Verordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Landesbeauftragten (Gebührenverordnung Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - GebVO LfDI) Vom 8. Januar 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 08.01.2019
- Fundstelle:
- GBl. 2019, 22
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz LfDI) Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr Erbringung öffentlicher Leistungen, für die weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, nach § 4 Absatz 4 LGebG 3 - 10 000 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände 2.1 Eingaben natürlicher Personen 2.1.1 Bearbeitung von Eingaben nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und § 25 Absatz 3 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes, § 93 des Polizeigesetzes (PolG) oder § 60 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes für Justiz- und Bußgeldbehörden (LDSG-JB) gebührenfrei 2.1.2 Bearbeitung von offenkundig unbegründeten oder exzessiven Eingaben nach Artikel 57 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung, § 98 Absatz 3 Satz 2 PolG oder § 8 Absatz 3 Satz 2 LDSG-JB 50 - 500 2.1.3 Eingaben und Anträge nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gebührenfrei 2.2 Behördliches Handeln nach Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung 2.2.1 Behördliches Handeln nach Artikel 58 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit dieses durch Verwaltungsakt erfolgt 100 - 2 500 2.2.2 Behördliches Handeln nach Artikel 58 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit dieses durch Verwaltungsakt erfolgt 100 - 5 000 2.2.3 Behördliches Handeln nach Artikel 58 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit dieses durch Verwaltungsakt erfolgt 500 - 50 000 2.3 Sonstige Maßnahmen 2.3.1 Abberufung einer oder eines Datenschutzbeauftragten nach § 40 Absatz 6 Satz 2 BDSG, soweit diese durch Verwaltungsakt erfolgt 100 - 5 000 2.3.2 Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung nach § 6 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) in der jeweils geltenden Fassung 200 - 10 000 2.4 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. 10 bis 75 Prozent der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 3. Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 3.1 Fotokopien papiergebundener Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente, die von der Behörde nicht anderweitig veröffentlicht oder Dritten zur Verfügung gestellt werden 3.1.1 für die erste Seite/für jede weitere Seite (bis DIN A4) 1,20/0,80 3.1.2 für die erste Seite/für jede weitere Seite (DIN A3) 1,60/1,20
Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91, S. 28) geändert worden ist, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erbringt, werden in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz LfDI) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 8. Januar 2019 (GBl. S. 22) außer Kraft.
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz LfDI) Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 2 Datenschutz Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 2.1 Eingaben natürlicher Personen 2.1.1 Beschwerden gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und § 25 Absatz 3 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) sind grundsätzlich gebührenfrei. 2.1.2 Offenkundig unbegründete oder exzessive Anfrage gemäß Artikel 57 Absatz 4 DS-GVO 50 - 500 2.2 Maßnahmen gegenüber nichtöffentlichen Stellen (§ 2 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes) gemäß Artikel 58 DS-GVO 2.2.1 Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 DS-GVO, soweit diese durch Verwaltungsakt erfolgen 100 - 5000 2.2.2 Beratung im Rahmen einer vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36 DS-GVO 100 - 10 000 2.2.3 Stellungnahme gemäß Artikel 40 Absatz 5 DS-GVO 100 - 5000 2.2.4 Akkreditierung gemäß Artikel 43 DS-GVO 2000 - 50 000 2.2.5 Prüfung und Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a DS-GVO 100 - 3000 2.2.6 Prüfung und Genehmigung verbindlicher interner Vorschriften gemäß Artikel 47 DS-GVO 200 - 10 000 2.3 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente bei einem Format bis zu DIN A 4 werden erhoben: für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 3 Informationsfreiheit Eingaben und Anträge nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz sind gebührenfrei.
Es wird verordnet auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895):
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erbringt, sowie für individuell zurechenbare Amtshandlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz LfDI) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.