LBWG · Baden-Württemberg

Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG) Vom 11. November 1998

Ausfertigungsdatum:
11.11.1998
Fundstelle:
GBl. 1998, 589
53 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Vorstand

§ 12 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern; das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren durch die Trägerversammlung bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung ist möglich.

§ 20

Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat

§ 20 Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht bis zur Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten durch die Trägerversammlung nach § 10 Satz 1 aus den von den Trägern bestellten Mitgliedern sowie aus 1. drei Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 Beschäftigtenvertreter der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale sind,2. fünf Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 Beschäftigtenvertreter der Landesgirokasse sind, und3. zwei Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 einem der Personalräte oder dem Gesamtpersonalrat der Landeskreditbank Baden-Württemberg angehören. Die Beschäftigtenvertreter und ihre Stellvertreter nach Satz 1 werden von der Trägerversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung bestimmt. Dabei soll bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale und der Landesgirokasse von den in der letzten Wahl erreichten Stimmenzahlen und bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg von dem Vorschlag der übergehenden Personalrats- und Gesamtpersonalratsmitglieder ausgegangen werden. (2) Die Vertreter der Beschäftigten sind bis spätestens 31. Dezember 1999 für die restliche Amtszeit der von den Trägern bestellten Mitglieder nach § 10 Sätze 2 bis 4 zu wählen. Die Bestellung des Wahlvorstands hat spätestens zwölf Wochen vor Ablauf dieser Frist durch den Übergangsgesamtpersonalrat oder durch die zuständige Personalvertretung nach ihrer Wahl zu erfolgen.

§ 5

Stammkapital

§ 5 Stammkapital(1) Die Träger statten die Landesbank mit einem Stammkapital aus; das Nähere regelt die Satzung. Die Satzungen der Sparkassen- und Giroverbände können bestimmen, daß ihre Mitgliedssparkassen Anteile am Stammkapital unmittelbar aufbringen. (2) Jeder Träger kann seinen Anteil am Stammkapital ganz oder teilweise durch Vertrag auf einen anderen Träger übertragen. (3) Die Landesbank kann von ihren Trägern und Dritten Genußrechtskapital, stille Einlagen sowie nachrangiges Haftkapital und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen.

§ 6

Organe

§ 6 Organe(1) Organe der Landesbank sind die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand. (2) Die Vertreter der Träger in der Trägerversammlung und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Erleiden sie einen Dienstunfall, haben sie dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter. (3) Die Vertreter der Träger in der Trägerversammlung und die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie des Vorstands sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; das Nähere regelt die Satzung.

§ 8

Trägerversammlung

§ 8 Trägerversammlung(1) Die Trägerversammlung besteht aus den Trägern. Diese üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Landesbank in der Trägerversammlung aus, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Träger werden in der Trägerversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten, die an Weisungen nicht gebunden sind; das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Trägerversammlung beschließt über 1. die Bestellung, Abberufung, Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter sowie die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands;2. die Bestellung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats;3. die Entlastung der Verwaltungsrats- und der Vorstandsmitglieder;4. die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an die Vertreter der Träger in der Trägerversammlung und die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Ausschüsse sowie der Beiräte;5. die Verwendung des Bilanzgewinns;6. die Satzungen der Landesbank und deren Änderungen;7. die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals; sie kann auch Grundsätze für die Hereinnahme sonstigen Kapitals nach dem Gesetz über das Kreditwesen beschließen;8. Unternehmensverträge im Sinne von §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes;9. die Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat und deren Stellvertreter;10. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen sowie von wesentlichen Beteiligungen an Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen. (3) Die Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht dieses Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. (4) Die Stimmrechte stehen den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu. Das auf den einzelnen Träger danach entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils einen seiner Vertreter (Stimmführer) ausgeübt. Das Nähere regelt die Satzung. (5) Der Vorsitzende der Trägerversammlung vertritt die Landesbank gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

§ 1

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung(1) Die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbank) wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Dazu werden die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale, die Landesgirokasse - öffentliche Bank und Landessparkasse (Landesgirokasse) und die Landeskreditbank Baden-Württemberg vereinigt. (2) Das Vermögen der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg (übertragende Rechtsträger) wird als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Rechtsträger und unter Begründung der Gewährträgerstellung ihrer Träger (§ 4 Abs. 1) und deren Beteiligung am Stammkapital (§ 5 Abs. 1) auf die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale (übernehmender Rechtsträger) übertragen. (3) Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (Gesamtrechtsnachfolge). (4) Sitze der Landesbank sind Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz. Die Landesbank kann ohne regionale Begrenzung Niederlassungen, Zweigstellen, Börsenbüros und Repräsentanzen errichten und unterhalten.

§ 10

Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat

§ 10 Beschäftigtenvertreter im VerwaltungsratZehn Mitglieder und ihre Stellvertreter werden als Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat von den Beschäftigten der Landesbank gewählt und von der Trägerversammlung durch Wahl bestätigt. Für die zu besetzenden Sitze wird die dreifache Zahl von Beschäftigtenvertretern gewählt. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5 und 6, Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 5 des Sparkassengesetzes sowie der Sparkassenwahlordnung mit der Maßgabe, daß - in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Sparkassengesetzes das Doppelte der nach Satz 2 zu wählenden Beschäftigtenvertreter zugrunde zu legen sind,- jeder Wahlberechtigte 30 Stimmen hat und- der Personalrat oder im Falle des § 9 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) der Gesamtpersonalrat der Landesbank spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter bestellt. Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen; im übrigen gilt für die Wählbarkeit § 12 Abs. 1 und 2 LPVG entsprechend. Bei Verlust der Wählbarkeit scheidet der Beschäftigtenvertreter aus dem Verwaltungsrat aus.

§ 11

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. die Grundsätze der Geschäftspolitik;2. die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplans;3. die Feststellung des Jahresabschlusses;4. die Einrichtung von Ausschüssen des Verwaltungsrats, insbesondere des Kreditausschusses, deren Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnisse sowie deren Vorsitzende und deren Stellvertreter;5. die Errichtung von Auslandsniederlassungen;6. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands, soweit nicht die Trägerversammlung zuständig ist;7. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands;8. die Geschäftsordnung des Vorstands und die Zustimmung zu der vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsverteilung;9. die Bestellung und Beauftragung des Abschlußprüfers und des Prüfers nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes;10. die ihm in der Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. (3) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Jedes Mitglied hat eine Stimme. (4) Der Verwaltungsrat überwacht den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems sowie die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses. Er überwacht und überprüft die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere die von diesem für die Landesbank neben der Prüfung erbrachten zusätzlichen Leistungen. (5) Der Abschlussprüfer berichtet dem Verwaltungsrat über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Er erklärt gegenüber dem Verwaltungsrat jährlich schriftlich seine Unabhängigkeit von der Landesbank, informiert den Verwaltungsrat jährlich über die von ihm gegenüber der Landesbank neben der Prüfung erbrachten zusätzlichen Leistungen und erörtert mit dem Verwaltungsrat die Risiken für seine Unabhängigkeit sowie die von ihm dokumentierten Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken. (6) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass für die Aufgaben nach Absatz 4 und 5 an seine Stelle ein Prüfungsausschuss tritt, dessen Mitglieder aus der Mitte des Verwaltungsrats bestellt werden und dem mindestens ein Mitglied nach § 9 Abs. 3 angehören muss.

§ 16

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen(1) Öffentliche Bekanntmachungen sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vorzunehmen. (2) Öffentliche Bekanntmachungen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg können durch eine Auslegung an allen Sitzen der Landesbank unter gleichzeitigem Hinweis auf diese Art der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg ersetzt werden.

§ 17

Kraftloserklärung von Sparurkunden

§ 17 Kraftloserklärung von Sparurkunden§ 34 des Sparkassengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben. (2) Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. (3) Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. (4) Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg. Insoweit betreibt sie ihre Geschäfte unter Berücksichtigung der Belange der Sparkassen. Informationen, die ihr als Zentralbank zugänglich werden, dürfen nicht zur Anbahnung anderer Geschäfte verwendet werden. Zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. (5) Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes.(6) Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. (6a) Die Landesbank kann rechtlich unselbstständige Anstalten, soweit diese Förderaufgaben wahrnehmen, ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger ausgliedern; insoweit erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge. Es bedarf weder eines Ausgliederungsberichts noch einer Prüfung. Über die Ausgliederung beschließt die Trägerversammlung. Die Ausgliederung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 18. Sie wird zu dem im Genehmigungsbescheid bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Bilanz nebst Inventarverzeichnissen sowie ein Verzeichnis für nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände zu erstellen, die als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde gelten. Auf Antrag der Landesbank bestätigt die Rechtsaufsichtsbehörde durch Bescheid insbesondere den Übergang von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden sowie aller sonstigen im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte. Im Übrigen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (7) Die Landesbank ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet.

§ 9

Verwaltungsrat

§ 9 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 30 Mitgliedern, die nach diesem Gesetz und der Satzung bestellt und abberufen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter werden von den Trägern entsandt, soweit sie nicht als Vertreter der Beschäftigten nach § 10 zu wählen sind. Das Recht, Mitglieder in den Verwaltungsrat zu entsenden, steht den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Landesbank zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewußt auszuüben. (3) Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

§ 4

Träger und Haftung

§ 4 Träger und Haftung(1) Träger der Landesbank sind das Land Baden-Württemberg (Land), der Sparkassenverband Baden-Württemberg (Verband) und die Landeshauptstadt Stuttgart (Stadt). (2) Die Träger unterstützen die Landesbank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Es besteht weder eine Verpflichtung der Träger noch ein Anspruch der Landesbank gegen die Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen. (3) Die Träger der Landesbank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Landesbank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Landesbank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Landesbank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. (4) Ein Träger der Landesbank kann unbeschadet von Absatz 5 allein oder gesamtschuldnerisch mit anderen Trägern oder Dritten zeitlich befristete und betragsmäßig festgelegte Garantien gegen eine marktgerechte Gebühr übernehmen. (5) Die Landesbank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Träger ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt. (6) Soweit ein Träger seinen gesamten Anteil am Stammkapital überträgt, kann er durch Erklärung gegenüber der Landesbank als Träger ausscheiden. Die Erklärung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Träger scheidet mit Erteilung der Zustimmung aus; der ausgeschiedene Träger haftet im Außenverhältnis für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Landesbank gemäß Absatz 3 entsprechend fort. (7) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können unter Beachtung der vorstehenden Absätze als weitere Träger unter Beteiligung am Stammkapital durch Vertrag aufgenommen werden. Gleiches gilt für mit der Trägerschaft beliehene juristische Personen des Privatrechts, an denen ausschließlich Träger der Landesbank beteiligt sind. Die Beleihung erfolgt auf Antrag des aufzunehmenden Trägers durch Verwaltungsakt der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 10

Beschäftigtenvertreter im Aufsichtsrat

§ 10 Beschäftigtenvertreter im AufsichtsratSieben Mitglieder des Aufsichtsrats werden als Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat von den Beschäftigten der Landesbank gewählt und von der Hauptversammlung durch Wahl bestätigt, soweit in § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist. Für die zu besetzenden Sitze wird die dreifache Zahl von Beschäftigtenvertretern gewählt. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5 und 6, Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 5 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg sowie der Sparkassenwahlordnung mit der Maßgabe, dass 1. in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg das Doppelte der nach Satz 2 zu wählenden Beschäftigtenvertreter zugrunde zu legen ist,2. jeder Wahlberechtigte 21 Stimmen hat und3. der Personalrat oder im Falle des § 9 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) der Gesamtpersonalrat der Landesbank spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter bestellt. Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen; im Übrigen gilt für die Wählbarkeit § 12 Abs. 1 und 2 LPVG entsprechend. Bei Verlust der Wählbarkeit scheidet der Beschäftigtenvertreter aus dem Aufsichtsrat aus.

§ 11

Aufgaben des Aufsichtsrats

§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrats(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Ihm obliegt die Bestellung, Abberufung, Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter sowie die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Der Aufsichtsrat vertritt die Landesbank gegenüber dem Vorstand. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, soweit sich aus § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. (2) Der Aufsichtsrat beschließt über 1. die Feststellung des Jahresabschlusses;2. die Einrichtung von Ausschüssen des Aufsichtsrats, deren Zusammensetzung und Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse sowie deren Vorsitzende und deren Stellvertreter; weitere Einzelheiten bestimmt die Satzung;3. die Geschäftsordnung des Vorstands und die Zustimmung zu der vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsverteilung;4. die Beauftragung des Abschlussprüfers und des Prüfers nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes;5. die Zustimmung zu den in der Satzung als zustimmungsbedürftig vorgesehenen Maßnahmen und Geschäften;6. die ihm in der Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. (3) Der Aufsichtsrat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Jedes Mitglied hat eine Stimme. (4) Der Aufsichtsrat überwacht den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems sowie die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses. Er überwacht und überprüft die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere die von diesem für die Landesbank neben der Prüfung erbrachten zusätzlichen Leistungen. (5) Der Abschlussprüfer berichtet dem Aufsichtsrat über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Er erklärt gegenüber dem Aufsichtsrat jährlich schriftlich seine Unabhängigkeit von der Landesbank, informiert den Aufsichtsrat jährlich über die von ihm gegenüber der Landesbank neben der Prüfung erbrachten zusätzlichen Leistungen und erörtert mit dem Aufsichtsrat die Risiken für seine Unabhängigkeit sowie die von ihm dokumentierten Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken. (6) Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass für die Aufgaben nach Absatz 4 und 5 an die Stelle des Aufsichtsrats ein Prüfungsausschuss tritt, dessen Mitglieder aus der Mitte des Aufsichtsrats bestellt werden und dem mindestens ein Mitglied nach § 9 Abs. 4 angehören muss.

§ 12

Vorstand

§ 12 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern; das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren durch den Aufsichtsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung ist möglich.

§ 13

Aufgaben des Vorstands

§ 13 Aufgaben des Vorstands(1) Der Vorstand leitet die Landesbank in eigener Verantwortung, im Rahmen der Gesetze und im Unternehmensinteresse. Er führt die Geschäfte der Landesbank und vertritt sie. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesbank zuständig, für die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund der Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

§ 19

Neubildung von Hauptversammlung und Aufsichtsrat

§ 19 Neubildung von Hauptversammlung und Aufsichtsrat(1) Spätestens innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der erste Aufsichtsrat mit einer Amtszeit von höchstens fünf Jahren zu bilden. Für dessen Zusammensetzung gilt: 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Trägern entsandt, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Beschäftigten zu wählen sind. Dabei gilt: Das Land entsendet fünf, der Verband fünf und die Stadt drei Mitglieder in den Aufsichtsrat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird von Land, Verband und Stadt einvernehmlich entsandt. Sieben der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende, müssen unabhängig sein. Für die Abberufung gilt § 9 Abs. 3. Der jeweilige Träger hat das Recht, im Falle einer Abberufung oder eines anderweitigen Ausscheidens eines entsandten Mitglieds für die restliche Dauer der ersten Amtszeit ein anderes Mitglied zu entsenden; im Falle der Abberufung oder des anderweitigen Ausscheidens des Aufsichtsratsvorsitzenden steht dieses Recht Land, Verband und Stadt einvernehmlich zu.2. Die von der Trägerversammlung durch Wahl bestätigten Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat, die in der letzten Wahl der Beschäftigtenvertreter durch die Mitarbeiter der Landesbank im Wege der Verhältniswahl nach D’Hondt die sieben ersten Plätze erreicht haben, vertreten die Beschäftigten im Aufsichtsrat. Im Falle der Abberufung oder des anderweitigen Ausscheidens eines Beschäftigtenvertreters rückt der Beschäftigte nach, der bei der letzten Wahl der Beschäftigtenvertreter nach Satz 1 den jeweils nächstfolgenden Platz erreicht hat. (2) Sobald die Aufsichtsratsmitglieder nach Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind, in jedem Fall aber vor dem 31. Dezember 2010, hat die konstituierende Aufsichtsratssitzung stattzufinden, die der Vorsitzende des Verwaltungsrats einberuft. Unter seiner Leitung sind in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Aufsichtsrats auf Vorschlag der Träger der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen sowie ein Präsidialausschuss, ein Prüfungsausschuss und ein Risikoausschuss zu bilden. (3) Mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats tritt die Hauptversammlung an die Stelle der Trägerversammlung. Zugleich endet die Tätigkeit der Vertreter der Träger in der Trägerversammlung, des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Trägerversammlung. Mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats treten ferner der Aufsichtsrat und die von ihm gebildeten Ausschüsse an die Stelle des Verwaltungsrats und dessen Ausschüsse. Zugleich endet die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben. (2) Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. (3) Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. (4) Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg. Insoweit betreibt sie ihre Geschäfte unter Berücksichtigung der Belange der Sparkassen. Informationen, die ihr als Zentralbank zugänglich werden, dürfen nicht zur Anbahnung anderer Geschäfte verwendet werden. Zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. (5) Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes.(6) Die Landesbank kann rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. (7) Die Landesbank ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet.

§ 20

(aufgehoben)

§ 20 (aufgehoben)

§ 21

(aufgehoben)

§ 21 (aufgehoben)

§ 22

(aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

§ 23

(aufgehoben)

§ 23 (aufgehoben)

§ 6

Organe

§ 6 Organe(1) Organe der Landesbank sind die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Vorstands sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; das Nähere regelt die Satzung.

§ 7

Grundsätze der Geschäftsführung

§ 7 Grundsätze der GeschäftsführungDie Geschäfte der Landesbank sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die der Landesbank obliegenden Aufgaben sind dabei auch zu berücksichtigen.

§ 8

Hauptversammlung

§ 8 Hauptversammlung(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Trägern. Diese üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Landesbank in der Hauptversammlung aus, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Träger werden in der Hauptversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten. Jeder Träger kann die Einberufung der Hauptversammlung verlangen. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Hauptversammlung beschließt in den in diesem Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über 1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht von den Beschäftigten gewählt werden, sowie die Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat;2. die Verwendung des Bilanzgewinns;3. die Entlastung der Aufsichtsrats- und der Vorstandsmitglieder;4. die Bestellung des Abschlussprüfers und des Prüfers nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes;5. die Satzungen der Landesbank und deren Änderungen;6. die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals, die Ausgabe von Genussrechten und die Gewährung von stillen Beteiligungen;7.die Zustimmung zu Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes;8. die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Aufwandsentschädigung der Beiräte. (3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht dieses Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. (4) Die Stimmrechte stehen den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu. Das Nähere regelt die Satzung. (5) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Landesbank durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

§ 9

Aufsichtsrat

§ 9 Aufsichtsrat(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern, die nach diesem Gesetz und der Satzung bestellt und abberufen werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht als Vertreter der Beschäftigten nach § 10 zu wählen sind und soweit sich aus § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Sieben der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder müssen unabhängig sein. Jeder Träger hat das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion erforderliche Sachkunde zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die Landesbank betreibt, besitzen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben. (3) Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Ein Aufsichtsratsmitglied ist auf Antrag des Aufsichtsrats oder eines Trägers durch die Hauptversammlung abzuberufen, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. (4) Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. (5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. § 19 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

§ 10

Beschäftigtenvertreter im Aufsichtsrat

§ 10 Beschäftigtenvertreter im AufsichtsratSieben Mitglieder des Aufsichtsrats werden als Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat von den Beschäftigten der Landesbank gewählt und von der Hauptversammlung durch Wahl bestätigt, soweit in § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist. Für die zu besetzenden Sitze wird die dreifache Zahl von Beschäftigtenvertretern gewählt. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5 und 6, Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 5 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg sowie der Sparkassenwahlordnung mit der Maßgabe, dass 1. in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg das Doppelte der nach Satz 2 zu wählenden Beschäftigtenvertreter zugrunde zu legen ist,2. jeder Wahlberechtigte 21 Stimmen hat und3. der Personalrat oder im Falle des § 9 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) der Gesamtpersonalrat der Landesbank spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter bestellt. Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen; im Übrigen gilt für die Wählbarkeit § 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 LPVG entsprechend. Bei Verlust der Wählbarkeit scheidet der Beschäftigtenvertreter aus dem Aufsichtsrat aus.

§ 20

Zusatzversorgungskasse

§ 20 ZusatzversorgungskasseDie Zusatzversorgungskasse der Landesbank besteht als rechtlich unselbstständige Einrichtung fort; auf sie findet das Versicherungsaufsichtsgesetz keine Anwendung.

§ 1

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung(1) Die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbank) wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Dazu werden die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale, die Landesgirokasse - öffentliche Bank und Landessparkasse (Landesgirokasse) und die Landeskreditbank Baden-Württemberg vereinigt. (2) Das Vermögen der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg (übertragende Rechtsträger) wird als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Rechtsträger und unter Begründung der Gewährträgerstellung ihrer Träger (§ 4 Abs. 1) und deren Beteiligung am Stammkapital (§ 5 Abs. 1) auf die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale (übernehmender Rechtsträger) übertragen. (3) Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (Gesamtrechtsnachfolge). (4) Sitze der Landesbank sind Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz. Die Landesbank kann ohne regionale Begrenzung Niederlassungen, Zweigstellen, Börsenbüros und Repräsentanzen errichten und unterhalten. (5) Die Landesbank kann als übernehmender Rechtsträger an Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen beteiligt sein. Die Landesbank kann als übernehmender Rechtsträger auch an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein, wenn als übertragende Rechtsträger ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften im Sinne des § 122b Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beteiligt sind, von denen mindestens eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Die Mitbestimmung der Beschäftigten im Aufsichtsrat der Landesbank richtet sich nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ausschließlich nach § 10 dieses Gesetzes. (6) Auf die Maßnahmen nach Absatz 5 (Umwandlungen) sind die Regelungen des Umwandlungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder die Satzung der Landesbank nicht etwas anderes bestimmen. Auf die Landesbank finden insoweit die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes Anwendung. Umwandlungen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung und der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen. Für die Aufnahme weiterer Träger der Landesbank aufgrund einer Umwandlung gilt § 4 Absatz 7 dieses Gesetzes.

§ 8

Hauptversammlung

§ 8 Hauptversammlung(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Trägern. Diese üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Landesbank in der Hauptversammlung aus, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Träger werden in der Hauptversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten. Jeder Träger kann die Einberufung der Hauptversammlung verlangen. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Hauptversammlung beschließt in den in diesem Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über 1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht von den Beschäftigten gewählt werden, sowie die Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat;2. die Verwendung des Bilanzgewinns;3. die Entlastung der Aufsichtsrats- und der Vorstandsmitglieder;4. die Bestellung des Abschlussprüfers und des Prüfers nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes;5. die Satzungen der Landesbank und deren Änderungen;6. die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals, die Ausgabe von Genussrechten und die Gewährung von stillen Beteiligungen;7.die Zustimmung zu Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes;8. die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Aufwandsentschädigung der Beiräte;9. die Zustimmung zu einer Umwandlung nach § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes. (3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht dieses Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. (4) Die Stimmrechte stehen den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu. Das Nähere regelt die Satzung. (5) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Landesbank durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Eingangsformel LBWG

Der Landtag hat am 11. November 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 13

Aufgaben des Vorstands

§ 13 Aufgaben des Vorstands(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesbank und vertritt die Landesbank; das Nähere regelt die Satzung. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesbank zuständig, für die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund der Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

§ 14

Beiräte

§ 14 BeiräteZur sachverständigen Beratung der Landesbank können ein Beirat oder mehrere Beiräte gebildet werden; das Nähere regelt die Satzung.

§ 15

Siegelführung

§ 15 Siegelführung(1) Die Landesbank führt ein Siegel mit dem kleinen Landeswappen und der Umschrift "Landesbank Baden-Württemberg". (2) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden einer öffentlichen Behörde.

§ 18

Aufsicht

§ 18 Aufsicht(1) Die Landesbank untersteht der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium und das Innenministerium. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Landesbank unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die §§ 121 bis 123 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. (3) Die Entlastung des Vorstands nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt hat, daß die Jahresabschlußprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder alle wesentlichen Anstände erledigt sind.

§ 19

Neubildung von Organen

§ 19 Neubildung von Organen(1) Nach Verkündung dieses Gesetzes, in jedem Fall aber vor Ablauf des 31. Dezember 1998, werden die Organe gebildet. Die Organe können unter Beachtung des Entwurfs der Satzung alle Beschlüsse fassen und die Maßnahmen durchführen, die nach den Regelungen dieses Gesetzes zur Aufnahme der Tätigkeit der Landesbank zum 1. Januar 1999 erforderlich sind. (2) Mit Errichtung der Landesbank endet die Organstellung der Mitglieder von Vorstand, Verwaltungsrat und Kreditausschuß des übernehmenden Rechtsträgers. (3) Die erste Sitzung der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrats wird jeweils vom Finanzminister des Landes einberufen.

§ 21

Übergangsregelung für Mitarbeiter

§ 21 Übergangsregelung für Mitarbeiter(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg gehen auf die Landesbank über. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 613 a Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse wird als rechtlich unselbständige Einrichtung auf die Landesbank übergeleitet; auf sie findet das Versicherungsaufsichtsgesetz keine Anwendung. (2) Verpflichtungen der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern, insbesondere eventuelle Altersversorgungsverpflichtungen, gehen auf die Landesbank über.

§ 22

Übergangsregelung für den Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 22 Übergangsregelung für den Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung(1) Der Personalrat bei der Landesgirokasse besteht als Übergangspersonalrat bei der Landesbank für den Bereich der bisherigen Landesgirokasse fort. § 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 LPVG bleibt unberührt. Satz 1 gilt für die Ersatzmitglieder entsprechend. (2) Für den Bereich der bisherigen Landeskreditbank Baden-Württemberg werden Übergangspersonalräte an den Sitzen der Landesbank in Karlsruhe und Stuttgart gebildet. Ihnen gehören jeweils die Beschäftigten der Landesbank an, die am 31. Dezember 1998 jeweils Mitglied oder Ersatzmitglied des Personalrats am Hauptsitz der Landeskreditbank Baden-Württemberg und des Personalrats bei der Niederlassung in Stuttgart waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 34 Abs. 1 LPVG ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt. (3) Die Amtszeit der Personalräte und Übergangspersonalräte bei der Landesbank endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999. Bis dahin bleiben die Personalräte und Übergangspersonalräte von Veränderungen der Bereiche unberührt. § 19 Abs. 2 Nr. 6 LPVG steht der Wahl eines Personalrats nicht entgegen. Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 1 LPVG ist der nächste Personalrat bei der Landesbank in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. (4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Landesgirokasse besteht bei der Landesbank für diesen Bereich als Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung fort. § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 LPVG bleibt unberührt. Satz 1 gilt für die Ersatzmitglieder entsprechend. (5) Die Beschäftigten der Landesbank im Sinne von § 57 LPVG, die am 31. Dezember 1998 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung am Hauptsitz der Landeskreditbank Baden-Württemberg waren, bilden für diesen Bereich eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 1 LPVG mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 23

Übergangsregelung für den Gesamtpersonalrat und die Gesamt-Jugend- und ...

§ 23 Übergangsregelung für den Gesamtpersonalrat und die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung(1) Die Amtszeit des Gesamtpersonalrats bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale endet abweichend von § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 LPVG mit Ablauf des 31. Dezember 1998. Für die Amtszeit der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Satz 1 entsprechend. (2) Bei der Landesbank wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die folgenden Beschäftigten der Landesbank an: 1. der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder des Gesamtpersonalrats bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale,2. der Vorsitzende und vier weitere Mitglieder des Personalrats bei der Landesgirokasse und3. vier Beschäftigte der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 Mitglied oder Ersatzmitglied eines der Personalräte oder des Gesamtpersonalrats der Landeskreditbank Baden-Württemberg waren. Die weiteren Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Gesamtpersonalrat, die weiteren Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 vom Personalrat bis spätestens 31. Dezember 1998 zu wählen. Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 werden unverzüglich nach dem 31. Dezember 1998 von den Beschäftigten der Landesbank gewählt, die am 31. Dezember 1998 Mitglied oder Ersatzmitglied eines der Personalräte oder des Gesamtpersonalrats der Landeskreditbank Baden-Württemberg waren. (3) Ersatzmitglieder für den Übergangsgesamtpersonalrat sind zunächst die übrigen Mitglieder des Gesamtpersonalrats bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale, des Personalrats bei der Landesgirokasse und die Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 Mitglied oder Ersatzmitglied eines der Personalräte oder des Gesamtpersonalrats der Landeskreditbank Baden-Württemberg waren, in der Reihenfolge, die sich jeweils aus den Wahlen nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 ergeben hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen sind die Ersatzmitglieder des Gesamtpersonalrats der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale und des Personalrats bei der Landesgirokasse weitere Ersatzmitglieder für den Übergangsgesamtpersonalrat; § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 LPVG gilt entsprechend. (4) Der Vorstand des Übergangsgesamtpersonalrats besteht abweichend von § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und § 33 LPVG aus den folgenden Beschäftigten der Landesbank: 1. dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale,2. dem Vorsitzenden des Personalrats bei der Landesgirokasse und3. dem Mitglied des Übergangsgesamtpersonalrats aus dem Bereich der Landeskreditbank Baden-Württemberg, das bei der Wahl nach Absatz 2 Satz 4 die höchste Stimmenzahl erreicht hat. (5) § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LPVG ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das lebensälteste Mitglied des Übergangsgesamtpersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt. (6) Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet mit der Neuwahl des Gesamtpersonalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999. § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 6 LPVG steht der Wahl eines Gesamtpersonalrats nicht entgegen. Abweichend von § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 LPVG ist der nächste Gesamtpersonalrat bei der Landesbank in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des Gesamtpersonalrats neu zu wählen. (7) § 54 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 13 und 20 LPVG findet entsprechende Anwendung, § 20 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Übergangsgesamtpersonalrat die Aufgaben des Personalrats wahrnimmt.

§ 24

Änderung des Sparkassengesetzes

§ 24 Änderung des Sparkassengesetzes(Änderungsanweisungen)

§ 25

Änderung des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes

§ 25 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes(Änderungsanweisungen)

§ 26

Änderung der Sparkassengeschäftsverordnung

§ 26 Änderung der Sparkassengeschäftsverordnung(Änderungsanweisungen)

§ 27

Änderung der Sparkassenwahlordnung

§ 27 Änderung der Sparkassenwahlordnung(Änderungsanweisungen)

§ 28

Änderung der Landeshaushaltsordnung

§ 28 Änderung der Landeshaushaltsordnung(Änderungsanweisungen)

§ 29

Änderung der Gemeindeordnung

§ 29 Änderung der Gemeindeordnung(Änderungsanweisungen)

§ 3

Satzung

§ 3 SatzungDie Landesbank regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung. Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Der Erlaß und Änderungen der Satzungen der Landesbank sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 30

Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

§ 30 Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes(Änderungsanweisungen)

§ 31

Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

§ 31 Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg(Änderungsanweisungen)

§ 32

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 32 Aufhebung von RechtsvorschriftenDie Jahresabschlußverordnung für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten vom 28. Dezember 1987 (GBl. 1988 S. 69) wird aufgehoben.

§ 33

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

§ 33 Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf § 26 beruhenden Teile der Sparkassengeschäftsverordnung und die auf § 27 beruhenden Teile der Sparkassenwahlordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

§ 34

Inkrafttreten

§ 34 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft mit Ausnahme der §§ 19, 20, 22 und 23, die am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

§ 7

Grundsätze der Geschäftsführung

§ 7 Grundsätze der GeschäftsführungDie Geschäfte der Landesbank sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.