Verordnung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich der oder des Landesbeauftragten (Gebührenverordnung Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - GebVO LfDI) Vom 1. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 127
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz LfDI) Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr Erbringung öffentlicher Leistungen, für die weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, nach § 4 Absatz 4 LGebG 3 - 10 000 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände 2.1 Eingaben natürlicher Personen 2.1.1 Bearbeitung von Eingaben nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und § 25 Absatz 3 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes, § 93 des Polizeigesetzes (PolG) oder § 60 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes für Justiz- und Bußgeldbehörden (LDSG-JB) gebührenfrei 2.1.2 Bearbeitung von offenkundig unbegründeten oder exzessiven Eingaben nach Artikel 57 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung, § 98 Absatz 3 Satz 2 PolG oder § 8 Absatz 3 Satz 2 LDSG-JB 50 - 500 2.1.3 Eingaben und Anträge nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gebührenfrei 2.2 Behördliches Handeln nach Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung 2.2.1 Behördliches Handeln nach Artikel 58 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit dieses durch Verwaltungsakt erfolgt 100 - 2 500 2.2.2 Behördliches Handeln nach Artikel 58 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit dieses durch Verwaltungsakt erfolgt 100 - 5 000 2.2.3 Behördliches Handeln nach Artikel 58 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit dieses durch Verwaltungsakt erfolgt 500 - 50 000 2.3 Sonstige Maßnahmen 2.3.1 Abberufung einer oder eines Datenschutzbeauftragten nach § 40 Absatz 6 Satz 2 BDSG, soweit diese durch Verwaltungsakt erfolgt 100 - 5 000 2.3.2 Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung nach § 6 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) in der jeweils geltenden Fassung 200 - 10 000 2.4 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. 10 bis 75 Prozent der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 3. Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 3.1 Fotokopien papiergebundener Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente, die von der Behörde nicht anderweitig veröffentlicht oder Dritten zur Verfügung gestellt werden 3.1.1 für die erste Seite/für jede weitere Seite (bis DIN A4) 1,20/0,80 3.1.2 für die erste Seite/für jede weitere Seite (DIN A3) 1,60/1,20
Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91, S. 28) geändert worden ist, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erbringt, werden in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz LfDI) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 8. Januar 2019 (GBl. S. 22) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.