Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest und zur Änderung des Sparkassengesetzes und anderer Vorschriften Vom 15. Dezember 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.2015
- Fundstelle:
- GBl. 2015, 1157
Übergangspersonalräte
§ 1[1] [2] Übergangspersonalräte (1) Bei der LBS Landesbausparkasse Südwest besteht der am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest bezeichneten Zeitpunkt bei 1. der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg vorhandene Personalrat als Übergangspersonalrat für den Bereich der bisherigen LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg in Stuttgart und Karlsruhe und 2. der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz vorhandene Personalrat als Übergangspersonalrat für den Bereich der bisherigen LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz in Mainz fort. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) bleibt unberührt. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend. (2) Die Amtszeit der Übergangspersonalräte endet mit der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbausparkasse Südwest oder, wenn von § 5 Absatz 3 LPVG Gebrauch gemacht wird, mit der Wahl des Personalrats bei der jeweiligen Dienststelle der LBS Landesbausparkasse Südwest, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2018. (3) Bei der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbausparkasse Südwest nimmt der Übergangsgesamtpersonalrat (§ 2) die Aufgaben des Personalrats nach § 16 Absatz 1 LPVG wahr.
Übergangsgesamtpersonalrat
§ 2[1] [2] Übergangsgesamtpersonalrat (1) Bei der LBS Landesbausparkasse Südwest wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet. Er setzt sich aus neun Mitgliedern des Übergangspersonalrats nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und zwei Mitgliedern des Übergangspersonalrats nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zusammen. Die Übergangspersonalräte bestimmen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder und Ersatzmitglieder. (2) Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet mit der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbausparkasse Südwest oder, wenn von § 5 Absatz 3 LPVG Gebrauch gemacht wird, mit der Wahl des Gesamtpersonalrats bei der LBS Landesbausparkasse Südwest, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2018. § 54 Absatz 4 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 LPVG steht der Wahl des Gesamtpersonalrats nicht entgegen, im Übrigen bleiben die Nummern 2 bis 4 unberührt.
Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 3[1] [2] Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung (1) Bei der LBS Landesbausparkasse Südwest besteht die am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest bezeichneten Zeitpunkt bei der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg vorhandene Jugend- und Auszubildendenvertretung als Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung für den Bereich der bisherigen LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg in Stuttgart und Karlsruhe fort. § 62 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 LPVG bleibt unberührt. (2) Die Amtszeit der Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung endet mit der nächsten regelmäßigen Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der LBS Landesbausparkasse Südwest, spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2017. Der Übergangsgesamtpersonalrat (§ 2) nimmt für diese Wahl die Aufgaben des Personalrats nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LPVG wahr. (3) Erfolgt die nächste regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest bezeichneten Zeitpunkt, so gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Amtszeit spätestens am 31. Juli 2019 endet.
§ 4[1] [2] Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte, Gesamtpersonalräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen für die Übergangspersonalräte nach § 1, den Übergangsgesamtpersonalrat nach § 2 und die Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 3 entsprechend.
Der Landtag hat am 9. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest Dem am 23. Oktober 2015 und 10. November 2015 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 bis 5(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Sicherstellung der Personalvertretung
Artikel 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Artikel 2 bis 6 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, der in der Genehmigung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest als Zeitpunkt der Vereinigung bezeichnet wird. Das Innenministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt bekannt.**(3) Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am 31. Juli 2019 außer Kraft.(4) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 14 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*.
Übergangspersonalräte
§ 1 Übergangspersonalräte(1) Bei der LBS Landesbausparkasse Südwest besteht der am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest bezeichneten Zeitpunkt bei 1. der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg vorhandene Personalrat als Übergangspersonalrat für den Bereich der bisherigen LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg in Stuttgart und Karlsruhe und2. der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz vorhandene Personalrat als Übergangspersonalrat für den Bereich der bisherigen LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz in Mainz fort. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) bleibt unberührt. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend. (2) Die Amtszeit der Übergangspersonalräte endet mit der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbausparkasse Südwest oder, wenn von § 5 Absatz 3 LPVG Gebrauch gemacht wird, mit der Wahl des Personalrats bei der jeweiligen Dienststelle der LBS Landesbausparkasse Südwest, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2018. (3) Bei der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbausparkasse Südwest nimmt der Übergangsgesamtpersonalrat (§ 2) die Aufgaben des Personalrats nach § 16 Absatz 1 LPVG wahr.
Übergangsgesamtpersonalrat
§ 2 Übergangsgesamtpersonalrat(1) Bei der LBS Landesbausparkasse Südwest wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet. Er setzt sich aus neun Mitgliedern des Übergangspersonalrats nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und zwei Mitgliedern des Übergangspersonalrats nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zusammen. Die Übergangspersonalräte bestimmen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder und Ersatzmitglieder. (2) Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet mit der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbausparkasse Südwest oder, wenn von § 5 Absatz 3 LPVG Gebrauch gemacht wird, mit der Wahl des Gesamtpersonalrats bei der LBS Landesbausparkasse Südwest, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2018. § 54 Absatz 4 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 LPVG steht der Wahl des Gesamtpersonalrats nicht entgegen, im Übrigen bleiben die Nummern 2 bis 4 unberührt.
Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 3 Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung(1) Bei der LBS Landesbausparkasse Südwest besteht die am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest bezeichneten Zeitpunkt bei der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg vorhandene Jugend- und Auszubildendenvertretung als Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung für den Bereich der bisherigen LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg in Stuttgart und Karlsruhe fort. § 62 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 LPVG bleibt unberührt. (2) Die Amtszeit der Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung endet mit der nächsten regelmäßigen Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der LBS Landesbausparkasse Südwest, spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2017. Der Übergangsgesamtpersonalrat (§ 2) nimmt für diese Wahl die Aufgaben des Personalrats nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LPVG wahr. (3) Erfolgt die nächste regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest bezeichneten Zeitpunkt, so gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Amtszeit spätestens am 31. Juli 2019 endet.
§ 4Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte, Gesamtpersonalräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen für die Übergangspersonalräte nach § 1, den Übergangsgesamtpersonalrat nach § 2 und die Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 3 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.