LMGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz Vom 27. Mai 1975

Ausfertigungsdatum:
27.05.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 461
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist, soweit in § 37 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, das Umweltministerium. Es entscheidet bei der Zulassung von Ausnahmen für Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fische, Weich-, Schalen- und Krustentiere, einschließlich deren Zubereitungen sowie für Eier und Milch im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum. Soweit Ausnahmen zugelassen werden für Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes sowie des Warn- und Alarmdienstes entscheidet es auch im Einvernehmen mit dem Innenministerium. (2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 ist das Regierungspräsidium. (3) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 Nr. 5 ist das Umweltministerium. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum.

Eingangsformel LMGZustV

Auf Grund von § 37 Abs. 4 Satz 3 und § 50 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz) vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) wird verordnet:

§ 2

§ 2Zuständig für die Entgegennahme von Meldungen nach § 50 Abs. 2 Satz 2 ist die Ortpolizeibehörde.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.