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title: "LKurortuaArtBezZustV BW — Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« Vom 4. Juli 1973"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/lkurortuaartbezzustvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LKurortuaArtBezZustVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:59:01+00:00"
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# LKurortuaArtBezZustV BW — Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« Vom 4. Juli 1973

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 04.07.1973
*Fundstelle:* GBl. 1973, 275


### § 2

§ 2(1) Bei den Regierungspräsidien ist jeweils ein Fachausschuß für die Anerkennung von Luftkur- und Erholungsorten zu errichten. (2) Im Fachausschuß sind folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten: 1. Der Landesfremdenverkehrsverband Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,2. der Landesverband des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,3. der Städtetag Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,4. der Gemeindetag Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,5. die Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,6. der Deutsche Wetterdienst, Wetteramt Stuttgart oder Freiburg,7. der Deutsche Wetterdienst, medizin-meteorologische Forschungsstelle, Freiburg. (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Regierungspräsidium längstens auf vier Jahre berufen. Die Verbände Nrn. 1- 5 haben ein Vorschlagsrecht. (4) Die Tätigkeit im Fachausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt wird.

### § 3

§ 3(1) Der Fachausschuß wird vom Regierungspräsidium einberufen. Er soll jährlich mindestens einmal zusammentreten. Den Vorsitz führt das Regierungspräsidium. (2) Der Fachausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium.

### § 2

§ 2(1) Bei den Regierungspräsidien ist jeweils ein Fachausschuß für die Anerkennung von Luftkur- und Erholungsorten zu errichten. (2) Im Fachausschuß sind folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten: 1. Der Landesfremdenverkehrsverband Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,2. der Landesverband des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,3. der Städtetag Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,4. der Gemeindetag Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,5. die Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg e. V., Stuttgart,6. der Deutsche Wetterdienst, Wetteramt Stuttgart oder Freiburg,7. der Deutsche Wetterdienst, medizin-meteorologische Forschungsstelle, Freiburg. (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Regierungspräsidium längstens auf vier Jahre berufen. Die Verbände Nrn. 1- 5 haben ein Vorschlagsrecht. (4) Die Tätigkeit im Fachausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium festgesetzt wird.

### § 3

§ 3(1) Der Fachausschuß wird vom Regierungspräsidium einberufen. Er soll jährlich mindestens einmal zusammentreten. Den Vorsitz führt das Regierungspräsidium. (2) Der Fachausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

### Eingangsformel LKurortuaArtBezZustV

Auf Grund von § 15 des Gesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten vom 14. März 1972 (Ges. Bl. S. 70) wird verordnet:

### § 1

§ 1Die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« wird auf die Regierungspräsidien übertragen.

### § 4

§ 4§ 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 1973 in Kraft.

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— Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien zur Anerkennung der Artbezeichnungen »Luftkurort« und »Erholungsort« Vom 4. Juli 1973
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LKurortuaArtBezZustVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
