LRLKredBkAufgV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 27. Februar 1973

Ausfertigungsdatum:
27.02.1973
Fundstelle:
GBl. 1973, 45
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LRLKredBkAufgV

Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11. April 1972 (Ges. Bl. S. 129) wird verordnet:

§ 1

§ 1Als Aufgabe der Landeskreditbank wird festgelegt:die Gewährung der Investitionszuschüsse nach dem Gesetz über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime im sozialen Wohnungsbau vom 27. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3698).

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Eingangsformel LRLKredBkAufgV

Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg (LKBG) vom 11. April 1972 (GBl. S. 129), geändert durch Artikel 41 der Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Durchführung von Fördermaßnahmen nach § 13 Abs. 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 861) ist Aufgabe der Landeskreditbank.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.

Eingangsformel LRLKredBkAufgV

Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11. April 1972 (Ges. Bl. S. 129) wird verordnet:

§ 1

§ 1Als Aufgaben der Landeskreditbank werden festgelegt: 1. die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Flüchtlinge im Gewerbe und in freien Berufen nach § 72 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566) und die Förderung der Kriegssachgeschädigten;2. im Bereich der finanziellen Gewerbeförderung des Landes die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Mittelstandsprogramms und, soweit hierfür die Regierungspräsidien zuständig sind, des Programms zur Verbesserung der gewerblichen Struktur.

§ 2

§ 2Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg enthaltene Befugnis der Landesregierung, die Aufgaben der Bank durch Rechtsverordnung im einzelnen festzulegen, wird für den Bereich der Staatsschuldenverwaltung auf das Finanzministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien übertragen.

§ 3

§ 3Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.