Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Schulung und Prüfung von amtlichen Fachassistenten für die Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Schulungs- und Prüfungsordnung für amtliche Fachassistenten - SPrOaFA) Vom 31. August 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.2007
- Fundstelle:
- GBl. 2007, 408
Ausbildungsrahmenplan
Anlage 2(zu § 13)Ausbildungsrahmenplan 1. Theoretischer Teil - Grundkenntnisse der Anatomie von Haus- und Wildschweinen, sowie Pferden, Zuchtwild und freilebendem Wild, das Träger von Trichinen sein kann, soweit für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen erforderlich,- Grundkenntnisse der Histologie der Muskulatur,- Kenntnisse in Bezug auf Trichinen als Parasiten und Zoonoseerreger,- Probenahmemethoden zur Trichinenuntersuchung nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/ 2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22. Dezember 2005, S. 60),- Trichinennachweismethoden nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/ 2005,- Kenntnisse über Qualitätskontrollprogramme für die Trichinennachweisverfahren,- Kenntnisse über die Durchführung regelmäßiger Bewertungen der im Trichinenlabor eingesetzten Test-, Aufzeichnungs- und Analyseverfahren,- Kenntnisse über den Notfallplan nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2075/ 2005,- Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,- Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung, einschließlich Dokumentation und Probenversand,- Kenntnisse in Bezug auf Arbeitsschutz, soweit für die Entnahme und Untersuchung von Proben auf Trichinen erforderlich. 2. Praktischer TeilDurchführung der Probenahmen und Analysen sowie der Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung.
Anlage 3 (zu § 9 Abs. 4)
Anlage 4(zu § 15 Abs. 4)
Anlage 5(zu § 17)
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Schulung und Prüfung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten für die Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (amtlicher Fachassistent) in Baden-Württemberg. (2) Schulung und Prüfung richten sich nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.
Nachprüfung
§ 10 NachprüfungDer Prüfungsausschuss nach § 7 ist auch für die Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel- Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S.1816, 1864) zuständig. § 9 gilt entsprechend.
Schulungs- und Prüfungsbehörden
§ 11 Schulungs- und Prüfungsbehörden(1) Schulungs- und Prüfungsbehörde für Bewerber nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Dienstbezirk ein Schlachthof im Sinne des § 12 Satz 2 ansässig ist. Sie führt nach Bedarf theoretische und praktische Schulungen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durch. (2) Die Prüfung wird vor zwei Vertretern der Prüfungsbehörde abgelegt, von denen ein Vertreter amtlicher Tierarzt sein muss. Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der amtliche Tierarzt. Die zukünftige Anstellungsbehörde ist berechtigt, der Prüfung beizuwohnen.
Schulungsgang
§ 12 SchulungsgangDie Schulung umfasst einen theoretischen Teil und einen praktischen Teil von jeweils mindestens 80 Stunden. Der praktische Schulungsteil wird in einem Schlachtbetrieb für Rotfleisch mit Trichinenlabor von einem hauptamtlich beschäftigten Tierarzt durchgeführt.
Schulungsinhalte
§ 13 SchulungsinhalteDie Schulung richtet sich nach dem Schulungsrahmenplan der Anlage 2.
Zulassung zur Prüfung
§ 14 Zulassung zur PrüfungDer Prüfungsbewerber stellt bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Prüfungsbehörde einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Zur Prüfung müssen vorliegen: 1. die Nachweise nach § 3 Abs. 1,2. ein Nachweis über die Teilnahme an den theoretischen und praktischen Schulungsteilen nach § 12.
Prüfung
§ 15 Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Sie ist nicht öffentlich. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsbewerber gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung soll 30 Minuten je Prüfungsbewerber nicht überschreiten. (3) Die praktische Prüfung ist in einem Schlachtbetrieb für Rotfleisch mit Trichinenlabor durchzuführen. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsbewerber nach Überzeugung des Prüfers eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat. Hierüber stellt die untere Verwaltungsbehörde eine amtliche Bescheinigung nach Anlage 4 aus.(5) Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Schulung darf nur bei derjenigen Prüfungsbehörde erfolgen, bei der die erste Prüfung abgelegt worden ist, und zwar frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung. Die Wiederholung der Prüfung ist höchstens zweimal zulässig; sie kann von der vollständigen oder teilweisen Wiederholung der Schulung abhängig gemacht werden.
Nachprüfung
§ 16 NachprüfungDie in § 11 bestimmte Prüfungsbehörde ist auch für die Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung zuständig. §§ 13 und 15 gelten entsprechend.
Fortbildung
§ 17 FortbildungDie Fortbildungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung werden jährlich von den Regierungspräsidien durchgeführt. Sie bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Teilnahme an der Fortbildung ist zu bescheinigen (Anlage 5).
Inkrafttreten
§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Ziel der Schulung
§ 2 Ziel der SchulungDie Schulung soll die amtlichen Fachassistenten befähigen, ihre Aufgaben fachkundig wahrzunehmen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchzuführen, wie dies Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung fordert.
Voraussetzungen für die Schulung
§ 3 Voraussetzungen für die Schulung(1) Zur Schulung zum amtlichen Fachassistenten kann zugelassen werden, wer 1. den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss,2. die körperliche und gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest und3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweist. (2) Zusätzlich müssen vorgelegt werden: 1. eine Bescheinigung über ein 40-stündiges Vorpraktikum an einer unteren Verwaltungsbehörde mit zugelassenem Schlachtbetrieb eigener Wahl,2. die Bestätigung über einen Praktikumsplatz für den praktischen Schulungsteil bei einer unteren Verwaltungsbehörde für die Zeit unmittelbar im Anschluss an den theoretischen Schulungsteil,3. ein Lebenslauf mit beruflichem Werdegang,4. ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung für den praktischen Schulungsteil einschließlich Vorpraktikum, sofern kein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis besteht,5. eine Bescheinigung des Gesundheitsamts nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und eine aktuelle Bescheinigung über Folgebelehrungen. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Bewerber nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.(3) Über die Zulassung zur Schulung entscheidet die Schulungsbehörde.
Schulungs- und Prüfungsbehörden
§ 4 Schulungs- und Prüfungsbehörden(1) Schulungs- und Prüfungsbehörde ist das Regierungspräsidium. Es führt nach Bedarf theoretische und praktische Schulungen und Prüfungen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durch.Das Regierungspräsidium kann sich bei der Durchführung der Schulungen anderer Behörden und privater Einrichtungen bedienen. (2) Mit Zustimmung des Regierungspräsidiums können Bewerber in einem anderen Regierungsbezirk oder in einem anderen Bundesland an Schulungen und Schulungsabschnitten teilnehmen, sofern die Ausbildungsstellen von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt sind; dort erbrachte Leistungen werden anerkannt. (3) Die Schulungsteilnehmer sollen während der praktischen Schulung nicht in Betrieben eingesetzt werden, in denen künftig ihr Arbeitsplatz sein wird.
Schulungsgang
§ 5 Schulungsgang(1) Die Schulung umfasst einen theoretischen Teil von mindestens 500 Stunden und einen daran anschließenden praktischen Teil von mindestens 400 Stunden. (2) Der theoretische Schulungsteil bezieht sich auf rotes Fleisch einschließlich frei lebendes Wild, Farmwild und Hasentiere (Rotfleisch) und Geflügelfleisch (Weißfleisch). (3) Der praktische Schulungsteil bezieht sich hauptsächlich auf einen der beiden Bereiche. Sofern die Qualifikation sowohl für den Rot- als auch den Weißfleischbereich erworben werden soll, muss ein praktischer Schulungsteil für den jeweilig anderen Bereich zusätzlich angeschlossen werden, der mindestens 40 Stunden umfasst.
Schulungsinhalte
§ 6 SchulungsinhalteDie Schulung richtet sich nach dem Schulungsrahmenplan in Anlage 1.
Prüfungsausschuss
§ 7 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Regierungspräsidium als Prüfungsbehörde einberufen wird. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an 1. ein Vertreter des Regierungspräsidiums, der tierärztlicher Beamter ist, als Vorsitzender,2. zwei Ausbilder des theoretischen oder praktischen Schulungsteils. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu benennen.
Zulassung zur Prüfung
§ 8 Zulassung zur PrüfungDer Prüfungsbewerber stellt beim Regierungspräsidium einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Zur Prüfung müssen vorliegen: 1. die Nachweise nach § 3 Abs. 1,2. ein Nachweis über die Teilnahme an den theoretischen und praktischen Schulungsteilen nach § 5.
Prüfung
§ 9 Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Sie ist nicht öffentlich. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsbewerber gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung soll 30 Minuten je Prüfungsbewerber nicht überschreiten. (3) Die praktische Prüfung ist entsprechend der praktischen Schulung nach § 5 Abs. 3 in einem Schlachtbetrieb für Rot- oder Weißfleisch durchzuführen. Sofern die Qualifikation sowohl für den Rot- als auch den Weißfleischbereich erworben werden soll, sind zwei Prüfungen abzulegen, jeweils in einem Schlachtbetrieb für Rot- oder Weißfleisch. Die Dauer der praktischen Prüfung soll 30 Minuten je Prüfungsbewerber nicht überschreiten. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsbewerber nach Überzeugung des Prüfungsausschusses eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat. Hierüber stellt das Regierungspräsidium eine amtliche Bescheinigung nach Anlage 3 aus.(5) Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Schulung darf nur bei derjenigen Prüfungsbehörde erfolgen, bei der die erste Prüfung abgelegt worden ist, und zwar frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung. Die Wiederholung der Prüfung ist höchstens zweimal zulässig; sie kann von der vollständigen oder teilweisen Wiederholung der Schulung abhängig gemacht werden.
Ausbildungsrahmenplan
Anlage 1 (zu § 6)Ausbildungsrahmenplan 1 Theoretischer Teil1.1 Haltungsbetriebe- Kenntnis der landwirtschaftlichen Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels usw. (8 Std.),- gute Praxis der Viehhaltung (10 Std.),- Grundkenntnisse über Tierseuchen, insbesondere Zoonosen: Virus-, Bakterien- und Parasitenerkrankungen usw. einschließlich Rechtsgrundlagen (30 Std.),- Monitoring zur Seuchenerkennung, Anwendung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Rückstandsuntersuchungen (18 Std.),- Hygiene- und Gesundheitskontrollen (16 Std.),- Wohlbefinden von Tieren im Haltungsbetrieb und beim Transport einschließlich Rechtsgrundlagen (18 Std.),- Umweltnormen für Gebäude, Haltungsbetriebe und allgemein (4 Std.),- Verbraucherbelange und Qualitätskontrolle (4 Std.).1.2 Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben- Kenntnis der Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels sowie der Schlacht- und Zerlegetechnologie in der Fleischwirtschaft (16 Std.),- Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene und der Arbeitshygiene einschließlich Rechtsgrundlagen (92 Std.),- Verfahren nach HACCP (Gefahrenanalyse, kritische Kontrollpunkte) und Überprüfung der HACCP-gestützten Verfahren (32 Std.),- Wohlbefinden von Tieren beim Entladen nach dem Transport und bei der Schlachtung (8 Std.),- Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie (40 Std.),- Grundkenntnisse der Pathologie geschlachteter Tiere (16 Std.),- Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie geschlachteter Tiere (40 Std.),- entsprechende Kenntnis in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) und andere wichtige Zoonosen und Zoonoseerreger (8 Std.),- Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförderung von frischem Fleisch (40 Std.),- Grundkenntnisse der Mikrobiologie (8 Std.),- Schlachttieruntersuchung einschließlich Rechtsgrundlagen, Trichinenuntersuchung einschließlich Rechtsgrundlagen, Fleischuntersuchung einschließlich Rechtsgrundlagen (30 Std.),- Verwaltungsaufgaben (2 Std.),- Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften (38 Std.),- Probenahmemethode (8 Std.),- Betrugsfragen (4 Std.).2 Praktischer Teil2.1 Haltungsbetriebe- Besichtigung von Haltungsbetrieben mit verschiedenen Haltungsformen und Aufzuchtmethoden,- Besichtigung von Produktionsbetrieben,- Beobachtung des Be- und Entladens von Tieren,- Laborvorführungen,- Veterinärkontrollen,- Dokumentation.2.2 Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben- Identifizierung von Tieren,- Überprüfung des Alters,- Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren,- Fleischuntersuchung im Schlachthof,- Trichinenuntersuchung,- Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung artentypischer Tierkörperteile,- Identifizierung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sich Veränderungen zeigen, und Erläuterungen dazu,- Hygienekontrolle einschließlich Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Anwendung der HACCP-gestützten Verfahren,- Registrierung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung,- Probenahmen,- Rückverfolgbarkeit von Fleisch,- Dokumentation.
Auf Grund von § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 946) in Verbindung mit § 10 a der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), eingefügt durch Verordnung vom 21. November 2005 (GBl. S. 687), wird verordnet:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.