Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten (FeFahrlZuVO) Vom 13. Februar 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 13.02.2001
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 123
Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
§ 3 Zuständigkeit des VerkehrsministeriumsDas Verkehrsministerium ist zuständig für die 1. Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems nach § 4a Absatz 8 Satz 6 StVG für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder nach § 34 Absatz 3 FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, jeweils in Verbindung mit § 43a FeV, eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348),2. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 14 Absatz 2 letzter Halbsatz der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 FahrlG,3. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 31 c in Verbindung mit § 31 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 FahrlG zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 31 b FahrlG sowie deren Überwachung nach § 33 Absatz 1 und 2a in Verbindung mit § 31 c Satz 2 FahrlG,4. Anerkennung alternativer Lehrmethoden und Medien nach § 42 Absatz 2 Satz 4 FeV für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 4 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die 1. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG in Verbindung mit § 41 FeV,2. Anerkennung von Stellen für die Durchführung der Ortskenntnisprüfung nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 2 FeV,3. Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 FeV in Verbindung mit § 67 Absatz 3 Satz 1 FeV, die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 67 Absatz 3 Satz 2 und 3 FeV, die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67 Absatz 3 Satz 4 bis 6 FeV und Maßnahmen nach § 67 Absatz 4 Satz 2 und 3 FeV,4. Anerkennung von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 1 Satz 1 FeV in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 FeV und deren Bekanntmachung nach § 68 Absatz 1 Satz 4 FeV, die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 68 Absatz 2 Satz 4 oder 5 FeV, die Untersagung von Schulungen nach § 68 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV und die Aufsicht über die Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 2 Satz 6 bis 8 FeV,5. Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 Nummer 1 FeV von allen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, für deren Vollzug sie zuständig sind.
Zuständigkeit des Verkehrsministerium
§ 6 Zuständigkeit des VerkehrsministeriumDas Verkehrsministerium ist zuständig für die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die 1. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 45 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), deren Überwachung nach § 51 FahrlG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 45 Absatz 7 FahrlG,2. Anerkennung von Kursleitern nach § 36 Absatz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Durchführung von besonderen Aufbauseminaren im Sinne des § 2 b Absatz 2 Satz 2 StVG sowie deren Überwachung nach § 36 Absatz 7 FeV,3. Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Absatz 5 FeV zur Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung im Sinne des § 2a Absatz 7 StVG,4. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 46 FahrlG zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4 a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG, deren Überwachung nach § 51 FahrlG und in Verbindung mit § 43 Absatz 1 FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 46 Absatz 7 FahrlG,5. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 4a Absatz 3 und 4 StVG zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StVG, deren Überwachung nach § 4a Absatz 8 StVG in Verbindung mit § 43 Absatz 1 FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 4a Absatz 5 StVG.
Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 10 Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den KraftfahrzeugverkehrZuständige Stelle für den Fahrlehrerprüfungsausschuss im Sinne von §§ 1, 3 Absatz 1, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer ist die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, die vom TÜV SÜD e. V. für den Bereich des Landes Baden-Württemberg unterhalten wird.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 2 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für die 1. Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 FahrlG und in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, zur Schulung von Seminarleitern der Aufbauseminare im Sinne des § 2 b StVG sowie deren Überwachung nach § 51 FahrlG,2. Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 47 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 FahrlG und in Verbindung mit § 43 Absatz 2 FeV zur Schulung von Seminarleitern der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG sowie deren Überwachung nach § 51 FahrlG,3. Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 10 FahrlG zur Schulung von Erlaubnisinhabern einer Seminarerlaubnis nach § 45 FahrlG oder nach § 46 FahrlG.
Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
§ 3 Zuständigkeit des VerkehrsministeriumsDas Verkehrsministerium ist zuständig für die 1. Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems nach § 4a Absatz 8 Satz 6 StVG für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder nach § 51 Absatz 7 Satz 1 FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, jeweils in Verbindung mit § 43a FeV,2. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 14 Absatz 2 letzter Halbsatz der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 3 FahrlG,3. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 48 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Nummer 5 FahrlG zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 47 FahrlG sowie deren Überwachung nach § 51 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 2 FahrlG,4. Anerkennung alternativer Lehrmethoden und Medien nach § 42 Absatz 2 Satz 4 FeV für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars.
Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
§ 6 Zuständigkeit des VerkehrsministeriumsDas Verkehrsministerium ist zuständig für die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 8 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Erteilung von Fahrlehrerlaubnissen nach §§ 2 und 2 a FahrlG,2. die Erteilung von Fahrschulerlaubnissen nach §§ 18 und 21 FahrlG sowie von Zweigstellenerlaubnissen nach § 27 FahrlG,3. den Vollzug der weiteren Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Regierungspräsidien gemäß § 9 Nummer 1, 5 und 6,4. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen nach § 51 Absatz 1 FahrlG,5. die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 54 Absatz 1 FahrlG genannten Vorschriften sowie von den auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind,6.die Genehmigung des Praktikumsplans für das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 9 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für 1. die Anerkennung eines Berufsverbands der Fahrlehrer als Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 FahrlG sowie nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FahrlG zur Schulung von Ausbildungsfahrlehrern beziehungsweise von Inhabern oder verantwortlichen Leitern einer Ausbildungsfahrschule,2. die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach §§ 36 und 37 FahrlG sowie deren Überwachung nach § 51 FahrlG,3. den Vollzug der weiteren Vorschriften des Dritten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes,4. die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 54 Absatz 1 FahrlG genannten Vorschriften und von den auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 und 14 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind,5. die Genehmigung des Ausbildungsplans für die Ausbildung der Fahrlehreranwärter in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,6. die Genehmigung des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer und Ausbildungsfahrschulen nach § 4 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung.
Zuständigkeit des Verkehrsministeriums
§ 9a Zuständigkeit des VerkehrsministeriumsDas Verkehrsministerium ist zuständig für die Genehmigung des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung des Überwachungspersonals nach § 15 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und für die Fortbildung des Überwachungspersonals nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314),2. §§ 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts vom 18. Oktober 1999 (GBl. S. 411):
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die 1. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 31 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3321), in der jeweils geltenden Fassung, zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), in der jeweils geltenden Fassung, deren Überwachung nach § 33 Absatz 2 FahrlG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 31 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 8 FahrlG,2. Anerkennung von Kursleitern nach § 36 Absatz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung, zur Durchführung von besonderen Aufbauseminaren im Sinne des § 2b Absatz 2 Satz 2 StVG sowie deren Überwachung nach § 36 Absatz 7 FeV,3. Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Absatz 5 FeV zur Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung im Sinne des § 2a Absatz 7 StVG,4. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 31 a FahrlG zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG, deren Überwachung nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 31 a Absatz 7 FahrlG und in Verbindung mit § 43 Absatz 1 FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 31 a Absatz 5 FahrlG,5. Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 4a Absatz 3 und 4 StVG zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StVG, deren Überwachung nach § 4a Absatz 8 StVG in Verbindung mit § 43 Absatz 1 FeV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 4a Absatz 5 StVG.
Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 10 Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den KraftfahrzeugverkehrZuständige Stelle für den Fahrlehrerprüfungsausschuss im Sinne von §§ 1, 3 Absatz 1, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, die vom TÜV SÜD e. V. für den Bereich des Landes Baden-Württemberg unterhalten wird.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten vom 13. Februar 2001 (GBl. S. 123), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2004 (GBl. S. 594), außer Kraft.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 2 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für die 1. Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 31 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 3 FahrlG und in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920, 3939), in der jeweils geltenden Fassung, zur Schulung von Seminarleitern der Aufbauseminare im Sinne des § 2b StVG sowie deren Überwachung nach § 31 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 33 FahrlG,2. Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 31 b in Verbindung mit § 31 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 FahrlG und in Verbindung mit § 43 Absatz 2 FeV zur Schulung von Seminarleitern der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG sowie deren Überwachung nach § 33 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 b Absatz 3 FahrlG,3. Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33 a Absatz 3 Satz 5 FahrlG zur Schulung von Erlaubnisinhabern einer Seminarerlaubnis nach § 31 FahrlG oder nach § 31 a FahrlG.
Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
§ 3 Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und InfrastrukturDas Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ist zuständig für die 1. Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems nach § 4a Absatz 8 Satz 6 StVG für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder nach § 34 Absatz 3 FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, jeweils in Verbindung mit § 43a FeV, eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348),2. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 14 Absatz 2 letzter Halbsatz der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 FahrlG,3. Anerkennung der Träger von Einführungsseminaren nach § 31 c in Verbindung mit § 31 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 FahrlG zur Schulung von Lehrgangsleitern im Sinne des § 31 b FahrlG sowie deren Überwachung nach § 33 Absatz 1 und 2a in Verbindung mit § 31 c Satz 2 FahrlG,4. Anerkennung alternativer Lehrmethoden und Medien nach § 42 Absatz 2 Satz 4 FeV für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 4 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die 1. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG in Verbindung mit § 41 FeV,2. Anerkennung von Stellen für die Durchführung der Ortskenntnisprüfung nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 2 FeV,3. Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 FeV, die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67 Absatz 3 Satz 4 FeV und für Maßnahmen nach § 67 Absatz 4 Satz 2 und 3 FeV,4. Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 1 FeV, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 5 FeV, die Aufsicht über diese Stellen nach § 68 Absatz 2 Satz 6 FeV, Maßnahmen nach § 76 Nummer 16 Satz 2 und 3 FeV sowie die Aufsicht nach § 76 Nummer 16 Satz 4 FeV,5. Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 Nummer 1 FeV von allen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, für deren Vollzug sie zuständig sind.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 5 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für die 1. Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG,2. Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 FeV.
Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
§ 6 Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr und InfrastrukturDas Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ist zuständig für die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV.
Zuständigkeit des Südwestdeutschen Augenoptiker-Verbandes
§ 7 Zuständigkeit des Südwestdeutschen Augenoptiker-VerbandesDer Südwestdeutsche Augenoptiker-Verband in Speyer ist zuständig für die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 4 und 5 FeV.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 8 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Erteilung von Fahrlehrerlaubnissen nach §§ 2 und 2 a FahrlG,2. die Erteilung von Fahrschulerlaubnissen nach §§ 11 und 11 a FahrlG sowie von Zweigstellenerlaubnissen nach § 14 FahrlG,3. den Vollzug der weiteren Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Regierungspräsidien gemäß § 9 Nummer 1,4. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen nach § 33 Absatz 1 FahrlG,5. die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 34 Absatz 1 FahrlG genannten Vorschriften sowie von den auf § 11 Absatz 4 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 9 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für 1. die Anerkennung eines Berufsverbands der Fahrlehrer als Träger von Einweisungsseminaren nach § 9 b Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 FahrlG sowie nach § 21 a Absatz 1 Nummer 3 FahrlG zur Schulung von Ausbildungsfahrlehrern beziehungsweise von Inhabern oder verantwortlichen Leitern einer Ausbildungsfahrschule,2. die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach §§ 22 und 23 FahrlG sowie deren Überwachung nach § 33 Absatz 1 FahrlG,3. den Vollzug der weiteren Vorschriften des Dritten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes,4. die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 34 Absatz 1 FahrlG genannten Vorschriften und von den auf § 11 Absatz 4 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind, sowie von den auf § 23 Absatz 2 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung zuständig für die 1. Anerkennung von Kursleitern nach § 36 Abs. 6 und § 43 Satz 2 FeV,2. Anerkennung von Stellen nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 FeV,3. Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 FeV, die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67 Abs. 3 und 4 FeV und für Maßnahmen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FeV,4. Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 FeV, die Aufsicht über diese Stellen nach § 68 Abs. 2 Satz 6 FeV, Maßnahmen nach § 76 Nr. 16 Satz 2 FeV, den Widerruf der Anerkennung nach § 76 Nr. 16 Satz 3 FeV sowie die Aufsicht nach § 76 Nr. 16 Satz 4 FeV,5. Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Abs. 5 FeV,6. Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV von allen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, für deren Vollzug sie zuständig sind. Sie sind ferner zuständig für die Ausübung der Aufsicht über Seminarleiter und Moderatoren nach § 4 Abs. 7 der Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV) vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
§ 2a Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt und VerkehrDas Ministerium für Umwelt und Verkehr ist zuständig für die Aufsicht über die Träger der Einweisungslehrgänge nach § 4 Abs. 7 FreiwFortbV.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),2. §§ 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts vom 18. Oktober 1999 (GBl. S. 411):
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 2 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für die 1. Anordnung der Tilgung nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes,2. Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 FeV.
Zuständigkeit des Südwestdeutschen Augenoptikerverbandes
§ 3 Zuständigkeit des Südwestdeutschen AugenoptikerverbandesDer Südwestdeutsche Augenoptiker-Verband in Speyer ist zuständig für die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 4 und 5 FeV.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 4 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie Landratsämter in den Landkreisen und die Bürgermeisterämter in den Stadtkreisen sind als untere Verwaltungsbehörden zuständig für 1. den Vollzug der Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), in der jeweils geltenden Fassung,2. die Erteilung von Seminarerlaubnissen nach § 31 Abs. 1 FahrlG,3. die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 34 Abs. 1 FahrlG genannten Vorschriften sowie von den auf § 11 Abs. 4 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind.
Zuständigkeit der Regierungspräsidien
§ 5 Zuständigkeit der RegierungspräsidienDie Regierungspräsidien sind zuständig für 1. den Vollzug der Vorschriften des Dritten Abschnitts des Fahrlehrergesetzes,2. die Anerkennung von einem Berufsverband der Fahrlehrer als Träger von Einweisungsseminaren nach § 9 b Abs. 1 Satz 1, § 21 a Abs. 1 Nr. 3, für Träger von Kursen nach § 31 Abs. 2 Satz 3 sowie von Trägern von Lehrgängen nach § 33 a Abs. 3 Satz 4 FahrlG,3. die Genehmigung von Ausnahmen von den in § 34 Abs. 1 FahrlG genannten Vorschriften und von den auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnungen, für deren Vollzug sie zuständig sind, sowie von den auf § 23 Abs. 2 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen.
Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 6 Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den KraftfahrzeugverkehrZuständige Stelle im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331) ist die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, die vom TÜV Bayern Hessen Sachsen Südwest e.V. für das Land Baden-Württemberg unterhalten wird.
§ 7(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 6 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 1998 (GBl. S. 703) sowie die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz vom 20. März 1995 (GBl. S. 302) mit Ausnahme von deren § 3 außer Kraft.(2) § 6 dieser Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der in Absatz 1 am Ende genannten Verordnung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.