Zweite Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 6. Mai 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 06.05.1975
- Fundstelle:
- GBl. 1975, 397
Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11. April 1972 (Ges. Bl. S. 129) wird verordnet:
§ 1Als Aufgabe der Landeskreditbank wird festgelegt:die Gewährung der Investitionszuschüsse nach dem Gesetz über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime im sozialen Wohnungsbau vom 27. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3698).
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.