Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO) Vom 30. März 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.1998
- Fundstelle:
- GBl. 1998, 215
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamte auf Zeit.
Leistungsprämie
§ 3 Leistungsprämie(1) Die Leistungsprämie dient der Belohnung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. Die herausragende besondere Leistung ist im einzelnen darzustellen. (2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der Beamte während der Erbringung der herausragenden Leistung ausschließlich oder überwiegend angehört hat, gewährt; die Höhe ist entsprechend der Bewertung der besonderen Leistung zu bemessen. (3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.
Leistungszulage
§ 4 Leistungszulage(1) Die monatliche Leistungszulage dient der Anerkennung einer über mindestens drei Monate erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Einzelleistung. Die herausragende besondere Leistung ist im einzelnen darzustellen. (2) Die Leistungszulage beträgt höchstens 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Bewilligung. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Bewilligung folgenden Monat an monatlich nachträglich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt, längstens jedoch für ein Jahr. Sie kann bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. (3) Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig. Die Jahresfrist gilt auch nach der Gewährung einer Leistungsprämie. (4) Die Leistungszulage ist bei Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen.
Verfahren
§ 5 VerfahrenDie Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen; entsprechendes gilt beim Widerruf einer Leistungszulage.
Ausschluss von Leistungszulagen
§ 6 Ausschluss von LeistungszulagenDie Vorschriften zur Leistungszulage gelten nicht für Beamte des Landes.
Zuständigkeiten, Vergabeumfang
§ 7 Zuständigkeiten, Vergabeumfang(1) Die obersten Dienstbehörden übertragen die Zuständigkeiten für die Bewilligung einer Leistungsprämie auf den Dienstvorgesetzten. Für abgeordnete Beamte ist der Dienstvorgesetzte der Dienststelle zuständig, bei der der Beamte die herausragende besondere Leistung erbracht hat. Die Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium abweichend von den Sätzen 1 und 2 geregelt werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Verwaltung erforderlich ist. (2) Der Dienstvorgesetzte oder der nach Absatz 1 Satz 3 Zuständige entscheidet über die Bewilligung einer Leistungsprämie an jährlich bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten und in seinem Geschäftsbereich verwendeten Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. (3) Die Befugnis der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Entscheidungsberechtigten, Beamte oder Richter ihrer Dienststelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen, bleibt unberührt.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Allgemeines
§ 2 Allgemeines(1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch erfüllt, wenn der Beamte zusätzlich zu den Aufgaben seines Arbeitsplatzes die Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes übernimmt und beide trotz der dadurch bedingten überdurchschnittlichen Belastung sachgerecht erledigt; dies gilt nicht bei einer Vertretung von weniger als drei Monaten. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf Gewährung. (2) Wird die herausragende Leistung nach Absatz 1 von einer Gruppe mehrerer Bediensteter erbracht, kann jeder Beamte als Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten, wenn festgestellt wird, daß er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. Leistungsprämien und Leistungszulagen im Sinne des Satzes 1 werden zusammen höchstens bis zu dem in § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 1 genannten Betrag gewährt; maßgebend ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten. Sie gelten zusammen als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und des § 7 Absatz 2.(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können in jedem Kalenderjahr an insgesamt bis zu 10 vom Hundert der am 1. Januar dieses Kalenderjahres vorhandenen Beamten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden. Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamten nach Satz 1 kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. (4) Die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach der Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen können nicht gewährt werden, wenn Beamte für die besondere Leistung eine Vergütung gemäß § 48 BBesG oder eine erfolgsorientierte andere Leistung (z.B. Vollstreckungsvergütung, Belohnungen für Vorschläge zur Verwaltungsvereinfachung) erhalten. (5) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur auf Grund und im Umfang besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. (6) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie sind nicht auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen anzurechnen.
Auf Grund von § 42 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1066) wird verordnet:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.