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title: "LuftVVerwZustV BW — Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriumsüber Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (Luftverkehrs-Zuständigkeitsverordnung) Vom 21. September 1998*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T18:03:26+00:00"
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# LuftVVerwZustV BW — Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriumsüber Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (Luftverkehrs-Zuständigkeitsverordnung) Vom 21. September 1998*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 21.09.1998
*Fundstelle:* GBl. 1998, 616


### § 1

§ 1(1) Zuständige Behörden für die Ausführung der dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Luftverkehrs- und Luftsicherheitsverwaltung sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sind die Regierungspräsidien, soweit nicht das Innenministerium als oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 2 zuständig ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig für die Genehmigung von und für die Aufsicht über Luftfahrtunternehmen sowie für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für Luftfahrtunternehmen (§ 31 Abs. 2 Nr. 11 und 13 LuftVG).

### § 2

§ 2Hinsichtlich der Verkehrsflughäfen Stuttgart, Friedrichshafen und Baden-Airport Karlsruhe/Baden-Baden ist das Innenministerium zuständig für: 1. die Genehmigung nach § 6 LuftVG, die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten nach § 7 LuftVG, die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung nach § 43 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Entscheidungen nach § 19 a LuftVG und § 8 LuftSiG (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 und 5 LuftVG, § 17 Abs. 2 LuftSiG), 2. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste nach § 19 c Abs. 1 und 2 LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 a LuftVG), 3. die im Zusammenhang mit der Einrichtung und Überwachung von Schutzbereichen stehenden Aufgaben nach §§ 12, 13, 15 bis 16 a, 18 a und 18 b LuftVG (§ 31 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 10 LuftVG), 4. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte nach § 27 a LuftVG (§ 31 Abs. 2 Nr. 15 LuftVG), 5. die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärm-Kommission nach § 32 b LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen, 6. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG).

### § 3

§ 3Erstreckt sich die Ausbildung von Luftfahrern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG), die Luftfahrtveranstaltung (§ 31 Abs. 2 Nr. 12 LuftVG), die Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums (§ 31 Abs. 2 Nr. 16 LuftVG), das Gebiet eines Schutzbereiches (§ 31 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 10 LuftVG) oder eine sonstige Angelegenheit auf den Zuständigkeitsbereich mehrerer Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt. In Zweifelsfällen bestimmt das Innenministerium die zuständige Behörde.

### § 1

§ 1(1) Zuständige Behörden für die Ausführung der dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Luftverkehrs- und Luftsicherheitsverwaltung sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sind die Regierungspräsidien, soweit nicht das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 2 zuständig ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig für die Genehmigung von und für die Aufsicht über Luftfahrtunternehmen sowie für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für Luftfahrtunternehmen (§ 31 Abs. 2 Nr. 11 und 13 LuftVG).

### § 2

§ 2Hinsichtlich der Verkehrsflughäfen Stuttgart, Friedrichshafen und Baden-Airport Karlsruhe/Baden-Baden ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur zuständig für: 1. die Genehmigung nach § 6 LuftVG, die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten nach § 7 LuftVG, die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung nach § 43 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Entscheidungen nach § 19 a LuftVG und § 8 LuftSiG (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 und 5 LuftVG, § 17 Abs. 2 LuftSiG), 2. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste nach § 19 c Abs. 1 und 2 LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 a LuftVG), 3. die im Zusammenhang mit der Einrichtung und Überwachung von Schutzbereichen stehenden Aufgaben nach §§ 12, 13, 15 bis 16 a, 18 a und 18 b LuftVG (§ 31 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 10 LuftVG), 4. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte nach § 27 a LuftVG (§ 31 Abs. 2 Nr. 15 LuftVG), 5. die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärm-Kommission nach § 32 b LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen, 6. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG).

### § 3

§ 3Erstreckt sich die Ausbildung von Luftfahrern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG), die Luftfahrtveranstaltung (§ 31 Abs. 2 Nr. 12 LuftVG), die Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums (§ 31 Abs. 2 Nr. 16 LuftVG), das Gebiet eines Schutzbereiches (§ 31 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 10 LuftVG) oder eine sonstige Angelegenheit auf den Zuständigkeitsbereich mehrerer Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die zuständige Behörde.

### § 2

§ 2Hinsichtlich der Verkehrsflughäfen Stuttgart, Friedrichshafen und Karlsruhe/Baden-Baden ist das Verkehrsministerium zuständig für: 1. die Genehmigung nach § 6 LuftVG, die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten nach § 7 LuftVG, die Genehmigung der Flugplatzentgelte nach § 19b LuftVG und der Flugplatzbenutzungsordnung nach § 43 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Entscheidungen nach § 19 a LuftVG und § 8 LuftSiG (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 und 5 LuftVG, § 16 Absatz 2 LuftSiG), 2. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste nach § 19 c Abs. 1 und 2 LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 a LuftVG), 3. die im Zusammenhang mit der Einrichtung und Überwachung von Schutzbereichen stehenden Aufgaben nach §§ 12, 13, 15 bis 16 a, 18 a und 18 b LuftVG (§ 31 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 10 LuftVG), 3. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte nach § 27 a LuftVG (§ 31 Abs. 2 Nr. 15 LuftVG), 4. die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärm-Kommission nach § 32 b LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen, 5. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG).

### § 1

§ 1Zuständige Behörde für die Ausführung der dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Luftverkehrs- und Luftsicherheitsverwaltung sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium Stuttgart, soweit nicht das Verkehrsministerium als oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 2 zuständig ist. Das Regierungspräsidium Stuttgart richtet in dem Regierungsbezirk Freiburg eine Außenstelle ein. Es kann in den weiteren Regierungsbezirken Außenstellen einrichten.

### § 2

§ 2Hinsichtlich der Verkehrsflughäfen Stuttgart, Friedrichshafen und Karlsruhe/Baden-Baden ist das Verkehrsministerium zuständig für: 1. die Genehmigung nach § 6 LuftVG, die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten nach § 7 LuftVG, die Genehmigung der Flugplatzentgelte nach § 19b LuftVG und der Flugplatzbenutzungsordnung nach § 43 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Entscheidungen nach § 19 a LuftVG und § 8 LuftSiG (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 und 5 LuftVG, § 16 Absatz 2 LuftSiG), 1a. die Erteilung des Zeugnisses nach § 10a LuftVG (§ 31 Absatz 2 Nummer 4b LuftVG), 2. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste nach § 19 c Abs. 1 und 2 LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 a LuftVG), 3. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte nach § 27 a LuftVG (§ 31 Abs. 2 Nr. 15 LuftVG), 4. die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärm-Kommission nach § 32 b LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen, 5. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG).

### § 3

§ 3Das Verkehrsministerium kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 2 Nummer 1 folgende Aufgaben zur Wahrnehmung auf das Regierungspräsidium Stuttgart übertragen: 1. Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Nationalen Luftsicherheitsprogramms nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ber. ABl. L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist,2. Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Nationalen Qualitätskontrollprogramms nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,3. Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Einstellung, Schulung und Zertifizierung von Personal nach Kapitel 11 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.

### § 2

§ 2Hinsichtlich der Verkehrsflughäfen Stuttgart, Friedrichshafen und Karlsruhe/Baden-Baden ist das Verkehrsministerium zuständig für: 1. die Genehmigung nach § 6 LuftVG, die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten nach § 7 LuftVG, die Genehmigung der Flugplatzentgelte nach § 19b LuftVG und der Flugplatzbenutzungsordnung nach § 43 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Entscheidungen nach § 19 a LuftVG (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 und 5 LuftVG,), 1a. die Erteilung des Zeugnisses nach § 10a LuftVG (§ 31 Absatz 2 Nummer 4b LuftVG), 2. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste nach § 19 c Abs. 1 und 2 LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 a LuftVG), 3. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte nach § 27 a LuftVG (§ 31 Abs. 2 Nr. 15 LuftVG), 4. die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärm-Kommission nach § 32 b LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen, 5. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 4 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG).6. die Zulassung des Luftsicherheitsprogramms nach § 8 LuftSiG sowie Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Erhebungen nach Nummer 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ber. ABl. L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die durch Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 26. Oktober 1992 (GBl. S. 727), geändert durch Verordnung vom 17. April 1996 (GBl. S. 353), außer Kraft.

### Eingangsformel LuftVVerwZustV

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 26. Oktober 1992 (GBl. S. 727), geändert durch Verordnung vom 17. April 1996 (GBl. S. 353), außer Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriumsüber Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (Luftverkehrs-Zuständigkeitsverordnung) Vom 21. September 1998*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LuftVVerwZustVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
