LBVKGeschÜV BW 1 · Baden-Württemberg

Erste Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Kassengeschäften auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Vom 17. April 1975

Ausfertigungsdatum:
17.04.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 289
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LBVKGeschÜV

Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 2. Februar 1971 (Ges.Bl. S. 21), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (Ges.Bl. S. 413) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dem Innenministerium, dem Kultusministerium, dem Justizministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung verordnet:

§ 1

§ 1Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg werden für den unter das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz) vom 13. Dezember 1954 (Ges.Bl. S. 163), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 26. November 1974 (Ges.Bl. S. 508) und für den unter das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre vom 19. Juli 1972 (Ges.Bl. S. 392) fallenden Personenkreis folgende Kassengeschäfte übertragen: 1. die Zahlbarmachung und Auszahlung der Amtsbezüge sowie die Kontenführung und der kontenmäßige Einzelnachweis;2. die Einbehaltung und die Abführung der Steuerabzugsbeträge und sonstiger auf Grund rechtlicher Verpflichtungen einzubehaltender Gehaltsteile;3. die Auszahlung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.