LehrAnwuaUBV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Lehramtsanwärter und Studienreferendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen Vom 13. Juli 2011

Ausfertigungsdatum:
13.07.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 413
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen

§ 1 Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen(1) Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Anwärtergrundbetrags, den vergleichbare Lehramtsanwärter oder Studienreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf erhalten. Gleiches gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Teilnehmer des Anpassungslehrgangs zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit dem reglementierten Beruf der Lehrkraft an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg.(2) Neben der Unterhaltsbeihilfe werden folgende Leistungen in entsprechender Anwendung der für vergleichbare Lehramtsanwärter oder Studienreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf geltenden Regelungen gewährt:1. Anwärtersonderzuschläge,2. Unterrichtsvergütung,3. Einmalzahlungen.§ 88 Satz 3 LBesGBW bleibt unberührt.

Eingangsformel LehrAnwuaUBV

Auf Grund von § 88 Satz 6 und 7 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen

§ 1 Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen(1) Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Anwärtergrundbetrags, den vergleichbare Lehramtsanwärter oder Studienreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf erhalten. (2) Neben der Unterhaltsbeihilfe werden folgende Leistungen in entsprechender Anwendung der für vergleichbare Lehramtsanwärter oder Studienreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf geltenden Regelungen gewährt: 1. Anwärtersonderzuschläge,2. Unterrichtsvergütung,3. Einmalzahlungen. § 88 Satz 3 LBesGBW bleibt unberührt.

§ 2

Zahlungsweise

§ 2 ZahlungsweiseDie Unterhaltsbeihilfe, die Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und die Leistungen nach § 88 Satz 3 LBesGBW werden am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.