Verordnung der Landesregierung über die Planfeststellungsbehörde nach dem Luftverkehrsgesetz Vom 5. Juli 1966
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.1966
- Fundstelle:
- GBl. 1966, 131
Auf Grund von § 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in oder Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1729) wird verordnet:
§ 1(1) Planfeststellungsbehörde nach §10 Abs. 1 und zuständige Behörde nach § 10 Abs. 2, 4und 5 LuftVG ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Flugplatz liegt. (2) Erstreckt sich das Gelände des Flugplatzes auf das Gebietmehrerer Regierungsbezirke, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Gebiet der überwiegende Teil des Geländes liegt.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.