Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriumsüber fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten (FeFahrlZuVO) Vom 3. Juni 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 268, ber. S. 400
Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
§ 3 Zuständigkeit des VerkehrsministeriumsDas Verkehrsministerium ist zuständig für die 1. Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems nach § 4a Absatz 8 Satz 6 StVG für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder nach § 34 Absatz 3 FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, jeweils in Verbindung mit § 43a FeV, eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348),2. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 14 Absatz 2 letzter Halbsatz der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 FahrlG,3. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 31 c in Verbindung mit § 31 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 FahrlG zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 31 b FahrlG sowie deren Überwachung nach § 33 Absatz 1 und 2a in Verbindung mit § 31 c Satz 2 FahrlG,4. Anerkennung alternativer Lehrmethoden und Medien nach § 42 Absatz 2 Satz 4 FeV für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 4 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die 1. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG in Verbindung mit § 41 FeV,2. Anerkennung von Stellen für die Durchführung der Ortskenntnisprüfung nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 2 FeV,3. Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 FeV in Verbindung mit § 67 Absatz 3 Satz 1 FeV, die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 67 Absatz 3 Satz 2 und 3 FeV, die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67 Absatz 3 Satz 4 bis 6 FeV und Maßnahmen nach § 67 Absatz 4 Satz 2 und 3 FeV,4. Anerkennung von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 1 Satz 1 FeV in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 FeV und deren Bekanntmachung nach § 68 Absatz 1 Satz 4 FeV, die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 68 Absatz 2 Satz 4 oder 5 FeV, die Untersagung von Schulungen nach § 68 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV und die Aufsicht über die Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 2 Satz 6 bis 8 FeV,5. Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 Nummer 1 FeV von allen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, für deren Vollzug sie zuständig sind.
Zuständigkeit des Verkehrsministerium
§ 6 Zuständigkeit des VerkehrsministeriumDas Verkehrsministerium ist zuständig für die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die 1. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 45 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), deren Überwachung nach § 51 FahrlG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 45 Absatz 7 FahrlG,2. Anerkennung von Kursleitern nach § 36 Absatz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Durchführung von besonderen Aufbauseminaren im Sinne des § 2 b Absatz 2 Satz 2 StVG sowie deren Überwachung nach § 36 Absatz 7 FeV,3. Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Absatz 5 FeV zur Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung im Sinne des § 2a Absatz 7 StVG,4. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 46 FahrlG zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4 a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG, deren Überwachung nach § 51 FahrlG und in Verbindung mit § 43 Absatz 1 FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 46 Absatz 7 FahrlG,5. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 4a Absatz 3 und 4 StVG zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StVG, deren Überwachung nach § 4a Absatz 8 StVG in Verbindung mit § 43 Absatz 1 FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 4a Absatz 5 StVG.
Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 10 Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den KraftfahrzeugverkehrZuständige Stelle für den Fahrlehrerprüfungsausschuss im Sinne von §§ 1, 3 Absatz 1, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer ist die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, die vom TÜV SÜD e. V. für den Bereich des Landes Baden-Württemberg unterhalten wird.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 2 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für die 1. Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 FahrlG und in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, zur Schulung von Seminarleitern der Aufbauseminare im Sinne des § 2 b StVG sowie deren Überwachung nach § 51 FahrlG,2. Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 47 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 FahrlG und in Verbindung mit § 43 Absatz 2 FeV zur Schulung von Seminarleitern der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG sowie deren Überwachung nach § 51 FahrlG,3. Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 10 FahrlG zur Schulung von Erlaubnisinhabern einer Seminarerlaubnis nach § 45 FahrlG oder nach § 46 FahrlG.
Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
§ 3 Zuständigkeit des VerkehrsministeriumsDas Verkehrsministerium ist zuständig für die 1. Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems nach § 4a Absatz 8 Satz 6 StVG für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder nach § 51 Absatz 7 Satz 1 FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, jeweils in Verbindung mit § 43a FeV,2. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 14 Absatz 2 letzter Halbsatz der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 3 FahrlG,3. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 48 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Nummer 5 FahrlG zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 47 FahrlG sowie deren Überwachung nach § 51 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 2 FahrlG,4. Anerkennung alternativer Lehrmethoden und Medien nach § 42 Absatz 2 Satz 4 FeV für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars.
Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
§ 6 Zuständigkeit des VerkehrsministeriumsDas Verkehrsministerium ist zuständig für die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 8 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Erteilung von Fahrlehrerlaubnissen nach §§ 2 und 2 a FahrlG,2. die Erteilung von Fahrschulerlaubnissen nach §§ 18 und 21 FahrlG sowie von Zweigstellenerlaubnissen nach § 27 FahrlG,3. den Vollzug der weiteren Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Regierungspräsidien gemäß § 9 Nummer 1, 5 und 6,4. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen nach § 51 Absatz 1 FahrlG,5. die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 54 Absatz 1 FahrlG genannten Vorschriften sowie von den auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind,6.die Genehmigung des Praktikumsplans für das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 9 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für 1. die Anerkennung eines Berufsverbands der Fahrlehrer als Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 FahrlG sowie nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FahrlG zur Schulung von Ausbildungsfahrlehrern beziehungsweise von Inhabern oder verantwortlichen Leitern einer Ausbildungsfahrschule,2. die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach §§ 36 und 37 FahrlG sowie deren Überwachung nach § 51 FahrlG,3. den Vollzug der weiteren Vorschriften des Dritten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes,4. die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 54 Absatz 1 FahrlG genannten Vorschriften und von den auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 und 14 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind,5. die Genehmigung des Ausbildungsplans für die Ausbildung der Fahrlehreranwärter in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,6. die Genehmigung des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer und Ausbildungsfahrschulen nach § 4 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung.
Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
§ 9a Zuständigkeit des VerkehrsministeriumsDas Verkehrsministerium ist zuständig für die Genehmigung des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung des Überwachungspersonals nach § 15 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und für die Fortbildung des Überwachungspersonals nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314),2. §§ 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts vom 18. Oktober 1999 (GBl. S. 411):
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die 1. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 31 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3321), in der jeweils geltenden Fassung, zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), in der jeweils geltenden Fassung, deren Überwachung nach § 33 Absatz 2 FahrlG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 31 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 8 FahrlG,2. Anerkennung von Kursleitern nach § 36 Absatz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung, zur Durchführung von besonderen Aufbauseminaren im Sinne des § 2b Absatz 2 Satz 2 StVG sowie deren Überwachung nach § 36 Absatz 7 FeV,3. Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Absatz 5 FeV zur Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung im Sinne des § 2a Absatz 7 StVG,4. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 31 a FahrlG zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG, deren Überwachung nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 31 a Absatz 7 FahrlG und in Verbindung mit § 43 Absatz 1 FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 31 a Absatz 5 FahrlG,5. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 4a Absatz 3 und 4 StVG zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StVG, deren Überwachung nach § 4a Absatz 8 StVG in Verbindung mit § 43 Absatz 1 FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 4a Absatz 5 StVG.
Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 10 Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den KraftfahrzeugverkehrZuständige Stelle für den Fahrlehrerprüfungsausschuss im Sinne von §§ 1, 3 Absatz 1, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, die vom TÜV SÜD e. V. für den Bereich des Landes Baden-Württemberg unterhalten wird.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten vom 13. Februar 2001 (GBl. S. 123), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2004 (GBl. S. 594), außer Kraft.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 2 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für die 1. Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 31 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 3 FahrlG und in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920, 3939), in der jeweils geltenden Fassung, zur Schulung von Seminarleitern der Aufbauseminare im Sinne des § 2b StVG sowie deren Überwachung nach § 31 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 33 FahrlG,2. Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 31 b in Verbindung mit § 31 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 FahrlG und in Verbindung mit § 43 Absatz 2 FeV zur Schulung von Seminarleitern der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG sowie deren Überwachung nach § 33 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 b Absatz 3 FahrlG,3. Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33 a Absatz 3 Satz 5 FahrlG zur Schulung von Erlaubnisinhabern einer Seminarerlaubnis nach § 31 FahrlG oder nach § 31 a FahrlG.
Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
§ 3 Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und InfrastrukturDas Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ist zuständig für die 1. Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems nach § 4a Absatz 8 Satz 6 StVG für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder nach § 34 Absatz 3 FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, jeweils in Verbindung mit § 43a FeV, eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348),2. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 14 Absatz 2 letzter Halbsatz der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 FahrlG,3. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 31 c in Verbindung mit § 31 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 FahrlG zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 31 b FahrlG sowie deren Überwachung nach § 33 Absatz 1 und 2a in Verbindung mit § 31 c Satz 2 FahrlG,4. Anerkennung alternativer Lehrmethoden und Medien nach § 42 Absatz 2 Satz 4 FeV für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 4 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die 1. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG in Verbindung mit § 41 FeV,2. Anerkennung von Stellen für die Durchführung der Ortskenntnisprüfung nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 2 FeV,3. Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 FeV, die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67 Absatz 3 Satz 4 FeV und für Maßnahmen nach § 67 Absatz 4 Satz 2 und 3 FeV,4. Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 1 FeV, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 5 FeV, die Aufsicht über diese Stellen nach § 68 Absatz 2 Satz 6 FeV, Maßnahmen nach § 76 Nummer 16 Satz 2 und 3 FeV sowie die Aufsicht nach § 76 Nummer 16 Satz 4 FeV,5. Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 Nummer 1 FeV von allen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, für deren Vollzug sie zuständig sind.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 5 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für die 1. Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG,2. Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 FeV.
Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
§ 6 Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und InfrastrukturDas Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ist zuständig für die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV.
Zuständigkeit des Südwestdeutschen Augenoptiker-Verbandes
§ 7 Zuständigkeit des Südwestdeutschen Augenoptiker-VerbandesDer Südwestdeutsche Augenoptiker-Verband in Speyer ist zuständig für die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 4 und 5 FeV.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 8 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Erteilung von Fahrlehrerlaubnissen nach §§ 2 und 2 a FahrlG,2. die Erteilung von Fahrschulerlaubnissen nach §§ 11 und 11 a FahrlG sowie von Zweigstellenerlaubnissen nach § 14 FahrlG,3. den Vollzug der weiteren Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Regierungspräsidien gemäß § 9 Nummer 1,4. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen nach § 33 Absatz 1 FahrlG,5. die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 34 Absatz 1 FahrlG genannten Vorschriften sowie von den auf § 11 Absatz 4 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 9 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für 1. die Anerkennung eines Berufsverbands der Fahrlehrer als Träger von Einweisungsseminaren nach § 9 b Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 FahrlG sowie nach § 21 a Absatz 1 Nummer 3 FahrlG zur Schulung von Ausbildungsfahrlehrern beziehungsweise von Inhabern oder verantwortlichen Leitern einer Ausbildungsfahrschule,2. die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach §§ 22 und 23 FahrlG sowie deren Überwachung nach § 33 Absatz 1 FahrlG,3. den Vollzug der weiteren Vorschriften des Dritten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes,4. die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 34 Absatz 1 FahrlG genannten Vorschriften und von den auf § 11 Absatz 4 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind, sowie von den auf § 23 Absatz 2 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.