APrOLWgD · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Verwaltungsdienst (APrOLWgD) Vom 22. April 2002

Ausfertigungsdatum:
22.04.2002
Fundstelle:
GBl. 2002, 191
35 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 18

Prüfungsausschuss

§ 18 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. zwei Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes,2. einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes,3. einem Beamten des gehobenen landwirtschaftstechnischen Verwaltungsdienstes. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. (4) Die zu berufenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Beamte auf Lebenszeit sein und sollen die Laufbahnprüfung ihrer Laufbahn abgelegt haben. (5) Die Prüfungsbehörde beruft in der erforderlichen Anzahl die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitgliedschaft endet mit dem Hauptamt, das für die Berufung bestimmend war. Wird an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied bestellt, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen. (6) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zum Vorsitzenden und einen weiteren Beamten des höheren Dienstes zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. (7) Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Erst- und Mitprüfer für die einzelnen Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung. (8) Der Prüfungsausschuss bildet aus seinen Mitgliedern Prüfungsgruppen und beauftragt sie mit der Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfung. Die Prüfungsgruppe für die praktische Prüfung besteht aus zwei oder drei Prüfern. (9) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 21

Prüfungsgebiete

§ 21 PrüfungsgebieteDie Prüfung erstreckt sich auf 1. Prüfungsgebiet 1:Allgemeine Landwirtschaft einschließlich Förderung, Beratung, Berufsbildung und Weiterbildung,2. Prüfungsgebiet 2:Verwaltungs- und Rechtskunde.

§ 22

Schriftliche Prüfung

§ 22 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind im Prüfungsgebiet 1 zwei bis drei Aufgaben innerhalb von drei Stunden zu bearbeiten. (2) Für Prüflinge mit verschiedener Schwerpunktausbildung können im Prüfungsgebiet 1 verschiedene Aufgaben gestellt werden. (3) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Prüfungsbehörde im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem zum Erstprüfer für das betreffende Prüfungsgebiet bestellten Mitglied. (4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt der Schriftführer. Die Prüfungsbehörde hat ihm die erforderlichen Hilfskräfte beizugeben. Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, in der jede Besonderheit und Unregelmäßigkeit vermerkt ist. (5) Die mit Kennziffern versehenen Plätze im Prüfungsraum werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Der Prüfling versieht sämtliche Arbeiten an Stelle des Namens mit dieser Kennziffer. Eine Aufsichtsperson fertigt eine Liste über den Sitzplatz und die Kennziffer der einzelnen Prüflinge an, die sie in einem verschlossenen Umschlag dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergibt. Sie darf den Prüfern nicht vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die Arbeiten müssen spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit der Aufsichtsperson abgegeben werden. Diese vermerkt, welche Prüflinge keine Arbeit abgeliefert haben und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift. (7) Die Prüfungsarbeiten werden von den Erst- und Mitprüfern unabhängig voneinander begutachtet und nach § 25 bewertet. Die Punktzahl für ein Prüfungsgebiet wird aus den für die einzelnen Aufgaben erzielten Punktzahlen unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und der Bearbeitungszeit als Durchschnittspunktzahl gebildet. (8) Weichen die Vorschläge der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl; bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder sich nicht bis auf zwei Punkte annähern, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl fest. (9) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsaufgabe wird mit der Note »ungenügend (0 Punkte)« bewertet.

§ 23

Praktische Prüfung in Beratung und Verwaltung

§ 23 Praktische Prüfung in Beratung und Verwaltung(1) In der praktischen Prüfung in Beratung und Verwaltung soll der Prüfling zeigen, dass er die während des Vorbereitungsdienstes gewonnenen Einsichten und Erfahrungen erfolgreich anwenden kann. Die Prüfung umfasst eine Einzelberatung, und einen Kurzvortrag mit anschließendem Prüfungsgespräch über einen Verwaltungsvorgang und dessen rechtliches Umfeld. Auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Thema, Zeit und Ort dieser Prüfungsteile. (2) In der Einzelberatung ist eine Beratungsaufgabe in einem landwirtschaftlichen Unternehmen, einem landwirtschaftlichen Haushalt oder in einer anderen geeigneten Einrichtung zu bearbeiten. In die für die Beratung erforderlichen Unterlagen ist Einblick zu gewähren. Bei der Auswertung der Unterlagen ist die Benützung von Hilfsmitteln erlaubt. Vor der Prüfung ist ein kurzgefasster Bericht über die Vorbereitung und die Ziele des Beratungsgesprächs vorzulegen. Die Prüfung dauert mindestens 60 und höchstens 70 Minuten. Sie umfasst das Beratungsgespräch. Der Prüfling hat dabei auf Grund einer Analyse Wege und Möglichkeiten aufzuzeigen. (3) (aufgehoben)(4) In der praktischen Prüfung in Verwaltung ist ein Verwaltungsvorgang innerhalb von zwei Wochen selbständig zu bearbeiten. Die Arbeitsschritte und das jeweilige Ergebnis sind spätestens eine Stunde vor Beginn des Kurzvortrages, der höchstens zehn Minuten dauert, schriftlich vorzulegen. Dieser Prüfungsteil dauert insgesamt mindestens 15 und höchstens 25 Minuten. (5) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden von einer Prüfungsgruppe (§ 18 Abs. 8) mit einer Punktzahl nach § 25 bewertet.

§ 24

Mündliche Prüfung

§ 24 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung dauert in jedem der beiden Prüfungsgebiete des § 21 etwa 20 Minuten je Person. (2) Die Leistungen in jedem Prüfungsgebiet werden vom Prüfungsausschuss, bei Bildung einer Prüfungsgruppe (§ 18 Abs. 8) von dieser, mit einer Punktzahl nach § 25 bewertet.

§ 26

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 26 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung wird die Gesamtnote ermittelt. Hierbei werden die nach § 22 ermittelten und die nach §§ 9, 23 Abs. 5 und 24 Abs. 2 erteilten Punktzahlen wie folgt gewichtet: Praktische Prüfungen in Beratung einfach Praktische Prüfung in Verwaltung einfach Prüfung im Prüfungsgebiet 1 doppelt Prüfung im Prüfungsgebiet 2 doppelt Beurteilung dreifach. Im Prüfungsgebiet 1 werden schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gleich gewichtet. Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 9 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalzahlen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl). Der Prüfungsausschuss kann auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung und im Vorbereitungsdienst gewonnen hat, die Gesamtdurchschnittspunktzahl bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl). (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht wurde. (3) Bei den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ist die Endpunktzahl bei mehr als 49 Hundertstel aufzurunden, im Übrigen abzurunden (Gesamtnote). (4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende dem Prüfling das Prüfungsergebnis mit.

§ 8

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Er verlängert sich bis zum Abschluss der Staatsprüfung, außer wenn die Staatsprüfung wiederholt wird. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich nach näherer Bestimmung des Ausbildungsplanes in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. 16 Monate untere Landwirtschaftsbehörde, Regierungspräsidium und Lehrgänge an der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft,2. 2 Monate bis zu drei Ausbildungsstellen mit maximal je einem Monat Dauer bei anderen zur Herbeiführung des Ausbildungserfolgs geeigneten Dienststellen. (3) Im Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 1 kann auch jeweils für kurze Zeit eine Zuweisung an sonstige staatliche oder nichtstaatliche Stellen erfolgen. (4) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können durch die Ausbildungsbehörde bis zu zwei Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

Eingangsformel APrOLWgD

Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Ziel der Ausbildung, Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Bezeichnungen

§ 1 Ziel der Ausbildung, Inhalt des Vorbereitungsdienstes, Bezeichnungen(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamte und Beamtinnen heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Probleme der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern. (2) Der Vorbereitungsdienst ist auf eine Ausbildung in den fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt (§ 22 Abs. 5 LBG).(3) Der Landwirtschaftsinspektoranwärter oder die Landwirtschaftsinspektoranwärterin (Anwärter) ist in allen Zweigen der Laufbahn des gehobenen landwirtschaftstechnischen Verwaltungsdienstes unter besonderer Berücksichtigung eines der Schwerpunktgebiete 1. Landbau,2. Obst- und Gartenbau,3. Weinbau,4. Haushalt und Ernährung,5. Landespflege gründlich zu unterweisen und mit den Aufgaben dieser Laufbahn vertraut zu machen.

§ 10

Urlaub

§ 10 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung bis zu zwei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 13 der Urlaubsverordnung ist § 11 entsprechend anzuwenden.

§ 11

Ausfallzeiten

§ 11 AusfallzeitenDie Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen versäumte Zeit nachgeholt und der Vorbereitungsdienst verlängert wird.

§ 12

Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 12 Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses soll erfolgen, wenn 1. kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung festzustellen ist,2. ohne zwingenden Grund keine Meldung zu der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung erfolgt,3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Im Übrigen endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Mitteilung, dass die Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden wurde.

§ 13

Berichte

§ 13 BerichteDie Ausbildungsstellen haben der Ausbildungsbehörde zu berichten, wenn 1. der Dienst nicht zu dem in der Zuweisungsverfügung genannten Zeitpunkt angetreten wird,2. Zweifel bestehen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wird,3. die durch Krankheit oder anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit zusammenhängend einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt.

§ 14

Ausbildungsanweisung

§ 14 AusbildungsanweisungZur näheren Regelung der Ausbildung kann das Ministerium eine Ausbildungsanweisung erlassen.

§ 15

Zweck der Prüfung

§ 15 Zweck der PrüfungIn der Prüfung soll die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftstechnischen Verwaltungsdienstes festgestellt werden.

§ 16

Prüfungsbehörde

§ 16 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium.

§ 17

Zeitpunkt und Ort

§ 17 Zeitpunkt und Ort(1) Die Prüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. (3) Wer bis zum Beginn der Prüfung den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat, hat an dieser Prüfung teilzunehmen.

§ 19

Schriftführer

§ 19 SchriftführerDie Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Dieser hat den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu führen.

§ 2

Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen

§ 2 Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidien. (2) Ausbildungsstellen sind die in § 8 Abs. 2 und 3 genannten Stellen, denen die Ausbildungsbehörde Anwärter zur Ableistung eines Ausbildungsabschnitts zuweist. Eine Zuweisung an Ausbildungsstellen außerhalb des Geschäftsbereiches der Ausbildungsbehörde bedarf der Zustimmung dieser Ausbildungsstellen.

§ 20

Art und Umfang der Prüfung

§ 20 Art und Umfang der PrüfungDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

§ 25

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Note und Punktzahl wie folgt zu bewerten: sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht = 13 bis 15 Punkte gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht = 10 bis 12 Punkte befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = 1 bis 3 Punkte ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen = 0 Punkte. (2) Zwischenpunktzahlen sind außer in Fällen des § 22 Abs. 8 unzulässig.

§ 27

Niederschrift

§ 27 Niederschrift(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sind festzuhalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben, und die Namen der Prüflinge,3. die Punktzahl der Beurteilung,4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die für die einzelnen Prüfungsgebiete ermittelten Durchschnittspunktzahlen,5. die in der praktischen und der mündlichen Prüfung erteilten Punktzahlen,6. die Gesamtdurchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl und die Gesamtnote,7. Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 28

Prüfungszeugnis

§ 28 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde zu versehen ist. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. (2) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfling keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird kein Zeugnis ausgehändigt. In diesem Falle erteilt die Prüfungsbehörde einen schriftlichen Bescheid.

§ 29

Fernbleiben, Rücktritt

§ 29 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bleibt der Prüfling der Prüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat. (4) Hat sich der Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (5) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das 35. Lebensjahr oder als Schwerbehinderter oder als Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des gehobenen landwirtschaftstechnischen Verwaltungsdienstes wahrgenommen werden,3. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Verwaltungsdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt,4. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,5. das Diplomzeugnis einer Fachhochschule oder den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor of Science an einer Universität oder Fachhochschule für ein Schwerpunktgebiet nach § 1 Abs. 3 oder ein vom Wissenschaftsministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Lehranstalt besitzt,6. eine ausreichende praktische Ausbildung (Absätze 2 und 3) und eine bestandene Praktikantenprüfung nach näherer Regelung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) nachweist. (2) Die praktische Ausbildung ist ausreichend, wenn sie mindestens zwölf Monate betragen hat, dem Ausbildungszweck förderlich war und nach den Bestimmungen eines vom Ministerium erlassenen Rahmenplanes abgeleistet worden ist. Sie darf höchstens in vier Abschnitten durchgeführt worden sein, von denen einer mindestens sechs Monate innerhalb der Vegetationsperiode umfassen soll. (3) Der Nachweis der praktischen Ausbildung ist durch die Bescheinigung einer Dienststelle der Landwirtschaftsverwaltung zu erbringen. Die Erteilung der Bescheinigung setzt in der Regel voraus, dass die Praxis in geeigneten, von der Landwirtschaftsverwaltung anerkannten Betrieben abgeleistet worden ist. Das Zeugnis über eine Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Landwirtschaft, der einem Schwerpunktgebiet nach § 1 Abs. 3 entspricht, gilt als Nachweis einer ausreichenden praktischen Ausbildung und der Praktikantenprüfung. Über die Anrechnung vergleichbarer Tätigkeiten und Prüfungen entscheidet die Ausbildungsbehörde. In besonders begründeten Fällen kann auf den Nachweis einer bestandenen Praktikantenprüfung und die Erfordernisse von Satz 2 verzichtet werden.

§ 30

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 30 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuss die Arbeit mit der Note »ungenügend (0 Punkte)« bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzten Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann über den Ausschluss eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Für die praktische Prüfung in Beratung und Verwaltung und die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 31

Wiederholung der Prüfung

§ 31 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, spätestens innerhalb von zwei Jahren, wiederholen. Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 entlassen wird.

§ 32

Prüfungsakten

§ 32 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten bleiben bei der Prüfungsbehörde. (2) Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung einsehen.

§ 33

Bekanntgabe

§ 33 BekanntgabeDie Prüfungsbehörde gibt die Namen und die Geburtsorte der Personen, die die Staatsprüfung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Verwaltungsdienst bestanden haben, im Staatsanzeiger bekannt.

§ 34

Inkrafttreten

§ 34 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Verwaltungsdienst (APrOLWgD) vom 7. Oktober 1981 (GBl. S. 525), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1998 (GBl. S. 650), außer Kraft. Für Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

§ 4

Antrag auf Einstellung

§ 4 Antrag auf Einstellung(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen, bei der die Einstellung erfolgen soll. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten,2. ein Personalbogen mit einem Passbild aus neuester Zeit,3. die Geburts-, gegebenenfalls die Heiratsurkunde,4. eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,5. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses nach § 3 Abs. 1 Nr. 4,6. das Diplomzeugnis einer Fachhochschule oder sonstige Nachweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 5,7. Zeugnisse oder Nachweise über die bisherige Beschäftigung, insbesondere über die praktische Ausbildung und die bestandene Praktikantenprüfung,8. eine Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei einer anderen Ausbildungsbehörde ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder an einem Vorbereitungsdienst teilgenommen wurde,9. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst. (3) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen: 1. ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht älter als sechs Monate ist und aus dem hervorgeht, ob die gesundheitliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt,2. eine schriftliche Erklärung, ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder eine noch nicht im Führungszeugnis eingetragene Verurteilung wegen einer entsprechenden Straftat erfolgt ist,3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll und bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen ist.

§ 5

Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis

§ 5 Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Zuweisung zur Ausbildungsstelle entscheidet die Ausbildungsbehörde im Rahmen der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten und der Ausbildungsbehörde zugewiesenen Zahl von Anwärterstellen. (2) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt die Ernennung zum Landwirtschaftsinspektoranwärter oder zur Landwirtschaftsinspektoranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. (3) Die Ausbildungsbehörde kann die Einstellung widerrufen, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem in der Einstellungsverfügung bestimmten Zeitpunkt angetreten wird.

§ 6

Pflichten während der Ausbildung

§ 6 Pflichten während der AusbildungWährend des Vorbereitungsdienstes ist an den vorgeschriebenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben sind zu erfüllen, die zum Zwecke der Ausbildung erstellten Ausarbeitungen sind zu sammeln und auf Verlangen dem Ausbildungsleiter zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 7

Ausbildungsleiter

§ 7 Ausbildungsleiter(1) Bei der Ausbildungsbehörde ist ein Beamter des höheren landwirtschaftlichen Dienstes als Ausbildungsleiter zu bestellen. (2) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Er überwacht und fördert die Ausbildung.

§ 9

Beurteilung

§ 9 BeurteilungJede Ausbildungsstelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, an die eine Zuweisung für mindestens zwei Monate erfolgte, gibt einen Monat vor Beendigung der Ausbildung eine Beurteilung über Art und Gesamtdauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten ab. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wurde. Krankheits- und Urlaubstage sowie sonstige Ausfallzeiten sind anzugeben. Die Leistungen sind mit einer Note und Punktzahl nach § 25 zu bewerten. Bei Ausbildungsabschnitten an sonstigen Stellen ist eine Anwesenheitsbestätigung auszustellen. Der Ausbildungsleiter fertigt unter Einbeziehung der vorliegenden Beurteilungen die Schlussbeurteilung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.