Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die zuständige Stelle nach § 41 Abs. 1 Buchstabe e, § 42 Abs. 4 und 6 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Vom 8. Juli 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.1974
- Fundstelle:
- GBl. 1974, 281
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (Ges.Bl. S.225) wird verordnet:
§ 1Zuständige Stelle nach § 41 Abs. 1 Buchstabe e und § 42 Abs. 4 und 6 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7.ÄndG - GAL) vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1937) ist das Landwirtschaftsamt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27.September 1972 (Ges.Bl. S.571) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.