Zweites Gesetz zur Änderung des Gebiets von Landkreisen(Zweites Exklavengesetz) Vom 22. April 1968
- Ausfertigungsdatum:
- 22.04.1968
- Fundstelle:
- GBl. 1968, 147
Landes- und Bundesrecht
§ 11 Landes- und Bundesrecht(1) In den betroffenen Gemeinden und Gemeindeteilen findet das für den aufnehmenden Landkreis oder die aufnehmende Gemeinde geltende Landesrecht Anwendung, auf dem Gebiet des Grundbuch- und Notarrechts das am Sitz des Amtsgerichts geltende Bundes- und Landesrecht. (2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben die bisher geltenden bundes- und Landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
Der Landtag hat am 28. März 1968 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Änderung des Gebiets von Landkreisen
§ 1 Änderung des Gebiets von LandkreisenEs werden zugeteil: 1. dem Landkreis Rottweilvom Landkreis Hechingen die Gemeinde Wilflingen,2. dem Landkreis Sigmaringenvom Landkreis Überlingen die Gemeinde Wangen,3. dem Landkreis Ravensburgvom Landkreis Überlingen die Gemeinde Adelsreute,4. dem Landkreis Überlingenvom Landkreis Sigmaringen die Gemeinde Gaisweiler,5. dem Landkreis Wangenvom Landkreis Sigmaringen die Gemeinde Achberg.
Recht des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande
§ 10 Recht des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen LandeDas Recht des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande gilt in dem sich nach diesem Gesetz ergebenden Gebiet der Landkreise Hechingen und Sigmaringen.
Kondominatsanteile
§ 12 KondominatsanteileDie für Gemeindeteile geltenden Vorschriften in den §§ 6 bis 11 finden auf die Kondominatsanteile entsprechende Anwendung.
Durchführungsbestimmungen
§ 13 DurchführungsbestimmungenDas Innenministerium und das Justizministerium erlassen für ihren Bereich die Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig sind.*
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft mit Ausnahme der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde in § 6 und des § 13, die mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Eingliederung von Gemeindeteilen in andere Gemeinden
§ 2 Eingliederung von Gemeindeteilen in andere GemeindenEs werden eingegliedert: 1. in die Gemeinde Herdwangen des Landkreises Überlingen von der Gemeinde Selgetsweiler des Landkreises Sigmaringender Gemeindeteil Weiler Mühlhausen,2. in die Gemeinde Ostrach des Landkreises Sigmaringen von der Gemeinde Burgweiler des Landkreises Überlingender Gemeindeteil Weiler Dichtenhausen,3. in die Stadt Singen (Hohentwiel) des Landkreises Konstanzvon der Stadt Tuttlingen des Landkreises Tuttlingen der Gemeindeteil Weiler Hohentwiel, Staatsdomäne und Festungsruine,4. in die Gemeinde Amtzell des Landkreises Wangena) von der Gemeinde Waldburg des Landkreises Ravensburgdie Gemeindeteile Hochrain und Knausenhaus,b) von der Gemeinde Bodnegg des Landkreises Ravensburgdie Grundstücke Flurstück Geb. 41 Dietenweiler, 342/2, 342/3 und 343 Grundbuch 101 der Gemeinde Bodnegg mit insgesamt 14 ha 98 a 59 qm sowie die Grundstücke Flurstück Geb. 40 Dietenweiler, 344/1, 344/2, 345/1, 346, 348 und 355 Grundbuch 151 der Gemeinde Bodnegg mit insgesamt 19 ha 53 a 13 qmundFeldweg 27 - Brühläcker - mit 3 a 64 qm, Feldweg 28 - Korbenholz - mit 8 a 27 qm sowie Vizinalweg 103 von Dietenweiler nach Moosing mit 9 a 23 qm,5. in die Gemeinde Waldburg des Landkreises Ravensburg von der Gemeinde Amtzell des Landkreises Wangendie Gemeindeteile Bildspitz und Edensbach,6. in die Gemeinde Pommertsweiler des Landkreises Aalen von der Gemeinde Untergröningen des Landkreises Schwäbisch Gmündder Gemeindeteil Seelach,7. in die Stadt Welzheim des Landkreises Waiblingenvon der Gemeinde Pfahlbronn des Landkreises Schwäbisch Gmünddie Gemeindeteile Eselshalden, Langenberg, Taubenhof und Vorderhundsberg,8. in die Gemeinde Malsch des Landkreises Karlsruhevon der Gemeinde Waldprechtsweier des Landkreises Rastattder Gemeindeteil Hurst.
Aufhebung von Kondominatsanteilen
§ 3 Aufhebung von KondominatsanteilenEs werden aufgehoben: 1. der Kondominatsanteil Gemeinde Burgau des Landkreises Sigmaringenan der Gemarkung Burgau der Gemeinde Dürmentingen des Landkreises Saulgau unter Eingliederung dieses Anteils in die Gemeinde Dürmentingen,2. der Kondominatsanteil Warmtal der Gemeinde Langenenslingen des Landkreises Sigmaringenan den Höfen Warmtal in der Gemarkung der Gemeinde Emerfeld des Landkreises Saulgau unter Eingliederung dieses Anteils in die Gemeinde Emerfeld.
Vertretung im Kreistag und Kreisrat
§ 5 Vertretung im Kreistag und KreisratIn den Landkreisen, denen Gemeinden zugeteilt werden, soll der Kreistag aus den wahlberechtigten Einwohnern dieser Gemeinden beratende Mitglieder des Kreistags und aus diesen beratende Mitglieder des Kreisrats und deren Stellvertreter in gleicher Zahl für den Rest der laufenden Amtszeit bestellen.
Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung
§ 6 Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung(1) Die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung regeln die Beteiligten durch Vereinbarung, die der Genehmigung der vom Innenministerium bestimmten Behörde bedarf. (2) Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, werden die erforderlichen Regelungen für die an den Gebietsänderungen nach § 1 beteiligten Landkreise durch das Innenministerium, im übrigen durch die zur Genehmigung zuständigen Behörden getroffen. (3) Auf die Regelung der Rechtsnachfolge und der Auseinandersetzung finden § 9 Abs. 4 der Gemeindeordnung und § 8 Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechende Anwendung.*
Rechtsstellung der Einwohner
§ 7 Rechtsstellung der Einwohner(1) Bürger einer abgebenden Gemeinde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem eingegliederten Gemeindeteil wohnen, werden mit diesem Zeitpunkt Bürger der aufnehmenden Gemeinde. Für den künftigen Erwerb des Bürgerrechts in der aufnehmenden Gemeinde wird Einwohnern einer abgebenden Gemeinde, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem eingegliederten Gemeindeteil wohnen, die bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochene Wohndauer in der abgebenden Gemeinde angerechnet. Der Zuzug in die aufnehmende Gemeinde steht einer Rückkehr im Sinne von § 13 Abs. 3 der Gemeindeordnung gleich, wenn der Zuziehende unmittelbar vor seinem Wegzug in dem eingegliederten Gemeindeteil gewohnt hat. (2) Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Landkreises maßgebend ist, wird Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer in dem bisherigen Landkreis angerechnet.
Ortsrecht
§ 8 OrtsrechtIn den in eine andere Gemeinde eingegliederten Gemeindeteilen bleibt das seither geltende Ortsrecht aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde gilt in den eingegliederten Gemeindeteilen.
Kreisrecht
§ 9 Kreisrecht(1) In den einem anderen Landkreis zugeteilten Gemeinden bleibt das seither geltende Kreisrecht aufrechterhalten, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. (2) In den in eine Gemeinde eines anderen Landkreises eingegliederten Gemeindeteilen findet das in der aufnehmenden Gemeinde geltende Kreisrecht Anwendung.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.