Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) Vom 18. März 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.1975
- Fundstelle:
- GBl. 1975, 284
Auf Grund von § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469/547) wird verordnet:
§ 1Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt 1. bei Bedienstetena) des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,b) der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde,2. in den übrigen Fällena) im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,b) im Geschäftsbereich der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.