LStuVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO) Vom 30. März 1998

Ausfertigungsdatum:
30.03.1998
Fundstelle:
GBl. 1998, 214
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Stufen des Grundgehalts bei Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit und für Beamte auf Zeit.

§ 2

Leistungsstufe

§ 2 Leistungsstufe(1) Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden (Leistungsstufe), wenn der Beamte dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt. Durch eine dauerhaft herausragende Gesamtleistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung. (2) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte des regelmäßigen zeitlichen Abstandes bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe (§ 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) festgesetzt werden. Nach Ablauf der Zeit, um die die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach dem Besoldungsdienstalter. Die Festsetzung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich. (3) Die Leistungsstufe wird von dem auf die Entscheidung folgenden Monat an gewährt, sofern in dieser Entscheidung nichts Abweichendes bestimmt wird. (4) Nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt soll in den folgenden zwölf Monaten eine Leistungsstufe nicht gewährt werden. (5) Leistungsstufen können in jedem Kalenderjahr an insgesamt bis zu 10 vom Hundert der am 1. Januar dieses Kalenderjahres vorhandenen Beamten eines Dienstherrn der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden. Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamten im Sinne des Satzes 1 kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.

§ 3

Aufstiegshemmung

§ 3 Aufstiegshemmung(1) Der Beamte steigt nicht in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts auf, wenn festgestellt wird, daß seine Gesamtleistungen nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen (Aufstiegshemmung). Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die der Beamte vor der Feststellung hingewiesen worden ist. (2) Wird festgestellt, daß die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen, ist der Beamte vom ersten Tag des auf die Leistungsfeststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Eine über der nächsthöheren Stufe liegende weitere Stufe kann jeweils frühestens nach Ablauf eines Jahres auf Grund erneuter Leistungsfeststellung (§ 4) erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.

§ 4

Leistungsfeststellung

§ 4 Leistungsfeststellung(1) Die Leistungsstufe wird festgesetzt auf Grund der letzten dienstlichen Leistungsbeurteilung. Liegt eine solche Leistungsbeurteilung nicht vor oder ist sie älter als zwölf Monate, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei der Aufstiegshemmung. Verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Stufe, so ist mindestens in jährlichen Abständen, beginnend mit dem Wirksamwerden der Aufstiegshemmung, zu prüfen, ob die Gesamtleistungen inzwischen den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen.

§ 5

Aktuelle Leistungsfeststellung

§ 5Aktuelle Leistungsfeststellung(1) Für die aktuelle Leistungsfeststellung gelten die für die dienstliche Leistungsbeurteilung maßgeblichen Leistungsmerkmale und der Beurteilungsmaßstab. (2) Der aktuellen Leistungsfeststellung soll ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zugrunde gelegt werden. Die aktuelle Leistungsfeststellung kann auf diejenigen Beamten beschränkt werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringen. (3) In Bereichen, in denen die Leistungen der Beamten nicht dienstlich beurteilt werden, bestimmen die obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Grundsätze der aktuellen Leistungsfeststellung für ihren Dienstbereich.

§ 6

Zuständigkeiten, Vergabeumfang

§ 6Zuständigkeiten, Vergabeumfang(1) Die obersten Dienstbehörden übertragen die Zuständigkeiten für die aktuelle Leistungsfeststellung, für die Festsetzung einer Leistungsstufe und für die Aufstiegshemmung auf den Dienstvorgesetzten. Für abgeordnete Beamte ist der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle zuständig. Die Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium abweichend von den Sätzen 1 und 2 geregelt werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Verwaltung erforderlich ist. (2) Der Dienstvorgesetzte oder der nach Absatz 1 Satz 3 Zuständige entscheidet nach Maßgabe des § 1 über die Festsetzung einer Leistungsstufe an jährlich bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten Beamten, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben. (3) Die Befugnis der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Entscheidungsberechtigten, Beamte oder Richter ihrer Dienststelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu beauftragen, bleibt unberührt.

§ 7

Übergangsregelung zur Leistungsfeststellung

§ 7Übergangsregelung zur LeistungsfeststellungAbweichend von § 4 kann der Festsetzung der Leistungsstufe im Jahr 2000 eine dienstliche Leistungsbeurteilung aus dem Jahr 1999 auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie älter als zwölf Monate ist.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8(aufgehoben)

Eingangsformel LStuVO

Auf Grund von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1066) wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.