnen) oder landwirtschaftstechnische Lehrer- und Berateranwärter (Anwärter) zur Ausbildung vorschlägt. Weitere Ausbildungsstellen zur Ableistung eines Ausbildungsabschnitts sind insbesondere die landwirtschaftlichen Landesanstalten und die Regierungspräsidien.(4) Die Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell und die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume sind Ausbildungsstellen für die Lehrgänge nach § 10 Absatz 2.

§ 6

Leitung der Ausbildung

§ 6 Leitung der Ausbildung(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zur Ausbildungsleitung.(2) Die Ausbildungsleitung lenkt, überwacht und fördert die gesamte Ausbildung.(3) Die Leitung der unteren Landwirtschaftsbehörde benennt nach Absprache mit der Ausbildungsleitung eine Beamtin oder einen Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes als Mentorin oder Mentor.

§ 7

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 7 Zulassung zum VorbereitungsdienstZum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erfüllt,2. mindestens den mittleren Bildungsabschluss erworben hat und3. das Zeugnis über die Abschlussprüfung der Fachschule für Wirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft, Schwerpunkt Betriebsorganisation und Management der Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell oder ein Zeugnis über eine inhaltlich gleichwertige vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannte Ausbildung und Prüfung besitzt.

§ 8

Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen

§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen(1) Mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst sind die in der jeweiligen Ausschreibung für die Laufbahnausbildung genannten Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 7 nachgewiesen werden, in Kopie vorzulegen.(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen:1. Ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des BeamtStG vorliegen, insbesondere durch eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch Kopie eines Staatsangehörigkeitsausweises,2. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,3. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung,4. eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,5. eine schriftliche Erklärung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen,6. eine schriftliche Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, der Vorbereitungsdienst begonnen oder an einer Laufbahnprüfung teilgenommen wurde und7. ein Personalbogen mit aktuellem Lichtbild.

§ 9

Beamtenverhältnis

§ 9 Beamtenverhältnis(1) Wer in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, wird von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur landwirtschaftstechnischen Lehrer- und Berateranwärterin oder zum landwirtschaftstechnischen Lehrer- und Berateranwärter ernannt.(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet durch Entlassung oder mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter eröffnet wird, dass die Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden ist. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes.(3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn1. sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 2 nicht erreicht werden kann,2. die Laufbahnprüfung nach § 22 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 1 als nicht bestanden gilt oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.(4) Anwärterinnen und Anwärter können aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden.

§ 10

Ausbildungsstellen

§ 10 Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsstellen sind die unteren Landwirtschaftsbehörden mit Fachschulen. (2) Der Leiter der Ausbildungsstelle beauftragt einen Beamten mit der Befähigung für den höheren oder gehobenen landwirtschaftlichen Dienst der Fachrichtung Haus- und Ernährungswirtschaft mit der Durchführung der Ausbildung. Dieser hat dafür zu sorgen, daß der Anwärter mit allen für die Ausbildung vorgeschriebenen Fachgebieten vertraut gemacht wird.

§ 11

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 11 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Er verlängert sich bis zum Abschluß der folgenden Staatsprüfung. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die theoretische und in die praktische Ausbildung. (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt die pädagogisch-didaktische Ausbildung. Sie wird durchgeführt 1. an den Ausbildungsstellen von den mit der Ausbildung beauftragten Beamten,2. in Lehrgängen und Seminaren an der Staatlichen Fachschule für ländlich-hauswirtschaftliche Berufe Kupferzell. (3) Die praktische Ausbildung umfaßt die Einführung in die Unterrichts-, Erwachsenenbildungs- und Beratungspraxis mit entsprechenden Übungen. Sie wird durchgeführt 1. an den Ausbildungsstellen von den mit der Ausbildung beauftragten Beamten,2. in Übungsseminaren. (4) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) erläßt zur näheren Regelung der Ausbildung eine Ausbildungsanweisung. (5) Für die Ausbildung förderliche Zeiten können bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn es sich nicht um Zeiten handelt, die Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der zweijährigen Staatlichen Fachschule für ländlich-hauswirtschaftliche Berufe sind.

Eingangsformel LwLehrAPV

Auf Grund von § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

Befähigung

§ 1 BefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des landwirtschaftstechnischen Lehrers und Beraters wird durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Staatsprüfung für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater erworben.

§ 12

Arbeitsunterlagen

§ 12 ArbeitsunterlagenDer Anwärter ist verpflichtet, die zum Zwecke der Ausbildung erstellten Ausarbeitungen zu sammeln und auf Verlangen dem Ausbildungsleiter zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 13

Beurteilung, Zeugnis

§ 13 Beurteilung, Zeugnis(1) Die Ausbildungsstelle gibt nach Abschluß der Ausbildung eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Anwärters ab. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat. Die Leistungen sind mit einer Note nach § 29 zu bewerten. (2) Die Ausbildungsbehörde erteilt nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer der Ausbildung und auf Wunsch auch über die Leistungen.

§ 14

Urlaub

§ 14 Urlaub(1) Als Urlaubsjahr gilt das Ausbildungsjahr. (2) Der Erholungsurlaub soll so gelegt werden, daß die im Ausbildungsplan festgelegten Lehrgänge und Seminare nicht versäumt werden. (3) Urlaub von längerer Dauer nach § 13 der Urlaubsverordnung wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet.

§ 15

Krankheit

§ 15 KrankheitDurch Krankheit versäumte Zeit muß nachgeholt werden, soweit sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 16

Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 16 Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Der Anwärter ist unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn 1. er dies beantragt,2. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,3. er sich ohne zwingenden Grund nicht zu der seinen Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung meldet,4. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter mitgeteilt wird, daß er die Prüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat.

§ 17

Berichte

§ 17 BerichteDie Ausbildungsstellen haben der Ausbildungsbehörde zu berichten, wenn 1. der Anwärter seinen Dienst nicht zu dem in der Zuweisungsverfügung genannten Zeitpunkt antritt,2. Zweifel bestehen, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht,3. die durch Krankheit versäumte Zeit zusammenhängend einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt.

§ 18

Zweck der Prüfung

§ 18 Zweck der PrüfungDurch die Prüfung hat der Anwärter nachzuweisen, daß er die Befähigung für die Laufbahn des landwirtschaftstechnischen Lehrers und Beraters besitzt.

§ 19

Prüfungsbehörde

§ 19 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium.

§ 2

Fächer

§ 2 FächerDie Ausbildung und Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Nahrungszubereitung, Haus- und Wäschepflege, Textilarbeit und Gartenbau einschließlich der Didaktik und Methodik.

§ 20

Zeitpunkt und Ort

§ 20 Zeitpunkt und Ort(1) Die Prüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Sie setzt eine angemessene Frist zur Einreichung der Zulassungsanträge und gibt dies rechtzeitig den zur Prüfung heranstehenden Anwärtern bekannt.

§ 21

Zulassungsantrag

§ 21 Zulassungsantrag(1) Der Zulassungsantrag ist spätestens zu dem festgelegten Termin über die Ausbildungsbehörde oder, wenn der Prüfling aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, über die letzte Ausbildungsbehörde bei der Prüfungsbehörde einzureichen. (2) Dem Antrag ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob der Anwärter sich schon einmal zur Prüfung gemeldet hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. (3) Die Ausbildungsbehörde legt den Zulassungsantrag mit der nach § 13 Abs. 1 erteilten Beurteilung des Anwärters und den Personalakten der Prüfungsbehörde vor.

§ 22

Zulassung

§ 22 Zulassung(1) Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Entscheidung ist dem Anwärter schriftlich mitzuteilen und im Falle der Nichtzulassung zu begründen. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer bis zum Beginn der Prüfung den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet, die nach § 21 Abs. 2 erforderliche Erklärung abgegeben hat und in dessen Person kein sonstiger Hinderungsgrund vorliegt.

§ 23

Prüfungsausschuß

§ 23 Prüfungsausschuß(1) Die Prüfung für die Laufbahn des landwirtschaftstechnischen Lehrers und Beraters wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. (2) Der Prüfungsausschuß besteht 1. für die Prüfung der Lehrfähigkeit aus drei Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes mit Lehrbefähigung, davon mindestens zwei Beamten der Fachrichtung Haus- und Ernährungswirtschaft,2. für die mündliche Prüfung ausa) zwei Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes, davon mindestens einem Beamten der Fachrichtung Haus- und Ernährungswirtschaft,b) einem Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes, der auf dem Gebiet der Beratung in der Ländlichen Hauswirtschaft tätig ist,c) einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. (4) Die zu berufenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Beamte auf Lebenszeit sein und sollen die Laufbahnprüfung ihrer Laufbahn abgelegt haben. (5) Die Prüfungsbehörde beruft in der erforderlichen Anzahl die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitgliedschaft endet mit dem Hauptamt, das für die Berufung bestimmend war. Wird an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen. (6) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zum Vorsitzenden und einen weiteren Beamten des höheren Dienstes zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. (7) Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Erst- und Mitprüfer für die einzelnen Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung. (8) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 24

Schriftführer

§ 24 SchriftführerDie Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Dieser hat den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und der Durchführung der Prüfung zu unterstützen und über den Verlauf der ganzen Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu führen.

§ 25

Art und Umfang der Prüfung

§ 25 Art und Umfang der PrüfungDie Prüfung umfaßt: 1. die schriftliche Prüfung,2. die Prüfung der Lehrfähigkeit,3. die mündliche Prüfung.

§ 26

Schriftliche Prüfung

§ 26 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten. (2) Das Thema für die Hausarbeit wird von der Ausbildungsbehörde in Abstimmung mit der Ausbildungsstelle festgelegt. Es soll so formuliert werden, daß der Anwärter auf Grund seiner Erfahrung zu Fragen aus einem oder mehreren Fächern nach § 2 Stellung nehmen kann. Vorschläge des Anwärters können berücksichtigt werden. Das Thema wird dem Anwärter nach Einreichung des Zulassungsantrages durch die Ausbildungsstelle mitgeteilt. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Monate. Die Hausarbeit ist mit Maschine geschrieben und geheftet beim Ausbildungsleiter fristgerecht abzuliefern. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht und mit einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen als Entlehnung unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Der Arbeit ist eine Versicherung anzuschließen, daß sie vom Anwärter selbständig gefertigt wurde und daß außer den genannten keine weiteren Hilfsmittel verwendet worden sind. (3) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Stunden. Die Themen sind dem Stoffgebiet der Fächer nach § 2 zu entnehmen und so zu formulieren, daß die methodisch-didaktische Anwendung im Unterricht, in der Erwachsenenbildung und in der Beratung dargestellt werden kann. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten stellt die Prüfungsbehörde im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Erstprüfer. Die Prüfungsbehörde bestimmt, soweit erforderlich, die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen. Die im verschlossenen Umschlag aufbewahrten Themen werden unmittelbar vor der Bearbeitung der einzelnen Aufsichtsarbeiten in Gegenwart der Prüflinge geöffnet. Die Aufsicht führt der Schriftführer. Er fertigt eine Niederschrift, in der er jede Unregelmäßigkeit vermerkt. (4) Gibt der Prüfling eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, erhält er für diese Arbeit die Note »ungenügend« (6,00). (5) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von den nach § 23 Abs. 7 bestimmten Erst- und Mitprüfern unabhängig voneinander und auf einem gesonderten Blatt zu beurteilen und mit einer Note nach § 29 zu bewerten; Zwischennoten (halbe Noten) sind zulässig. Bei einem um mehr als eine Note abweichenden Ergebnis der Bewertung einigen sich die Prüfer über die endgültige Bewertung. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen der Prüfer die Note fest.

§ 27

Prüfung der Lehrfähigkeit

§ 27 Prüfung der Lehrfähigkeit(1) Jeder Anwärter wird nach Zulassung zur Prüfung durch zwei von der Prüfungsbehörde bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses in zwei Fächern in je einer Unterrichtsstunde besucht. Dieser Unterrichtsbesuch wird vier Werktage zuvor unter Angabe der zu behandelnden Themen bekanntgegeben. Der Anwärter hat Aufbau und geplanten Verlauf der Unterrichtsstunden schriftlich auszuarbeiten und zu begründen. Der Unterrichtsentwurf ist vor Beginn der Lehrprobe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. (2) Im Anschluß an jede Lehrprobe nach Absatz 1 ist dem Anwärter Gelegenheit zu geben, sich zum Verlauf zu äußern. Danach sind die gezeigten Leistungen von den nach Absatz 1 bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit einer Note nach § 29 zu bewerten; Zwischennoten (halbe Noten) sind zulässig. § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 28

Mündliche Prüfung

§ 28 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: 1. einschlägige Fragen der Berufspädagogik und Psychologie,2. Didaktik und Methodik in den Fächern nach § 2,3. Verwaltung und Recht unter besonderer Berücksichtigung der Grundzüge des Schul-, Beamten- und Jugendrechts,4. Fragen der Erwachsenenbildung und Beratung. (3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert je Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten jeweils 10 bis 15 Minuten, in dem in Absatz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsgebiet, das in Form eines Vortrags oder einer Vorführung behandelt werden kann, je Prüfling 20 bis 30 Minuten. Für den Vortrag oder die Vorführung werden dem Prüfling eine Stunde vorher zwei Themen zur Wahl gestellt. (4) Die Leistungen des Anwärters sind vom Prüfungsausschuß unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung zu beurteilen und in jedem Prüfungsgebiet nach Absatz 2 mit einer Note nach § 29 zu bewerten; Zwischennoten (halbe Noten) sind zulässig.

§ 29

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 29 Bewertung der PrüfungsleistungenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenkaft sind daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 3

Zweck des Vorbereitungsdienstes

§ 3 Zweck des VorbereitungsdienstesWährend des Vorbereitungsdienstes sind die landwirtschaftstechnischen Lehramtsanwärter (Anwärter) so auszubilden, daß sie in der Ländlichen Hauswirtschaft selbständig technischen Unterricht erteilen, die berufsbezogene Weiterbildung und die Beratung durchführen können.

§ 30

Ermittlung der Noten und Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 30 Ermittlung der Noten und Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung, der Prüfung der Lehrfähigkeit und der mündlichen Prüfung wird jeweils eine Durchschnittsnote gebildet. Die Durchschnittsnoten werden auf zwei Dezimalen errechnet. (2) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Gesamtnote fest. Hierbei werden die nach Absatz 1 ermittelten Durchschnittsnoten zusammengezählt und durch drei geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittsnote). (3) Der Prüfungsausschuß kann die Gesamtdurchschnittsnote auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings gewonnen hat, bestätigen oder bis zu 0,20 heben (Gesamtnote). (4) Die Gesamtnote lautetbei einem Durchschnitt bis 1,50 »mit Auszeichnung bestandenvon über 1,50 bis 2,50 »gut bestanden« von über 2,50 bis 3,50 »befriedigend bestanden« von über 3,50 bis 4,00 »bestanden«.Eine Gesamtnote wird nicht erteilt, wenn die Prüfung nicht bestanden ist. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung, der Prüfung der Lehrfähigkeit und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsnote »ausreichend« (4,00) erreicht hat. (6) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende dem Prüfling das Prüfungsergebnis mit.

§ 31

Niederschrift

§ 31 Niederschrift(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sind festzuhalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die bei der Prüfung mitgewirkt haben, und die Namen der Prüflinge,3. die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten,4. die Bewertung der Leistungen der Lehrfähigkeit,5. die in der mündlichen Prüfung erteilten Noten,6. die Durchschnittsnote, die Gesamtdurchschnittsnote und die Gesamtnote,7. Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 32

Prüfungszeugnis

§ 32 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde zu versehen ist. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. (2) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfling keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird kein Zeugnis ausgehändigt. In diesem Falle erhält der Anwärter durch die Prüfungsbehörde einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.

§ 33

Fernbleiben, Rücktritt

§ 33 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bleibt der Prüfling der Prüfung ohne Genehmigung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat. (4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (5) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 34

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 34 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit der schlechtesten Note bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet über den Ausschluß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 35

Wiederholung der Prüfung

§ 35 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, spätestens innerhalb von zwei Jahren, wiederholen. Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

§ 36

Prüfungsakten

§ 36 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten bleiben bei der Prüfungsbehörde. (2) Die Anwärter können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung ihre Prüfungsakte einsehen.

§ 37

Bekanntgabe

§ 37 BekanntgabeDie Prüfungsbehörde gibt die Namen der Anwärter, die die Staatsprüfung für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater bestanden haben, im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.

§ 38

Übergangsbestimmungen

§ 38 ÜbergangsbestimmungenBis zum 31. Dezember 1978 kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer als technischer Angestellter höchstens 40 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben der Lehr- und Beratungstätigkeit beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten mit der Befähigung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst des Schwerpunktgebiets Ländliche Hauswirtschaft wahrgenommen werden.

§ 39

Inkrafttreten

§ 39 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

Ausbildungsbehörde

§ 4 AusbildungsbehördeAusbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Vorbereitungsdienst ableisten will.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt (§ 6 Landesbeamtengesetz),2. höchstens 32 Jahre oder als Schwerbehinderter höchstens 40 Jahre alt ist,3. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die erforderliche körperliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verfügt,4. mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,5. eine abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafter nachweist,6. das Abschlußzeugnis als staatlich geprüfter ländlicher Hauswirtschaftsleiter der zweijährigen Staatlichen Fachschule für ländlich-hauswirtschaftliche Berufe besitzt. (2) Die Ermächtigung des Landespersonalausschusses, nach den Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zuzulassen, bleibt unberührt.

§ 6

Zulassungsantrag

§ 6 Zulassungsantrag(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit zwei Paßbildern aus neuester Zeit,2. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,3. ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,4. ein Lebenslauf,5. das Schulabschlußzeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 4,6. das Abschlußzeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6,7. Zeugnisse und Nachweise über die Berufsausbildung und sonstige berufliche Tätigkeiten,8. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit Röntgenbefund der Lungen neuesten Datums mit einer Stellungnahme darüber, ob der Bewerber die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis besitzt,9. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,10. eine Erklärung des Bewerbers, ob er bereits in einem anderen Bundesland oder bei einer anderen Ausbildungsbehörde einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder an einem Vorbereitungsdienst teilgenommen hat,11. eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

§ 7

Zulassung und Übernahme in das Beamtenverhältnis

§ 7 Zulassung und Übernahme in das Beamtenverhältnis(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Zuweisung zur Ausbildungsstelle entscheidet die Ausbildungsbehörde. Bei der Entscheidung muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll; das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. (2) Die zugelassenen Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu landwirtschaftstechnischen Lehramtsanwärtern ernannt. (3) Die Ausbildungsbehörde kann die Zulassung widerrufen, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt antritt. (4) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

§ 8

Pflichten des Anwärters

§ 8 Pflichten des AnwärtersDer Anwärter ist verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes an allen für ihn vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

§ 9

Ausbildungsleiter

§ 9 Ausbildungsleiter(1) Bei der Ausbildungsbehörde ist ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes der Fachrichtung Haus- und Ernährungswirtschaft als Ausbildungsleiter zu bestellen. (2) Der Ausbildungsleiter ist für die gesamte Ausbildung verantwortlich. Er stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Er hält die Verbindung mit den Ausbildungsstellen und überwacht und fördert die Ausbildung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.