LottStVtrAG BW 2008 · Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag) Vom 4. März 2008

Ausfertigungsdatum:
04.03.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 81
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LottStVtrAG

Der Landtag hat am 27. Februar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Öffentliche Aufgabe

§ 1 Öffentliche Aufgabe(1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 571, GBl. 2008 S. 56) gewährleistet das Land Baden-Württemberg die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots als ordnungsrechtliche Aufgabe. (2) Das Land nimmt die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr. Es stellt hierfür einen angemessenen Anteil aus den Reinerträgen der Glücksspiele zur Verfügung. (3) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots veranstaltet das Land folgende Glücksspiele: 1. Zahlenlotterien,2. Sportwetten,3. Losbrieflotterien. (4) Das Land kann Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. (5) Das Land kann eine juristische Person des privaten Rechts, an der das Land unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist, mit der Durchführung der durch das Land veranstalteten Glücksspiele beauftragen. (6) Der in der Zeit vom 30. März 1992 bis zum 26. Mai 1992 unterzeichnete Staatsvertrag über eine Staatliche Klassenlotterie (GBl. S. 798, GBl. 1993 S. 234) sowie die Regelungen im Spielbankengesetz bleiben unberührt.

§ 10

Sperrdatei

§ 10 Sperrdatei(1) Zum Schutz der gesperrten Spieler und zur wirksamen Überprüfung der verhängten Sperren wird in Baden-Württemberg eine zentrale Sperrdatei errichtet, in der alle Spielersperren nach § 9 Abs. 1 zu speichern sind. Die Sperrdatei wird bei der mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 1 Abs. 5 beauftragten juristischen Person eingerichtet und von dieser geführt. (2) Die Spielbanken sind verpflichtet, Spielersperren unverzüglich nach ihrer Verhängung an die die Sperrdatei führende Stelle zur Eintragung in die Sperrdatei zu übermitteln. Diese speichert die übermittelten Daten sowie die von ihr verhängten Spielersperren unverzüglich in der Sperrdatei. Werden Spielersperren geändert oder aufgehoben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Sperren sind zu löschen, wenn die Gründe, die zu ihrer Eintragung geführt haben, nicht mehr gegeben sind. (3) Die die Sperrdatei führende Stelle speichert in der Sperrdatei auch Spielersperren nach §§ 8 und 23 GlüStV, die ihr von den Veranstaltern anderer vertragsschließender Länder zur Eintragung in die Sperrdatei übermittelt werden. Die Speicherung ist unverzüglich nach der Übermittlung vorzunehmen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Eine Übermittlung eigener Daten für Sperrdateien anderer Länder ist an die die Sperrdatei führenden Stellen zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist und der Schutz der Spieler dies erfordert. (4) Die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 1 Abs. 5 beauftragte juristische Person sowie ihre Annahmestellen dürfen im Einzelfall die gespeicherten Daten nutzen, soweit dies zur Kontrolle von Spielersperren erforderlich ist. Den Spielbanken, sonstigen Stellen, die Spielverbote zu überwachen haben, und Veranstaltern der anderen vertragsschließenden Länder dürfen die gespeicherten Daten auf Anfrage im Einzelfall übermittelt werden, soweit die Übermittlung für die Kontrolle der Spielersperre erforderlich ist. Eine Übermittlung der gespeicherten Daten an Spielbanken außerhalb des Landes ist zulässig, wenn zusätzlich Gegenseitigkeit gewährleistet ist. (5) Die Datennutzung und die Datenübermittlung können auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren erfolgen. Die die Sperrdatei führende Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufende Stelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs trägt die abrufende Stelle. (6) Auf Antrag erhält eine Person Auskunft über 1. die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten Daten,2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung ihrer Daten,3. die Kategorien der Empfänger, an die Daten weitergegeben werden,4. Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung beteiligt sind. (7) Die Veranstalter sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde die in der Sperrdatei gespeicherten Daten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 11

Erlaubnisfähigkeit

§ 11 ErlaubnisfähigkeitLotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial dürfen nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden.

§ 12

Allgemeine Erlaubnis

§ 12 Allgemeine Erlaubnis(1) Die Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen nach § 11 kann für solche Veranstaltungen allgemein erlaubt werden, 1. die sich nicht über das Gebiet eines Stadt- oder Landkreises hinaus erstrecken,2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel der Summe der zu entrichtenden Entgelte und eine Gewinnsumme von mindestens 25 Prozent der Summe der zu entrichtenden Entgelte vorsieht,3. deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für bestimmte gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird,4. bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40000 € nicht übersteigt und5. bei denen der Losverkauf oder der Vertriebszeitraum die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet. Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs.1 und 2, §§ 6, 7, 14 Abs.1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs.1 Sätze 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und § 17GlüStV erteilt werden.(2) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen; sie kann die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der zuständigen Behörde begründen.

§ 13

Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

§ 13 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen(1) Die zuständige Behörde kann für eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall Auflagen und Bedingungen erteilen. (2) Die zuständige Behörde kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall untersagen, wenn 1. gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags oder dieses Gesetzes oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,2. die Gefahr besteht, dass durch die Veranstaltung oder durch die Verwendung des Reinertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird, oder3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags gegeben ist.

§ 14

Grundsatz

§ 14 Grundsatz(1) Gewerbliche Spielvermittlung bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Gewerbliche Spielvermittler dürfen nur in solche Glücksspiele vermitteln, die nach diesem Gesetz erlaubt sind. Ein gewerblicher Spielvermittler, der bereits zum 1. Januar 2007 in ein öffentliches Glücksspiel des Landes vermittelt hat, darf diese Vermittlung noch bis zum 31. Dezember 2008 ohne Erlaubnis fortsetzen mit der Maßgabe, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags im Übrigen zur Anwendung gelangen. (2) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind nicht zulässig. (3) Gewerbliche Spielvermittler haben ihre Geschäftsbeziehungen mit den Spielern so zu gestalten, dass sämtliche angefallenen Gewinne an die Spieler ausbezahlt werden. Das gilt auch für Sachgewinne oder Rundungsdifferenzen.

§ 15

Vermittlungserlaubnis

§ 15 Vermittlungserlaubnis(1) Eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung darf nur erteilt werden, wenn die Vermittlung den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags nicht zuwiderläuft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Insbesondere darf die Vermittlung nur erlaubt werden, wenn 1. der Vermittler die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit in persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht besitzt,2. die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist,3. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots in § 4Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren nach § 7 GlüStV sichergestellt ist,4. der Vermittler seine Verträge mit dem Veranstalter und mit dem Treuhänder vorgelegt hat und sich daraus keine Bedenken ergeben,5. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22Abs. 2 Satz 1 GlüStV sichergestellt ist,6. in einem Konzept die Art und Weise des Vertriebs offengelegt wird,7. der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt hat und sich daraus keine Bedenken ergeben und8. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vermittlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden können. (2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Jede Änderung der Geschäftsbedingungen bedarf der Erlaubnis. (3) Der gewerbliche Spielvermittler ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Dieser Bericht hat auch einen Sonderbericht über das Verhältnis zum Treuhänder und die Verwendung angefallener Sachgewinne, der nicht abgeholten oder nicht zustellbaren Gewinne sowie von Rundungsdifferenzen bei der Auszahlung an die Teilnehmer von Spielgemeinschaften zu enthalten.

§ 16

Zuständigkeiten

§ 16 Zuständigkeiten(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist für die Durchführung des Glücksspielstaatsvertrags und dieses Gesetzes sowie für die Ausübung der Fachaufsicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 7 Abs. 2 Satz 3 zuständig, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Ortspolizeibehörden sind zuständig für die Überwachung allgemein erlaubter Veranstaltungen nach § 12 Abs.1 und insoweit auch für die Durchführung des § 16 GlüStV, für Maßnahmen nach § 13 sowie für die Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Abs. 2 Halbsatz 2, sofern sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt; erstreckt sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Kreispolizeibehörde zuständig. Im Übrigen wirken die Ortspolizeibehörden bei der Durchführung des § 9 Abs.1 GlüStV mit; die zuständige Behörde kann über die Art und den Umfang der Mitwirkung der Ortspolizeibehörden allgemein oder im Einzelfall Anordnungen treffen. (3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde fortgeführt.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder durchführt, ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis zu besitzen,2. als Veranstalter, Vermittler oder Durchführer eines öffentlichen Glücksspiels den in der Erlaubnis getroffenen Regelungen zum Jugendschutz zuwiderhandelt,3. für unerlaubte Glücksspiele wirbt,4. seiner Aufklärungspflicht aus § 7 GlüStV nicht nachkommt,5. entgegen § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 GlüStV die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Hinweise nicht vorlegt,6. entgegen § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,7. entgegen § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV als Diensteanbieter vollziehbaren Untersagungsverfügungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,8. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 GlüStV verstößt,9. der Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der zuständigen Behörde nach § 12 Abs.2 Halbsatz 2 nicht rechtzeitig nachkommt,10.als gewerblicher Spielvermittler einer Anforderung des § 19 GlüStV zuwiderhandelt,11.als gewerblicher Spielvermittler den Bericht nach § 15 Abs. 3 nicht oder verspätet vorlegt,12.entgegen §§ 20, 21 Abs. 3 oder § 22Abs. 2 GlüStV gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teilnehmen lässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500000 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für die Durchführung der verletzten Vorschrift zuständig ist.

§ 18

Übergangsvorschrift

§ 18 ÜbergangsvorschriftAbweichend von § 4Abs. 4 GlüStV kann bei Lotterien die Veranstaltung und die Vermittlung im Internet bis 31. Dezember 2008 erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 25Abs. 6 GlüStV genannten Voraussetzungen sichergestellt ist.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 586) und das Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 894) außer Kraft.

§ 2

Glücksspielerlaubnis

§ 2 Glücksspielerlaubnis(1) Die Veranstaltung eines Glücksspiels bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die vom Land bereits zum 1. Januar 2007 veranstalteten Glücksspiele dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 ohne eine solche Erlaubnis fortgeführt werden mit der Maßgabe, dass der Glücksspielstaatsvertrag im Übrigen zur Anwendung gelangt. Die zuständige Behörde kann die zuständige Behörde des Sitzlandes einer Klassenlotterie dazu ermächtigen, auch mit Wirkung für Baden-Württemberg die Erlaubnis für die Veranstaltung der Klassenlotterie zu erteilen. (2) Die Erlaubnis für ein Glücksspiel darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags nicht zuwiderläuft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Insbesondere darf ein Glücksspiel nur dann erlaubt werden, wenn 1. das Glücksspiel für die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich ist ( § 10GlüStV),2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist,3. der Veranstalter zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,4. mit einem Fachkonzept belegt ist, wie das übergreifende Sperrsystem nach § 8 GlüStV bei der Durchführung von Sportwett- und Lotterieveranstaltungen nach §§ 21 Abs. 3 und 22Abs. 2 GlüStV wirksam umgesetzt werden soll,5. ein Vertriebskonzept vorgelegt wird, das auch die in § 7 Abs. 1 vorgesehene Begrenzung der Annahmestellen zum Inhalt hat. (3) Die Erlaubnis über die Veranstaltung eines staatlichen Glücksspiels ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen.

§ 3

Teilnahmebedingungen

§ 3 Teilnahmebedingungen(1) Die Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung eines Glücksspiels bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Insbesondere sind in den Teilnahmebedingungen Bestimmungen zu treffen über 1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,2. die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,3. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen oder Ergebnisse der Sportwetten,4. die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,5. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können und6. die Auszahlung der Gewinne. (3) Die amtlich erlaubten Teilnahmebedingungen sind durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen.

§ 4

Gewinnausschüttung

§ 4 GewinnausschüttungAls Gewinn sind nach Maßgabe der amtlich erlaubten Teilnahmebedingungen an die Spielteilnehmer auszuschütten: 1. Bei Zahlenlotterien mindestens 45 Prozent,2. bei Sportwetten im Jahresmittel mindestens die Hälfte,3. bei Losbrieflotterien mindestens 40 Prozent,4. bei Zusatzlotterien oder -ausspielungen mindestens ein Drittel der Spieleinsätze. Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.

§ 5

Reinerträge

§ 5 Reinerträge(1) Die Reinerträge aus dem Glücksspiel stehen dem Land zu. Reinerträge sind die von den Spieleinsätzen nach Abzug der Gewinnausschüttungen an die Spielteilnehmer, der auf die Spielteilnahme entfallenden Steuern und der Kosten der Durchführung verbleibenden Beträge. (2) Aus den Reinerträgen der Glücksspiele wird ein gemeinsamer Wettmittelfonds gebildet. (3) Die Dotierung des Fonds erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplans. Die Mittel des Fonds sind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligen Staatshaushaltsplan für die Förderung von Kultur und Sport sowie für soziale Zwecke zu verwenden. Soweit die Reinerträge die nach Satz 2 zweckgebunden zu verwendenden Mittel übersteigen, werden sie zur allgemeinen Deckung des Haushalts verwandt.

§ 6

Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial

§ 6 Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial(1) In der Erlaubnis für Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial (§§ 21, 22 GlüStV) kann die zuständige Behörde Vorgaben zu den Einsatzgrenzen und zum Ausschluss von gesperrten Spielern treffen. § 18 bleibt unberührt. (2) Der Annahmeschluss für Sportwetten muss spätestens fünf Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung liegen.

§ 7

Annahmestellen

§ 7 Annahmestellen(1) Anzahl und flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich ist. Die nähere Ausgestaltung ist vom Veranstalter oder der mit der Durchführung der Glücksspiele beauftragten juristischen Person in einem Konzept festzulegen. Das Konzept hat sich insbesondere an der räumlichen Bevölkerungsstruktur zu orientieren. (2) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Der Betrieb darf nur erlaubt werden, wenn 1. der Betreiber die für die Abwicklung des Spielgeschäfts und des Zahlungsverkehrs erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4Abs. 3 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist,3. der Betreiber sich nicht zugleich auch als gewerblicher Spielvermittler betätigt,4. die Annahmestelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung betrieben werden soll,5. die Annahmestelle nicht dem Konzept nach Absatz 1 zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen zuwiderläuft und insbesondere nicht in Räumlichkeiten betrieben wird, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel entgegenstehen, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen,6. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22Abs. 2 Satz 1 GlüStV sichergestellt ist und7. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden könnte. Die zuständige Behörde kann die Aufgabe der Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle der mit der Durchführung des Glücksspiels beauftragten Stelle (§ 1 Abs. 5) im Wege der Beleihung übertragen. (3) Eine Annahmestelle darf nur in solche Glücksspiele vermitteln, die nach diesem Gesetz erlaubt sind. (4) Eine Annahmestelle, die bereits zum 1. Januar 2007 in ein öffentliches Glücksspiel des Landes vermittelt hat, darf diese Vermittlung noch bis zum 31. Dezember 2008 ohne Erlaubnis fortsetzen mit der Maßgabe, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags im Übrigen zur Anwendung gelangen.

§ 8

Lotterieeinnehmer

§ 8 Lotterieeinnehmer(1) Die Lotterieeinnahme bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Sie darf nur in solche Klassenlotterien erfolgen, die nach diesem Gesetz erlaubt sind. Ein Lotterieeinnehmer, der bereits zum 1. Januar 2007 in eine Klassenlotterie vermittelt hat, darf diese Vermittlung noch bis zum 31. Dezember 2008 ohne Erlaubnis fortsetzen mit der Maßgabe, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags im Übrigen zur Anwendung gelangen. (2) Eine Erlaubnis zur Lotterieeinnahme darf nur erteilt werden, wenn 1. der Lotterieeinnehmer die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit in persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht besitzt und dadurch die Gewähr dafür bietet, dass die ihm auf Grund des Glücksspielstaatsvertrags, dieses Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Veranstalter obliegenden Pflichten erfüllt werden,2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist,3. in einem Konzept die Art und Weise des Vertriebs sowie die Anzahl eventueller Verkaufsstellen offengelegt sind,4. sich aus dem zwischen dem Lotterieeinnehmer und der Klassenlotterie abgeschlossenen Vertrag keine Bedenken ergeben und5. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. (3) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (4) In Baden-Württemberg sind nur Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern der Süddeutschen Klassenlotterie zulässig. (5) Die Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer kann nur von der veranstaltenden Klassenlotterie beantragt werden. Die Antragstellung für mehrere Verkaufsstellen oder mehrere Lotterieeinnehmer des Veranstalters kann in einem Antrag gemeinsam erfolgen (Sammelantrag).

§ 9

Spielersperre

§ 9 Spielersperre(1) Um eine Spielteilnahme an den in §§ 20, 21 und 22Abs. 2 GlüStV geregelten Glücksspielen zu verhindern, sperren die mit der Durchführung des Glücksspiels nach § 1 Abs. 5 beauftragte juristische Person sowie die Spielbanken des Landes nach vorheriger Anhörung diejenigen Personen, 1. die dies zu ihrer eigenen Person beantragen (Selbstsperre) oder2. von denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen oder auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Stelle, die eine Person gesperrt hat, teilt dem betroffenen Spieler seine Sperrung unverzüglich schriftlich mit. Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich. Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat. (2) Ergeben sich für die mit der Durchführung des Glücksspiels nach § 1 Abs. 5 beauftragte juristische Person oder die Spielbanken hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Spieler die Voraussetzungen für eine Spielsuchtgefährdung oder eine Überschuldung vorliegen oder der Spieler seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu seinem Einkommen oder Vermögen stehen, ist der betroffene Spieler unverzüglich anzuhören. Konkretisieren sich diese Bedenken, ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen, ob der Spieler zu sperren ist. Bis zum Abschluss der Überprüfung kann der betroffene Spieler vom eigenen Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.