Verordnung der Landesregierung über die Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsplans 2002 Vom 23. Juli 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 23.07.2002
- Fundstelle:
- GBl. 2002, 301
AnhangAnhang zum Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg INHALTSÜBERSICHT Zu 2 Raumstruktur Seite Zu 2.1.1 Raumkategorien (Zuordnung der Gemeinden zu Raumkategorien) Verdichtungsräume 329 Randzonen um die Verdichtungsräume 330 Ländlicher Raum 331 Zu 2.5 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche 334 (Mittelzentren; Zuordnung der Gemeinden zu Mittelbereichen) Zu 2.6 Entwicklungsachsen Landesentwicklungsachsen 339 Karten* Zu 2.1.1 Raumkategorien (Karte 1) Zu 2.5 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche - Oberzentren, Mittelzentren und Mittelbereiche - (Karte 2) Zu 2.6.2 Landesentwicklungsachsen (Karte 3) Zu 5.1.2 Überregional bedeutsame naturnahe Landschaftsräume (Karte 4) Zu 5.2.1 Vorkommen oberflächennaher mineralischer Rohstoffe (Karte 5)
Auf Grund von § 6 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 8. April 1992 (GBl. S. 229) wird verordnet:
§ 1(1) Der Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (LEP 2002) wird für verbindlich erklärt. (2) Der Textteil des LEP 2002 ist dieser Verordnung als Anlage angeschlossen. Textteil und Kartenteil des LEP 2002 werden auf die Dauer eines Monats bei den Raumordnungsbehörden - Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidien - sowie bei den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Der LEP 2002, Textteil und Kartenteil, ist im Anschluss an die öffentliche Auslegung bei den Raumordnungsbehörden - Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidien - sowie bei den Regionalverbänden niedergelegt; dort kann ihn jedermann während der Sprechzeiten kostenlos einsehen.
§ 2Der LEP 2002 gilt, auch wenn bei seiner Aufstellung Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes verletzt worden sein sollten, gemäß § 7 LplG als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung dieser Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Wirtschaftsministerium unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsplans 1983 vom 12. Dezember 1983 (GBl. 1984 S. 37, ber. S. 324), geändert durch Artikel 97 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.