Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz Vom 13. Februar 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 13.02.1995
- Fundstelle:
- GBl. 1995, 277
§ 1Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 LPachtVG sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die weder selbst noch zusammen mit anderen Grundstücken des Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, auf den im Anhang zu § 1 c Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz und zum Landpachtverkehrsgesetz genannten Gemarkungen größer als 10 Ar, im übrigen Landesgebiet größer als 2 Hektar sind.
Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) wird verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz vom 11. Dezember 1989 (GBl. S. 545) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.