Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Juni 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.1989
- Fundstelle:
- GBl. 1989, 250
Sitzungen des Präsidiums
§ 14 Sitzungen des Präsidiums(1) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen.(2) Das Präsidium muß einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder zwei Fraktionen es verlangen. Das Präsidium kann beraten, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.(3) Der Direktor beim Landtag nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. Er fertigt eine Niederschrift, die der Präsident unterzeichnet.
Zahl der Ausschußmitglieder
§ 19 Zahl der Ausschußmitglieder(1) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird vom Landtag festgelegt.(2) Die Ausschußmitglieder und eine bis zu dreifache Zahl von Stellvertretern werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag kann bei einzelnen Ausschüssen eine andere Zahl von Stellvertretern festlegen.(3) Bei der Besetzung der Ausschüsse sowie bei der Wahl der Ausschußvorsitzenden und ihrer Stellvertreter werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt.(4) Die Abgeordneten können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht für die nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse und für Beratungen von Ausschüssen, die aus Gründen der Sicherheit des Staates vom Ausschuß für geheimhaltungsbedürftig erklärt werden.(5) Die stellvertretenden Mitglieder von Untersuchungsausschüssen werden zu allen Sitzungen eingeladen. Sie können an allen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Das Rederecht, das Stimmrecht sowie ein Fragerecht bei der Beweisaufnahme besitzt der Stellvertreter nur, wenn er ein abwesendes Mitglied vertritt.
Ständiger Ausschuß nach Artikel 36 der Verfassung
§ 19a Ständiger Ausschuß nach Artikel 36 der Verfassung(1) Der Ständige Ausschuß nach Artikel 36 der Verfassung wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder zwei Fraktionen oder die Regierung es verlangen.(2) Die Beratungen des Ausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn der Ausschuß es auf Antrag eines Abgeordneten oder eines Mitglieds der Regierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Über geheimhaltungsbedürftige Beratungsgegenstände kann nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit entscheidet der Ausschuß in diesem Falle mit einfacher Mehrheit.(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren des Ausschusses nach den für den Landtag geltenden Bestimmungen. Können bestimmte Rechte nach diesen Bestimmungen nur von einer Mehrzahl von Abgeordneten ausgeübt werden, so können sie im Ausschuß von zwei Abgeordneten ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses ausgeübt werden.
Einberufung, Leitung und Bekanntgabe von Ausschußsitzungen
§ 22 Einberufung, Leitung und Bekanntgabe von Ausschußsitzungen(1) Die Mitglieder werden zu den Ausschußsitzungen in der Regel schriftlich eingeladen. Sie sind einzuladen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder zwei Fraktionen dies verlangen und das Präsidium dies beschließt.(2) Der Vorsitzende leitet die Ausschußsitzung. Ist außer dem Vorsitzenden auch dessen Stellvertreter verhindert, so leitet das anwesende älteste Ausschußmitglied die Verhandlungen.(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschußsitzungen werden dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten, den beteiligten Ministern, dem Präsidenten des Rechnungshofs und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich mitgeteilt.
Zuziehung von Sachverständigen
§ 30 Zuziehung von Sachverständigen(1) Der Ausschuß kann Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.(2) Erwachsen aus der Zuziehung von Sachverständigen Kosten, die nicht nur Reisekosten innerhalb der Bundesrepublik umfassen, so ist vor der Bestellung die Zustimmung des Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Präsidium.
Nichtöffentlichkeit der Ausschußberatungen
§ 32 Nichtöffentlichkeit der Ausschußberatungen(1) Die Beratungen der Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich. Öffentlich ist zu tagen1. bei der Besprechung Großer Anfragen gemäß § 63 a;2. bei der Behandlung von Fraktionsanträgen ohne vorherige Besprechung im Plenum nach § 54 Abs. 5, wenn das Präsidium dies beschließt;3. wenn dies der Ausschuß mit Mehrheit beschließt.(2) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten kann bestimmt werden, daß die Anhörung nichtöffentlich stattfindet. Der Ausschuß kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.(3) Über die Ausschußverhandlungen sind Mitteilungen in der Presse zulässig. Namen der Redner dürfen hierbei nicht genannt werden.(4) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben im Interesse des öffentlichen Wohls einen Geheimhaltungsgrad beschließen.(5) Der Präsident wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Landtags die Vorschriften, die für den Schutz der Geheimhaltung erforderlich sind, zu erlassen.
Einsetzungsantrag
§ 33 EinsetzungsantragAnträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Ein Untersuchungsausschuß muß eingesetzt werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder zwei Fraktionen beantragen.
Einsetzung, Zusammensetzung und Verfahren der Enquetekommissionen
§ 34 Einsetzung, Zusammensetzung und Verfahren der Enquetekommissionen(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquetekommission einrichten. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Landtags oder von zwei Fraktionen beantragt wird. Der Einsetzungsbeschluß muß den Auftrag der Kommission genau bestimmen.(2) Der Enquetekommission können auch sachverständige Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.(3) Der Landtag legt die Stärke der Kommission und den Anteil der Personen fest, die nicht dem Landtag angehören; ihre Zahl darf nicht überwiegen. Die Abgeordneten und eine gleiche Zahl von Stellvertretern werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt, wobei die Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis beteiligt werden. Die übrigen Mitglieder werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Landtag gewählt; wird kein Einvernehmen erzielt, werden die Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zur Wahl vorgeschlagen.(4) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden, der Abgeordneter sein muß. Im übrigen finden die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.(5) Die Enquetekommission erstattet dem Landtag einen abschließenden schriftlichen Bericht. Der Landtag kann jederzeit einen Zwischenbericht verlangen.
Erfolgskontrolle bei Landtagsbeschlüssen
§ 37a Erfolgskontrolle bei Landtagsbeschlüssen(1) Jeder Bericht nach § 37 Abs. 1 wird mit dem zugrundeliegenden Landtagsbeschluß verteilt.(2) Jede Fraktion kann verlangen, daß ein solcher Bericht durch den Präsidenten dem zuständigen Ausschuß überwiesen wird. Der Ausschuß kann dem Landtag erneut eine Beschlußempfehlung zu der Angelegenheit vorlegen, wenn er den früheren Landtagsbeschluß nicht für erledigt hält.(3) In gleicher Weise kann die erneute Befassung des Ausschusses verlangt und vom Ausschuß eine neue Empfehlung dem Plenum vorgelegt werden, wenn die Regierung zu einem Landtagsbeschluß nicht fristgerecht berichtet hat.
Zweite Beratung
§ 45 Zweite Beratung(1) Die Zweite Beratung beginnt frühestens am zweiten Tag nach Schluß der Ersten Beratung oder, wenn eine Ausschußberatung stattgefunden hat, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung des Ausschußantrags.(2) Es findet zuerst eine allgemeine Aussprache statt. Fand eine Ausschußberatung statt, so erhält vor der Einzelberatung auf dessen Verlangen zunächst der Berichterstatter das Wort; auf Verlangen ist ihm auch während der Beratung vor anderen Mitgliedern das Wort zu erteilen.(3) Änderungsanträge, über die in den Ausschußberatungen entschieden worden ist, werden dem Ausschußbericht angeschlossen.(4) Liegen Ausschußanträge vor, so bilden diese die Grundlage für die Zweite Beratung. Änderungsanträge können, solange die Beratung nicht geschlossen ist, von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Sie werden, solange sie nicht vervielfältigt sind, vom Präsidenten verlesen.(5) Die Zweite Beratung wird über jede Einzelbestimmung und über die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach eröffnet und geschlossen. Nach Schluß der Beratung wird abgestimmt. Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert, mehrere Einzelbestimmungen können verbunden oder Teile von Einzelbestimmungen getrennt zur Beratung und Abstimmung gestellt werden.(6) Bei Ablehnung aller Teile einer Vorlage in der Zweiten Beratung findet keine weitere Beratung oder Abstimmung statt.
(gestrichen)
§ 50e (gestrichen)
Mißtrauensanträge
§ 55 MißtrauensanträgeEin Antrag, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Unterstützung durch ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder durch zwei Fraktionen. Er kann nur in der Weise gestellt werden, daß dem Landtag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt.
Antrag auf Entlassung eines Ministers
§ 56 Antrag auf Entlassung eines MinistersEin Antrag auf Entlassung eines Ministers bedarf der Unterstützung durch ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder durch zwei Fraktionen.
Abgeordnetenbriefe an Ministerien
§ 61a Abgeordnetenbriefe an Ministerien(1) Schreiben von Abgeordneten an Ministerien sind wie Kleine Anfragen innerhalb von drei Wochen zu beantworten. Ist dies nicht möglich, so wird innerhalb dieser Frist eine Zwischenantwort erteilt.(2) Hat der Unterzeichner des Schreibens innerhalb von drei Wochen nach Eingang beim Ministerium keine Antwort erhalten und auch einer Fristverlängerung nicht zugestimmt, so kann er beim Landtag die Aufnahme dieses Schreibens auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung beantragen, und zwar bis spätestens 12.00 Uhr am Montag der Plenarsitzungswoche. Der Unterzeichner hat bei Aufruf im Plenum Gelegenheit, den Minister nach den Gründen der Nichtbeantwortung zu befragen, wenn das Schreiben zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet ist.
Reden und Berichte
§ 83 Reden und BerichteDie Redner sollen grundsätzlich in freiem Vortrag sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
Bestimmung von Behördensitzen
§ 98 Bestimmung von Behördensitzen(1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Landesbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz der Behörde gemacht werden, erstmals und einmalig in der abschließenden Beratung nach beendeter Einzelabstimmung, aber vor der Schlußabstimmung über das Gesetz.(2) Der Landtag wählt mit Namenstimmzetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist. Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, dann werden in einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist dann der Ort, auf den sich durch Abgabe von Namenstimmzetteln die größte Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Präsidenten zu ziehende Los.(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Auswahl des Sitzes einer Landesbehörde bei der Beratung eines Antrags, der keinen Gesetzentwurf enthält, vorgenommen wird.
Regeln über die Offenlegung der beruflichen Verhältnisse der Abgeordneten
Anlage 1Regeln über die Offenlegung der beruflichen Verhältnisse der AbgeordnetenI. Die Abgeordneten haben zur Aufnahme in das Handbuch des Landtags anzugeben: 1. Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar a) unselbständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,b) selbständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes unter Angabe der Firma,c) freie Berufe, sonstige selbständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,d) Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.Anzugeben sind auch Berufe, deren Ausübung im Hinblick auf die Mandatsübernahme ruht.2. Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens.3. Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene.II.Die Abgeordneten haben dem Präsidenten anzuzeigen: 1. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen. Tätigkeiten der Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit sind nur anzuzeigen, wenn die Einnahmen hieraus die vom Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten festgelegten Höchstbeträge übersteigen.1)2. Zuwendungen, die ihnen als Kandidat für eine Landtagswahl oder als Mitglied des Landtags für ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Zuwendungen von einem Spender innerhalb eines Jahres die Höchstbeträge, die jährlich vom Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten festgelegt werden, übersteigen.2) Zuwendungen sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 20000 DM übersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft zu veröffentlichen.Die Abgeordneten haben über alle Zuwendungen zu den vorgenannten Zwecken gesondert Rechnung zu führen. Die Annahme von Entgelten oder Gegenleistungen für ein bestimmtes Verhalten als Abgeordneter ist unzulässig. III. Wirkt ein Abgeordneter in einem Ausschuß an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat er diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuß offenzulegen, soweit sie sich nicht aus den Angaben im Handbuch ergibt.IV.Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.V. In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.VI.Wird der Vorwurf erhoben, daß ein Abgeordneter gegen diese Offenlegungsregeln verstoßen hat, so hat der Präsident gemeinsam mit den stellvertretenden Präsidenten den Sachverhalt aufzuklären und den betroffenen Abgeordneten anzuhören. Der Abgeordnete kann selbst die Aufklärung eines gegen ihn erhobenen Vorwurfs verlangen; das Verlangen muß ausreichend begründet sein. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident der Fraktion, der der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das von den Präsidenten festgestellte Ergebnis der Überprüfung wird den Fraktionen mitgeteilt.
Bildung der Fraktionen
§ 17 Bildung der Fraktionen(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens sechs Abgeordneten, die der gleichen Partei angehören.(2) Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als ständige Gäste anschließen. Diese Gäste zählen bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion mit.(3) Die Bezeichnung einer Fraktion, der Name ihres Vorsitzenden sowie die Namen ihrer Mitglieder und ständigen Gäste werden dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt.(4) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach der Zahl ihrer Mitglieder und ständigen Gäste. Bei gleicher Stärke entscheidet über die Reihenfolge die höhere Gesamtstimmenzahl der entsprechenden Partei bei der Landtagswahl.
Beratungsverfahren
§ 42 Beratungsverfahren(1) Gesetzentwürfe zur Änderung der Landesverfassung und Haushaltsvorlagen werden in drei Beratungen erledigt; sonstige Gesetzentwürfe werden in zwei Beratungen erledigt, sofern nicht der Landtag in Erster Lesung beschließt, drei Beratungen durchzuführen. Alle anderen Vorlagen und Anträge sowie Staatsverträge, soweit sie nicht der Zustimmung in der Form des Gesetzes bedürfen, werden in der Regel in einer Beratung erledigt.(2) Die Beratung beginnt, wenn der Landtag nichts anderes beschließt, frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Drucksachen an die Fraktionsgeschäftsstellen.
Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten
§ 54 Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten(1) Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.(2) Hält der Präsident einen Antrag für unzulässig, legt er ihn zunächst dem Präsidium mit seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluß des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.(3) Anträge zu Angelegenheiten, für die die Regierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, leitet der Präsident der Regierung zu, die innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag Stellung nimmt. Die Stellungnahme der Regierung wird vom Präsidenten dem Erstunterzeichner übermittelt und als Drucksache verteilt. Verlangt einer der Antragsteller oder eine Fraktion nicht innerhalb von drei Wochen - gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache - gegenüber dem Präsidenten eine Weiterbehandlung des Antrags, so gilt der Antrag als durch die Stellungnahme der Regierung erledigt.(4) Anträge, die nicht nach Absatz 3 erledigt sind, werden vom Präsidenten dem zuständigen Ausschuß überwiesen. Anträge, zu denen die Regierung innerhalb von drei Wochen keine Stellungnahme abgegeben hat, überweist der Präsident auf Verlangen eines der Antragsteller dem zuständigen Ausschuß. Die Ausschußanträge werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Grundlage der Beschlußfassung des Landtags ist der Antrag des Ausschusses. Ausschußanträge können an den Ausschuß zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuß verwiesen werden.(5) Anträge, die von einer Fraktion gestellt sind, werden in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 und 2 auf Verlangen dieser Fraktion ohne vorherige Behandlung in einem Ausschuß auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt.
Dringliche Anträge
§ 57 Dringliche Anträge(1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.(2) Dringlich sind Anträge,1. die Immunität eines Abgeordneten aufzuheben,2. dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen,3. einen Minister zu entlassen,4. einen Untersuchungsausschuß einzusetzen.(3) Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Beschluß oder vom Landtag für dringlich erklärt werden, sofern sie am dritten Tag vor der Plenarsitzung eingereicht werden. Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrags oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. Voraussetzung für die Dringlicherklärung eines Antrags ist, daß im üblichen Verfahren (§ 54) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtags über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. Stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung zu behandeln. Werden die Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in der gleichen Sitzung zu behandeln.(4) Anträge, deren Dringlicherklärung beantragt wird, leitet der Präsident der Regierung unverzüglich zur Stellungnahme gemäß § 54 Abs. 3 zu. Wird die Dringlichkeit vom Präsidium oder vom Landtag vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist festgestellt, sieht die Regierung von einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Antrag ab.
Kleine Anfragen
§ 61 Kleine Anfragen(1) Jedes Mitglied kann an die Regierung schriftliche Anfragen richten.(2) Die Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft gewünscht wird; sie dürfen höchstens zehn Fragen umfassen und nur eine kurze Begründung enthalten. Anfragen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück.(3) Der Präsident leitet die Anfrage sofort der Regierung zur schriftlichen Beantwortung zu. Die Antwort ergeht an den Präsidenten, der sie dem Fragesteller übermittelt.(4) Anfrage und Antwort werden vervielfältigt und den Abgeordneten zur Kenntnis gebracht.(5) Wird eine Antwort nicht binnen drei Wochen - gerechnet vom Absendedatum des Landtags - erteilt, so setzt der Präsident die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung und erteilt dem Fragesteller zur Verlesung das Wort. Wird die Anfrage mündlich beantwortet und erscheint dem Fragesteller die Antwort nicht ausreichend, so kann er ergänzende Fragen stellen. Eine Besprechung der Antwort findet nicht statt.(6) Erfolgt eine mündliche Beantwortung der Anfrage nach ihrer Verlesung nicht, so tritt der Landtag auf Antrag von fünf Abgeordneten in eine Besprechung der Anfrage ein.(7) Bei einer Anfrage von offenbar lokaler Bedeutung soll der Präsident dem Abgeordneten empfehlen, eine briefliche Anfrage an das zuständige Ministerium zu richten.
Besprechung Großer Anfragen in Ausschüssen
§ 63a Besprechung Großer Anfragen in Ausschüssen(1) Unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 und 3 kann das Präsidium im Einvernehmen mit den Fragestellern festlegen, daß die Große Anfrage anstelle des Plenums in einem von ihm zu bestimmenden Ausschuß besprochen wird.(2) Der Ausschuß führt die Besprechung der Großen Anfrage in öffentlicher Sitzung durch. Die Sitzung findet in der Regel im Plenarsaal statt. Presse, Rundfunk sowie sonstige Zuhörer haben wie bei Plenarsitzungen Zutritt. Bei Störungen von Zuhörern kann der Vorsitzende die gegebenen Ordnungsmaßnahmen ergreifen.(3) Die Besprechung einer Großen Anfrage geht in der Tagesordnung anderen Beratungsgegenständen vor, die vom Ausschuß in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Über die Besprechung wird ein Wortprotokoll angefertigt. Auf die Überprüfung der Niederschrift findet § 102 Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zuständigkeiten des Präsidenten vom Vorsitzenden wahrgenommen werden.(4) § 29 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß der Erstunterzeichner der Großen Anfrage, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, oder ein mit seiner Vertretung beauftragter Abgeordneter mit beratender Stimme an der Besprechung teilnehmen und das Schlußwort beanspruchen kann. Ist die Große Anfrage von einer Fraktion unterzeichnet, so bestimmt diese, welches Mitglied die Rechte nach Satz 1 für die Fraktion wahrnimmt.(5) Anträge nach § 64 müssen spätestens während der Sitzung, in welcher die Große Anfrage im Ausschuß besprochen wird, eingebracht werden. Der Präsident überweist die Anträge an den vom Präsidium bestimmten Ausschuß. Handelt es sich um Anträge von Fraktionen, ist die Beratung öffentlich durchzuführen, wenn das Präsidium dies beschließt; im übrigen kann der Ausschuß die Beratung der Anträge auf eine spätere Sitzung verschieben, die nichtöffentlich durchzuführen ist. Der Ausschuß legt dem Landtag eine Beschlußempfehlung vor. Dem Landtag ist ein Bericht vorzulegen, sofern die Anträge in nichtöffentlicher Sitzung beraten worden sind. Absatz 4 gilt entsprechend für die Teilnahme des Erstunterzeichners eines Antrags bzw. eines von ihm beauftragten Abgeordneten.(6) Das Präsidium regelt im übrigen die Einzelheiten des Verfahrens.
Verfahren im Landtag und im Petitionsausschuß
§ 67 Verfahren im Landtag und im Petitionsausschuß(1) Der Präsident leitet die Petitionen dem Petitionsausschuß zu, soweit sie nicht nach § 70 behandelt werden. Zuschriften, die nicht Bitten und Beschwerden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes sind, können vom Landtag durch Kenntnisnahme erledigt werden.(2) Der Ausschuß weist eine Petition zurück, wenn sie1. nach Inhalt und Form eine strafbare Handlung des Einsenders darstellt oder zum Ziele hat;2. Gegenstände behandelt, für die das Land unzuständig ist; Petitionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages oder eines anderen Landesparlaments fallen, werden an die zuständige Stelle abgegeben;3. einen rechtswidrigen Eingriff in die Gerichtsbarkeit fordert, insbesondere in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreift; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn der Petent lediglich verlangt, daß eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält, oder wenn die Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt,4. den Inhalt einer früheren Petition, über die der Landtag bereits Beschluß gefaßt hat, ohne wesentliches neues Vorbringen wiederholt.Der Petent erhält vom Vorsitzenden des Ausschusses eine Mitteilung über die Zurückweisung.(3) Der Petitionsausschuß kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse des Landtags einholen.(4) Unbeschadet der Befugnisse nach dem Gesetz über den Petitionsausschuß des Landtags können der Petitionsausschuß oder eine vom Ausschuß gebildete Kommission jederzeit die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Ortsbesichtigung vornehmen. Im Einvernehmen mit dem Ausschußvorsitzenden kann auch der Berichterstatter eine Ortsbesichtigung vornehmen. Bei Ortsbesichtigungen ist die Regierung vorher zu benachrichtigen.(5) Die Regierung gibt die Stellungnahme zu Petitionen, um die sie der Petitionsausschuß ersucht, innerhalb von zwei Monaten ab. Der Vorsitzende des Ausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.(6) Bevor der Petitionsausschuß dem Landtag empfiehlt, eine Petition der Regierung zur Berücksichtigung oder Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen zu überweisen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2), gibt er der Regierung Gelegenheit, sich hierzu im Ausschuß zu äußern. Will die Regierung einem dahin gehenden Beschluß des Landtags nicht entsprechen, so hat sie durch den zuständigen Minister, bei dessen Verhinderung durch den politischen Staatssekretär oder, wo dem Minister ein solcher nicht beigegeben ist, durch den Ministerialdirektor, vor dem Ausschuß die Gründe für ihre Haltung darzulegen. Widerspricht die Regierung nicht auf diese Weise im Ausschuß, verpflichtet sie sich, die Ausführung des Beschlusses des Landtags nachträglich nicht mehr abzulehnen.
Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)
§ 19b Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)(1) Der Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung besteht aus 18 Mitgliedern und der gleichen Zahl von Stellvertretern.(2) Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreter haben sicherzustellen, daß sie im Falle eines Notstands jederzeit erreichbar sind.(3) Der Vorsitzende teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob die Feststellung nach Artikel 62 Abs. 3 der Verfassung getroffen ist.(4) Die Beratungen des Ausschusses sind nichtöffentlich. § 19 Abs. 4 und § 29 finden bei nichtöffentlichen Sitzungen keine Anwendung. Der Ausschuß kann Personen, die ihm nicht angehören, die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen gestatten. Der Ausschuß verhandelt öffentlich, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschlossen wird.(5) § 19 a Abs. 1 und 3 findet auf den Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung Anwendung. Gesetzentwürfe und alle sonstigen Vorlagen werden in einer Beratung erledigt. § 42 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.(6) Der Ausschuß läßt sich in der Regel einmal jährlich von der Regierung über ihre Planungen für den Notstandsfall unterrichten.
Grenzen der Tätigkeit
§ 26 Grenzen der Tätigkeit(1) Die Ausschüsse dürfen nur über Gegenstände beschließen, die ihnen durch gesetzliche Vorschrift, vom Landtag oder vom Präsidenten aufgrund der Geschäftsordnung oder eines Beschlusses des Landtags zur Behandlung überwiesen werden. Kann ein Auftrag von einem Ausschuß nicht erledigt werden, so gibt er ihn an den Landtag zurück.(2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Auf Antrag einer Fraktion kann der Landtag einen Ausschuß verpflichten, über den Stand der Beratungen einen Zwischenbericht zu erstatten oder einem Ausschuß eine Frist für die Erledigung des Gegenstandes setzen. Die Beratung eines solchen Antrags oder des Zwischenberichts gilt nicht als Beratung im Sinne des § 42 Abs. 1.(3) Als vorbereitende Beschlußorgane des Landtags haben die Ausschüsse im Rahmen der ihnen überwiesenen Geschäfte das Recht und die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen einen Ausschuß zur abschließenden Erledigung eines bestimmten Gegenstandes ermächtigen, soweit nach der Verfassung nicht eine Entscheidung des Landtags erforderlich ist.(4) Der zuständige Ausschuß kann ohne besonderen Auftrag Fragen der Geschäftsordnung behandeln und dem Landtag Vorschläge machen.
Wahl des Präsidiums und der Schriftführer
§ 4 Wahl des Präsidiums und der Schriftführer(1) Ist die Beschlußfähigkeit festgestellt, so wählt der Landtag aus seiner Mitte das Präsidium. Das Präsidium besteht aus 18 Abgeordneten, die sich auf alle Fraktionen nach ihrem Zahlenverhältnis verteilen. Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten gehören dem Präsidium von Amts wegen an.(2) Der Präsident wird in geheimer Wahl gewählt. Vorschläge für die Wahl werden aus der Mitte des Hauses gemacht; ihre Zahl ist nicht beschränkt.(3) Der Alterspräsident beruft fünf Mitglieder, die von den Abgeordneten die Stimmzettel entgegennehmen und das Wahlergebnis feststellen.(4) Als Präsident ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Nicht beschriebene Stimmzettel werden bei Feststellung der Beschlußfähigkeit, dagegen nicht bei Feststellung des Wahlergebnisses mitgezählt. Hat kein Vorgeschlagener mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so kommen die beiden Abgeordneten mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Alterspräsident zieht.(5) Erklärt sich der Gewählte auf die Anfrage des Alterspräsidenten zur Annahme des Präsidentenamtes bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf ihn über, lehnt er ab, so wird die Wahl wiederholt.(6) Die stellvertretenden Präsidenten werden in getrennten Wahlgängen nach demselben Verfahren wie der Präsident gewählt.(7) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag wählt ferner für die Mitglieder des Präsidiums nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis eine gleiche Zahl von Stellvertretern.(8) Der Landtag wählt nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis 18 Schriftführer.
Vereinfachtes Verfahren für Nachtragshaushaltsgesetze
§ 47a Vereinfachtes Verfahren für Nachtragshaushaltsgesetze(1) Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Fraktionen den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes unmittelbar an den Finanzausschuß überweisen. Dieser führt unverzüglich die Beratung der Vorlage durch.(2) Liegt die Beschlußempfehlung des Ausschusses vor, so wird die Vorlage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags genommen. Auf die weitere Behandlung der Vorlage finden die Vorschriften der §§ 45 bis 47, 48 bis 50 entsprechend Anwendung.(3) Vor der Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht nach § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung vom Erfordernis einer parlamentarischen Nachtragsbewilligung ausgenommen sind, fragt der Finanzminister beim Präsidenten an, ob der Landtag rechtzeitig über eine Bewilligung in der Form eines Nachtragshaushalts entscheiden kann.
Anhörung zu Gesetzentwürfen
§ 50a Anhörung zu Gesetzentwürfen(1) Ist bei einem Gesetzentwurf der Regierung eine Anhörung nach der Verfassung oder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung geboten, so findet die Erste Beratung erst statt, wenn der Landtag über das Ergebnis der Anhörung unterrichtet worden ist.(2) Ist bei einem Gesetzentwurf von Abgeordneten eine Anhörung nach der Verfassung oder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung geboten, so entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit den Antragstellern, in welcher Form die Anhörung vorzunehmen ist, und unterrichtet den Landtag über das Anhörungsergebnis; in Ausnahmefällen kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium die Entscheidung über die Durchführung der Anhörung zurückstellen. Die Ausschußberatung beginnt in der Regel erst, wenn das Ergebnis der Anhörung dem Landtag vorliegt.(3) Ein Ausschuß kann zusätzlich zu einer Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine mündliche oder schriftliche Anhörung durchführen; in jedem Fall ist den Zusammenschlüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Verlangen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme vor dem Ausschuß zu geben, wenn ein Gesetzentwurf beraten wird, bei dem nach der Verfassung eine Anhörung geboten ist; dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine schriftliche Stellungnahme erfolgt ist. Diese Anhörung findet in der Regel nichtöffentlich statt.(4) Wird ein Gesetzentwurf, zu dem bereits eine Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 stattgefunden hat, im Laufe der Gesetzesberatungen wesentlich verändert, so ist eine erneute Anhörung vorzunehmen, sofern die vorgesehene Regelung nicht bereits Gegenstand einer früheren Anhörung war. Die Anhörung ist auf Ersuchen des Landtags oder eines Ausschusses von der Regierung oder von einem Ausschuß mündlich oder schriftlich durchzuführen.(5) Führt ein Ausschuß eine mündliche Anhörung durch, so findet § 32 Abs. 2 Anwendung.(6) Die Vertreter der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei Gesetzesberatungen in wesentlichen Fragen der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen Zutritt zu den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen und werden gehört.
Aktuelle Debatte
§ 59 Aktuelle Debatte(1) Eine Fraktion kann über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem Interesse, für dessen Erörterung ein aktueller Anlaß besteht, für die nächste Plenarsitzungswoche eine Aussprache beantragen (Aktuelle Debatte). Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der ihn unverzüglich den Fraktionen und der Regierung zur Kenntnis bringt. Ist ein Thema in Form eines Antrags oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag und sind seitdem keine neuen wesentlichen Tatsachen eingetreten, ist der Antrag nicht zulässig. Ein Antrag auf Aktuelle Debatte, der für die nächste Plenarsitzungswoche nicht zum Zuge gekommen ist, gilt als erledigt.(2) Der Präsident setzt den Besprechungsgegenstand nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 auf eine Tagesordnung in der nächsten Plenarsitzungswoche, wenn er den Antrag für zulässig hält. Hält der Präsident den Antrag nicht für zulässig, entscheidet das Präsidium unverzüglich über die Zulässigkeit des Antrags. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluß des Landtags über die Zulässigkeit verlangen. Erklärt das Präsidium den Antrag für zulässig, ist er gemäß Satz 1 zu behandeln. Erklärt der Landtag den Antrag für zulässig, ist er in der gleichen Plenarsitzungswoche zu behandeln, sofern er nach § 78 Abs. 1 zum Zuge kommt.(3) Der Antrag nach Absatz 1 soll spätestens zur Sitzung des Präsidiums vorgelegt werden, in der die Tagesordnungen für die nächste Plenarsitzungswoche aufgestellt werden.
Dauer und Redezeit
§ 60 Dauer und Redezeit(1) Die Aktuelle Debatte dauert 40 Minuten, wobei die Redezeit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten nicht mitgerechnet wird. Der Landtag kann eine Dauer von bis zu 80 Minuten beschließen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer der Aussprache soll im Regelfall 50 Minuten nicht überschreiten; bei verlängerter Debattenzeit (Satz 2) soll die entsprechende Gesamtdauer der Aussprache von bis zu 100 Minuten nicht überschritten werden.(2) Die Aussprache wird durch Erklärungen der Fraktionen eingeleitet, für welche jede Fraktion für ihren jeweiligen Sprecher/ihre jeweilige Sprecherin in der Regel eine Redezeit von bis zu fünf Minuten und bei einer Dauer der Aktuellen Debatte von mehr als 40 Minuten eine Redezeit von bis zu 15 Minuten erhalten kann. Im Übrigen beträgt die Redezeit fünf Minuten.(3) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten sollen sich an die gemäß Absatz 2 für die Fraktionen festgelegten Redezeiten halten. Der Präsident kann die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreter die festgelegte Fraktionsredezeit erheblich überschreiten.(4) Die Aussprache ist in freier Rede zu führen. Das Vorlesen von Reden darf nicht genehmigt werden.(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
Zutritt zum Sitzungssaal
§ 72 Zutritt zum SitzungssaalWährend der Sitzungen des Landtags haben nur Abgeordnete und Mitglieder der Regierung zum Sitzungssaal Zutritt, ferner der Präsident des Rechnungshofs und der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Über die Zulassung von Bediensteten des Landtags entscheidet der Präsident, über die Zulassung von anderen Bediensteten das zuständige Mitglied der Regierung sowie gegebenenfalls der Präsident des Rechnungshofs oder der Landesdatenschutzbeauftragte.
Tagesordnung
§ 78 Tagesordnung(1) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs geordnet werden. Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so gilt für die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium die nachstehende Reihenfolge: Aktuelle Debatte, Dringliche Anträge nach § 57 Abs. 2, Gesetzentwürfe, Fraktionsanträge (einschließlich sonstiger Dringlicher Anträge), Große Anfragen, sonstige Anträge und Vorlagen, Kleine Anfragen. Abweichend hiervon kann bei Plenarsitzungen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden, jede Fraktion verlangen, dass eine Aktuelle Debatte, eine bestimmte eigene Initiative oder eine bestimmte Regierungs- oder sonstige nicht aus der Mitte des Landtags eingebrachte Vorlage an einem der Tage behandelt wird; dafür stehen die Punkte 1 und 2 der Tagesordnung zur Verfügung. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt in wechselndem Turnus unter den Fraktionen.(2) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 77 Abs. 4 und 5 vom Präsidenten festgesetzt wird.(3) Die Tagesordnung wird den Abgeordneten und der Regierung übersandt.(4) Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des Präsidenten die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn erweitern, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam behandeln. Gegenstände, die nicht auf der festgestellten oder vom Landtag erweiterten Tagesordnung stehen, können nicht beraten werden, wenn fünf Abgeordnete widersprechen. Für Dringliche Anträge gilt § 57.(5) Wird für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so gibt der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.
Rededauer
§ 83a Rededauer(1) Das Präsidium kann Redezeiten für die Fraktionen und für die einzelnen Redner festlegen oder die Beratungsdauer eines Gegenstandes begrenzen. Legt das Präsidium zu den Beratungen des Staatshaushaltsgesetzes und der Einzelpläne zum Staatshaushaltsplan für die Aussprache Redezeiten für die Fraktionen fest, kann es zusätzlich für die Behandlung dazu gestellter Änderungsanträge weitere Fraktionsredezeiten festlegen. Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des Präsidenten die Beschlüsse des Präsidiums ändern. Der Präsident kann die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreter die für die Fraktionen festgelegte Redezeit erheblich überschreiten.(2) Bei der Festlegung von Redezeiten wird allen Fraktionen grundsätzlich die gleiche Grundredezeit eingeräumt. Die Grundredezeit soll so bemessen werden, daß jede Fraktion ausreichend Gelegenheit hat, ihren Standpunkt darzulegen. Auf Verlangen einer Fraktion ist eine Zusatzredezeit einzuräumen, die dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entspricht. Die Zusatzredezeit einer Fraktion darf 50 vom Hundert ihrer Grundredezeit nicht überschreiten.(3) Findet bei Regierungserklärungen im unmittelbaren Anschluß daran eine Aussprache statt, erhält zunächst der Vertreter einer Oppositionsfraktion in wechselndem Turnus das Wort. Im übrigen gilt § 82 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Anlage 3Richtlinien für die Regierungsbefragung1. Den Fragen können zu deren Verständnis kurze Bemerkungen vorangestellt werden.2. Die Fragen dürfen einschließlich der Bemerkungen nicht mehr als drei Minuten dauern und müssen kurze Antworten bis höchstens fünf Minuten ermöglichen.3. Zur Vorbereitung der Regierungsbefragung teilt der Staatssekretär im Staatsministerium unmittelbar nach der Kabinettssitzung dem Präsidenten des Landtags die zentralen Themen der Kabinettssitzung mit.4. Bis 17.00 Uhr am Tag vor der Regierungsbefragung benennen die Fraktionen ein Ministerium, aus dessen Geschäftsbereich zu einem Thema Fragen gestellt werden, sowie das Thema.5. Bei jeder neuen Regierungsbefragung wird unter den Fraktionen mit der Benennung der Themen turnusmäßig gewechselt. Die Fraktion, die ein Thema benannt hat, stellt hierzu die erste Frage. Im Übrigen erteilt der Präsident das Wort unter Berücksichtigung von § 82 Absatz 2 der Geschäftsordnung.6. Die Befragung zu einem Thema soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Im Rahmen der verbleibenden Zeit können weitere Fragen von aktuellem Interesse zu Angelegenheiten, für die die Regierung verantwortlich ist, gestellt werden.
Erklärungen zur Abstimmung
§ 100 Erklärungen zur Abstimmung(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung seine Abstimmung kurz zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.(2) Erklärungen einer Fraktion zur Abstimmung sind zulässig.(3) Erklärungen zur Abstimmung dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.(4) Persönliche Erklärungen und sachliche Richtigstellungen erfolgen, wenn sich an die Beratung eines Gegenstandes eine Abstimmung anschließt, vor der Abstimmung. §§ 82 b und 82 c bleiben unberührt.
Rechte des für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses
§ 106 Rechte des für die Geschäftsordnung zuständigen AusschussesDer Ständige Ausschuss kann Fragen, die sich auf die Geschäftsführung des Landtags und seiner Ausschüsse beziehen, erörtern und dem Landtag oder dem Präsidenten darüber Vorschläge machen.
Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen
§ 17a Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen(1) Bei der Besetzung des Präsidiums, der Ausschüsse sowie bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen ist für die Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zugrunde zu legen. Soweit in den Gremien und Funktionen nach Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung eine Nachbesetzung erforderlich wird, ist weiterhin das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt anzuwenden.(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder unter den Fraktionen vereinbart ist, werden bei der Neubesetzung sonstiger Gremien des Landtags sowie außerparlamentarischer Gremien die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt. Dabei ist das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zugrunde zu legen. Das Ergebnis einer entsprechenden Wahl ist unter Beachtung dieses Verteilungsschlüssels festzustellen. Absatz I Satz 2 gilt entsprechend.
Zahl der Ausschußmitglieder
§ 19 Zahl der Ausschußmitglieder(1) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird vom Landtag festgelegt.(2) Die Ausschußmitglieder und eine bis zu dreifache Zahl von Stellvertretern werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag kann bei einzelnen Ausschüssen eine andere Zahl von Stellvertretern festlegen.(3) Bei der Besetzung der Ausschüsse sowie bei der Wahl der Ausschußvorsitzenden und ihrer Stellvertreter werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt.(4) Die Abgeordneten können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht für die nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse und für Beratungen von Ausschüssen, die aus Gründen der Sicherheit des Staates vom Ausschuß für geheimhaltungsbedürftig erklärt werden.
Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)
§ 19b Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)(1) Der Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung besteht aus 19 Mitgliedern und der gleichen Zahl von Stellvertretern.(2) Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreter haben sicherzustellen, daß sie im Falle eines Notstands jederzeit erreichbar sind.(3) Der Vorsitzende teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob die Feststellung nach Artikel 62 Abs. 3 der Verfassung getroffen ist.(4) Die Beratungen des Ausschusses sind nichtöffentlich. § 19 Abs. 4 und § 29 finden bei nichtöffentlichen Sitzungen keine Anwendung. Der Ausschuß kann Personen, die ihm nicht angehören, die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen gestatten. Der Ausschuß verhandelt öffentlich, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschlossen wird.(5) § 19 a Abs. 1 und 3 findet auf den Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung Anwendung. Gesetzentwürfe und alle sonstigen Vorlagen werden in einer Beratung erledigt. § 42 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.(6) Der Ausschuß läßt sich in der Regel einmal jährlich von der Regierung über ihre Planungen für den Notstandsfall unterrichten.
Einberufung, Leitung und Bekanntgabe von Ausschußsitzungen
§ 22 Einberufung, Leitung und Bekanntgabe von Ausschußsitzungen(1) Die Mitglieder werden zu den Ausschußsitzungen in der Regel schriftlich eingeladen. Sie sind einzuladen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder zwei Fraktionen dies verlangen.(2) Der Vorsitzende leitet die Ausschußsitzung. Ist außer dem Vorsitzenden auch dessen Stellvertreter verhindert, so leitet das anwesende älteste Ausschußmitglied die Verhandlungen.(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschußsitzungen werden dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten, den beteiligten Ministern, dem Präsidenten des Rechnungshofs und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich mitgeteilt.
Grenzen der Tätigkeit
§ 26 Grenzen der Tätigkeit(1) Die Ausschüsse beschließen über Gegenstände, die ihnen durch gesetzliche Vorschrift, vom Landtag oder vom Präsidenten auf Grund der Geschäftsordnung oder eines Beschlusses des Landtags zur Behandlung überwiesen werden. Kann ein Auftrag von einem Ausschuß nicht erledigt werden, so gibt er ihn an den Landtag zurück.(2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Auf Antrag einer Fraktion kann der Landtag einen Ausschuß verpflichten, über den Stand der Beratungen einen Zwischenbericht zu erstatten oder einem Ausschuß eine Frist für die Erledigung des Gegenstandes setzen. Die Beratung eines solchen Antrags oder des Zwischenberichts gilt nicht als Beratung im Sinne des § 42 Abs. 1.(3) Die Ausschüsse können auch andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich beraten und dem Landtag zur Entscheidung vorlegen. Ein Ersuchen nach Satz I ist bis spätestens am dritten Tag vor der Sitzung an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten. Das Ersuchen bedarf der Unterstützung durch mindestens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder durch zwei Fraktionen. Bei der Aufstellung oder der Erweiterung der Tagesordnung ist darauf zu achten, dass die Beratung der überwiesenen Gegenstände im Sinne der Absätze 1 und 2 gewährleistet bleibt.(4) Als vorbereitende Beschlußorgane des Landtags haben die Ausschüsse im Rahmen der ihnen überwiesenen Geschäfte das Recht und die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen einen Ausschuß zur abschließenden Erledigung eines bestimmten Gegenstandes ermächtigen, soweit nach der Verfassung nicht eine Entscheidung des Landtags erforderlich ist.
Berichterstatter
§ 27 Berichterstatter(1) Für jeden Beratungsgegenstand bestellt der Ausschuß einen oder mehrere Berichterstatter. Bei selbständigen Anträgen soll der Berichterstatter nicht derselben Fraktion wie der oder die Antragsteller angehören.(2) Der Bericht an den Landtag ist schriftlich zu erstatten. Der Ausschuß kann mündliche Berichterstattung beschließen.(3) Der Bericht soll in möglichst knapper Fassung den Verlauf der Beratung im Ausschuß sowie die Anträge und die Beschlüsse sachlich und übersichtlich wiedergeben. Haben sich bei Ausschußverhandlungen bedeutsame gegensätzliche Auffassungen ergeben, so kann der Ausschuß die Erstattung eines Minderheitsberichts beschließen. Änderungsanträge, über die in den Ausschussberatungen entschieden worden ist, werden dem Ausschussbericht angeschlossen.(4) Namen von Ausschußmitgliedern werden bei der Berichterstattung nur genannt, wenn es sich um Antragsteller handelt.
Teilnahme der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 31b Teilnahme der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände(1) Die Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben, soweit ihre Anhörung nach der Verfassung oder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung geboten ist, Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse und können gehört werden.(2) Die Regelung des § 50 a Absatz 3 und 6 bleibt unberührt.
Nichtöffentlichkeit der Ausschußberatungen
§ 32 Nichtöffentlichkeit der Ausschußberatungen(1) Die Beratungen der Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich. Öffentlich ist zu tagen1. bei der Besprechung Großer Anfragen gemäß § 63 a;2. bei der Behandlung von Fraktionsanträgen ohne vorherige Besprechung im Plenum nach § 54 Abs. 5, wenn das Präsidium dies beschließt;3. wenn dies der Ausschuß mit Mehrheit beschließt oder auf Antrag von zwei Fraktionen.(2) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten kann bestimmt werden, daß die Anhörung nichtöffentlich stattfindet. Der Ausschuß kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.(3) Über die Ausschußverhandlungen sind Mitteilungen in der Presse zulässig. Namen der Redner dürfen hierbei nicht genannt werden.(4) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben im Interesse des öffentlichen Wohls einen Geheimhaltungsgrad beschließen.(5) Der Präsident wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Landtags die Vorschriften, die für den Schutz der Geheimhaltung und für den Datenschutz erforderlich sind, zu erlassen.
Einsetzungsantrag
§ 33 EinsetzungsantragAnträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes.
Wahl des Präsidiums und der Schriftführer
§ 4 Wahl des Präsidiums und der Schriftführer(1) Ist die Beschlußfähigkeit festgestellt, so wählt der Landtag aus seiner Mitte das Präsidium. Das Präsidium besteht aus 19 Abgeordneten, die sich auf alle Fraktionen nach ihrem Zahlenverhältnis verteilen. Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten gehören dem Präsidium von Amts wegen an.(2) Der Präsident wird in geheimer Wahl gewählt. Vorschläge für die Wahl werden aus der Mitte des Hauses gemacht; ihre Zahl ist nicht beschränkt.(3) Der Alterspräsident beruft fünf Mitglieder, die von den Abgeordneten die Stimmzettel entgegennehmen und das Wahlergebnis feststellen.(4) Als Präsident ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Nicht beschriebene Stimmzettel werden bei Feststellung der Beschlußfähigkeit, dagegen nicht bei Feststellung des Wahlergebnisses mitgezählt. Hat kein Vorgeschlagener mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so kommen die beiden Abgeordneten mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Alterspräsident zieht.(5) Erklärt sich der Gewählte auf die Anfrage des Alterspräsidenten zur Annahme des Präsidentenamtes bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf ihn über, lehnt er ab, so wird die Wahl wiederholt.(6) Die stellvertretenden Präsidenten werden in getrennten Wahlgängen nach demselben Verfahren wie der Präsident gewählt.(7) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag wählt ferner für die Mitglieder des Präsidiums nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis eine gleiche Zahl von Stellvertretern.(8) Der Landtag wählt nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis 19 Schriftführer.
Akteneinsicht und Aktenbenützung
§ 40 Akteneinsicht und Aktenbenützung(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich beim Landtag oder einem Ausschuß befinden. Die Arbeiten des Landtags, seiner Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden und der Berichterstatter dürfen durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.(2) Zur Benützung außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die Vorsitzenden und Berichterstatter der Ausschüsse abgegeben. In besonderen Fällen kann der Präsident Ausnahmen zulassen.(3) Für geheimhaltungsbedürftige Akten gelten die auf Grund von § 32 Absatz 5 erlassenen Vorschriften.(4) Dritten ist die Einsicht in Akten des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten gestattet.
Zweite Beratung
§ 45 Zweite Beratung(1) Die Zweite Beratung beginnt frühestens am zweiten Tag nach Schluß der Ersten Beratung oder, wenn eine Ausschußberatung stattgefunden hat, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung des Ausschußantrags.(2) Es findet zuerst eine allgemeine Aussprache statt. Fand eine Ausschußberatung statt, so erhält vor der Einzelberatung auf dessen Verlangen zunächst der Berichterstatter das Wort; auf Verlangen ist ihm auch während der Beratung vor anderen Mitgliedern das Wort zu erteilen.(3) (aufgehoben)(4) Liegen Ausschußanträge vor, so bilden diese die Grundlage für die Zweite Beratung. Änderungsanträge können, solange die Beratung nicht geschlossen ist, von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Sie werden, solange sie nicht vervielfältigt sind, vom Präsidenten verlesen.(5) Die Zweite Beratung wird über jede Einzelbestimmung und über die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach eröffnet und geschlossen. Nach Schluß der Beratung wird abgestimmt. Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert, mehrere Einzelbestimmungen können verbunden oder Teile von Einzelbestimmungen getrennt zur Beratung und Abstimmung gestellt werden.(6) Bei Ablehnung aller Teile einer Vorlage in der Zweiten Beratung findet keine weitere Beratung oder Abstimmung statt.
Anhörung zu Gesetzentwürfen
§ 50a Anhörung zu Gesetzentwürfen(1) Ist bei einem Gesetzentwurf der Regierung eine Anhörung nach der Verfassung oder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung geboten, so findet die Erste Beratung erst statt, wenn der Landtag über das Ergebnis der Anhörung unterrichtet worden ist.(2) Ist bei einem Gesetzentwurf von Abgeordneten eine Anhörung nach der Verfassung oder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung geboten, so entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit den Antragstellern, in welcher Form die Anhörung vorzunehmen ist, und unterrichtet den Landtag über das Anhörungsergebnis; in Ausnahmefällen kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium die Entscheidung über die Durchführung der Anhörung zurückstellen. Die Ausschußberatung beginnt in der Regel erst, wenn das Ergebnis der Anhörung dem Landtag vorliegt.(3) Ein Ausschuß kann zusätzlich zu einer Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine mündliche oder schriftliche Anhörung durchführen. In jedem Fall ist den Zusammenschlüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Verlangen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme vor dem Ausschuß zu geben, wenn ein Gesetzentwurf beraten wird, bei dem nach der Verfassung eine Anhörung geboten ist; dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine schriftliche Stellungnahme erfolgt ist. Diese Anhörung findet in der Regel nichtöffentlich statt. § 32 Abs. 1 bleibt unberührt.(4) Wird ein Gesetzentwurf, zu dem bereits eine Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 stattgefunden hat, im Laufe der Gesetzesberatungen wesentlich verändert, so ist eine erneute Anhörung vorzunehmen, sofern die vorgesehene Regelung nicht bereits Gegenstand einer früheren Anhörung war. Die Anhörung ist auf Ersuchen des Landtags oder eines Ausschusses von der Regierung oder von einem Ausschuß mündlich oder schriftlich durchzuführen.(5) Führt ein Ausschuß eine mündliche Anhörung durch, so findet § 32 Abs. 2 Anwendung.(6) Die Vertreter der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei Gesetzesberatungen in wesentlichen Fragen der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen Zutritt zu den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen und werden gehört.
Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten
§ 54 Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten(1) Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.(2) Hält der Präsident einen Antrag für unzulässig, legt er ihn zunächst dem Präsidium mit seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluß des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.(3) Anträge zu Angelegenheiten, für die die Regierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, leitet der Präsident der Regierung zu, die innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag Stellung nimmt. Die Stellungnahme der Regierung wird vom Präsidenten dem Erstunterzeichner übermittelt und als Drucksache verteilt. Verlangt einer der Antragsteller oder eine Fraktion nicht innerhalb von drei Wochen - gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache - gegenüber dem Präsidenten eine Weiterbehandlung des Antrags, so gilt der Antrag als durch die Stellungnahme der Regierung erledigt.(4) Anträge, die nicht nach Absatz 3 erledigt sind, werden vom Präsidenten dem zuständigen Ausschuß überwiesen. Anträge, zu denen die Regierung innerhalb von drei Wochen keine Stellungnahme abgegeben hat, überweist der Präsident auf Verlangen eines der Antragsteller dem zuständigen Ausschuß. Die Ausschußanträge werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Grundlage der Beschlußfassung des Landtags ist der Antrag des Ausschusses. Ausschußanträge können an den Ausschuß zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuß verwiesen werden.(5) Anträge, die von einer Fraktion gestellt sind, werden in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 und 2 auf Verlangen dieser Fraktion ohne vorherige Behandlung in einem Ausschuß auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt.(6) Anträge im Sinne der Absätze 1, 2 und 5 sind auch selbstständige Entschließungsanträge.
Dringliche Anträge
§ 57 Dringliche Anträge(1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.(2) Dringlich sind Anträge,1. die Immunität eines Abgeordneten aufzuheben,2. dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen,3. einen Minister zu entlassen,4. einen Untersuchungsausschuß einzusetzen.(3) Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Beschluß oder vom Landtag für dringlich erklärt werden. Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrags oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. Voraussetzung für die Dringlicherklärung eines Antrags ist, daß im üblichen Verfahren (§ 54) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtags über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. Stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung zu behandeln. Werden die Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in der gleichen Sitzung zu behandeln. § 42 Absatz 2 findet keine Anwendung.(4) Anträge, deren Dringlicherklärung beantragt wird, leitet der Präsident der Regierung unverzüglich zur Stellungnahme gemäß § 54 Abs. 3 zu. Wird die Dringlichkeit vom Präsidium oder vom Landtag vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist festgestellt, sieht die Regierung von einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Antrag ab.
Regierungsbefragung
§ 58a Regierungsbefragung(1) Bei mehreren Sitzungstagen in einer Plenarsitzungswoche findet am ersten Tag im Anschluss an die Mittagspause eine Befragung der Landesregierung statt. Die Abgeordneten können Fragen von aktuellem Interesse an die Landesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit richten.(2) Die Befragung dauert in der Regel 60 Minuten.(3) Die Einzelheiten des Verfahrens der Regierungsbefragung sind in den als Anlage 3 beigefügten Richtlinien geregelt.
Aktuelle Debatte
§ 59 Aktuelle Debatte(1) Eine Fraktion kann über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem Interesse, für dessen Erörterung ein aktueller Anlaß besteht oder das von grundsätzlicher politischer Bedeutung für das Land ist, für die nächste Plenarsitzungswoche eine Aussprache beantragen (Aktuelle Debatte). Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der ihn unverzüglich den Fraktionen und der Regierung zur Kenntnis bringt. Ist ein Thema in Form eines Antrags oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag und sind seitdem keine neuen wesentlichen Tatsachen eingetreten, ist der Antrag nicht zulässig. Ein Antrag auf Aktuelle Debatte, der für die nächste Plenarsitzungswoche nicht zum Zuge gekommen ist, gilt als erledigt.(2) Der Präsident setzt den Besprechungsgegenstand nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 auf eine Tagesordnung in der nächsten Plenarsitzungswoche, wenn er den Antrag für zulässig hält. Hält der Präsident den Antrag nicht für zulässig, entscheidet das Präsidium unverzüglich über die Zulässigkeit des Antrags. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluß des Landtags über die Zulässigkeit verlangen. Erklärt das Präsidium den Antrag für zulässig, ist er gemäß Satz 1 zu behandeln. Erklärt der Landtag den Antrag für zulässig, ist er in der gleichen Plenarsitzungswoche zu behandeln, sofern er nach § 78 Abs. 1 zum Zuge kommt.(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, vor der folgenden Plenarsitzung zu stellen.
Dauer und Redezeit
§ 60 Dauer und Redezeit(1) Die Aktuelle Debatte dauert 40 Minuten, wobei die Redezeit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten nicht mitgerechnet wird. Der Landtag kann eine Dauer von bis zu 80 Minuten beschließen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer der Aussprache soll im Regelfall 50 Minuten nicht überschreiten; bei verlängerter Debattenzeit (Satz 2) soll die entsprechende Gesamtdauer der Aussprache von bis zu 100 Minuten nicht überschritten werden.(2) Die Aussprache wird durch Erklärungen der Fraktionen eingeleitet, für welche jede Fraktion für ihren jeweiligen Sprecher/ihre jeweilige Sprecherin in der Regel eine Redezeit von bis zu fünf Minuten und bei einer Dauer der Aktuellen Debatte von mehr als 40 Minuten eine Redezeit von bis zu 15 Minuten erhalten kann. Im Übrigen beträgt die Redezeit fünf Minuten.(3) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten sollen sich an die gemäß Absatz 2 für die Fraktionen festgelegten Redezeiten halten. Der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreter 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.(4) Die Aussprache ist in freier Rede zu führen. Das Vorlesen von Reden darf nicht genehmigt werden.(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
Wortmeldungen, Worterteilung und Reihenfolge der Redner
§ 82 Wortmeldungen, Worterteilung und Reihenfolge der Redner(1) Abgeordnete und Regierungsvertreter, die sich an der Beratung beteiligen wollen, melden sich beim Präsidenten zum Wort. Es wird eine Rednerliste geführt. Der Präsident erteilt das Wort.(2) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Hierbei sollen die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung sowie die Rücksicht auf die Stärke der Fraktionen maßgebend sein. Bei der Besprechung von Anfragen und der Beratung von selbständigen Anträgen soll der erste Redner nach dem Begründer des Antrags oder der Anfrage nicht derselben Fraktion angehören wie der Antragsteller. Dem Berichterstatter steht das erste und das letzte Wort zu.(3) Regierungsvertreter müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Der Präsident des Rechnungshofs und der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhalten zu ihren Jahresberichten im Landtag das Wort.(4) Ergreift der Ministerpräsident zu Beginn oder im Verlauf einer Aussprache das Wort, so muß anschließend den Vorsitzenden der Oppositionsfraktionen auf ihr Verlangen das Wort erteilt werden. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so können danach auch die Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort verlangen. Ist der Vorsitzende einer Fraktion an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, kann sein Stellvertreter nach Maßgabe der vorstehenden Sätze das Wort verlangen.(5) Will sich der Präsident als Redner an der Beratung beteiligen, so gibt er für die Dauer dieser Beratung den Vorsitz an seinen Stellvertreter ab.(6) Die Redner richten ihre Ausführungen ausschließlich an den Landtag.(7) (aufgehoben)(8) In Immunitätsangelegenheiten soll der betroffene Abgeordnete im Landtag das Wort zur Sache nicht ergreifen.
Zwischenfrage, Zwischenbemerkung (Kurzintervention)
§ 82a Zwischenfrage, Zwischenbemerkung(Kurzintervention)(1) Zwischenfragen an den Redner können von Abgeordneten über die Saalmikrofone gestellt werden. Wer eine Zwischenfrage stellen will, begibt sich zu einem Saalmikrofon und wartet ab, bis der Präsident den Redner gefragt hat, ob er eine Zwischenfrage zulässt. Wenn der Redner bejaht, erteilt der Präsident das Wort zur Zwischenfrage. Eine Zwischenfrage muss sich auf den Verhandlungsgegenstand beziehen und darf bei einer Fraktionsredezeit von fünf Minuten zwei Minuten, im Übrigen drei Minuten nicht überschreiten. Die Dauer der Frage wird nicht auf die Redezeit angerechnet. Der Präsident kann die Redezeit entsprechend der Inanspruchnahme für das Eingehen auf die Frage verlängern.(2) Für Zwischenbemerkungen von Abgeordneten gilt Absatz 1 entsprechend.
Persönliche Erklärungen
§ 82b Persönliche Erklärungen(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt der Präsident auf Verlangen am Ende der Beratung das Wort.(2) Persönliche Erklärungen dürfen nur die Zurückweisung eines persönlichen Angriffs oder die Berichtigung einer unrichtigen Wiedergabe von Ausführungen zum Gegenstand haben.(3) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt der Präsident das Wort zu einer persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss.
Sachliche Richtigstellung
§ 82c Sachliche RichtigstellungZu einer sachlichen Richtigstellung erteilt der Präsident am Ende der Beratung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.
Rededauer
§ 83a Rededauer(1) Das Präsidium kann Redezeiten für die Fraktionen und für die einzelnen Redner festlegen oder die Beratungsdauer eines Gegenstandes begrenzen. Legt das Präsidium zu den Beratungen des Staatshaushaltsgesetzes und der Einzelpläne zum Staatshaushaltsplan für die Aussprache Redezeiten für die Fraktionen fest, kann es zusätzlich für die Behandlung dazu gestellter Änderungsanträge weitere Fraktionsredezeiten festlegen. Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des Präsidenten die Beschlüsse des Präsidiums ändern. Der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreter in einer Aussprache, in der Redezeiten für die Fraktionen festgelegt sind, 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.(2) Bei der Festlegung von Redezeiten wird allen Fraktionen grundsätzlich die gleiche Grundredezeit eingeräumt. Die Grundredezeit soll so bemessen werden, daß jede Fraktion ausreichend Gelegenheit hat, ihren Standpunkt darzulegen. Auf Verlangen einer Fraktion ist eine Zusatzredezeit einzuräumen, die dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entspricht. Die Zusatzredezeit einer Fraktion darf 50 vom Hundert ihrer Grundredezeit nicht überschreiten.(3) An eine Regierungserklärung und an eine kurzfristige Information durch die Regierung schließt sich in der Regel die Aussprache darüber an. Zur Vorbereitung darauf soll den Fraktionen 48 Stunden vor der maßgeblichen Plenarsitzung der Inhalt der Regierungserklärung oder der Information vertraulich zur Verfügung gestellt werden. Die Aussprache wird stets von einem Oppositionsredner in wechselndem Turnus eröffnet. Im Übrigen gilt § 82 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(aufgehoben)
§ 88 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 89 (aufgehoben)
Aufgaben des Präsidenten
§ 9 Aufgaben des Präsidenten(1) Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er führt sein Amt unparteiisch und gerecht.(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtags ein und leitet sie. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags und fördert in Zusammenarbeit mit den Fraktionen seine Organisation und Arbeit. Er hält die Ordnung aufrecht. In den Räumen des Landtags übt er das Hausrecht und die Polizeigewalt aus.(3) Der Präsident hat in allen Ausschüssen beratende Stimme.(4) Der Präsident ernennt die Beamten, Angestellten und Hilfskräfte des Landtags nach den Gesetzen und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung. Von ihm oder seinem Beauftragten werden alle erforderlichen Verträge abgeschlossen. Im Rahmen des Haushaltsplans weist der Präsident die Einnahmen und Ausgaben an.
Urlaub
§ 75 Urlaub(1) Urlaub bis zu vier Wochen erteilt der Präsident, für längere Zeit der Landtag. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.(2) Beantragt eine Abgeordnete innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen Urlaub, ist dieser vom Präsidenten zu gewähren.(3) Zum Zwecke der Kinderbetreuung kann der Präsident Abgeordnete auf Antrag für längstens sechs Monate nach der Geburt des Kindes für die Plenar- und Ausschusssitzungen beurlauben.
Vertretung des Präsidenten
§ 11 Vertretung des Präsidenten(1) Ist der Präsident verhindert, so vertritt ihn der stellvertretende Präsident. Sind mehrere Stellvertreter gewählt, so vertreten diese den Präsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl nach § 4 der Geschäftsordnung. Der Stellvertreter übernimmt die Aufgaben des Präsidenten in vollem Umfang.(2) Bei vorübergehender Vertretung des Präsidenten während einer Sitzung beschränkt sich die Aufgabe des Stellvertreters auf die Leitung der Verhandlungen. Diese Aufgabe geht, falls der Präsident und seine Stellvertreter verhindert sind, auf den ältesten anwesenden Abgeordneten über.
Bildung der Fraktionen
§ 17 Bildung der Fraktionen(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens sechs Abgeordneten, die derselben Partei angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei in den Landtag gewählt wurden. Ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören.(2) Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als ständige Gäste anschließen. Diese Gäste zählen bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion mit.(3) Die Bezeichnung einer Fraktion, der Name ihres Vorsitzenden sowie die Namen ihrer Mitglieder und ständigen Gäste werden dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt.(4) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach der Zahl ihrer Mitglieder und ständigen Gäste. Bei gleicher Stärke entscheidet über die Reihenfolge die höhere Gesamtstimmenzahl der entsprechenden Partei bei der Landtagswahl.(5) Stehen Rechte nach dieser Geschäftsordnung zwei Fraktionen gemeinsam zu, können diese nur geltend gemacht werden, wenn deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören.
Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen
§ 17a Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen(1) Bei der Besetzung des Präsidiums, der Ausschüsse sowie bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen ist für die Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zugrunde zu legen.(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder unter den Fraktionen vereinbart ist, werden bei der Besetzung sonstiger Gremien des Landtags sowie außerparlamentarischer Gremien die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt. Dabei ist das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zugrunde zu legen.
Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)
§ 19b Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)(1) Der Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung besteht aus 21 Mitgliedern und der gleichen Zahl von Stellvertretern.(2) Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreter haben sicherzustellen, daß sie im Falle eines Notstands jederzeit erreichbar sind.(3) Der Vorsitzende teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob die Feststellung nach Artikel 62 Abs. 3 der Verfassung getroffen ist.(4) Die Beratungen des Ausschusses sind nichtöffentlich. § 19 Abs. 4 und § 29 finden bei nichtöffentlichen Sitzungen keine Anwendung. Der Ausschuß kann Personen, die ihm nicht angehören, die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen gestatten. Der Ausschuß verhandelt öffentlich, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschlossen wird.(5) § 19 a Abs. 1 und 3 findet auf den Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung Anwendung. Gesetzentwürfe und alle sonstigen Vorlagen werden in einer Beratung erledigt. § 42 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.(6) Der Ausschuß läßt sich in der Regel einmal jährlich von der Regierung über ihre Planungen für den Notstandsfall unterrichten.
Einberufung, Leitung und Bekanntgabe von Ausschußsitzungen
§ 22 Einberufung, Leitung und Bekanntgabe von Ausschußsitzungen(1) Die Mitglieder werden zu den Ausschußsitzungen in der Regel schriftlich eingeladen. Sie sind einzuladen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder zwei Fraktionen dies verlangen.(2) Der Vorsitzende leitet die Ausschußsitzung. Ist außer dem Vorsitzenden auch dessen Stellvertreter verhindert, so leitet das älteste anwesende Ausschußmitglied die Verhandlungen.(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschußsitzungen werden dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten, den beteiligten Ministern, dem Präsidenten des Rechnungshofs und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich mitgeteilt.
Grenzen der Tätigkeit
§ 26 Grenzen der Tätigkeit(1) Die Ausschüsse beschließen über Gegenstände, die ihnen durch gesetzliche Vorschrift, vom Landtag oder vom Präsidenten auf Grund der Geschäftsordnung oder eines Beschlusses des Landtags zur Behandlung überwiesen werden. Kann ein Auftrag von einem Ausschuß nicht erledigt werden, so gibt er ihn an den Landtag zurück.(2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Auf Antrag einer Fraktion kann der Landtag einen Ausschuß verpflichten, über den Stand der Beratungen einen Zwischenbericht zu erstatten oder einem Ausschuß eine Frist für die Erledigung des Gegenstandes setzen. Die Beratung eines solchen Antrags oder des Zwischenberichts gilt nicht als Beratung im Sinne des § 42 Abs. 1.(3) Die Ausschüsse können auch andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich beraten und dem Landtag zur Entscheidung vorlegen. Ein Ersuchen nach Satz I ist bis spätestens am dritten Tag vor der Sitzung an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten. Das Ersuchen bedarf der Unterstützung durch mindestens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder durch zwei Fraktionen. Bei der Aufstellung oder der Erweiterung der Tagesordnung ist darauf zu achten, dass die Beratung der überwiesenen Gegenstände im Sinne der Absätze 1 und 2 gewährleistet bleibt.(4) Als vorbereitende Beschlußorgane des Landtags haben die Ausschüsse im Rahmen der ihnen überwiesenen Geschäfte das Recht und die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen einen Ausschuß zur abschließenden Erledigung eines bestimmten Gegenstandes ermächtigen, soweit nach der Verfassung nicht eine Entscheidung des Landtags erforderlich ist. In Angelegenheiten der Europäischen Union ist der zuständige Ausschuss in Eilfällen ermächtigt, für den Landtag abschließend Stellung zu nehmen.
Geschäftliche Behandlung
§ 28 Geschäftliche Behandlung(1) Die Beschlussempfehlungen werden vom Berichterstatter und vom Vorsitzenden unterzeichnet.(2) Beschlussempfehlungen und schriftliche Berichte des Ausschusses werden dem Präsidenten zugeleitet.
Unterrichtung über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse.
§ 37 Unterrichtung über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse.(1) Die Regierung berichtet dem Landtag innerhalb von sechs Monaten schriftlich über die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Landtag kann eine andere Frist bestimmen.(2) Binnen vier Wochen nach Verteilung der Mitteilung der Regierung an die Mitglieder des Landtags kann jeder Abgeordnete dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis bringen, daß bestimmte Beschlüsse des Landtags nicht als erledigt angesehen werden können oder daß die Auskünfte der Regierung unvollständig sind. Solche Beanstandungen werden der Regierung übermittelt.(3) Die Antworten der Regierung werden dem Landtag bekanntgegeben; sie werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn eine Fraktion oder zehn Abgeordnete binnen vier Wochen, nachdem die Antworten bekanntgegeben worden sind, es schriftlich verlangen.(4) Berichte der Regierung nach § 114 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung werden vom Präsidenten dem zuständigen Ausschuß überwiesen. Der Ausschuß kann dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorlegen, wenn er der Auffassung ist, daß Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben. Diese Befugnis steht dem Ausschuß auch dann zu, wenn die Regierung nicht zu dem vom Landtag bestimmten Termin berichtet hat.
Wahl des Präsidiums und der Schriftführer
§ 4 Wahl des Präsidiums und der Schriftführer(1) Ist die Beschlußfähigkeit festgestellt, so wählt der Landtag aus seiner Mitte das Präsidium. Das Präsidium besteht aus 21 Abgeordneten, die sich auf alle Fraktionen nach ihrem Zahlenverhältnis verteilen. Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten gehören dem Präsidium von Amts wegen an.(2) Der Präsident wird in geheimer Wahl gewählt. Vorschläge für die Wahl werden aus der Mitte des Hauses gemacht; ihre Zahl ist nicht beschränkt.(3) Der Alterspräsident beruft fünf Mitglieder, die von den Abgeordneten die Stimmzettel entgegennehmen und das Wahlergebnis feststellen.(4) Als Präsident ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Nicht beschriebene Stimmzettel werden bei Feststellung der Beschlußfähigkeit, dagegen nicht bei Feststellung des Wahlergebnisses mitgezählt. Hat kein Vorgeschlagener mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so kommen die beiden Abgeordneten mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Alterspräsident zieht.(5) Erklärt sich der Gewählte auf die Anfrage des Alterspräsidenten zur Annahme des Präsidentenamtes bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf ihn über, lehnt er ab, so wird die Wahl wiederholt.(6) Die stellvertretenden Präsidenten werden in getrennten Wahlgängen nach demselben Verfahren wie der Präsident gewählt.(7) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag wählt ferner für die Mitglieder des Präsidiums nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis eine gleiche Zahl von Stellvertretern.(8) Der Landtag wählt nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis 21 Schriftführer.
Beratungsverfahren
§ 42 Beratungsverfahren(1) Gesetzentwürfe zur Änderung der Landesverfassung und Haushaltsvorlagen werden in drei Beratungen erledigt; sonstige Gesetzentwürfe werden in zwei Beratungen erledigt, sofern nicht der Landtag in Erster Beratung beschließt, drei Beratungen durchzuführen. Alle anderen Vorlagen und Anträge sowie Staatsverträge, soweit sie nicht der Zustimmung in der Form des Gesetzes bedürfen, werden in der Regel in einer Beratung erledigt.(2) Die Beratung beginnt, wenn der Landtag nichts anderes beschließt, frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Drucksachen an die Fraktionsgeschäftsstellen.
Zweite Beratung
§ 45 Zweite Beratung(1) Die Zweite Beratung beginnt frühestens am zweiten Tag nach Schluß der Ersten Beratung oder, wenn eine Ausschußberatung stattgefunden hat, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Beschlussempfehlung.(2) Es findet zuerst eine allgemeine Aussprache statt. Fand eine Ausschußberatung statt, so erhält vor der Einzelberatung auf dessen Verlangen zunächst der Berichterstatter das Wort; auf Verlangen ist ihm auch während der Beratung vor anderen Mitgliedern das Wort zu erteilen.(3) (aufgehoben)(4) Liegen Beschlussempfehlungen der Ausschüsse vor, so bilden diese die Grundlage für die Zweite Beratung. Änderungsanträge können, solange die Beratung nicht geschlossen ist, von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Sie werden, solange sie nicht vervielfältigt sind, vom Präsidenten verlesen.(5) Die Zweite Beratung wird über jede Einzelbestimmung und über die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach eröffnet und geschlossen. Nach Schluß der Beratung wird abgestimmt. Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert, mehrere Einzelbestimmungen können verbunden oder Teile von Einzelbestimmungen getrennt zur Beratung und Abstimmung gestellt werden.(6) Bei Ablehnung aller Teile einer Vorlage in der Zweiten Beratung findet keine weitere Beratung oder Abstimmung statt.
Anhörung zu Gesetzentwürfen
§ 50a Anhörung zu Gesetzentwürfen(1) Ist bei einem Gesetzentwurf der Regierung eine Anhörung nach der Verfassung oder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung geboten, so findet die Erste Beratung erst statt, wenn der Landtag über das Ergebnis der Anhörung unterrichtet worden ist.(2) Ist bei einem Gesetzentwurf von Abgeordneten eine Anhörung nach der Verfassung oder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung geboten oder von den Antragstellern gewünscht, so entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit den Antragstellern, in welcher Form die Anhörung vorzunehmen ist, und unterrichtet den Landtag über das Anhörungsergebnis; in Ausnahmefällen kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium die Entscheidung über die Durchführung der Anhörung zurückstellen. Die Ausschußberatung beginnt in der Regel erst, wenn das Ergebnis der Anhörung dem Landtag vorliegt.(3) Ein Ausschuß kann zusätzlich zu einer Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine mündliche oder schriftliche Anhörung durchführen.(4) Wird ein Gesetzentwurf, zu dem bereits eine Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 stattgefunden hat, im Laufe der Gesetzesberatungen wesentlich verändert, so ist eine erneute Anhörung vorzunehmen, sofern die vorgesehene Regelung nicht bereits Gegenstand einer früheren Anhörung war. Die Anhörung ist auf Ersuchen des Landtags oder eines Ausschusses von der Regierung oder von einem Ausschuß mündlich oder schriftlich durchzuführen.(5) Führt ein Ausschuß eine mündliche Anhörung durch, so findet § 32 Abs. 2 Anwendung.(6) In jedem Fall ist den Zusammenschlüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Verlangen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme vor dem Ausschuß zu geben, wenn ein Gesetzentwurf beraten wird, bei dem nach der Verfassung eine Anhörung geboten ist; dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine schriftliche Stellungnahme erfolgt ist. Diese Anhörung findet in der Regel nichtöffentlich statt. § 32 Abs. 1 bleibt unberührt.(7) Die Vertreter der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei Gesetzesberatungen in wesentlichen Fragen der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen Zutritt zu den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen und werden gehört.
Volksantrag
§ 50e Volksantrag(1) Das Datum des Beginns der Sammlung von Unterschriften für einen Volksantrag ist dem Landtag anzuzeigen. Nach Ende der Sammlung ist die Zulassung des Volksantrags beim Landtag zu beantragen.(2) Volksanträge müssen mit den Worten »Der Landtag wolle beschließen« beginnen und so gefasst werden, dass sie zum Beschluss erhoben werden können. Der Präsident kann weitere Formvorschriften erlassen.(3) Ein Volksantrag, der nicht vorschriftsmäßig gestellt ist, insbesondere nicht form- und fristgerecht und mit der erforderlichen Anzahl von gültigen Unterschriften eingebracht wird, kann vom Präsidenten zurückgewiesen werden.(4) Der Präsident leitet den Volksantrag der Regierung zu, die innerhalb von drei Wochen dazu Stellung nimmt, ob der Gegenstand des Volksantrags im Zuständigkeitsbereich des Landes liegt und dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht. Sind Angelegenheiten, für die die Regierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, Gegenstand des Volksantrags, nimmt die Regierung auch im Übrigen Stellung.(5) Volksanträge werden vom Landtag in der Regel in einer Beratung erledigt, auch wenn sie einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben.(6) Der Präsident überweist den Volksantrag dem zuständigen Ausschuss, der dem Landtag eine Beschlussempfehlung über die Zulassung des Volksantrags vorlegt. Hält der Ausschuss den Volksantrag für zulässig, kann er dem Landtag stattdessen eine Beschlussempfehlung über den Gegenstand des Volksantrags vorlegen.(7) Der Landtag entscheidet über die Zulassung des Volksantrags innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang.(8) Der Landtag befasst sich innerhalb weiterer drei Monate mit dem Volksantrag und entscheidet darüber. Im Einvernehmen mit den Vertrauensleuten der Antragsteller kann dies innerhalb von sechs Monaten erfolgen.(9) Die gesetzlich vorgesehene Anhörung findet vor Abschluss der Ausschussberatungen statt.(10) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Anträge von Abgeordneten und über Gesetzentwürfe sinngemäß.
Unerledigte Gegenstände
§ 51 Unerledigte GegenständeAm Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen, für Berichte und Gutachten des Rechnungshofs, für Regierungsvorlagen im Entlastungsverfahren und zu Berichten und Gutachten des Rechnungshofs sowie für Berichte und Gutachten des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Petitionen müssen vom neugewählten Landtag weiterbehandelt werden. Die Beratung einer durch Volksbegehren eingebrachten Vorlage, die dem Landtag von der Regierung unterbreitet und nicht erledigt worden ist, wird vom neugewählten Landtag neu aufgenommen. Gleiches gilt für einen nicht erledigten Volksantrag.
Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten
§ 54 Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten(1) Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.(2) Hält der Präsident einen Antrag für unzulässig, legt er ihn zunächst dem Präsidium mit seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluß des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.(3) Anträge zu Angelegenheiten, für die die Regierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, leitet der Präsident der Regierung zu, die innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag Stellung nimmt. Die Stellungnahme der Regierung wird vom Präsidenten dem Erstunterzeichner übermittelt und als Drucksache verteilt. Anträge, die von einer Fraktion gestellt sind, werden im Plenum weiterbehandelt, andere Anträge im zuständigen Ausschuss, es sei denn, der Antragsteller erklärt gegenüber dem Präsidenten, dass eine Weiterbehandlung nicht gewünscht wird.(4) Anträge, die nicht nach Absatz 3 erledigt sind, werden vom Präsidenten dem zuständigen Ausschuß überwiesen. Anträge, zu denen die Regierung innerhalb von drei Wochen keine Stellungnahme abgegeben hat, überweist der Präsident auf Verlangen eines der Antragsteller dem zuständigen Ausschuß. Die Beschlussempfehlungen werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Grundlage der Beschlußfassung des Landtags ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses. Beschlussempfehlungen können an den Ausschuß zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuß verwiesen werden.(5) Anträge, die von einer Fraktion gestellt sind, werden in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 und 2 auf Verlangen dieser Fraktion ohne vorherige Behandlung in einem Ausschuß auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt.(6) Anträge im Sinne der Absätze 1, 2 und 5 sind auch selbstständige Entschließungsanträge.
Wahlprüfung
§ 6 Wahlprüfung(1) Die Entscheidungen des Landtags in Wahlprüfungssachen ergehen auf Vorschlag eines Wahlprüfungsausschusses.(2) Wird die Entscheidung des Landtags angefochten, so übergibt der Präsident die Akten dem Verfassungsgerichtshof.
Dauer und Redezeit
§ 60 Dauer und Redezeit(1) Die Aktuelle Debatte dauert 50 Minuten, wobei die Redezeit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten nicht mitgerechnet wird. Der Landtag kann eine Dauer von bis zu 100 Minuten beschließen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer der Aussprache soll im Regelfall 75 Minuten nicht überschreiten; bei verlängerter Debattenzeit (Satz 2) soll die entsprechende Gesamtdauer der Aussprache von bis zu zwei Stunden nicht überschritten werden.(2) Die Aussprache wird durch Erklärungen der Fraktionen eingeleitet, für welche jede Fraktion für ihren jeweiligen Sprecher/ihre jeweilige Sprecherin in der Regel eine Redezeit von bis zu fünf Minuten und bei einer Dauer der Aktuellen Debatte von mehr als 50 Minuten eine Redezeit von bis zu 15 Minuten erhalten kann. Im Übrigen beträgt die Redezeit fünf Minuten.(3) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten sollen sich an die gemäß Absatz 2 für die Fraktionen festgelegten Redezeiten halten. Der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreter 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.(4) Die Aussprache ist in freier Rede zu führen. Das Vorlesen von Reden darf nicht genehmigt werden.(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
Besprechung Großer Anfragen in Ausschüssen
§ 63a Besprechung Großer Anfragen in Ausschüssen(1) Unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 und 3 wird die Große Anfrage auf Verlangen der Fragesteller anstatt im Plenum im zuständigen Ausschuss besprochen.(2) Der Ausschuß führt die Besprechung der Großen Anfrage in öffentlicher Sitzung durch. Die Sitzung findet in der Regel im Plenarsaal statt. Presse, Rundfunk sowie sonstige Zuhörer haben wie bei Plenarsitzungen Zutritt. Bei Störungen von Zuhörern kann der Vorsitzende die gegebenen Ordnungsmaßnahmen ergreifen.(3) Die Besprechung einer Großen Anfrage geht in der Tagesordnung anderen Beratungsgegenständen vor, die vom Ausschuß in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Über die Besprechung wird ein Wortprotokoll angefertigt. Auf die Überprüfung der Niederschrift findet § 102 Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zuständigkeiten des Präsidenten vom Vorsitzenden wahrgenommen werden.(4) § 29 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß der Erstunterzeichner der Großen Anfrage, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, oder ein mit seiner Vertretung beauftragter Abgeordneter mit beratender Stimme an der Besprechung teilnehmen und das Schlußwort beanspruchen kann. Ist die Große Anfrage von einer Fraktion unterzeichnet, so bestimmt diese, welches Mitglied die Rechte nach Satz 1 für die Fraktion wahrnimmt.(5) Anträge nach § 64 müssen spätestens während der Sitzung, in welcher die Große Anfrage im Ausschuß besprochen wird, eingebracht werden. Der Präsident überweist die Anträge an den zuständigen Ausschuß. Handelt es sich um Anträge von Fraktionen, ist die Beratung öffentlich durchzuführen; im übrigen kann der Ausschuß die Beratung der Anträge auf eine spätere Sitzung verschieben, die nichtöffentlich durchzuführen ist. Der Ausschuß legt dem Landtag eine Beschlußempfehlung vor. Dem Landtag ist ein Bericht vorzulegen, sofern die Anträge in nichtöffentlicher Sitzung beraten worden sind. Absatz 4 gilt entsprechend für die Teilnahme des Erstunterzeichners eines Antrags bzw. eines von ihm beauftragten Abgeordneten.(6) Das Präsidium regelt im übrigen die Einzelheiten des Verfahrens.
Verfahren im Landtag und im Petitionsausschuß
§ 67 Verfahren im Landtag und im Petitionsausschuß(1) Der Präsident leitet die Petitionen dem Petitionsausschuß zu, soweit sie nicht nach § 70 behandelt werden. Zuschriften, die nicht Bitten und Beschwerden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes sind, können vom Landtag durch Kenntnisnahme erledigt werden.(2) Der Ausschuß weist eine Petition in der Regel zurück, wenn sie1. nach Inhalt und Form eine strafbare Handlung des Einsenders darstellt oder zum Ziele hat;2. Gegenstände behandelt, für die das Land unzuständig ist; Petitionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages oder eines anderen Landesparlaments fallen, werden an die zuständige Stelle abgegeben;3. einen rechtswidrigen Eingriff in die Gerichtsbarkeit fordert, insbesondere in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreift; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn der Petent lediglich verlangt, daß eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält, oder wenn die Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt,4. den Inhalt einer früheren Petition, über die der Landtag bereits Beschluß gefaßt hat, ohne wesentliches neues Vorbringen wiederholt.Der Petent erhält vom Vorsitzenden des Ausschusses eine Mitteilung über die Zurückweisung.(3) Der Petitionsausschuß kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse des Landtags einholen.(4) Unbeschadet der Befugnisse nach dem Gesetz über den Petitionsausschuß des Landtags können der Petitionsausschuß oder eine vom Ausschuß gebildete Kommission jederzeit die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Ortsbesichtigung vornehmen. Im Einvernehmen mit dem Ausschußvorsitzenden kann auch der Berichterstatter eine Ortsbesichtigung vornehmen. Bei Ortsbesichtigungen ist die Regierung vorher zu benachrichtigen.(5) Die Regierung gibt die Stellungnahme zu Petitionen, um die sie der Petitionsausschuß ersucht, innerhalb von zwei Monaten ab. Der Vorsitzende des Ausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.(6) Bevor der Petitionsausschuß dem Landtag empfiehlt, eine Petition der Regierung zur Berücksichtigung oder Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen zu überweisen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2), gibt er der Regierung Gelegenheit, sich hierzu im Ausschuß zu äußern. Will die Regierung einem dahin gehenden Beschluß des Landtags nicht entsprechen, so hat sie durch den zuständigen Minister, bei dessen Verhinderung durch den politischen Staatssekretär oder, wo dem Minister ein solcher nicht beigegeben ist, durch den Ministerialdirektor, vor dem Ausschuß die Gründe für ihre Haltung darzulegen. Widerspricht die Regierung nicht auf diese Weise im Ausschuß, verpflichtet sie sich, die Ausführung des Beschlusses des Landtags nachträglich nicht mehr abzulehnen.
Entscheidung und Benachrichtigung
§ 68 Entscheidung und Benachrichtigung(1) Der Petitionsausschuß legt dem Landtag in angemessener Frist zu der Petition eine bestimmte Beschlussempfehlungen mit einem Bericht vor. Die Beschlussempfehlungen werden zusammen mit den Berichten in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Besehlussempfehlungen für Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind mit den Berichten an den Anfang einer Sammeldrucksache zu setzen.(2) Der Landtag entscheidet in der Regel wie folgt:1. Die Petition wird, nachdem ihr durch entsprechende Maßnahmen abgeholfen wurde, oder durch den Beschluß des Landtags zu einem anderen Gegenstand für erledigt erklärt.2. Die Petition wird der Regierung zur Kenntnisnahme, als Material zur Erwägung, zur Berücksichtigung oder zur Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen überwiesen.3. Der Petition kann nicht abgeholfen werden.4. Die Petition wird als zur Bearbeitung im Landtag ungeeignet zurückgewiesen.5. Dem Petenten wird anheimgegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.(3) Wird die Petition der Regierung zur Erwägung, zur Berücksichtigung oder zur Veranlassung einer bestimmten Maßnahme überwiesen, so berichtet sie schriftlich innerhalb von zwei Monaten, was sie auf Grund der überwiesenen Petition veranlaßt hat. Der Landtag kann eine andere Frist festsetzen. Läßt sich der Beschluß des Landtags nicht innerhalb von zwei Monaten oder der vom Landtag bestimmten Frist erledigen, so kann der Vorsitzende des Petitionsausschusses die Frist verlängern, wenn die Regierung rechtzeitig vor Fristablauf die Gründe darlegt, die einer fristgemäßen Erledigung entgegenstehen. Die Berichte der Regierung werden vom Präsidenten dem Petitionsausschuß überwiesen. § 37a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.(4) Über die Erledigung der Petition wird der Petent, bei mehreren Unterzeichnern der erste, vom Vorsitzenden des Petitionsausschusses unterrichtet. In den Fällen des § 66 ist die Anstalt gleichzeitig zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse der Anstalt besteht.
Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses
§ 69 Mündlicher Bericht des PetitionsausschussesDer Petitionsausschuß erstattet dem Landtag in der Regel zur Mitte und zum Ende der Wahlperiode einen mündlichen Bericht über seine Tätigkeit.
Ersetzung ausscheidender Mitglieder
§ 7 Ersetzung ausscheidender Mitglieder(1) Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, daß die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist oder daß ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat oder erlischt das Mandat eines Abgeordneten, so veranlaßt der Präsident die Feststellung der zur Nachfolge berufenen Person.(2) Ein Verzicht auf die Mitgliedschaft kann nur von einem Abgeordneten selbst schriftlich gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. Über den Eingang der Verzichterklärung hat der Präsident ein Protokoll aufzunehmen.
Befreiung von der Teilnahmepflicht
§ 75 Befreiung von der Teilnahmepflicht(1) Der Präsident kann bis zu vier Wochen von der Teilnahmepflicht befreien. Über längere Befreiungen entscheidet das Präsidium. Auf unbestimmte Zeit kann von der Teilnahmepflicht nicht befreit werden.(2) Einem Antrag einer Abgeordneten auf Befreiung von der Teilnahmepflicht innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist vom Präsidenten stattzugeben.(3) Zum Zwecke der Kinderbetreuung kann der Präsident Abgeordnete auf Antrag für längstens sechs Monate nach der Geburt des Kindes von der Teilnahmepflicht an Plenar- und Ausschusssitzungen befreien.
Verfahren
§ 77 Verfahren(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anträge auf Befreiung von der Teilnahmepflicht erledigt.(2) Der Präsident unterrichtet den Landtag über die Eingänge.(3) Vor Schluß jeder Sitzung schlägt der Präsident den Zeitpunkt der nächsten Sitzung vor. Widerspricht ein Abgeordneter, so entscheidet der Landtag.(4) Selbständig setzt der Präsident Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag ihn dazu ermächtigt oder wegen Beschlußunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht entscheiden kann.(5) In unaufschiebbaren Fällen kann der Präsident unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Sitzung einberufen. Ist eine schriftliche Einladung nicht möglich, so kann die Einladung auf anderem Wege erfolgen.
Tagesordnung
§ 78 Tagesordnung(1) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs geordnet werden. Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so gilt für die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium die nachstehende Reihenfolge: Aktuelle Debatte, Dringliche Anträge nach § 57 Abs. 2, Gesetzentwürfe, Fraktionsanträge (einschließlich sonstiger Dringlicher Anträge), Große Anfragen, sonstige Anträge und Vorlagen, Kleine Anfragen. Abweichend hiervon kann jede Fraktion verlangen, dass eine Aktuelle Debatte, eine bestimmte eigene Initiative oder eine bestimmte Regierungs- oder sonstige nicht aus der Mitte des Landtags eingebrachte Vorlage an einem der Tage behandelt wird; dafür stehen die Punkte 1 und 2 der Tagesordnung zur Verfügung. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt in wechselndem Turnus unter den Fraktionen.(2) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 77 Abs. 4 und 5 vom Präsidenten festgesetzt wird.(3) Die Tagesordnung wird den Abgeordneten und der Regierung übersandt.(4) Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des Präsidenten die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn erweitern, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam behandeln. Gegenstände, die nicht auf der festgestellten oder vom Landtag erweiterten Tagesordnung stehen, können nicht beraten werden, wenn fünf Abgeordnete widersprechen. Für Dringliche Anträge gilt § 57.(5) Wird für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so gibt der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.
Zwischenfrage, Zwischenbemerkung (Kurzintervention)
§ 82a Zwischenfrage, Zwischenbemerkung(Kurzintervention)(1) Zwischenfragen an den Redner können von Abgeordneten über die Saalmikrofone gestellt werden. Wer eine Zwischenfrage stellen will, meldet sich per Handzeichen von seinem Platz aus und wartet ab, bis der Präsident den Redner gefragt hat, ob er eine Zwischenfrage zulässt. Wenn der Redner bejaht, erteilt der Präsident das Wort zur Zwischenfrage. Eine Zwischenfrage muss sich auf den Verhandlungsgegenstand beziehen und darf bei einer Fraktionsredezeit von fünf Minuten zwei Minuten, im Übrigen drei Minuten nicht überschreiten. Die Dauer der Frage wird nicht auf die Redezeit angerechnet. Der Präsident kann die Redezeit entsprechend der Inanspruchnahme für das Eingehen auf die Frage verlängern.(2) Für Zwischenbemerkungen von Abgeordneten gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass, wer eine Zwischenbemerkung machen möchte, sich unmittelbar zum Saalmikrofon begibt und dort wartet, bis der Präsident den Redner gefragt hat, ob er eine Zwischenbemerkung zulässt.
Rededauer
§ 83a Rededauer(1) Das Präsidium kann Redezeiten für die Fraktionen und für die einzelnen Redner festlegen oder die Beratungsdauer eines Gegenstandes begrenzen. Legt das Präsidium zu den Beratungen des Staatshaushaltsgesetzes und der Einzelpläne zum Staatshaushaltsplan für die Aussprache Redezeiten für die Fraktionen fest, kann es zusätzlich für die Behandlung dazu gestellter Änderungsanträge weitere Fraktionsredezeiten festlegen. Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des Präsidenten die Beschlüsse des Präsidiums ändern. Der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreter in einer Aussprache, in der Redezeiten für die Fraktionen festgelegt sind, 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.(2) Bei der Festlegung von Redezeiten wird allen Fraktionen grundsätzlich die gleiche Grundredezeit eingeräumt. Die Grundredezeit soll so bemessen werden, daß jede Fraktion ausreichend Gelegenheit hat, ihren Standpunkt darzulegen. Auf Verlangen einer Fraktion ist eine Zusatzredezeit einzuräumen, die dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entspricht. Die Zusatzredezeit einer Fraktion darf 50 vom Hundert ihrer Grundredezeit nicht überschreiten.(3) An eine Regierungserklärung und an eine kurzfristige Information durch die Regierung schließt sich die Aussprache darüber an. Zur Vorbereitung darauf soll den Fraktionen 48 Stunden vor der maßgeblichen Plenarsitzung der Inhalt der Regierungserklärung oder der Information vertraulich zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Regierung die Frist nach Satz 2 nicht einhält, können zwei Oppositionsfraktionen verlangen, dass die Aussprache erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Das gemeinsame Verlangen ist schriftlich bis spätestens 12:00 Uhr am Tag vor der Plenarsitzung beim Präsidenten einzureichen. Die Aussprache wird stets von einem Oppositionsredner in wechselndem Turnus eröffnet. Im Übrigen gilt § 82 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Ordnungsruf
§ 91 OrdnungsrufVerletzt ein Abgeordneter die Ordnung, so erteilt ihm der Präsident unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.
Wortentziehung
§ 91a Wortentziehung(1) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident einem Redner das Wort entziehen.(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male durch den Präsidenten auf die Folgen einer dritten Verweisung zur Sache oder eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen.(3) Nach der Wortentziehung wird dem Redner das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.
Ausschluß von der Sitzung
§ 92 Ausschluß von der Sitzung(1) Der Präsident kann einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 91 oder § 91a wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Der Präsident fordert den Abgeordneten auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Leistet der Abgeordnete dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Der Abgeordnete ist damit ohne weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen; der Präsident stellt dies bei Wiedereintritt in die Sitzung fest.(2) In besonders schweren Fällen kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, daß der Ausschluß für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluß eines Abgeordneten, der sich innerhalb derselben Wahlperiode des Landtags bereits einmal den Ausschluß von der Sitzung zugezogen hat. Der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage der Abgeordnete ausgeschlossen ist.(3) Ein ausgeschlossener Abgeordneter darf vor Ablauf des Sitzungstages, für welchen der Ausschluß gilt, auch an keiner Ausschußsitzung teilnehmen. Bei einem Ausschluß für mehrere Sitzungstage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.
Abstimmungsregeln
§ 97 Abstimmungsregeln(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Erheben von den Sitzen oder durch Handzeichen. Ist der Präsident oder ein Schriftführer über das Ergebnis der Abstimmung im Zweifel, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt auch diese Abstimmung keine Klarheit, wird das Ergebnis durch Namensaufruf festgestellt.(2) Stimmengleichheit verneint die Frage.(3) Stimmenthaltungen werden mitgezählt bei Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.(4) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht erteilt.(5) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird vor Anträgen zur Sache, über den Geschäftsordnungsantrag, welcher der Weiterbehandlung des Gegenstandes am meisten widerspricht, vor anderen Geschäftsordnungsanträgen und über einen Schlußantrag vor einem Antrag auf Vertagung abgestimmt.(6) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage, der Beschlussempfehlung, einem sonstigen Antrag zur Sache oder von dem Ansuchen einer Eingabe am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl, zuerst abgestimmt.(7) Ein Änderungsantrag zu einem Änderungsantrag ist zulässig, soweit er im einzelnen eine Veränderung von dessen Wortlaut anstrebt und nicht lediglich das Begehren eines im gleichen Sachzusammenhang bereits gestellten Antrags wiederholt.
Wahlen
§ 97a Wahlen(1) Bei Wahlen findet geheime Abstimmung statt. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Abgeordneten mit Namen aufgerufen. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Gewährleistung der geheimen Durchführung der Wahl zu treffen sind.(2) Wenn kein Abgeordneter widerspricht, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung, durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig.(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und sein ständiger Stellvertreter werden ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Entsprechendes gilt für die Erteilung der Zustimmung zur Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs und für die Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Verkehr mit der Regierung
§ 10 Verkehr mit der Regierung(1) Der dienstliche Verkehr des Landtags mit der Regierung, dem Verfassungsgerichtshof, dem Rechnungshof, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem/der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit obliegt dem Präsidenten.(2) Das Ergebnis der Wahl des Präsidiums, Änderungen in der Zusammensetzung des Landtags, Beschlüsse zu Regierungsvorlagen und sonstige Beschlüsse, die eine Stellungnahme der Regierung erfordern, werden ihr vom Präsidenten mitgeteilt.
Erklärungen zur Abstimmung
§ 100 Erklärungen zur Abstimmung(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung seine Abstimmung kurz zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.(2) Erklärungen einer Fraktion zur Abstimmung sind zulässig.(3) Erklärungen zur Abstimmung dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.(4) Persönliche Erklärungen und sachliche Richtigstellungen erfolgen, wenn sich an die Beratung eines Gegenstandes eine Abstimmung anschließt, vor der Abstimmung. §§ 82 b und 82 c bleiben unberührt.
Vertretung des Präsidenten
§ 11 Vertretung des Präsidenten(1) Ist der Präsident verhindert, so vertritt ihn der stellvertretende Präsident. Sind mehrere Stellvertreter gewählt, so vertreten diese den Präsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl nach § 4 der Geschäftsordnung. Der Stellvertreter übernimmt die Aufgaben des Präsidenten in vollem Umfang.(2) Bei vorübergehender Vertretung des Präsidenten während einer Sitzung beschränkt sich die Aufgabe des Stellvertreters auf die Leitung der Verhandlungen. Diese Aufgabe geht, falls der Präsident und seine Stellvertreter verhindert sind, auf das anwesende Mitglied über, das dem Landtag am längsten angehört. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Sitzungen des Präsidiums
§ 14 Sitzungen des Präsidiums(1) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen.(2) Das Präsidium muß einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder zwei Fraktionen es verlangen, die Antragsteller wenigstens einen Beratungsgegenstand anmelden und glaubhaft und nachvollziehbar vortragen, dass der Gegenstand in der vergangenen Sitzung nicht beraten werden konnte und ein Aufschub der Beratung bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht zumutbar ist. Das Präsidium kann beraten, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.(3) Der Direktor beim Landtag nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. Er fertigt eine Niederschrift, die der Präsident unterzeichnet.
Erste Sitzung
§ 2 Erste Sitzung(1) Die vom Landeswahlleiter als gewählt festgestellten und durch eine Wahlurkunde ausgewiesenen Abgeordneten treten auf Einladung des Mitglieds, das dem Landtag am längsten angehört (Alterspräsidentin / Alterspräsident), spätestens am 16. Tage nach Beginn der Wahlperiode zur ersten Sitzung zusammen.(2) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident wird von dem Präsidenten des vorhergegangenen Landtags festgestellt. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter.(3) Mit dem Beginn der Sitzung gilt die Amtszeit des Präsidenten des vorhergegangenen Landtags als beendet.
Konstituierung der Ausschüsse
§ 21 Konstituierung der Ausschüsse(1) Das Mitglied des Ausschusses, das dem Landtag am längsten angehört, beruft dessen erste Sitzung ohne Verzug ein, veranlaßt und leitet die Wahl des Vorsitzenden und führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch den Vorsitzenden. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter.(2) Der Vorsitzende veranlaßt sofort die Wahl seines Stellvertreters. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der gleichen Fraktion angehören.(3) Ausschussvorsitzende verlieren ihr Amt, wenn sie aus der Fraktion ausscheiden, die sie vorgeschlagen hat.
Einberufung, Leitung und Bekanntgabe von Ausschußsitzungen
§ 22 Einberufung, Leitung und Bekanntgabe von Ausschußsitzungen(1) Die Mitglieder werden zu den Ausschußsitzungen in der Regel schriftlich eingeladen. Sie sind einzuladen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder zwei Fraktionen dies verlangen.(2) Der Vorsitzende leitet die Ausschußsitzung. Ist außer dem Vorsitzenden auch dessen Stellvertreter verhindert, so leitet das anwesende Mitglied, das dem Landtag am längsten angehört, die Verhandlungen. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschußsitzungen werden dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten, den beteiligten Ministern, dem Präsidenten des Rechnungshofs, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit schriftlich mitgeteilt.
Teilnahme von Mitgliedern der Regierung
§ 31 Teilnahme von Mitgliedern der RegierungDer Ausschuß kann die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Regierung verlangen.
Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs, des/der Landesbeauftragten für den Datenschutz ...
§ 31aTeilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs, des/der Landesbeauftragten für den Datenschutz und des/der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse und können gehört werden.(2) Die Ausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofs oder des zuständigen Mitglieds verlangen, wenn im Ausschuß Fragen behandelt werden, zu denen der Landtag nach § 88 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung eine gutachtliche Äußerung oder nach § 99 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung einen Bericht verlangt hat. Entsprechend kann die Anwesenheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz verlangt werden, wenn im Ausschuss sein regelmäßiger Bericht behandelt wird. Gleiches gilt für den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit im Hinblick auf dessen regelmäßigen Bericht sowie Gutachten und Berichte nach § 12 Absatz 8 Satz 1 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes.
Einsetzung, Zusammensetzung und Verfahren der Enquetekommissionen
§ 34 Einsetzung, Zusammensetzung und Verfahren der Enquetekommissionen(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquetekommission einrichten. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Landtags oder von zwei Fraktionen beantragt wird. Der Einsetzungsbeschluß muß den Auftrag der Kommission genau bestimmen.(2) Der Enquetekommission können auch sachverständige Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.(3) Der Landtag legt die Stärke der Kommission und den Anteil der Personen fest, die nicht dem Landtag angehören; die Zahl der Abgeordneten muss überwiegen. Die Abgeordneten und eine gleiche Zahl von Stellvertretern werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt, wobei die Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis beteiligt werden. Die übrigen Mitglieder werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Landtag gewählt; wird kein Einvernehmen erzielt, werden die Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zur Wahl vorgeschlagen.(4) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden, der Abgeordneter sein muß. Im übrigen finden die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.(5) Die Enquetekommission erstattet dem Landtag einen abschließenden schriftlichen Bericht. Der Landtag kann jederzeit einen Zwischenbericht verlangen.
Parlamentarisches Kontrollgremium
§ 35 Parlamentarisches KontrollgremiumDer Landtag wählt ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) nach den Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes. Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, soweit im Gesetz und in der Geschäftsordnung des PKG nichts anderes geregelt ist.
Herbeirufung von Mitgliedern der Regierung
§ 38 Herbeirufung von Mitgliedern der Regierung(1) Der Landtag kann die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Regierung verlangen.(2) Der Antrag, ein Mitglied der Regierung herbeizurufen, bedarf der Unterstützung durch fünf Mitglieder.
Wahl des Präsidiums und der Schriftführer
§ 4 Wahl des Präsidiums und der Schriftführer(1) Ist die Beschlußfähigkeit festgestellt, so wählt der Landtag aus seiner Mitte das Präsidium. Das Präsidium besteht aus 21 Abgeordneten, die sich auf alle Fraktionen nach ihrem Zahlenverhältnis verteilen. Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten gehören dem Präsidium von Amts wegen an.(2) Der Präsident wird in geheimer Wahl gewählt. Vorschläge für die Wahl werden aus der Mitte des Hauses gemacht; ihre Zahl ist nicht beschränkt.(3) Der Alterspräsident beruft fünf Mitglieder, die von den Abgeordneten die Stimmzettel entgegennehmen und das Wahlergebnis feststellen.(4) Als Präsident ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Nicht beschriebene Stimmzettel werden bei Feststellung der Beschlußfähigkeit, dagegen nicht bei Feststellung des Wahlergebnisses mitgezählt. Neinstimmen werden stets mitgezählt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so kommen die beiden Abgeordneten mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl.(5) Erklärt sich der Gewählte auf die Anfrage des Alterspräsidenten zur Annahme des Präsidentenamtes bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf ihn über, lehnt er ab, so wird die Wahl wiederholt.(6) Die stellvertretenden Präsidenten werden in getrennten Wahlgängen nach demselben Verfahren wie der Präsident gewählt.(7) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag wählt ferner für die Mitglieder des Präsidiums nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis eine gleiche Zahl von Stellvertretern. Mitglieder des Präsidiums verlieren ihre Mitgliedschaft, wenn sie aus der Fraktion, die sie vorgeschlagen hat, ausscheiden.(8) Der Landtag wählt nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis 21 Schriftführer.
Verweisung an einen Ausschuß
§ 44 Verweisung an einen Ausschuß(1) Regierungsvorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen (Denkschriften, Nachweisungen u. ä.), kann der Präsident mit Zustimmung des Landtags an einen Ausschuß verweisen, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen. Gleiches gilt für Berichte und Gutachten des Rechnungshofs, des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit mit der Maßgabe, daß sie an den zuständigen Ausschuß überwiesen werden; der zuständige Ausschuß kann mit Zustimmung des Präsidenten die Stellungnahme anderer Ausschüsse zu einzelnen Teilen eines Berichts oder Gutachtens einholen. Anträge von Abgeordneten (§ 54 Abs. 1) zu Angelegenheiten, die in einem Bericht oder Gutachten des Rechnungshofs, des Landesbeauftragten für den Datenschutz oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit behandelt werden, werden während der Beratungen der Vorlage unmittelbar an den damit befaßten Ausschuß überwiesen. § 29 findet entsprechend Anwendung.(2) Anträge zu Haushaltsvorlagen von einzelnen Abgeordneten, die nicht dem Finanzausschuß angehören, werden unmittelbar an diesen Ausschuß überwiesen. § 29 findet entsprechend Anwendung.(3) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuß zu überweisen.
Gesetzesbeschluss
§ 49bGesetzesbeschluss(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Gesetzesbeschluss dem Ausfertigungs- und Verkündungsorgan zur Ausfertigung zu.(2) Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten kann die Präsidentin oder der Präsident zuvor berichtigen.(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Ausfertigungs- und Verkündungsorgan ermächtigen, Fundstellenangaben von Rechtsvorschriften, die erst nach dem Gesetzesbeschluss feststehen, einzufügen oder zu aktualisieren.
Unerledigte Gegenstände
§ 51 Unerledigte GegenständeAm Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen, für Berichte und Gutachten des Rechnungshofs, für Regierungsvorlagen im Entlastungsverfahren und zu Berichten und Gutachten des Rechnungshofs sowie für Berichte und Gutachten des Landesbeauftragten für den Datenschutz oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Petitionen müssen vom neugewählten Landtag weiterbehandelt werden. Die Beratung einer durch Volksbegehren eingebrachten Vorlage, die dem Landtag von der Regierung unterbreitet und nicht erledigt worden ist, wird vom neugewählten Landtag neu aufgenommen. Gleiches gilt für einen nicht erledigten Volksantrag.
Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten
§ 54 Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten(1) Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.(2) Hält der Präsident einen Antrag für unzulässig, legt er ihn zunächst dem Präsidium mit seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluß des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.(3) Anträge zu Angelegenheiten, für die die Regierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und einen Beschluss fordern, der sich an die Regierung richtet, leitet der Präsident der Regierung zu, die innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag Stellung nimmt. Die Stellungnahme der Regierung wird vom Präsidenten dem Erstunterzeichner übermittelt und als Drucksache verteilt. Anträge, die von einer Fraktion gestellt sind, werden im Plenum weiterbehandelt, andere Anträge im zuständigen Ausschuss, es sei denn, der Antragsteller erklärt gegenüber dem Präsidenten, dass eine Weiterbehandlung nicht gewünscht wird. Dies gilt auf Verlangen auch für Anträge, zu denen die Regierung innerhalb von drei Wochen keine Stellungnahme abgegeben hat.(4) Für selbstständige Entschließungsanträge, die einen Beschluss fordern, der sich nicht an die Regierung richtet, gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.(5) Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Grundlage der Beschlußfassung des Landtags ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses. Beschlussempfehlungen können an den Ausschuß zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuß verwiesen werden.
Antrag auf Entlassung eines Mitglieds der Regierung
§ 56 Antrag auf Entlassung eines Mitglieds der RegierungEin Antrag auf Entlassung eines Mitglieds der Regierung bedarf der Unterstützung durch ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder durch zwei Fraktionen.
Dringliche Anträge
§ 57 Dringliche Anträge(1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.(2) Dringlich sind Anträge,1. die Immunität eines Abgeordneten aufzuheben,2. dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen,3. ein Mitglied der Regierung zu entlassen,4. einen Untersuchungsausschuß einzusetzen.(3) Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Beschluß oder vom Landtag für dringlich erklärt werden. Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrags oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. Voraussetzung für die Dringlicherklärung eines Antrags ist, daß im üblichen Verfahren (§ 54) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtags über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. Stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung zu behandeln. Werden die Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in der gleichen Sitzung zu behandeln. § 42 Absatz 2 findet keine Anwendung.(4) Anträge, deren Dringlicherklärung beantragt wird, leitet der Präsident der Regierung unverzüglich zur Stellungnahme gemäß § 54 Abs. 3 zu. Wird die Dringlichkeit vom Präsidium oder vom Landtag vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist festgestellt, sieht die Regierung von einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Antrag ab.
Dauer und Redezeit
§ 60 Dauer und Redezeit(1) Die Aktuelle Debatte dauert 50 Minuten, wobei die Redezeit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten nicht mitgerechnet wird. Der Landtag kann eine Dauer von bis zu 100 Minuten beschließen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer der Aussprache soll im Regelfall 75 Minuten nicht überschreiten; bei verlängerter Debattenzeit (Satz 2) soll die entsprechende Gesamtdauer der Aussprache von bis zu zwei Stunden nicht überschritten werden.(2) Die Aussprache wird durch Erklärungen der Fraktionen eingeleitet, für welche jede Fraktion für ihren jeweiligen Sprecher/ihre jeweilige Sprecherin in der Regel eine Redezeit von bis zu fünf Minuten und bei einer Dauer der Aktuellen Debatte von mehr als 50 Minuten eine Redezeit von bis zu 15 Minuten erhalten kann. Im Übrigen beträgt die Redezeit fünf Minuten.(3) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten sollen sich an die gemäß Absatz 2 für die Fraktionen festgelegten Redezeiten halten. Der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreter 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.(4) Die Aussprache ist in freier Rede zu führen.(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
Verfahren im Landtag und im Petitionsausschuß
§ 67 Verfahren im Landtag und im Petitionsausschuß(1) Der Präsident leitet die Petitionen dem Petitionsausschuß zu, soweit sie nicht nach § 70 behandelt werden. Zuschriften, die nicht Bitten und Beschwerden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes sind, können vom Landtag durch Kenntnisnahme erledigt werden.(2) Der Ausschuß weist eine Petition in der Regel zurück, wenn sie1. nach Inhalt und Form eine strafbare Handlung des Einsenders darstellt oder zum Ziele hat;2. Gegenstände behandelt, für die das Land unzuständig ist; Petitionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages oder eines anderen Landesparlaments fallen, werden an die zuständige Stelle abgegeben;3. einen rechtswidrigen Eingriff in die Gerichtsbarkeit fordert, insbesondere in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreift; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn der Petent lediglich verlangt, daß eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält, oder wenn die Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt,4. den Inhalt einer früheren Petition, über die der Landtag bereits Beschluß gefaßt hat, ohne wesentliches neues Vorbringen wiederholt.Der Petent erhält vom Vorsitzenden des Ausschusses eine Mitteilung über die Zurückweisung.(3) Der Petitionsausschuß kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse des Landtags einholen.(4) Unbeschadet der Befugnisse nach dem Gesetz über den Petitionsausschuß des Landtags können der Petitionsausschuß oder eine vom Ausschuß gebildete Kommission jederzeit die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Ortsbesichtigung vornehmen. Im Einvernehmen mit dem Ausschußvorsitzenden kann auch der Berichterstatter eine Ortsbesichtigung vornehmen. Bei Ortsbesichtigungen ist die Regierung vorher zu benachrichtigen.(5) Die Regierung gibt die Stellungnahme zu Petitionen, um die sie der Petitionsausschuß ersucht, innerhalb von zwei Monaten ab. Der Vorsitzende des Ausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.(6) Bevor der Petitionsausschuß dem Landtag empfiehlt, eine Petition der Regierung zur Berücksichtigung oder Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen zu überweisen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2), gibt er der Regierung Gelegenheit, sich hierzu im Ausschuß zu äußern. Will die Regierung einem dahin gehenden Beschluß des Landtags nicht entsprechen, so hat sie durch den zuständigen Minister, bei dessen Verhinderung durch den politischen Staatssekretär oder, wo dem Minister ein solcher nicht beigegeben ist, durch den Ministerialdirektor, vor dem Ausschuß die Gründe für ihre Haltung darzulegen. Widerspricht die Regierung nicht auf diese Weise im Ausschuß, verpflichtet sie sich, die Ausführung des Beschlusses des Landtags nachträglich nicht mehr abzulehnen.(7) Der Petitionsausschuss kann ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.
Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses
§ 69 Mündlicher Bericht des PetitionsausschussesDer Petitionsausschuß erstattet dem Landtag in der Regel jährlich einen mündlichen Bericht über seine Tätigkeit.
Zutritt zum Sitzungssaal
§ 72 Zutritt zum SitzungssaalWährend der Sitzungen des Landtags haben nur Abgeordnete und Mitglieder der Regierung zum Sitzungssaal Zutritt, ferner der Präsident des Rechnungshofs, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Über die Zulassung von Bediensteten des Landtags entscheidet der Präsident, über die Zulassung von anderen Bediensteten das zuständige Mitglied der Regierung sowie gegebenenfalls der Präsident des Rechnungshofs, der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit.
Tagesordnung
§ 78 Tagesordnung(1) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs geordnet werden. Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so gilt für die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium die nachstehende Reihenfolge: Aktuelle Debatte, Dringliche Anträge nach § 57 Abs. 2, Gesetzentwürfe, Fraktionsanträge (einschließlich sonstiger Dringlicher Anträge), Große Anfragen, sonstige Anträge und Vorlagen, Kleine Anfragen. Abweichend hiervon kann jede Fraktion verlangen, dass eine Aktuelle Debatte, eine bestimmte eigene Initiative oder eine bestimmte Regierungs- oder sonstige nicht aus der Mitte des Landtags eingebrachte Vorlage behandelt wird; dafür stehen an ganztägigen Plenarsitzungen die Punkte 1 und 2, an halbtägigen Plenarsitzungen der Punkt 1 der Tagesordnung zur Verfügung.(2) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 77 Abs. 4 und 5 vom Präsidenten festgesetzt wird.(3) Die Tagesordnung wird den Abgeordneten und der Regierung übersandt.(4) Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des Präsidenten die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn erweitern, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam behandeln. Gegenstände, die nicht auf der festgestellten oder vom Landtag erweiterten Tagesordnung stehen, können nicht beraten werden, wenn fünf Abgeordnete widersprechen. Für Dringliche Anträge gilt § 57.(5) Wird für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so gibt der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.
Beschlussfähigkeit
§ 80 Beschlussfähigkeit(1) Wird die Beschlußfähigkeit vor einer Abstimmung oder Wahl bezweifelt und vom Präsidenten weder bejaht noch verneint, so wird sie durch Namensaufruf festgestellt. Der Präsident kann die Abstimmung oder Wahl kurze Zeit aussetzen.(2) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für 15 Minuten. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit nicht hergestellt, so hebt sie oder er die Sitzung auf und gibt Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.(3) Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird die Abstimmung oder die Wahl in einer der nächsten Sitzungen wiederholt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.
Wortmeldungen, Worterteilung und Reihenfolge der Redner
§ 82 Wortmeldungen, Worterteilung und Reihenfolge der Redner(1) Abgeordnete und Regierungsvertreter, die sich an der Beratung beteiligen wollen, melden sich beim Präsidenten zum Wort. Es wird eine Rednerliste geführt. Der Präsident erteilt das Wort.(2) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Hierbei sollen die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung sowie die Rücksicht auf die Stärke der Fraktionen maßgebend sein. Bei der Besprechung von Anfragen und der Beratung von selbständigen Anträgen soll der erste Redner nach dem Begründer des Antrags oder der Anfrage nicht derselben Fraktion angehören wie der Antragsteller. Dem Berichterstatter steht das erste und das letzte Wort zu.(3) Regierungsvertreter müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Der Präsident des Rechnungshofs, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erhalten zu ihren regelmäßigen Berichten im Landtag das Wort.(4) Ergreift der Ministerpräsident zu Beginn oder im Verlauf einer Aussprache das Wort, so muß anschließend den Vorsitzenden der Oppositionsfraktionen auf ihr Verlangen das Wort erteilt werden. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so können danach auch die Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort verlangen. Ist der Vorsitzende einer Fraktion an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, kann sein Stellvertreter nach Maßgabe der vorstehenden Sätze das Wort verlangen.(5) Will sich der Präsident als Redner an der Beratung beteiligen, so gibt er für die Dauer dieser Beratung den Vorsitz an seinen Stellvertreter ab.(6) Die Redner richten ihre Ausführungen ausschließlich an den Landtag.(7) (aufgehoben)(8) In Immunitätsangelegenheiten soll der betroffene Abgeordnete im Landtag das Wort zur Sache nicht ergreifen.
Persönliche Erklärungen
§ 82b Persönliche Erklärungen(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt der Präsident auf Verlangen am Ende der Beratung das Wort.(2) Persönliche Erklärungen dürfen nur die Zurückweisung eines persönlichen Angriffs oder die Berichtigung einer unrichtigen Wiedergabe von Ausführungen zum Gegenstand haben.(3) Persönliche Erklärungen dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.(4) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt der Präsident das Wort zu einer persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss.
Sachliche Richtigstellung
§ 82c Sachliche Richtigstellung(1) Zu einer sachlichen Richtigstellung erteilt der Präsident am Ende der Beratung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.(2) Eine sachliche Richtigstellung darf die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
Abstimmungsregeln
§ 97 Abstimmungsregeln(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Erheben von den Sitzen oder durch Handzeichen. Ist der Präsident oder ein Schriftführer über das Ergebnis der Abstimmung im Zweifel, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt auch diese Abstimmung keine Klarheit, wird das Ergebnis durch Namensaufruf festgestellt.(2) Stimmengleichheit verneint die Frage.(3) Stimmenthaltungen werden mitgezählt bei Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.(4) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht erteilt.(5) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird vor Anträgen zur Sache, über den Geschäftsordnungsantrag, welcher der Weiterbehandlung des Gegenstandes am meisten widerspricht, vor anderen Geschäftsordnungsanträgen und über einen Schlußantrag vor einem Antrag auf Vertagung abgestimmt.(6) Anträge zu einem Antrag, die diesem eine Alternative gegenüberstellen oder diesen ändern oder ergänzen (Änderungsanträge), werden nach der Abstimmung über den Antrag in der Reihenfolge ihres Eingangs zur Abstimmung gestellt, es sei denn, die Antragsteller des Antrags sind mit dem Änderungsantrag einverstanden. In diesem Fall wird zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt.(7) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage, der Beschlussempfehlung, einem sonstigen Antrag zur Sache oder von dem Ansuchen einer Eingabe am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl, zuerst abgestimmt.(8) Ein Änderungsantrag zu einem Änderungsantrag ist zulässig, soweit er im einzelnen eine Veränderung von dessen Wortlaut anstrebt und nicht lediglich das Begehren eines im gleichen Sachzusammenhang bereits gestellten Antrags wiederholt.
Namentliche Abstimmung
§ 99 Namentliche Abstimmung(1) Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn ein entsprechender Antrag durch fünf Abgeordnete unterstützt wird.(2) Über Verfassungsänderungen muß in der Schlußabstimmung namentlich abgestimmt werden.(3) Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässiga) bei Anträgen zur Geschäftsordnung,b)bei Anträgen auf Festsetzung der Mitgliederzahl eines Ausschusses,c) bei der Entscheidung über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen. (4) Bei der namentlichen Abstimmung übergeben die Abgeordneten die amtliche, ihren Namen tragende, mit ›Ja‹, ›Nein‹ oder ›Enthaltung‹ gekennzeichnete Stimmkarte den Schriftführern, die die Stimmkarten in dafür bereitgestellten Urnen sammeln. Nicht amtliche Stimmkarten sind ungültig. Nach beendeter Einsammlung erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung für geschlossen.(5) Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung stehen grundsätzlich fünf Minuten zur Verfügung. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder die Durchführung der namentlichen Abstimmung um 15 Minuten verschieben, insbesondere wenn die namentliche Abstimmung erst kurz vor Beginn der Abstimmung beantragt wurde. In diesen Fällen kann sie oder er einstweilen mit der Tagesordnung fortfahren.(6) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Schriftführer festgestellt und vom Präsidenten verkündet.(7) Wird die Richtigkeit von einem Abgeordneten bezweifelt, so erfolgt sofort eine Nachprüfung durch die Schriftführer und den Präsidenten. Die Nachprüfung ist nicht erforderlich, wenn am Gesamtergebnis kein Zweifel bestehen kann.(8) Nach Schluß der Sitzung, in der die Abstimmung vorgenommen wurde, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden.
Richtlinien für die Fragestunde
Anlage 2Richtlinien für die Fragestunde1. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Regierung zu richten. Die Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.2. Ein Abgeordneter darf zu einer Fragestunde nicht mehr als zwei Mündliche Anfragen einreichen.3. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten.4. Zulässig sind Einzelfragen über Angelegenheiten, für die die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, sofern sie nicht schon Gegenstand der Beratungen im Landtag sind.5. Die Anfragen dürfen nicht mehr als zwei konkrete Fragen enthalten, müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.6. Anfragen, die den Nummern 1 bis 5 nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück.7. Die Anfragen müssen spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12 Uhr beim Präsidenten eingereicht werden.8. Anfragen, die in der Fragestunde nicht mehr beantwortet werden können, werden von der Landesregierung schriftlich beantwortet.9. Jeder Abgeordnete kann bei Einreichung seiner Anfragen erklären, daß er mit schriftlicher Beantwortung einverstanden ist. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind nicht zulässig. Es bleibt dem Abgeordneten überlassen, diese Fragen als selbständige Anfragen zur nächsten Fragestunde einzubringen.10.Der Fragesteller ist berechtigt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Bei den Zusatzfragen darf es sich nur um eine einzelne, nicht unterteilte Frage handeln. Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.11.Der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Hauses zulassen; Ziffer 10 gilt entsprechend. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf dadurch nicht gefährdet werden.12.Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.13.Anfragen, bei denen sich der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, werden in den Sitzungsbericht zusammen mit der schriftlich erteilten Antwort aufgenommen. Die Anfragen und die schriftlich erteilten Antworten erscheinen in dem Sitzungsbericht an der Stelle, an der sie erscheinen würden, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wäre.
Einberufung
§ 1 EinberufungDer neugewählte Landtag wird auf Grund des Artikels 30 Abs. 3 der Verfassung einberufen.
Verkehr mit der Regierung
§ 10 Verkehr mit der Regierung(1) Der dienstliche Verkehr des Landtags mit der Regierung, dem Rechnungshof und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt dem Präsidenten.(2) Das Ergebnis der Wahl des Präsidiums, Änderungen in der Zusammensetzung des Landtags, Beschlüsse zu Regierungsvorlagen und sonstige Beschlüsse, die eine Stellungnahme der Regierung erfordern, werden ihr vom Präsidenten mitgeteilt.
Erklärungen zur Abstimmung
§ 100 Erklärungen zur Abstimmung(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung seine Abstimmung kurz zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.(2) Erklärungen einer Fraktion zur Abstimmung sind zulässig.(3) Erklärungen zur Abstimmung dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
Sitzungsbericht
§ 101 SitzungsberichtÜber jede Sitzung wird ein wörtlicher Sitzungsbericht gefertigt.
Überprüfung der Niederschrift
§ 102 Überprüfung der Niederschrift(1) Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner Ausführungen zur Prüfung auf ihre Richtigkeit. Gibt er die Niederschrift nicht innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist zurück, so gilt sie als genehmigt.(2) Berichtigungen dürfen den Sinn einer Rede nicht ändern. Über Korrekturen, die mit dieser Bestimmung nicht im Einklang stehen, wird der Präsident von der Landtagsverwaltung unterrichtet. Er bespricht sich mit dem Abgeordneten und entscheidet, wenn die Besprechung zu keiner Verständigung führt, darüber, in welcher Fassung die Niederschrift in den Sitzungsbericht aufzunehmen ist.(3) Ausführungen eines Abgeordneten, dem das Wort nicht erteilt wurde, werden in den Sitzungsbericht nicht aufgenommen. Ein Abgeordneter kann eine Rede, für welche ihm das Wort hätte erteilt werden können, mit Zustimmung des Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn der Verzicht auf Worterteilung der sachgemäßen Erledigung der Tagesordnung dient. Die Erklärung muß dem Präsidenten vor Schluß der Sitzung schriftlich übergeben werden. Sie wird im Sitzungsbericht am Ende der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt abgedruckt und als Erklärung zu Protokoll kenntlich gemacht.(4) Niederschriften dürfen vor Anerkennung ihrer Richtigkeit ohne Zustimmung des Redners nur dem Präsidenten zur Einsicht überlassen werden.
Drucklegung
§ 103 Drucklegung(1) Die Vorlagen, Anträge und Sitzungsberichte werden gedruckt.(2) Fand eine nichtöffentliche Sitzung statt, so bedarf es zur Drucklegung und Veröffentlichung des Sitzungsberichts der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit.
Auslegung der Geschäftsordnung
§ 104 Auslegung der Geschäftsordnung(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt dem Präsidenten.(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur auf Grund eines von mindestens fünf Abgeordneten eingebrachten und vom zuständigen Ausschuß geprüften Antrags beschließen.
Abweichungen von der Geschäftsordnung
§ 105 Abweichungen von der Geschäftsordnung(1) Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden beschließen.(2) Auf Verlangen von fünf Abgeordneten geht der Beschlußfassung eine Prüfung durch den zuständigen Ausschuß voraus.
Rechte des für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses
§ 106 Rechte des für die Geschäftsordnung zuständigen AusschussesDer für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuß kann Fragen, die sich auf die Geschäftsführung des Landtags und seiner Ausschüsse beziehen, erörtern und dem Landtag oder dem Präsidenten darüber Vorschläge machen.
Änderungen der Geschäftsordnung
§ 107 Änderungen der GeschäftsordnungEine Änderung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur auf Grund einer von fünf Abgeordneten eingebrachten und von dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuß geprüften Vorlage mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließen.
Inkrafttreten
§ 108 Inkrafttreten1)Diese Geschäftsordnung tritt am 21. Oktober 1965 in Kraft.
Vertretung des Präsidenten
§ 11 Vertretung des Präsidenten(1) Ist der Präsident verhindert, so vertritt ihn der stellvertretende Präsident. Sind mehrere Stellvertreter gewählt, so vertreten diese den Präsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl nach § 4 der Geschäftsordnung. Der Stellvertreter übernimmt die Aufgaben des Präsidenten in vollem Umfang.(2) Bei vorübergehender Vertretung des Präsidenten während einer Sitzung beschränkt sich die Aufgabe des Stellvertreters auf die Leitung der Verhandlungen. Diese Aufgabe geht, falls der Präsident und seine Stellvertreter verhindert sind, auf den anwesenden ältesten Abgeordneten über.
Schriftführer
§ 12 Schriftführer(1) In den Sitzungen des Landtags bilden der amtierende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand. Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen. Sie führen insbesondere die Rednerliste und nehmen den Namensaufruf vor.(2) Sind die Schriftführer zu einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl erschienen, so wird ihr Dienst, soweit erforderlich, von Abgeordneten versehen, die der Präsident zu Stellvertretern beruft.
Aufgaben des Präsidiums
§ 13 Aufgaben des Präsidiums(1) Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und bei der Verwaltung. Der Arbeitsplan des Landtags wird vom Präsidium festgestellt. In parlamentarischen Angelegenheiten entscheidet das Präsidium grundsätzlich in der Form der Verständigung.(2) Das Präsidium stellt die Voranschläge für den Haushaltsplan des Landtags fest.
(gestrichen)
§ 15 (gestrichen)
(gestrichen)
§ 16 (gestrichen)
Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen
§ 17a Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen(1) Bei der Besetzung des Präsidiums, der Ausschüsse sowie bei der Wahl der Ausschußvorsitzenden und ihrer Stellvertreter ist für die Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt zugrunde zu legen.(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder unter den Fraktionen vereinbart ist, werden bei der Besetzung sonstiger Gremien des Landtags sowie außerparlamentarischer Gremien die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt. Dabei ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt zugrunde zu legen. Das Ergebnis einer entsprechenden Wahl ist unter Beachtung dieses Verteilungsschlüssels festzustellen.
Bestellung
§ 18 Bestellung(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen bestellt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.(2) Der Landtag bestellt den Ständigen Ausschuß nach Artikel 36 der Verfassung und den Ausschuß nach Artikel 62 der Verfassung.(3) Für bestimmte Aufgaben können Sonderausschüsse bestellt werden.(4) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen.
Erste Sitzung
§ 2 Erste Sitzung(1) Die vom Landeswahlleiter als gewählt festgestellten und durch eine Wahlurkunde ausgewiesenen Abgeordneten treten auf Einladung des Alterspräsidenten spätestens am 16. Tage nach Beginn der Wahlperiode zur ersten Sitzung zusammen.(2) Das älteste Mitglied (Alterspräsident) wird von dem Präsidenten des vorhergegangenen Landtags festgestellt.(3) Mit dem Beginn der Sitzung gilt die Amtszeit des Präsidenten des vorhergegangenen Landtags als beendet.
Geschäftsordnung
§ 20 GeschäftsordnungFür die Ausschüsse gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Landtags sinngemäß.
Konstituierung der Ausschüsse
§ 21 Konstituierung der Ausschüsse(1) Das älteste Mitglied des Ausschusses beruft dessen erste Sitzung ohne Verzug ein, veranlaßt und leitet die Wahl des Vorsitzenden und führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch den Vorsitzenden.(2) Der Vorsitzende veranlaßt sofort die Wahl seines Stellvertreters. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der gleichen Fraktion angehören.
Feststellung der Anwesenheit
§ 23 Feststellung der Anwesenheit(1) Die an der Sitzung teilnehmenden Ausschußmitglieder zeichnen sich in die Anwesenheitsliste ein.(2) Die Vertreter der Regierung melden sich beim Vorsitzenden unter Nennung des Namens ihrer Dienststelle und Beifügung ihrer Amtsbezeichnung an und zeichnen sich in eine besondere Anwesenheitsliste ein.
Beschlußfassung
§ 24 Beschlußfassung(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.(2) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Niederschriften
§ 25 Niederschriften(1) Über die Ausschußsitzungen - ausgenommen diejenigen des Petitionsausschusses - werden in der Regel von den Landtagsstenografen Niederschriften gefertigt. Sie werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.(2) Die Niederschrift muß mindestens enthalten: die Tagesordnung, die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder, der Regierungsvertreter und der zugezogenen Sachverständigen, die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse und bei der Beratung von Gesetzentwürfen den wesentlichen Inhalt der gemachten Ausführungen.(3) Bei der Beratung von Gesetzentwürfen sowie in Ausnahmefällen bei der Beratung von Gegenständen von besonderer Bedeutung und Tragweite kann der Ausschuß die Anfertigung eines Wortprotokolls beschließen.(4) Der Präsident erläßt mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Landtags Richtlinien über die Behandlung der Niederschriften.
Behandlung geheimzuhaltender Prüfungsbemerkungen
§ 26a Behandlung geheimzuhaltender PrüfungsbemerkungenDer Präsident übergibt Bemerkungen nach § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung dem Vorsitzenden des für die Rechnungsprüfung zuständigen Unterausschusses oder des im Haushaltsplan bestimmten Ausschusses. Grundlage für die Entlastung der Regierung sind insoweit die Erklärungen des Ausschusses und des Rechnungshofs.
Berichterstatter
§ 27 Berichterstatter(1) Für jeden Beratungsgegenstand bestellt der Ausschuß einen oder mehrere Berichterstatter. Bei selbständigen Anträgen soll der Berichterstatter nicht derselben Fraktion wie der oder die Antragsteller angehören.(2) Der Bericht an den Landtag ist schriftlich zu erstatten. Der Ausschuß kann mündliche Berichterstattung beschließen.(3) Der Bericht soll in möglichst knapper Fassung den Verlauf der Beratung im Ausschuß sowie die Anträge und die Beschlüsse sachlich und übersichtlich wiedergeben. Haben sich bei Ausschußverhandlungen bedeutsame gegensätzliche Auffassungen ergeben, so kann der Ausschuß die Erstattung eines Minderheitsberichts beschließen.(4) Namen von Ausschußmitgliedern werden bei der Berichterstattung nur genannt, wenn es sich um Antragsteller handelt.
Geschäftliche Behandlung
§ 28 Geschäftliche Behandlung(1) Die Anträge werden vom Berichterstatter und vom Vorsitzenden unterzeichnet.(2) Anträge und schriftliche Berichte des Ausschusses werden dem Präsidenten zugeleitet.
Teilnahme mit beratender Stimme
§ 29 Teilnahme mit beratender StimmeVom Zeitpunkt der Beratung eines Antrags ist der Antragsteller, bei Anträgen mit mehreren Unterschriften der Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, schriftlich zu benachrichtigen. Während der Behandlung seines Antrags hat er oder ein Abgeordneter, den er mit seiner Vertretung beauftragt, beratende Stimme.
Leitung der ersten Sitzung
§ 3 Leitung der ersten Sitzung(1) Die erste Sitzung wird von dem Alterspräsidenten eröffnet und geleitet. Er führt die Geschäfte bis zur Übernahme des Amts durch den neugewählten Präsidenten.(2) Die Geschäfte werden, solange der Landtag nichts anderes beschließt, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des vorangegangenen Landtags geführt.(3) Der Alterspräsident beruft zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern.(4) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit wird durch Namensaufruf festgestellt.
Teilnahme von Ministern
§ 31 Teilnahme von MinisternDer Ausschuß kann die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Regierung verlangen.
Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs und des Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 31a Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs und des Landesbeauftragten für den Datenschutz(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse und können gehört werden.(2) Die Ausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofs oder des zuständigen Mitglieds verlangen, wenn im Ausschuß Fragen behandelt werden, zu denen der Landtag nach § 88 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung eine gutachtliche Äußerung oder nach § 99 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung einen Bericht verlangt hat. Entsprechend kann die Anwesenheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz verlangt werden, wenn im Ausschuß der jährliche Tätigkeitsbericht oder Fragen behandelt werden, zu denen der Landtag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes ein Gutachten oder einen Bericht angefordert hat.
(gestrichen)
§ 35 (gestrichen)
Auskunft und Akteneinsicht
§ 36 Auskunft und AkteneinsichtDer Präsident ersucht die Regierung um die Auskünfte und die Akten, die der Landtag oder ein Ausschuß zur Erledigung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
Unterrichtung über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse.
§ 37 Unterrichtung über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse.(1) Die Regierung berichtet dem Landtag innerhalb von sechs Monaten schriftlich über die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Landtag kann eine andere Frist bestimmen.(2) Binnen vier Wochen nach Verteilung der Mitteilung der Regierung an die Mitglieder des Landtags kann jeder Abgeordnete dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis bringen, daß bestimmte Beschlüsse des Landtags nicht als erledigt angesehen werden können oder daß die Auskünfte der Regierung unvollständig sind. Solche Beanstandungen werden der Regierung übermittelt.(3) Die Antworten der Regierung werden dem Landtag bekanntgegeben; sie werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn eine Fraktion oder zehn Abgeordnete binnen vier Wochen, nachdem die Antworten bekanntgegeben worden sind, es schriftlich verlangen.(4) Berichte der Regierung nach § 114 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung werden vom Präsidenten dem zuständigen Ausschuß überwiesen. Der Ausschuß kann dem Landtag einen Antrag vorlegen, wenn er der Auffassung ist, daß Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben. Diese Befugnis steht dem Ausschuß auch dann zu, wenn die Regierung nicht zu dem vom Landtag bestimmten Termin berichtet hat.
Herbeirufung von Ministern
§ 38 Herbeirufung von Ministern(1) Der Landtag kann die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Regierung verlangen.(2) Der Antrag, ein Mitglied der Regierung herbeizurufen, bedarf der Unterstützung durch fünf Mitglieder.
Arbeitsunterlagen
§ 39 Arbeitsunterlagen(1) Erstmals eintretende Abgeordnete erhalten je eine Ausgabe des Grundgesetzes, der Landesverfassung, der Geschäftsordnung und der Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags.(2) Alle Drucksachen des Landtags werden an die Abgeordneten verteilt.
Akteneinsicht und Aktenbenützung
§ 40 Akteneinsicht und Aktenbenützung(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich beim Landtag oder einem Ausschuß befinden. Die Arbeiten des Landtags, seiner Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden und der Berichterstatter dürfen durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.(2) Zur Benützung außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die Vorsitzenden und Berichterstatter der Ausschüsse abgegeben. In besonderen Fällen kann der Präsident Ausnahmen zulassen.(3) Für geheimhaltungsbedürftige Akten gelten die in § 32 Abs. 5 genannten Bestimmungen.(4) Dritten ist die Einsicht in Akten des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten gestattet.
Informationsdienst
§ 41 InformationsdienstDer Informationsdienst des Landtags (Parlamentsarchiv, Parlamentsdokumentation, Parlamentsbibliothek und Datenverarbeitung) steht jedem Abgeordneten zur Verfügung. Die vom Präsidenten für die Benützung erlassenen Bestimmungen sind einzuhalten.
Erste Beratung
§ 43 Erste Beratung(1) Bei der Ersten Beratung von Gesetzentwürfen, Haushaltsvorlagen und Staatsverträgen werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen.(2) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind nicht vor Schluß der Ersten Beratung, zu Staatsverträgen überhaupt nicht zulässig.(3) Am Schluß der Ersten Beratung beschließt der Landtag, ob die Angelegenheit einem Ausschuß überwiesen werden soll. In besonderen Fällen kann die Überweisung an mehrere Ausschüsse erfolgen, wobei ein Ausschuß als federführend zu bestimmen ist.(4) In der Ersten Beratung findet keine andere Abstimmung statt.
Verweisung an einen Ausschuß
§ 44 Verweisung an einen Ausschuß(1) Regierungsvorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen (Denkschriften, Nachweisungen u. ä.), kann der Präsident mit Zustimmung des Landtags an einen Ausschuß verweisen, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen. Gleiches gilt für Berichte und Gutachten des Rechnungshofs oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Maßgabe, daß sie an den zuständigen Ausschuß überwiesen werden; der zuständige Ausschuß kann mit Zustimmung des Präsidenten die Stellungnahme anderer Ausschüsse zu einzelnen Teilen eines Berichts oder Gutachtens einholen. Anträge von Abgeordneten (§ 54 Abs. 1) zu Angelegenheiten, die in einem Bericht oder Gutachten des Rechnungshofs oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz behandelt werden, werden während der Beratungen der Vorlage unmittelbar an den damit befaßten Ausschuß überwiesen. § 29 findet entsprechend Anwendung.(2) Anträge zu Haushaltsvorlagen von einzelnen Abgeordneten, die nicht dem Finanzausschuß angehören, werden unmittelbar an diesen Ausschuß überwiesen. § 29 findet entsprechend Anwendung.(3) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuß zu überweisen.
Zusammenstellung der Beschlüsse
§ 46 Zusammenstellung der Beschlüsse(1) Bei der Zweiten Beratung beschlossene Änderungen läßt der Präsident zusammenstellen und vervielfältigen.(2) Die Beschlüsse der Zweiten Beratung bilden die Grundlage für die Dritte Beratung.
Dritte Beratung
§ 47 Dritte Beratung(1) Die Dritte Beratung wird frühestens zwei Tage nach Verteilung der in der Zweiten Beratung gefaßten Beschlüsse oder, wenn die Vorlage aus der Zweiten Beratung unverändert hervorgegangen ist, frühestens am Tage nach der Zweiten Beratung vorgenommen. Sie beginnt mit einer Allgemeinen Aussprache über die Grundsätze der Vorlage.(2) Änderungsanträge zur Dritten Beratung müssen von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten schriftlich eingereicht und vor der Abstimmung vervielfältigt und verteilt werden; Änderungsanträge zur Dritten Beratung des Haushaltsgesetzes oder eines Nachtragshaushaltsgesetzes müssen von einer Fraktion unterzeichnet sein. Über Änderungsanträge wird bei den einzelnen Bestimmungen abgestimmt.
Verweisung an einen Ausschuß
§ 48 Verweisung an einen AusschußEine Vorlage oder Teile einer solchen können bei der Dritten Beratung, auch soweit sie bereits erledigt sind, auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern durch Beschluß des Landtags an einen Ausschuß verwiesen oder zurückverwiesen werden, solange nicht über die letzte Einzelbestimmung abgestimmt ist.
Schlußabstimmung
§ 49 SchlußabstimmungAm Schluß der letzten Beratung wird über die Vorlage im ganzen abgestimmt. Blieb die Vorlage unverändert, so kann die Schlußabstimmung sofort vorgenommen werden, wurden Änderungen beschlossen, so setzt der Präsident auf Antrag von fünf Mitgliedern die Schlußabstimmung bis zur Verteilung der gefaßten Beschlüsse aus.
Entschließungen zu Gesetzentwürfen
§ 49a Entschließungen zu Gesetzentwürfen(1) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen müssen von mindestens fünf Abgeordneten oder einer Fraktion unterzeichnet sein.(2) Über Entschließungsanträge wird in der Regel nach der Schlußabstimmung abgestimmt. Über Entschließungen zu Teilen des Haushaltsplans wird in der Regel während der Zweiten Beratung abgestimmt.
Amtszeit des Präsidiums
§ 5 Amtszeit des PräsidiumsDie Amtszeit des Präsidiums dauert bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Landtags. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird nach den Bestimmungen des § 4 ein Nachfolger gewählt.
Änderung der Fristen
§ 50 Änderung der FristenDie Frist zwischen der Ersten und der Zweiten Beratung kann bei Feststellung der Tagesordnung durch Beschluß des Landtags verkürzt werden. Gleiches gilt für die Frist zwischen Zweiter und Dritter Beratung eines Nachtragshaushaltsgesetzes. Andere Fristen können, wenn fünf Abgeordnete widersprechen, nicht verkürzt oder aufgehoben werden. Drei Beratungen können nur dann in einer Sitzung vorgenommen werden, wenn kein Abgeordneter widerspricht. Der Widerspruch gegen die Dritte Beratung kann noch bei ihrem Aufruf angebracht werden.
Verfahren nach Artikel 82 Abs. 2 der Verfassung
§ 50b Verfahren nach Artikel 82 Abs. 2 der VerfassungHat die Regierung gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung die Aussetzung der Beschlußfassung verlangt, so kann die Beschlußfassung frühestens nach Verteilung der Stellungnahme der Regierung oder, falls diese nicht oder nicht fristgerecht eingeht, sechs Wochen nach Zugang des Aussetzungsverlangens beim Präsidenten erfolgen; im erstgenannten Falle gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.
Gesetzgebungsverfahren des Landtags im Notstand
§ 50c Gesetzgebungsverfahren des Landtags im NotstandBezeichnet die Regierung einen Gesetzentwurf wegen eines Notstands im Sinne des Artikels 62 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung als dringlich, so beruft der Präsident den Landtag unverzüglich ein. Der dringliche Gesetzentwurf wird in einer Beratung erledigt. Die Beratung kann zum Zweck der Beratung in einem Ausschuß unterbrochen werden.
Volksbegehren
§ 50d Volksbegehren(1) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird durch unveränderte Annahme oder durch Ablehnung erledigt. Beschließt der Landtag eine Änderung der Vorlage, so ist das Volksbegehren abgelehnt. Die geänderte Vorlage ist der eigene Gesetzentwurf des Landtags im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung.(2) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird entsprechend den Vorschriften dieses Abschnitts behandelt.(3) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung erledigt.
Unerledigte Gegenstände
§ 51 Unerledigte GegenständeAm Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen, für Berichte und Gutachten des Rechnungshofs, für Regierungsvorlagen im Entlastungsverfahren und zu Berichten und Gutachten des Rechnungshofs sowie für Berichte und Gutachten des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Petitionen müssen vom neugewählten Landtag weiterbehandelt werden. Die Beratung einer durch Volksbegehren eingebrachten Vorlage, die dem Landtag von der Regierung unterbreitet und nicht erledigt worden ist, wird vom neugewählten Landtag neu aufgenommen.
Form der Anträge
§ 52 Form der Anträge(1) Anträge von Abgeordneten werden beim Präsidenten schriftlich eingebracht. Sie beginnen mit den Worten: „Der Landtag wolle beschließen“ und werden so gefaßt, wie sie zum Beschluß erhoben werden sollen.(2) Anträge können, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, von jedem Abgeordneten gestellt werden.(3) Gegen den Willen des Antragstellers können Anträge, die nicht lediglich ein Berichtsersuchen enthalten und den Fraktionen spätestens eine Woche vor der Sitzung mitgeteilt worden sind, nicht für erledigt erklärt oder der Regierung als Material überwiesen werden. Der Widerspruch kann vom Erstunterzeichner oder von einem von ihm beauftragten Abgeordneten vor Beginn der Abstimmung eingelegt werden.(4) Die Ausschüsse können zu unselbständigen Anträgen (Änderungsanträge zu überwiesenen Beratungsgegenständen) nur beschließen, einen solchen Antrag anzunehmen oder abzulehnen. Eine Erledigterklärung oder Materialüberweisung an die Regierung ist nicht zulässig; Absatz 3 findet keine Anwendung.
Gesetzentwürfe
§ 53 Gesetzentwürfe(1) Ein Antrag, der einen Gesetzentwurf enthält, bedarf der Unterzeichnung durch acht Abgeordnete oder durch eine Fraktion.(2) Gesetzentwürfe sind mit einer Begründung zu versehen.
Fragestunde
§ 58 Fragestunde(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten, die von der Regierung möglichst kurz beantwortet werden sollen. Hierzu soll je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, eine Stunde eines vom Präsidium vorzuschlagenden Sitzungstages zur Verfügung stehen. Die Fragestunde findet im Anschluß an die Mittagspause des betreffenden Sitzungstages statt, bei mehreren Sitzungstagen einer Sitzungswoche am zweiten Sitzungstag.(2) Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde sind in den als Anlage 2 beigefügten Richtlinien geregelt.
Wahlprüfung
§ 6 Wahlprüfung(1) Die Entscheidungen des Landtags in Wahlprüfungssachen ergehen auf Vorschlag eines Wahlprüfungsausschusses.(2) Wird die Entscheidung des Landtags angefochten, so übergibt der Präsident die Akten dem Staatsgerichtshof.
Einbringung von Großen Anfragen
§ 62 Einbringung von Großen Anfragen(1) In Angelegenheiten von erheblicher politischer Bedeutung können Große Anfragen an die Regierung gerichtet werden.(2) Große Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefaßt und von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Abgeordneten unterzeichnet sein. Sie sollen schriftlich begründet werden.(3) Hält der Präsident eine Große Anfrage nicht für zulässig, legt er sie dem Präsidium mit seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Fragesteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluß des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.
Behandlung von Großen Anfragen
§ 63 Behandlung von Großen Anfragen(1) Der Präsident teilt der Regierung die Große Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit.(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Abgeordneten innerhalb von zwei Monaten - gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache - verlangt wird.(3) Beantwortet die Regierung die Große Anfrage nicht binnen sechs Wochen nach der Zustellung, so wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.(4) Bei der Besprechung steht einem der Unterzeichner der Großen Anfrage das Schlußwort zu.
Anträge zu Großen Anfragen
§ 64 Anträge zu Großen AnfragenBei der Besprechung können Anträge zur Großen Anfrage gestellt werden. Sie bedürfen der Unterstützung durch eine Fraktion oder durch mindestens fünfzehn Abgeordnete.
Petitionsausschuß nach Artikel 35 a der Verfassung
§ 65 Petitionsausschuß nach Artikel 35 a der VerfassungDer Landtag bestellt zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden (Petitionen) nach Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes einen Petitionsausschuß.
Petitionen von zwangsweise untergebrachten Personen
§ 66 Petitionen von zwangsweise untergebrachten PersonenPetitionen von Personen, die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden oder sonst zwangsweise untergebracht sind, sind nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Anordnung ungeöffnet dem Landtag zuzuleiten. Dies gilt auch für den mit der Petition zusammenhängenden Schriftverkehr des Petenten mit dem Petitionsausschuß.
Entscheidung und Benachrichtigung
§ 68 Entscheidung und Benachrichtigung(1) Der Petitionsausschuß legt dem Landtag in angemessener Frist zu der Petition einen bestimmten Antrag mit einem Bericht vor. Die Anträge werden zusammen mit den Berichten in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Anträge auf Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind mit den Berichten an den Anfang einer Sammeldrucksache zu setzen.(2) Der Landtag entscheidet in der Regel wie folgt:1. Die Petition wird, nachdem ihr durch entsprechende Maßnahmen abgeholfen wurde, oder durch den Beschluß des Landtags zu einem anderen Gegenstand für erledigt erklärt.2. Die Petition wird der Regierung zur Kenntnisnahme, als Material zur Erwägung, zur Berücksichtigung oder zur Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen überwiesen.3. Der Petition kann nicht abgeholfen werden.4. Die Petition wird als zur Bearbeitung im Landtag ungeeignet zurückgewiesen.5. Dem Petenten wird anheimgegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.(3) Wird die Petition der Regierung zur Erwägung, zur Berücksichtigung oder zur Veranlassung einer bestimmten Maßnahme überwiesen, so berichtet sie schriftlich innerhalb von zwei Monaten, was sie auf Grund der überwiesenen Petition veranlaßt hat. Der Landtag kann eine andere Frist festsetzen. Läßt sich der Beschluß des Landtags nicht innerhalb von zwei Monaten oder der vom Landtag bestimmten Frist erledigen, so kann der Vorsitzende des Petitionsausschusses die Frist verlängern, wenn die Regierung rechtzeitig vor Fristablauf die Gründe darlegt, die einer fristgemäßen Erledigung entgegenstehen. Die Berichte der Regierung werden vom Präsidenten dem Petitionsausschuß überwiesen, der dem Landtag hierzu einen Antrag vorlegen kann. Der Petitionsausschuß kann eine Petition erneut beraten und dem Landtag einen Antrag vorlegen, wenn die Regierung den Bericht nicht fristgemäß vorlegt.(4) Über die Erledigung der Petition wird der Petent, bei mehreren Unterzeichnern der erste, vom Vorsitzenden des Petitionsausschusses unterrichtet. In den Fällen des § 66 ist die Anstalt gleichzeitig zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse der Anstalt besteht.
Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses
§ 69 Mündlicher Bericht des PetitionsausschussesDer Petitionsausschuß erstattet dem Landtag mindestens einmal im Jahr einen mündlichen Bericht über seine Tätigkeit.
Ersetzung ausscheidender Mitglieder
§ 7 Ersetzung ausscheidender Mitglieder(1) Stellt der Staatsgerichtshof fest, daß die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist oder daß ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat oder erlischt das Mandat eines Abgeordneten, so veranlaßt der Präsident die Feststellung der zur Nachfolge berufenen Person.(2) Ein Verzicht auf die Mitgliedschaft kann nur von einem Abgeordneten selbst schriftlich gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. Über den Eingang der Verzichterklärung hat der Präsident ein Protokoll aufzunehmen.
Regelung für andere Ausschüsse
§ 70 Regelung für andere Ausschüsse(1) Betrifft eine Petition einen Gegenstand, der zur Zeit ihres Eingangs in einem anderen Ausschuß behandelt wird, so leitet sie der Präsident diesem Ausschuß zu. Sofern es einer Aufklärung des Sachverhalts mit den Mitteln des Gesetzes über den Petitionsausschuß des Landtags offensichtlich nicht bedarf, kann der Präsident auch in sonstigen Fällen die Petition einem fachlich zuständigen Ausschuß zuleiten.(2) Für das Verfahren gelten § 67 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 2 entsprechend. Über die Erledigung der Petition wird der Petent, bei mehreren Unterzeichnern der erste, vom Präsidenten unterrichtet.
Allgemeines
§ 71 AllgemeinesSitzungsperiode ist die Wahlperiode des Landtags.
Teilnahme an den Arbeiten des Landtags
§ 73 Teilnahme an den Arbeiten des LandtagsDie Abgeordneten sind verpflichtet, an den Arbeiten des Landtags teilzunehmen.
Teilnahme an den Sitzungen des Landtags
§ 74 Teilnahme an den Sitzungen des Landtags(1) Verhinderte Mitglieder haben den Präsidenten rechtzeitig, spätestens bis zum Beginn der Sitzung, zu unterrichten. Liegen Umstände vor, die eine rechtzeitige Unterrichtung ausschließen, so erfolgt die Benachrichtigung des Präsidenten, sobald es die Umstände gestatten.(2) Abgeordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen, machen dem Präsidenten hiervon Mitteilung.
Urlaub
§ 75 UrlaubUrlaub bis zu vier Wochen erteilt der Präsident, für längere Zeit der Landtag. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.
Anwesenheitsliste
§ 76 Anwesenheitsliste(1) In jeder Sitzung liegt eine Anwesenheitsliste auf.(2) Übersieht ein Abgeordneter die Eintragung, so gilt seine Anwesenheit als nachgewiesen, wenn sie aus dem Sitzungsbericht festgestellt werden kann.
Verfahren
§ 77 Verfahren(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Urlaubsgesuche erledigt.(2) Der Präsident unterrichtet den Landtag über die Eingänge.(3) Vor Schluß jeder Sitzung schlägt der Präsident den Zeitpunkt der nächsten Sitzung vor. Widerspricht ein Abgeordneter, so entscheidet der Landtag.(4) Selbständig setzt der Präsident Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag ihn dazu ermächtigt oder wegen Beschlußunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht entscheiden kann.(5) In unaufschiebbaren Fällen kann der Präsident unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Sitzung einberufen. Ist eine schriftliche Einladung nicht möglich, so kann die Einladung auf anderem Wege erfolgen.
Schluß der Sitzung
§ 79 Schluß der SitzungEine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung auf Antrag von fünf Abgeordneten geschlossen werden.
Abgeordnetenausweis
§ 8 AbgeordnetenausweisDie Abgeordneten erhalten einen vom Präsidenten ausgestellten Ausweis, der für die Dauer der Mitgliedschaft gilt.
Beschlussfähigkeit
§ 80 Beschlussfähigkeit(1) Wird die Beschlußfähigkeit vor einer Abstimmung oder Wahl bezweifelt und vom Präsidenten weder bejaht noch verneint, so wird sie durch Namensaufruf festgestellt. Der Präsident kann die Abstimmung oder Wahl kurze Zeit aussetzen.(2) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung auf und gibt Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.(3) Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird die Abstimmung oder die Wahl in einer der nächsten Sitzungen wiederholt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.
Eröffnung der Beratung
§ 81 Eröffnung der Beratung(1) Der Präsident eröffnet und schließt die Beratung über die einzelnen Gegenstände nach der Reihenfolge der Tagesordnung.(2) Nimmt ein Mitglied der Regierung oder ein von ihm Bevollmächtigter außerhalb der Tagesordnung das Wort, so findet eine Besprechung statt, wenn mindestens zehn Abgeordnete dies verlangen.
Wortmeldungen, Worterteilung und Reihenfolge der Redner
§ 82 Wortmeldungen, Worterteilung und Reihenfolge der Redner(1) Abgeordnete und Regierungsvertreter, die sich an der Beratung beteiligen wollen, melden sich beim Präsidenten zum Wort. Es wird eine Rednerliste geführt. Der Präsident erteilt das Wort.(2) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Hierbei sollen die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung sowie die Rücksicht auf die Stärke der Fraktionen maßgebend sein. Bei der Besprechung von Anfragen und der Beratung von selbständigen Anträgen soll der erste Redner nach dem Begründer des Antrags oder der Anfrage nicht derselben Fraktion angehören wie der Antragsteller. Dem Berichterstatter steht das erste und das letzte Wort zu.(3) Regierungsvertreter müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.(4) Ergreift der Ministerpräsident im Verlauf einer Aussprache das Wort, so muß anschließend den Vorsitzenden der Oppositionsfraktionen auf ihr Verlangen das Wort erteilt werden. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so können danach auch die Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort verlangen. Ist der Vorsitzende einer Fraktion an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, kann sein Stellvertreter nach Maßgabe der vorstehenden Sätze das Wort verlangen.(5) Will sich der Präsident als Redner an der Beratung beteiligen, so gibt er für die Dauer dieser Beratung den Vorsitz an seinen Stellvertreter ab.(6) Die Redner richten ihre Ausführungen ausschließlich an den Landtag.(7) Zwischenfragen an den Redner können von Abgeordneten über die Saalmikrofone gestellt werden. Wer eine Zwischenfrage stellen will, begibt sich zu einem Saalmikrofon und wartet ab, bis der Präsident den Redner gefragt hat, ob er eine Zwischenfrage zuläßt. Wenn der Redner bejaht, erteilt der Präsident das Wort zur Zwischenfrage. Der Präsident kann die Redezeit des Redners verlängern, wenn sie durch Zwischenfragen in erheblichem Umfang in Anspruch genommen worden ist.(8) In Immunitätsangelegenheiten soll der betroffene Abgeordnete im Landtag das Wort zur Sache nicht ergreifen.
Bemerkungen zur Geschäftsordnung
§ 84 Bemerkungen zur GeschäftsordnungZur Geschäftsordnung wird das Wort auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge erteilt. Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen sich auf die geschäftliche Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes oder auf die Anwendung der Geschäftsordnung beschränken. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
Schluß der Beratung
§ 85 Schluß der Beratung(1) Schluß der Beratung kann beantragt werden, wenn alle Fraktionen zur Darlegung ihres Standpunkts Gelegenheit hatten. Über den Antrag wird ohne Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung wird die Rednerliste bekanntgegeben.(2) Wird der Antrag auf Schluß der Beratung abgelehnt, so kann er, wenn mindestens ein weiteres Mitglied gesprochen hat, erneut gestellt werden.
Wiedereröffnung der Beratung
§ 86 Wiedereröffnung der BeratungNimmt nach Schluß der Beratung noch ein Regierungsvertreter das Wort, so ist die Beratung wieder eröffnet.
Übergang zur Tagesordnung
§ 87 Übergang zur Tagesordnung(1) Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit beantragt werden. Über den Antrag wird vor Änderungsanträgen abgestimmt.(2) Zu Regierungsvorlagen kann Übergang zur Tagesordnung nicht beantragt werden.
Persönliche Erklärungen
§ 88 Persönliche Erklärungen(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt der Präsident auf Verlangen vor der Abstimmung das Wort.(2) Persönliche Erklärungen dürfen nur die Zurückweisung eines persönlichen Angriffs oder die Berichtigung einer unrichtigen Wiedergabe von Ausführungen zum Gegenstand haben.(3) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt der Präsident das Wort zu einer persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluß.
Sachliche Richtigstellung
§ 89 Sachliche RichtigstellungZu einer sachlichen Richtigstellung erteilt der Präsident vor der Abstimmung oder vor Schluß der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.
Offenlegung beruflicher Verhältnisse
§ 8a Offenlegung beruflicher VerhältnisseDie als Anlage 1 beigefügten Regeln über die Offenlegung der beruflichen Verhältnisse der Abgeordneten sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
Aufgaben des Präsidenten
§ 9 Aufgaben des Präsidenten(1) Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte.(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtags ein und leitet sie. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten und hält die Ordnung aufrecht. In den Räumen des Landtags übt er das Hausrecht und die Polizeigewalt aus.(3) Der Präsident hat in allen Ausschüssen beratende Stimme.(4) Der Präsident ernennt die Beamten, Angestellten und Hilfskräfte des Landtags nach den Gesetzen und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung. Von ihm oder seinem Beauftragten werden alle erforderlichen Verträge abgeschlossen. Im Rahmen des Haushaltsplans weist der Präsident die Einnahmen und Ausgaben an.
Verweisung zur Sache
§ 90 Verweisung zur SacheEin Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abweicht, wird vom Präsidenten zur Sache verwiesen.
Ordnungsruf, Wortentziehung
§ 91 Ordnungsruf, Wortentziehung(1) Verletzt ein Abgeordneter die Ordnung, so erteilt ihm der Präsident unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.(2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident einem Redner das Wort entziehen.(3) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male durch den Präsidenten auf die Folgen einer dritten Verweisung zur Sache oder eines dritten Ordnungsrufs hingewiesen worden, so muß ihm der Präsident das Wort entziehen.(4) Nach der Wortentziehung wird dem Redner das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.
Ausschluß von der Sitzung
§ 92 Ausschluß von der Sitzung(1) Der Präsident kann einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 91 wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Der Präsident fordert den Abgeordneten auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Leistet der Abgeordnete dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Der Abgeordnete ist damit ohne weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen; der Präsident stellt dies bei Wiedereintritt in die Sitzung fest.(2) In besonders schweren Fällen kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, daß der Ausschluß für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluß eines Abgeordneten, der sich innerhalb derselben Wahlperiode des Landtags bereits einmal den Ausschluß von der Sitzung zugezogen hat. Der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage der Abgeordnete ausgeschlossen ist.(3) Ein ausgeschlossener Abgeordneter darf vor Ablauf des Sitzungstages, für welchen der Ausschluß gilt, auch an keiner Ausschußsitzung teilnehmen. Bei einem Ausschluß für mehrere Sitzungstage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.(4) Während des in Absatz 3 bezeichneten Zeitraums hat der Abgeordnete keinen Anspruch auf Sitzungstagegeld.
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§ 93 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen(1) Gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluß von der Sitzung kann der Abgeordnete bis zum Beginn der nächsten Sitzung beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Landtag in dieser Sitzung ohne Beratung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.(2) Ordnungsmaßnahmen sowie der Anlaß hierzu werden nicht besprochen.
Unterbrechung der Sitzung
§ 94 Unterbrechung der SitzungBei grober oder anhaltender Störung kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so verläßt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung ist dadurch auf eine halbe Stunde unterbrochen.
Weitere Ordnungsmaßnahmen
§ 95 Weitere Ordnungsmaßnahmen(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtags sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.(2) Den Zuhörern sind Zeichen des Beifalls und der Mißbilligung sowie sonstige laute Äußerungen untersagt. Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung des Präsidenten entfernt werden. Bei störender Unruhe kann der Präsident den Zuhörerraum räumen lassen.
Fragestellung
§ 96 Fragestellung(1) Nach Schluß der Beratung stellt der Präsident die Fragen, über die der Landtag zu entscheiden hat. Sie werden so gefaßt, daß sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden können. Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden. Wird den Vorschlägen des Präsidenten widersprochen, so entscheidet der Landtag.(2) Über mehrere Teile eines Antrags kann getrennt abgestimmt werden. Die Entscheidung trifft der Landtag.(3) Widerspricht ein Antragsteller der getrennten Abstimmung über einen Antrag, so muß über diesen im ganzen abgestimmt werden.(4) Über Anträge, die von Abgeordneten während der Beratung gestellt werden, kann erst abgestimmt werden, wenn sie vervielfältigt den Abgeordneten vorliegen.(5) Bei der Abstimmung über Beschlußempfehlungen der Ausschüsse, die in Sammeldrucksachen zusammengeführt werden, stellt der Präsident die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuß fest, sofern kein anderes Abstimmungsverhalten angekündigt oder keine Einzelabstimmung begehrt wird.
Abstimmungsregeln
§ 97 Abstimmungsregeln(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Erheben von den Sitzen oder durch Handzeichen. Ist der Präsident oder ein Schriftführer über das Ergebnis der Abstimmung im Zweifel, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt auch diese Abstimmung keine Klarheit, wird das Ergebnis durch Namensaufruf festgestellt.(2) Stimmengleichheit verneint die Frage.(3) Stimmenthaltungen werden mitgezählt bei Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.(4) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht erteilt.(5) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird vor Anträgen zur Sache, über den Geschäftsordnungsantrag, welcher der Weiterbehandlung des Gegenstandes am meisten widerspricht, vor anderen Geschäftsordnungsanträgen und über einen Schlußantrag vor einem Antrag auf Vertagung abgestimmt.(6) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage, dem Ausschußantrag, einem sonstigen Antrag zur Sache oder von dem Ansuchen einer Eingabe am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl, zuerst abgestimmt.(7) Ein Änderungsantrag zu einem Änderungsantrag ist zulässig, soweit er im einzelnen eine Veränderung von dessen Wortlaut anstrebt und nicht lediglich das Begehren eines im gleichen Sachzusammenhang bereits gestellten Antrags wiederholt.
Wahlen
§ 97a Wahlen(1) Bei Wahlen findet geheime Abstimmung statt. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Abgeordneten mit Namen aufgerufen. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Gewährleistung der geheimen Durchführung der Wahl zu treffen sind.(2) Wenn kein Abgeordneter widerspricht, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung, durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig.(3) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs, der Präsident des Staatsgerichtshofs und sein ständiger Stellvertreter werden ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Entsprechendes gilt für die Erteilung der Zustimmung zur Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs so wie des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Namentliche Abstimmung
§ 99 Namentliche Abstimmung(1) Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn ein entsprechender Antrag durch fünf Abgeordnete unterstützt wird.(2) Über Verfassungsänderungen muß in der Schlußabstimmung namentlich abgestimmt werden.(3) Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässiga) bei Festsetzung von Zeit und Tagesordnung der Sitzung,b) bei Anträgen auf Vertagung der Sitzung oder der Beratung eines Gegenstandes oder auf Abkürzung der Fristen oder auf getrennte Abstimmung,c) bei Anträgen auf Festsetzung der Mitgliederzahl eines Ausschusses,d) bei Anträgen auf Überweisung an einen Ausschuß,e) bei der Entscheidung über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen.(4) Bei der namentlichen Abstimmung werden die Abgeordneten einzeln aufgerufen. Bei jeder Abstimmung wird nach Buchstabenfolge abgewechselt.(5) Beim Aufruf ihrer Namen antworten die Abgeordneten mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Stimmenthaltung“. Ergeben sich Zweifel, ob und wie ein Abgeordneter abgestimmt hat, so wird er vom Präsidenten unter Namensnennung gefragt. Erfolgt keine Antwort, so stellt der Präsident fest, daß sich der Abgeordnete an der Abstimmung nicht beteiligt. Irrtümlich abgegebene Stimmen können bis zum Schluß der Abstimmung berichtigt werden.(6) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Schriftführer festgestellt und vom Präsidenten verkündet.(7) Wird die Richtigkeit von einem Abgeordneten bezweifelt, so erfolgt sofort eine Nachprüfung durch die Schriftführer und den Präsidenten.(8) Nach Schluß der Sitzung, in der die Abstimmung vorgenommen wurde, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.