APrOLW hD · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst und das höhere Lehramt an Fachschulen für Landwirtschaft (APrOLW hD) Vom 14. Februar 1985

Ausfertigungsdatum:
14.02.1985
Fundstelle:
GBl. 1985, 30
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 18

Prüfungsteile und -gebiete

§ 18 Prüfungsteile und -gebiete(1) Die Staatsprüfung besteht aus drei aufeinanderfolgenden Teilen:1. Pädagogische Prüfung (§ 21),2. Schriftliche Prüfung (§§ 22 und 23),3. Mündliche und Praktische Prüfung (§§ 27 und 28).(2) Sie erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:1. allgemeine und angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre, Bildungswege im landwirtschaftlichen Bereich, Berufsbildung und berufliche Weiterbildung,2. Agrar- und Umweltpolitik, Agrarstruktur, Raumordnung, Landespflege, Markt landwirtschaftlicher Produkte,3. Aufgaben der Landwirtschaftsverwaltung einschließlich Beratung unter Berücksichtigung des Schwerpunktgebietes,4. Verwaltung und Recht.

§ 29

Bewertung der Mündlichen und Praktischen Prüfung

§ 29 Bewertung der Mündlichen und Praktischen Prüfung(1) Die Leistungen in jedem Prüfungsgebiet werden vom Prüfungsausschuß, bei der Bildung einer Prüfungsgruppe von dieser, mit einer Punktzahl nach § 24 bewertet.(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 31

Niederschrift des Prüfungsausschusses

§ 31 Niederschrift des Prüfungsausschusses(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sind festzuhalten:1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben, und die Namen der Prüflinge,3. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die für die einzelnen Prüfungsgebiete ermittelten Durchschnittspunktzahlen,4. die in der Mündlichen und Praktischen Prüfung erteilten Punktzahlen,5. die Gesamtdurchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl, die Gesamtnote und6. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 33

Bezeichnung »Assessor des Landwirtschaftsdienstes«

§ 33 Bezeichnung »Assessor des Landwirtschaftsdienstes«Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt der Prüfling das Recht, die Bezeichnung »Assessor des Landwirtschaftsdienstes« oder »Assessorin des Landwirtschaftsdienstes« zu führen.

§ 37

Bekanntgabe

§ 37 BekanntgabeDie Prüfungsbehörde gibt die Namen der Assessoren und Assessorinnen, die die Staatsprüfung bestanden haben, bekannt.

§ 38

§ 38 (1) Bewerber, welche die Diplomhauptprüfung als Landespfleger einer Universität oder Technischen Hochschule nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bestanden haben, können mit dem Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst anstelle der pädagogischen Ausbildung eine gleichlange Ausbildung bei Planungs-, Umwelt- und Naturschutzbehörden und bei staatlichen und kommunalen Gartenbauämtern wählen. Die näheren Festlegungen werden im Ausbildungsplan getroffen.(2) Anstelle der Pädagogischen Prüfung hat der Prüfling ohne pädagogische Ausbildung im Rahmen der schriftlichen Prüfung zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils insgesamt fünf Stunden Dauer aus den Aufgabengebieten der in Absatz 1 genannte Ausbildungsstellen zu bearbeiten.(3) Wer mit einer Ausbildung nach Absatz 1 die Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Assessor der Landespflege« oder »Assessorin der Landespflege« zu führen. Eine Lehrbefähigung wird nicht erteilt.

§ 39

Inkrafttreten

§ 39 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.

§ 10

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er gilt als bis zum Abschluß der auf die Beendigung des Vorbereitungsdienstes folgenden Staatsprüfung verlängert. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Staatsprüfung wiederholt wird.(2) Für die Ausbildung förderliche Zeiten können durch das Ministerium bis zu einer Höchstdauer von fünf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.(3) In den Fällen des § 11 oder des § 34 Abs. 2 oder 4 kann das Ministerium den Vorbereitungsdienst verlängern.

§ 13

Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

§ 13 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes(1) Die pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf die Gebiete1. Allgemeine Pädagogik unter Berücksichtigung der besonderen Probleme des beruflichen Schulwesens und der berufsbezogenen Weiterbildung,2. Allgemeine Unterrichtslehre und Methodik des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen, Lerntechniken,3. Pädagogische Psychologie,4. Aufbau des Schulwesens, Grundzüge des Schul- und Jugendrechts, Verwaltungsrecht und -vollzug, Verwaltungsorganisation, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts,5. Angewandte Pädagogik.(2) Bei der schulpraktischen Ausbildung hat der Referendar wöchentlich mindestens vier Stunden und höchstens acht Stunden zu unterrichten und mindestens zwei Stunden zu hospitieren. Er ist in die berufsbezogene Weiterbildung einzuführen und hat dabei an mindestens zwei einschlägigen Veranstaltungen gestaltend mitzuwirken.(3) Bei den Ausbildungsstellen ist besonderer Wert darauf zu legen, daß der Referendar in alle für seine Ausbildung förderlichen Dienstaufgaben und Verwaltungstätigkeiten eingeführt wird. Er soll entsprechend seinem Kenntnisstand auch mit der selbständigen Bearbeitung von Dienstgeschäften beauftragt werden, soweit es seiner Ausbildung förderlich ist. An Tätigkeiten im Außendienst, Dienstbesprechungen und der Ausbildung dienlichen Veranstaltungen soll der Referendar möglichst weitgehend teilnehmen.

§ 14

Ausbildungsanweisung, Ausbildungsplan

§ 14 Ausbildungsanweisung, Ausbildungsplan(1) Das Ministerium kann eine Ausbildungsanweisung erlassen.(2) Der Ausbildungsleiter stellt nach Maßgabe der §§ 12 und 13 einen Ausbildungsplan auf.

§ 17

Zeitpunkt und Ort

§ 17 Zeitpunkt und Ort(1) Die Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr duchgeführt.(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung.(3) Die Referendare, die bis zum Beginn der Prüfung ihren Vorbereitungsdienst mit Ausnahme der Prüfung ordnungsgemäß abgeleistet haben, haben an dieser Staatsprüfung teilzunehmen.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den höheren landwirtschaftlichen Dienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Belange der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.(2) Die Landwirtschaftsreferendare sind in allen Zweigen ihrer Laufbahn unter Berücksichtigung eines der Schwerpunktgebiete1. Agrarstruktur,2. Betriebswirtschaft,3. Agrartechnik,4. Erzeugung und Vermarktung pflanzlicher Produkte (einschließlich Weinbau und Pflanzenschutz),5. Erzeugung und Vermarktung tierischer Produkte (einschließlich Tierzucht und Milchwirtschaft),6. Gartenbau,7. Haushalt und Ernährung,8. Landespflegegründlich zu unterweisen und mit den Aufgaben eines Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes vertraut zu machen.

§ 22

(aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

§ 24

Prüfungsnoten

§ 24 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Note und Punktzahl wie folgt zu bewerten: Sehr gut (14 und 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (11 bis 13 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (8 bis 10 Punkte) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (5 bis 7 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (2 bis 4 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (0 Punkte und 1 Punkt) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischenpunktzahlen sind außer in Fällen des § 25 Abs. 2 nicht zulässig.

§ 26

Ausschluß von der weiteren Prüfung

§ 26 Ausschluß von der weiteren PrüfungSind die Praktische Prüfung in Beratung und Verwaltung oder zwei Aufsichtsarbeiten mit weniger als vier Punkten bewertet worden, ist die Staatsprüfung nicht bestanden. Der Referendar ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Dies wird ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt.

§ 35

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 35 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuß für die Arbeit die Note ungenügend (null Punkte) festsetzen oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern oder die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.(3) Für die Praktische Prüfung in Beratung und Verwaltung und für die Mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 4

Zulassungsbehörde

§ 4 ZulassungsbehördeÜber die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Zuweisung zur Stammausbildungsstelle entscheidet das Ministerium im Rahmen der im Staatshaushalt ausgebrachten Zahl von Stellen für Landwirtschaftsreferendare.

§ 5

Bewerbungsunterlagen

§ 5 Bewerbungsunterlagen(1) Mit dem Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen:1. Lebenslauf,2. beglaubigte Abschriften des Reifezeugnisses oder eines entsprechenden Nachweises der Hochschulreife sowie der Diplomhauptprüfung, einer vergleichbaren Prüfung oder einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 2,3. Zeugnisse oder Nachweise über die bisherige Beschäftigung, insbesondere über die praktische Ausbildung und die bestandene Praktikantenprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5,*)4. eine Erklärung des Bewerbers, ob und gegebenenfalls wann und wo er schon einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, den Vorbereitungsdienst begonnen oder an einer Laufbahnprüfung teilgenommen hat,5. zwei Personalbogen und zwei Paßbilder aus neuester Zeit mit Namensangabe,6. die Geburts-, gegebenenfalls die Heiratsurkunde,7. eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen dem Ministerium vorliegen1. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit, aus dem hervorgeht, ob der Bewerber die für den höheren landwirtschaftlichen Dienst und das höhere Lehramt an Fachschulen für Landwirtschaft erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt;2. eine schriftliche Erklärung darüber, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist;3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ( § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist von dem Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.(3) Es kann ein besonderes Auswahlverfahren durchgeführt werden.(4) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt beginnt, soweit dies nicht durch Ableistung eines Dienstes als Soldat auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren, des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes oder einem sonstigen zwingenden Grund bedingt ist.

§ 6

Ausbildungsleiter

§ 6 AusbildungsleiterDer Ausbildungsleiter wird vom Ministerium bestimmt. Er überwacht und fördert die Ausbildung.

§ 8

Beamtenverhältnis

§ 8 Beamtenverhältnis(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird vom Ministerium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Landwirtschaftsreferendar oder zur Landwirtschaftsreferendarin ernannt.(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Referendar eröffnet wird, dass er die Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat.(3) Der Referendar soll entlassen werden, wenn1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,2. er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird,3. die Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, weil der Referendar ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist,4. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 9

Urlaub

§ 9 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.(2) Der Ausbildungsleiter kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung bis zu zwei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 13 der Urlaubsverordnung ist § 11 entsprechend anzuwenden.

§ 12

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst wird bei einer unteren Landwirtschaftsbehörde und einer Fachschule nach näherer Bestimmung des Ausbildungsplans abgeleistet unter Berücksichtigung von1. insgesamt sechs Monaten Ausbildung an der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume,2. einem Monat Ausbildung beim Regierungspräsidium und bei anderen zur Herbeiführung des Ausbildungserfolgs geeigneten Dienststellen.(2) Für kurze Zeit kann der Referendar zu einer besonderen Ausbildung auch staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen zugewiesen werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind.

§ 15

Beurteilungen, Zeugnis

§ 15 Beurteilungen, Zeugnis Die untere Landwirtschaftsbehörde gibt einen Monat vor Beendigung der Ausbildung eine Beurteilung über Art und Gesamtdauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Referendars ab. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wurde. Krankheits- und Urlaubstage sowie sonstige Ausfallzeiten sind anzugeben. Die Leistungen sind mit einer Note und Punktzahl nach § 24 von der ausbildenden unteren Landwirtschaftsbehörde zu bewerten. Unter Einbeziehung dieser Bewertung fertigt der zuständige Ausbildungsleiter die Schlussbeurteilung der Ausbildungsleistung.

§ 19

Prüfungsausschuß

§ 19 Prüfungsausschuß(1) Die Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:1. vier Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes, von denen einer im Schwerpunktgebiet des Prüflings tätig ist, und2. einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.(3) Die Pädagogische Prüfung (§ 21) wird von zwei oder drei Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dazu bestimmt worden sind, abgenommen.(4) (aufgehoben)(5) Bei Prüflingen im Schwerpunktgebiet Landespflege tritt ein Beamter des höheren Dienstes der Kommunalverwaltung an die Stelle eines Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes.(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Beamte des höheren Dienstes auf Lebenszeit sein und sollen die Laufbahnprüfung ihrer Laufbahn abgelegt haben.(7) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.(8) Für jedes Prüfungsgebiet der schriftlichen Prüfung muß ein Erst- und ein Zweitprüfer zur Verfügung stehen.(9) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitgliedschaft endet mit dem Hauptamt, das für die Berufung bestimmend war. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen.(10) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zum Vorsitzenden und einen weiteren Beamten des höheren Dienstes zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende leitet die Prüfung.(11) Der Prüfungsausschuß kann aus seinen Mitgliedern Prüfungsgruppen bilden und sie mit der Abnahme der Mündlichen und Praktischen Prüfung in einem oder in mehreren Prüfungsfächern beauftragen. Eine Prüfungsgruppe besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Prüfern.(12) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 21

Pädagogische Prüfung

§ 21 Pädagogische Prüfung(1) Die Schriftliche Pädagogische Prüfung dauert drei Stunden; der Prüfungsstoff ist aus den in § 13 Abs. 1 genannten Gebieten zu entnehmen. Aus den einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Durchschnittspunktzahl zu ermitteln, die bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nach § 30 gewertet wird.(2) Die Praktische Pädagogische Prüfung (§ 13 Abs. 1 Nr. 5) umfaßt zwei Lehrproben zu je einer Unterrichtseinheit. Daran schließt sich ein Prüfungsgespräch von höchstens 15 Minuten Dauer an.(3) Der Ausbildungsleiter bestimmt die Fachschulen, an denen die beiden Lehrproben abgenommen werden.(4) Der Ausbildungsleiter legt auf Vorschlag der Schule, an der die Praktische Pädagogische Prüfung stattfindet, die Themen der Lehrproben fest. Ein Thema kann dem Schwerpunktgebiet des Referendars entnommen werden. Die Themen sind vier Werktage vor dem Tage der Praktischen Pädagogischen Prüfung bekanntzugeben. Der Referendar ist während dieser Zeit von anderen Dienstgeschäften freizustellen.(5) Der Referendar hat dem Prüfungsvorsitzenden vor Beginn der Lehrproben eine schriftliche Skizze über den geplanten Unterrichtsverlauf in dreifacher Fertigung vorzulegen. Die Skizze soll sowohl die stoffliche als auch die methodische Anlage der Lehrprobe erkennen lassen.(6) Unmittelbar nach dem Ende der Praktischen Pädagogischen Prüfung fertigen und unterzeichnen die Prüfer eine Niederschrift, die als Anlage zur Niederschrift nach § 31 übernommen wird. Aus den Prüfungsleistungen der beiden Lehrproben ist eine Durchschnittspunktzahl zu ermitteln.

§ 23

Schriftliche Prüfung

§ 23 Schriftliche Prüfung(1) In der Schriftlichen Prüfung sind zu bearbeiten: 1. im Prüfungsgebiet 2 bis zu drei Aufgaben innerhalb von drei Stunden; 2. im Prüfungsgebiet 4 bis zu drei Aufgaben innerhalb von drei Stunden. (2) In den Prüfungsgebieten 2 bis 4 können mehrere Aufgaben zur Wahl gestellt werden.(3) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Prüfungsbehörde im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem zum Erstprüfer für das betreffende Prüfungsgebiet bestellten Mitglied. Sie bestimmt, soweit erforderlich, die Bearbeitungszeit für die einzelnen Aufgaben und die Hilfsmittel, die die Prüflinge benützen dürfen.(4) Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Beamter, dem Hilfskräfte beigegeben werden können.(5) Dem Aufsichtsführenden werden die Aufgaben für jeden Tag getrennt in verschlossenem Umschlag übergeben. Er öffnet die Umschläge erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Referendare.(6) Die mit Kennziffern versehenen Plätze in dem Prüfungsraum werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Der Prüfling versieht seine Arbeiten anstelle des Namens mit dieser Kennziffer. Der Aufsichtsführende vermerkt die Kennziffer auf einer Teilnehmerliste und leitet diese in verschlossenem Umschlag dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu. Die Liste darf den Prüfern nicht vor der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekanntgegeben werden.(7) Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung. Darin sind Beginn und Ende der Aufgabenbearbeitung, die Namen der Prüflinge und besondere Vorkommnisse, insbesondere Unregelmäßigkeiten aufzunehmen.(8) Der Prüfling muß die Arbeiten spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit dem Aufsichtsführenden abgeben. Dieser vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Aufsichtsführende fest, welche Prüflinge keine Arbeit abgeliefert oder die Arbeit nicht rechtzeitig abgeliefert haben und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

§ 27

Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.(2) Die Mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsgebiete nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4.(3) Die mündliche Prüfung eines jeden Prüflings dauert in den Prüfungsgebieten 2 und 4 je etwa 20 Minuten.(4) Werden mehrere Prüflinge zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als drei Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.

§ 28

Praktische Prüfung in Beratung und Verwaltung

§ 28 Praktische Prüfung in Beratung und Verwaltung(1) In der Praktischen Prüfung in Beratung und Verwaltung soll der Prüfling zeigen, daß er die während des Vorbereitungsdienstes gewonnenen Einsichten und Erfahrungen erfolgreich anwenden kann. Die Prüfung umfasst eine Einzelberatung und einen Kurzvortrag mit abschließendem Prüfungsgespräch über einen umfassenden Verwaltungsvorgang. Auf Vorschlag des Ausbildungsleiters bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Thema, Zeit und Ort dieser Prüfungsteile.(2) In der Einzelberatung hat der Prüfling ein geeignetes Unternehmen, eine Einrichtung oder einen Haushalt zu beraten. Dem Prüfling ist vor Prüfungsbeginn Gelegenheit zu bieten, in die Kennwerte des Prüfungsbetriebs oder des Planungsraumes Einblick zu nehmen. Bei der Auswertung dieser Unterlagen ist die Benutzung von Hilfsmitteln erlaubt. Das Prüfungsgespräch soll mindestens 60 und höchstens 70 Minuten dauern. Der Prüfling hat dabei auf Grund einer Analyse Wege und Möglichkeiten zum Erreichen des von ihm aufgestellten Gesamtzieles aufzuzeigen.(3) In der Praktischen Prüfung in Verwaltung erhält der Prüfling einen umfassenden Verwaltungsvorgang, der innerhalb von zwei Wochen selbständig zu bearbeiten ist. Die Arbeitsschritte und das Ergebnis sind spätestens eine Stunde vor Beginn des Kurzvortrags schriftlich vorzulegen. Dieser Prüfungsteil dauert etwa 20 Minuten.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das 32. Lebensjahr oder als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. die Diplomhauptprüfung an der landwirtschaftlichen oder einer entsprechenden Fakultät einer Universität oder Technischen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder eine vergleichbare Prüfung an einer anderen inländischen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, die ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, bestanden hat,4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den höheren landwirtschaftlichen Dienst und das höhere Lehramt an Fachschulen für Landwirtschaft erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt,5. eine ausreichende praktische Ausbildung (Absätze 3 und 4) und eine bestandene Praktikantenprüfung nach näherer Regelung durch das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) nachweist.*)(2) Bewerber, welche eine Prüfung, die den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungen entspricht, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegt haben, können bei Vorliegen besonderer Gründe vom Ministerium zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.(3) Die praktische Ausbildung ist ausreichend, wenn sie mindestens zwölf Monate betragen hat, dem Ausbildungszweck förderlich war und nach den Bestimmungen eines vom Ministerium erlassenen Rahmenplanes abgeleistet worden ist. Sie darf höchstens in vier Abschnitten durchgeführt worden sein, von denen einer mindestens sechs Monate innerhalb der Vegetationsperiode umfassen soll.(4) Der Nachweis der praktischen Ausbildung ist durch die Bescheinigung einer Dienststelle der Landwirtschaftsverwaltung zu erbringen. Die Erteilung der Bescheinigung setzt in der Regel voraus, daß die Praxis in geeigneten, von der Landwirtschaftsverwaltung anerkannten Betrieben nach § 4 LLG abgeleistet worden ist. Das Zeugnis über eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft gilt als Nachweis einer ausreichenden praktischen Ausbildung und der Praktikantenprüfung. Für die Schwerpunktgebiete Agrarstruktur und Landespflege gilt dies entsprechend. Über die Anrechnung vergleichbarer Tätigkeiten und Prüfungen entscheidet das Ministerium. In besonders begründeten Fällen kann auf den Nachweis einer bestandenen Praktikantenprüfung und die Erfordernisse von Absatz 3 Satz 2 verzichtet werden.

§ 30

Feststellung des Ergebnisses

§ 30 Feststellung des Ergebnisses(1) Im Anschluss an die Mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote aus den folgenden Einzelleistungen fest:1. Pädagogische Prüfunga) Schriftliche Pädagogische Prüfung,b) Praktische Pädagogische Prüfung;2. Schriftliche Prüfunga) Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsgebiet 2,b) Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsgebiet 4;3. Mündliche und Praktische Prüfunga) Praktische Prüfung in Beratung,b) Praktische Prüfung in Verwaltung,c) Prüfung im Prüfungsgebiet 2,d) Prüfung im Prüfungsgebiet 4.4. Ausbildungsleistung (§ 15).Die ermittelten Werte werden zusammengezählt, wobei die Ausbildungsleistung doppelt gerechnet wird. Die so entstehende Summe wird durch zwölf geteilt und auf zwei Dezimalstellen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).(2) Der Prüfungsausschuß kann die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindruckes, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat.(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht wurde.(4) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl ab ,50 aufzurunden, im übrigen abzurunden (Gesamtnote).(5) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende dem Prüfling das Prüfungsergebnis mit.

Eingangsformel APrOLW

Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Befähigung

§ 1 BefähigungDie Befähigung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst und das höhere Lehramt an Fachschulen für Landwirtschaft wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird nicht begründet.

§ 11

Ausfallzeiten

§ 11 AusfallzeitenDas Ministerium bestimmt, ob und inwieweit die durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muß.

§ 16

Prüfungsbehörde

§ 16 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium.

§ 20

Schriftführer

§ 20 SchriftführerDie Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Dieser hat den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu führen.

§ 25

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 25 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den Erst- und Zweitprüfern begutachtet und unabhängig voneinander nach § 24 bewertet.(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuß die Note mit einer Punktzahl fest, die sich zwischen den von den Prüfern erteilten Punktzahlen bewegt.(3) Gibt der Prüfling eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note »ungenügend« (null Punkte).(4) Besteht eine Arbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl gebildet.

§ 32

Prüfungszeugnis

§ 32 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet worden, wird in dem Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist. Das Wahlgebiet wird im Zeugnis vermerkt.(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling durch die Prüfungsbehörde einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.

§ 34

Fernbleiben, Rücktritt

§ 34 Fernbleiben, Rücktritt(1) Wenn der Prüfling ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt, so gilt sie als nicht bestanden.(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, bestimmt sie, zu welchem Zeitpunkt die versäumten Prüfungsteile nachzuholen sind, oder ob die Prüfung als nicht unternommen gilt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.(3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung.

§ 36

Wiederholung der Prüfung

§ 36 Wiederholung der PrüfungHat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Das Ministerium bestimmt unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 8 Abs. 3 entlassen wird.

§ 7

Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsstellen sind die Behörden, Dienststellen, Anstalten und sonstigen Stellen, an denen Referendare einen Ausbildungsabschnitt oder Teilabschnitt ableisten.(2) Bei einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Referendare ausgebildet werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.