LWirtAltHilfG§2aS2V BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die zuständige Stelle nach § 2a Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Vom 3. Oktober 1972

Ausfertigungsdatum:
03.10.1972
Fundstelle:
GBl. 1972, 570, ber. S. 594
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LWirtAltHilfG§2aS2V

Auf Grund von § 2 a Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. des Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 26. Juli 1972 (BGBl. I S. 1293) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 a Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist das Forstamt als untere Forstbehörde zuständig. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsamt.

§ 2

§ 2Die Verordnung der Landesregierung über die zuständige Stelle nach § 42 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 30. März 1971 (Ges.Bl. S. 148) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.