Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregister-Zuständigkeitsverordnung) Vom 13. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 1
Besondere Zuständigkeit
§ 2 Besondere ZuständigkeitAbweichend von § 1 ist zuständige Behörde 1. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a) des Legehennenbetriebsregistergesetzes für die Übermittlung registrierter Daten an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium),2. das Regierungspräsidium Karlsruhe a) im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes für die Übermittlung registrierter Daten an die zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, an das Bundesministerium und an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,b) im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes für die Übermittlung registrierter Daten an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Besondere Zuständigkeit
§ 2 Besondere ZuständigkeitAbweichend von § 1 ist zuständige Behörde 1. das Ministerium Ländlicher Raum im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a) des Legehennenbetriebsregistergesetzes für die Übermittlung registrierter Daten an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium),2. das Regierungspräsidium Karlsruhe a) im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes für die Übermittlung registrierter Daten an die zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, an das Bundesministerium und an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,b) im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes für die Übermittlung registrierter Daten an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Auf Grund von § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159) wird verordnet:
Allgemeine Zuständigkeit
§ 1 Allgemeine ZuständigkeitZuständige Behörden nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S.1894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2008 (BGBl. I S.130), sind die unteren Verwaltungsbehörden, soweit nicht in dieser Verordnung oder für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes genannten Rechtsakte eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Besondere Zuständigkeit
§ 2 Besondere ZuständigkeitAbweichend von § 1 ist zuständige Behörde 1. das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a) des Legehennenbetriebsregistergesetzes für die Übermittlung registrierter Daten an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium),2. das Regierungspräsidium Karlsruhe a) im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes für die Übermittlung registrierter Daten an die zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, an das Bundesministerium und an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,b) im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes für die Übermittlung registrierter Daten an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.