LRKfSachvRZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht Vom 26. April 1977

Ausfertigungsdatum:
26.04.1977
Fundstelle:
GBl. 1977, 134
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Das Innenministerium ist zuständig für die 1. Aufsicht über die Technischen Prüfstellen nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG,2. Ausnahmeregelung nach § 17 KfSachvG.

§ 3

§ 3Das Verkehrsministerium ist zuständig für die 1. Aufsicht über die Technischen Prüfstellen nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG,2. Ausnahmeregelung nach § 17 KfSachvG.

§ 3

§ 3Das Verkehrsministerium ist zuständig für die 1. Aufsicht über die Technischen Prüfstellen nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG,2. Ausnahmeregelung nach § 17 KfSachvG.

Eingangsformel LRKfSachvRZustV

Auf Grund von § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), von § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV) vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854) und von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1976 (Ges. Bl. S. 325) wird verordnet:

§ 1

§ 1Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 KfSachvG.

§ 2

§ 2(1) Der Prüfungsausschuß nach § 2 Abs. 1 KfSachvV wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe gebildet. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden.

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Februar 1972 (Ges. Bl. S. 64), geändert durch Verordnung vom 28. November 1972 (Ges. Bl. S. 626) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.