LwGrdstVStatV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Statistik im landwirtschaftlichen Grundstückverkehr Vom 17. September 1994

Ausfertigungsdatum:
17.09.1994
Fundstelle:
GBl. 1994, 578
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LwGrdstVStatV

Auf Grund von § 1 a des Ausführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz vom 8. Mai 1989 (GBl. S. 143), geändert durch Gesetz vom 14. März 1994 (GBl. S. 181), wird im Benehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Erhebung

§ 1 Erhebung(1) Die für Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz zuständigen Behörden (Berichtsstellen) teilen zur Ergänzung der Bundesstatistik der Kaufwerte für landwirtschaftlichen Grundbesitz dem Statistischen Landesamt die in dieser Verordnung genannten Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale mit.(2) Die Mitteilungen ergehen vierteljährlich, jeweils nach Ablauf eines Quartals.

§ 2

Erhebungsmerkmale

§ 2 ErhebungsmerkmaleErhebungsmerkmale sind: 1. Nutzungsart (Ackerland, Dauergrünland),2. Sozialökonomische Stellung des Erwerbers (Haupterwerbslandwirt, Nebenerwerbslandwirt, Nichtlandwirt),3. Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung,4. Belegenheit der veräußerten Fläche (Gemarkung).

§ 3

Hilfsmerkmale

§ 3 HilfsmerkmaleHilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der Berichtsstelle,2. Laufende Nummer und Jahr des Kauffalles,3. Aufnahme in die Kaufwertstatistik.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1993 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.