Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd und zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer VorschriftenVom 4. April 2023*)Artikel 6 — Sicherstellung der Personalvertretung
- Ausfertigungsdatum:
- 04.04.2023
- Fundstelle:
- GBl. 2023, 144, 145
Übergangspersonalräte
§ 1 Übergangspersonalräte(1) Bei der LBS Landesbausparkasse Süd besteht der am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd bezeichneten Zeitpunkt1. bei der LBS Landesbausparkasse Südwest vorhandene Personalrat als Übergangspersonalrat für den Bereich der bisherigen Landesbausparkasse Südwest in Stuttgart, Karlsruhe und Mainz sowie2. bei der LBS Bayerische Landesbausparkasse vorhandene Personalrat als Übergangspersonalrat für den Bereich der bisherigen LBS Bayerische Landesbausparkasse in Münchenfort. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) bleibt unberührt. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.(2) Die Amtszeit der Übergangspersonalräte endet mit der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbausparkasse Süd oder, wenn von § 5 Absatz 3 LPVG Gebrauch gemacht wird, mit der Wahl des Personalrats bei der jeweiligen Dienststelle der LBS Landesbausparkasse Süd, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2025. § 22 Absatz 3 LPVG findet auf die Wahl des Personalrats nach Satz 1 keine Anwendung.(3) Bei der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbausparkasse Süd nimmt der Übergangsgesamtpersonalrat (§ 2) die Aufgaben des Personalrats nach § 16 Absatz 1 LPVG wahr.
Übergangsgesamtpersonalrat
§ 2 Übergangsgesamtpersonalrat(1) Bei der LBS Landesbausparkasse Süd wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet. Er setzt sich aus sechs Mitgliedern des Übergangspersonalrats nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und fünf Mitgliedern des Übergangspersonalrats nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zusammen. Die Übergangspersonalräte bestimmen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder und Ersatzmitglieder.(2) Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet mit der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbausparkasse Süd oder, wenn von § 5 Absatz 3 LPVG Gebrauch gemacht wird, mit der Wahl des Gesamtpersonalrats bei der LBS Landesbausparkasse Süd, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2025. § 22 Absatz 3 LPVG findet auf die Wahl nach Satz 1 keine Anwendung. § 54 Absatz 4 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 LPVG steht der Wahl des Gesamtpersonalrats nicht entgegen, im Übrigen bleibt § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 LPVG unberührt.
Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 3 Übergangs-Jugend- und AuszubildendenvertretungBei der LBS Landesbausparkasse Süd besteht die am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd bezeichneten Zeitpunkt1. bei der LBS Landesbausparkasse Südwest vorhandene Jugend- und Auszubildendenvertretung als Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung für den Bereich der bisherigen LBS Landesbausparkasse Südwest in Stuttgart, Karlsruhe und Mainz sowie2. bei der LBS Bayerische Landesbausparkasse vorhandene Jugend- und Auszubildendenvertretung als Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung für den Bereich der bisherigen LBS Bayerische Landesbausparkasse in Münchenfort. § 62 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 LPVG bleibt unberührt. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.Die Amtszeit der Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung endet mit der nächsten regelmäßigen Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 62 Absatz 3 Satz 1 LPVG bei der LBS Landesbausparkasse Süd, spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2024. Der Übergangsgesamtpersonalrat (§ 2) nimmt für diese Wahl die Aufgaben des Personalrats nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LPVG wahr.Erfolgt die nächste regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 62 Absatz 3 Satz 1 LPVG vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd bezeichneten Zeitpunkt, so gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Amtszeit spätestens am 31. Januar 2027 endet.
Übergangsgesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 4 Übergangsgesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung(1) Bei der LBS Landesbausparkasse Süd wird eine Übergangsgesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Sie setzt sich aus fünf Mitgliedern der Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und zwei Mitgliedern der Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zusammen. Die Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertreter und -vertreterinnen bestimmen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder und Ersatzmitglieder.(2) Die Amtszeit der Übergangsgesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung endet mit der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der jeweiligen Dienststelle der LBS Landesbausparkasse Süd oder, wenn von § 5 Absatz 3 LPVG Gebrauch gemacht wird, mit der Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der LBS Landesbausparkasse Süd, spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2024. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vor, so endet die Amtszeit nach Satz 1 spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2027. § 66 Absatz 3 und § 62 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 LPVG steht der Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht entgegen, im Übrigen bleibt § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 LPVG unberührt.
§ 5Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte, Gesamtpersonalräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen für die Übergangspersonalräte nach § 1, den Übergangsgesamtpersonalrat nach § 2, die Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 3 und die Übergangsgesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 4 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.