LRLKredBkAufgV BW 2 · Baden-Württemberg

Zweite Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 6. Mai 1975

Ausfertigungsdatum:
06.05.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 397
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LRLKredBkAufgV

Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11. April 1972 (Ges. Bl. S. 129) wird verordnet:

§ 1

§ 1Als Aufgabe der Landeskreditbank wird festgelegt:die Gewährung der Investitionszuschüsse nach dem Gesetz über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime im sozialen Wohnungsbau vom 27. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3698).

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.