Verordnung des Kultusministeriums über die Zulassung zu den Vorbereitungsdiensten für die Lehrämter Vom 25. Oktober 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 25.10.1994
- Fundstelle:
- GBl. 1994, 599,K.u.U. 1994, 535
Auswahlkriterien
§ 4 Auswahlkriterien(1) Für die Auswahl nach Eignung und Leistung gilt folgendes: 1. Beim Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien ist die Durchschnittsnote maßgebend, die sich aus den Noten in den Fächern ergibt, in denen die Prüfung abgelegt werden muß, um in Baden-Württemberg zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Bei Bewerbern mit aus schulischen Gründen erwünschten Fächerverbindungen aus drei Fächern ist die Durchschnittsnote aus diesen Fächern maßgebend. Besteht dabei die Fächerverbindung aus Hauptfächern und Beifächern, so zählen Hauptfachnoten doppelt und Beifachnoten einfach. Bei Bewerbern mit der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien zählt die Note für die praktische Prüfung doppelt, die Note für Kunstbetrachtung oder Musikgeschichte und Musikpädagogik sowie die Note für das wissenschaftliche Beifach einfach. Bewerber, die eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Unterrichtsfach mit Hauptfachanforderungen abgelegt haben, können bis zum Bewerbungsschluß die Fächerverbindung benennen, in der sie den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ablegen wollen. 2. Beim Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen haben die Bewerber Vorrang, die eine Lehramtsprüfung abgelegt haben oder nach Maßgabe der für sie geltenden Prüfungsordnung auch in Erziehungswissenschaften ausgebildet wurden. Im übrigen ist maßgebend a) bei Bewerbern mit einer Ersten Staatsprüfung die Durchschnittsnote, die sich aus den Noten in den Fächern ergibt, in denen der Bewerber die Prüfung abgelegt haben muß, wenn er in Baden-Württemberg zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden will, b) bei Bewerbern mit der Diplomhandelslehrerprüfung oder der Diplomgewerbelehrerprüfung die Durchschnittsnote, die sich aus den Noten in den Fächern, in denen die Bewerber auszubilden sind, und aus der Note in Erziehungswissenschaft ergibt, c) bei Bewerbern mit einer Diplomprüfung die Gesamtnote. 3. Bei den Vorbereitungsdiensten für das Lehramt an Realschulen, an Grund- und Hauptschulen und an Sonderschulen ist die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung maßgebend. Bei Bewerbern mit mehr als drei Unterrichtsfächern sind bei der Berechnung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung die drei Unterrichtsfächer zu berücksichtigen, für die die Zulassung beantragt wird. (2) Bei Auswahl nach Wartezeit wird die nach Absatz 1 maßgebende Note zugrunde gelegt, die für jede aus Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglose Bewerbung um 0,25 verbessert wird. (3) Vor der Durchführung des Losverfahrens nach § 23 Abs. 4 Satz 3 LBG werden die Bewerber ausgewählt, die bei gleichem oder unmittelbar nachstehendem Rang in ihrer Fächerkombination die wenigsten Fächer haben, bei denen die Bewerberzahl die Zahl der Ausbildungsplätze übersteigt.
Antragsfristen, Termine, Zulassungsantrag
§ 3 Antragsfristen, Termine, Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zu den mit dem Schuljahr beginnenden Vorbereitungsdiensten ist bis zum 1. März des betreffenden Jahres zu stellen. Der Antrag auf Zulassung zu den mit dem Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdiensten ist bis zum 1. September des Vorjahres zu stellen. (2) Der Zulassungsantrag ist unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei dem Oberschulamt einzureichen, in dessen Bezirk die in erster Linie gewünschte Stätte der theoretischen Ausbildung liegt. Dem Zulassungsantrag ist das Zeugnis über die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst geforderte Prüfung in amtlich beglaubigter Ablichtung beizufügen. (3) Zulassungsanträge, die verspätet eingehen, die der Form des Absatzes 2 nicht entsprechen oder denen das Zeugnis nicht beiliegt, werden in das Auswahlverfahren nicht einbezogen. Form- und fristgerecht gestellte Zulassungsanträge von Bewerbern, die zu den in Absatz 1 genannten Terminen in Baden-Württemberg die Erste Staatsprüfung noch nicht abgeschlossen haben, werden noch in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn die Prüfungsergebnisse dem Oberschulamt bis zum 15. Juni des betreffenden Jahres oder 15. November des Vorjahres vorliegen. Für den Bereich der beruflichen Schulen müssen dem Oberschulamt die Ergebnisse der Ersten Staatsprüfung, der Diplomhandelslehrerprüfung, der Diplomgewerbelehrerprüfung oder der Hochschulabschlussprüfung bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres vorliegen. (4) Dem Zulassungsantrag sind ferner beizufügen 1. von Bewerbern, die einen Härteantrag stellen, Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalls begründen, 2. von Bewerbern, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes geleistet oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres abgeleistet haben, entsprechende amtliche Nachweise, 3. von Bewerberinnen, die für sich die Rechte aus § 125 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes geltend machen, entsprechende amtliche Nachweise,4. von Bewerbern, die Tatsachen für eine besondere Dringlichkeit für die Zuweisung an einen bestimmten Ausbildungsort geltend machen, entsprechende Nachweise über diese Tatsachen. Soweit die Nachweise nach Nummer 1 bis 4 bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen nicht vorliegen, werden sie nicht berücksichtigt.
Auf Grund von § 24 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. Oktober 1979 (GBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73), wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Zulassung zu den Vorbereitungsdiensten für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen, Realschulen, Grund- und Hauptschulen und Sonderschulen, sofern die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) festgesetzt wird.
Beschränkung der Zulassung, Festsetzung von Quoten
§ 2 Beschränkung der Zulassung, Festsetzung von QuotenDie Zulassungszahlen und die Quoten für die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Eignung und Leistung, Wartezeit und Härte werden längstens für die im Zeitraum des folgenden Jahres bevorstehenden Zulassungstermine durch gesonderte Rechtsverordnung festgesetzt.
Nachrückverfahren
§ 5 Nachrückverfahren(1) Bei Nichtantreten des zugewiesenen Ausbildungsplatzes zu Beginn des Vorbereitungsdienstes wird die Zulassung unwirksam, sofern nicht auf Antrag von dem zuständigen Oberschulamt vor Beginn des Vorbereitungsdienstes gestattet wurde, zu einem späteren Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst einzutreten. (2) Das Auswahlverfahren für die Besetzung frei gebliebener oder frei gewordener Ausbildungsplätze ist spätestens eine Woche nach Beginn des jeweiligen Vorbereitungsdienstes abzuschließen.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulassung zu den Vorbereitungsdiensten für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen, Realschulen und Sonderschulen vom 15. Mai 1979 (GBl. S. 238) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.