Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“ Vom 14. Dezember 2004*
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 891
Der Landtag hat am 8. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Errichtung
§ 1 Errichtung(1) Im Geschäftsbereich des Finanzministeriums wird ein Landesbetrieb „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“ (Landesbetrieb) errichtet. (2) Der Landesbetrieb ist ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgetrennter Teil der unmittelbaren Landesverwaltung mit unternehmerischer Ausrichtung. Das Finanzministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht. (3) Der Landesbetrieb besteht aus der Betriebsleitung und nachgeordneten Betriebsteilen. Diese führen den Namenszusatz „Amt“. (4) Sitz des Landesbetriebs ist Stuttgart.
Aufgaben
§ 2 Aufgaben(1) Aufgabe des Landesbetriebs ist die Wahrnehmung der Eigentümer- und Bauherrenfunktion für die dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums zugeordneten unbeweglichen Vermögenswerte des Landes sowie die Unterbringung der Landeseinrichtungen. Dies umfasst insbesondere die folgenden Bereiche: 1. das Immobilienmanagement, insbesonderea) die Unterbringung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes;b) Ankauf und Verkauf, Anmietung und Vermietung sowie die Werterhaltung des Immobilienvermögens;2. das Baumanagement, insbesondere die bauliche Betreuung der Gebäude einschließlich der Planung der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Sanierungen;3. das Gebäudemanagement, insbesonderea) die Beschaffung der Lieferungen und Leistungen für den Betrieb der von Landeseinrichtungen genutzten Gebäude;b) die Optimierung der Betriebskosten;4. Staatliche Schlösser und Gärten, insbesondere deren Betreuung, Präsentation und Vermarktung. (2) Das Finanzministerium kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben zuweisen. (3) Die Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes in Baden-Württemberg wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Betriebsvermögen
§ 3 Betriebsvermögen(1) Dem Landesbetrieb ist nur bewegliches Verwaltungsvermögen zugeordnet. (2) Kunst- und Ausstattungsgegenstände in den staatlichen Schlössern und Klöstern verbleiben im Allgemeinen Finanzvermögen des Landes.
Ergänzende Regelungen
§ 4 Ergänzende RegelungenDas Finanzministerium erlässt Verwaltungsvorschriften über die Verwaltung und die Organisation des Landesbetriebs.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.