Verordnung des Kultusministeriums über die notwendigen Lernmittel (Lernmittelverordnung - LMVO) Vom 19. April 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 19.04.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 368
Notwendige Lernmittel
§ 1 Notwendige Lernmittel(1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Sachen, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern zum schulischen Lernen genutzt zu werden. (2) Ausstattungsgegenstände der Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 85 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) sowie Lehrmittel als Unterrichtsmittel, die von den Lehrkräften für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts benötigt werden, sind keine Lernmittel. Keine Lernmittel sind ferner Gegenstände, die zur Einrichtung der Schule, insbesondere der Fachräume, Werkräume, Werkstätten und Schulküchen gehören. (3) Notwendige Lernmittel sind Lernmittel, die zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele des für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Bildungs- oder Lehrplans sowie des Schulcurriculums erforderlich sind. Die Schulträger der in § 94 Absatz 1 Satz 1 SchG genannten Schulen statten die Schülerinnen und Schüler mit den notwendigen Lernmitteln aus, soweit diese nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülerinnen und Schülern selbst beschafft werden. Soweit Lernmittel nach dem Gebrauch durch die Schülerin oder den Schüler nicht mehr durch andere Schülerinnen und Schüler weiterverwendet werden können, sind sie zum Verbrauch zu überlassen. (4) Die Fachkonferenz bestimmt, ob und gegebenenfalls welche notwendigen Lernmittel für das jeweilige Unterrichtsfach verwendet werden. Besteht keine Fachkonferenz, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer. Die Entscheidung gilt bei Lehrbüchern grundsätzlich für mindestens fünf Jahre. Die Fachkonferenz und die Schulleiterin oder der Schulleiter haben bei ihrer Entscheidung Lernmethode, Bedürfnisse des Unterrichts im jeweiligen Fach, Art und Zweckbestimmung des Lernmittels sowie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. (5) Lernmittel, bei denen die Möglichkeit des nicht zweckentsprechenden Gebrauchs besteht oder deren Beschaffung oder Kostenerstattung einen Verwaltungsaufwand verursacht, der in keinem Verhältnis zu dem Zweck der Lernmittelfreiheit steht, können vom Schulträger von der Lernmittelfreiheit ausgenommen werden. (6) Die zum ständigen Gebrauch notwendigen Lernmittel sind in der Regel mindestens fünf Jahre zu verwenden. Dies gilt vor allem für Schulbücher und sonstige Druckwerke mit Ausnahme von Atlanten, die regelmäßig während der gesamten Schulzeit zu verwenden sind.
Übergangsbestimmungen
§ 2 ÜbergangsbestimmungenFür Schülerinnen und Schüler, die nach einem bereits vor dem 1. August 2016 geltenden Bildungs- oder Lehrplan unterrichtet werden, gilt die Lernmittelverordnung vom 19. April 2004 (GBl. S. 368, ber. S. 652) weiter.
Anlage(zu § 1 Abs. 1)Lernmittelverzeichnis
Auf Grund von § 94 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), geändert durch Artikel 10 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird verordnet:
Notwendige Lernmittel
§ 1 Notwendige Lernmittel(1) Die notwendigen Lernmittel, die der Schulträger gemäß § 94 Abs. 1 SchG den Schülern zu überlassen hat, ergeben sich aus dem als Anlage angeschlossenen Lernmittelverzeichnis. (2) Die im Lernmittelverzeichnis nicht einzeln genannten, jedoch durch Pauschbeträge erfassten Lernmittel, zum Beispiel Lern- und Arbeitsmaterialien, Ganzschriften und Arbeitshefte, sind im Rahmen dieser Pauschbeträge vom Schulträger zur Verfügung zu stellen, soweit es sich im Einzelfall nicht um Gegenstände geringen Werts handelt. (3) Die Fachkonferenz bestimmt, ob und gegebenenfalls welche notwendigen Lernmittel für das jeweilige Unterrichtsfach verwendet werden. Besteht keine Fachkonferenz, entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrer. Die Entscheidung gilt bei den Lehrbüchern grundsätzlich für mindestens fünf Jahre. (4) Die Fachkonferenz und der Schulleiter haben bei ihrer Entscheidung Lernmethode, Bedürfnisse des Unterrichts im jeweiligen Fach, Art und Zweckbestimmung des Lernmittels sowie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. (5) Lernmittel, bei denen die Möglichkeit des nicht zweckentsprechenden Gebrauchs besteht oder deren Beschaffung oder Kostenerstattung einen Verwaltungsaufwand verursacht, der in keinem Verhältnis zu dem Zweck der Lernmittelfreiheit steht, können vom Schulträger von der Lernmittelfreiheit ausgenommen werden. (6) Gewöhnliche Eigenausstattungsgegenstände der Schüler sind keine Lernmittel.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Lernmittelverordnung vom 11. Dezember 2001 (GBl. 2002 S. 1) außer Kraft.(2) Die im Lernmittelverzeichnis (Anlage) enthaltenen Bestimmungen der notwendigen Lernmittel treten mit Ausnahme der Bestimmungen über grafikfähige Taschenrechner in Kraft1. am 1. August 2004 für Schüler der Klassen 1 und 2 der Grundschulen sowie für Schüler der Klassen 5 und 6 der Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien,2. am 1. August 2006 für die übrigen Schüler der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ist die Lernmittelverordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden.(3) Die im Lernmittelverzeichnis (Anlage) enthaltenen Bestimmungen über grafikfähige Taschenrechner treten in Kraft.1. am Tage nach ihrer Verkündung für die Klasse 11 und die Jahrgangsstufen 1 und 2 der allgemein bildenden Gymnasien, für die Eingangsklasse und die Jahrgangsstufen 1 und 2 der beruflichen Gymnasien sowie für die Berufsoberschulen - Oberstufe - und die zur Fachhochschulreife führenden Bildungsgänge der beruflichen Schulen,2. am 1. August 2007 für Schüler der Klasse 8 der allgemein bildenden Gymnasien,3. am 1. August 2008 für Schüler der Klasse 9 der allgemein bildenden Gymnasien,4. am 1. August 2009 für Schüler der Klasse 10 der allgemein bildenden Gymnasien.Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über grafikfähige Taschenrechner ist für alle Schüler der Klassen 7 bis 10 im neunjährigen Bildungsgang sowie für alle Schüler der Klassen 7 bis 9 im achtjährigen Bildungsgang ein nicht grafikfähiger Taschenrechner notwendiges Lernmittel.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.