Bekanntmachung über die Datenschutzaufsichtsordnung für den Landtag von Baden-Württemberg Vom 24. Juli 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 84
Der Landtag hat am 24. Juli 2025 den folgenden Beschluss gefasst:Aufgrund von § 19e Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes gibt sich der Landtag folgende Datenschutzaufsichtsordnung:Datenschutzaufsichtsordnung für den Landtag von Baden-Württemberg1. Der Landtag setzt zur Aufsicht über die Datenverarbeitung durch den Landtag gemäß § 19a Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes ein Datenschutzaufsichtsgremium ein.2. Die Mitglieder des Gremiums werden vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Anzahl der Mitglieder wird vom Landtag festgelegt. Bei der Besetzung muss das Verhältnis zwischen Regierungsfraktionen und Oppositionsfraktionen berücksichtigt werden.3. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl der Mitglieder und endet mit Ablauf der Wahlperiode. Nach dem Ende einer Wahlperiode übt der Ständige Ausschuss nach Artikel 36 der Verfassung bis zur Wahl eines neuen Datenschutzaufsichtsgremiums die Datenschutzaufsicht aus. Die Wahl eines neuen Datenschutzaufsichtsgremiums muss in der konstituierenden Sitzung eines neuen Landtags stattfinden.4. Für die Unabhängigkeit des Gremiums gemäß § 19e Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere unterliegen die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Datenschutzaufsichtsordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und handeln weisungsfrei.5. Zur Gewährleistung der Sachkunde gemäß § 19e Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes muss mindestens ein Mitglied des Gremiums die Befähigung zum Richteramt besitzen.6. Zu den Aufgaben des Gremiums gehört die Überwachung der Anwendung und Einhaltung der in §§ 19a bis 19d des Landesdatenschutzgesetzes aufgeführten Vorgaben für den Datenschutz im Landtag. Das Gremium kann eine Stellungnahme der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz einholen.7. Für die Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse des Gremiums gilt § 19e Absatz 5 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung. Das Gremium kann insbesondere Datenschutzüberprüfungen durchführen, auf einen vermeintlichen Verstoß hinweisen, Warnungen und Verwarnungen aussprechen sowie Geldbußen verhängen.8. Das Mitglied des Gremiums, das dem Landtag am längsten angehört, beruft die erste Sitzung unverzüglich ein, veranlasst und leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden und führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende veranlasst sofort die Wahl ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sollen nicht der gleichen Fraktion angehören. Im Übrigen tagt das Gremium anlassbezogen. Ein Anlass besteht bei Eingang einer Beschwerde einer betroffenen Person oder Stelle oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Zuständigkeitsbereich des Gremiums ein Datenschutzverstoß begangen wurde.9. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit.10. Die Beratungen des Gremiums sind geheim. Die Niederschrift über die Sitzung hält mindestens die Tagesordnung, die anwesenden Mitglieder und das Ergebnis der Beratungen fest.11. Die Unterrichtung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung wird von der oder dem Vorsitzenden vorgenommen.12. Die Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung werden auf der Website des Landtags veröffentlicht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.