Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz Vom 26. April 1966
- Ausfertigungsdatum:
- 26.04.1966
- Fundstelle:
- GBl. 1966, 91
Auf Grund des § 8, § 28 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) wird im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern verordnet:
§ 1Enteignungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
§ 2Zuständige Behörde im Sinne des § 8 und § 65 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ist die Enteignungsbehörde.
§ 3Bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Enteignungsverfahren verbleiben bei den nach bisherigem Recht zuständigen Enteignungsbehörden.
§ 4Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 3. Juni 1957 (Ges. Bl. S. 70) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.