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title: "LBankPersVSiV2 BW 2008 — Verordnung des Innenministeriums zur Sicherstellung der Personalvertretung bei der Landesbank Baden-Württemberg Vom 2. Juli 2008"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T17:58:04+00:00"
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# LBankPersVSiV2 BW 2008 — Verordnung des Innenministeriums zur Sicherstellung der Personalvertretung bei der Landesbank Baden-Württemberg Vom 2. Juli 2008

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 02.07.2008
*Fundstelle:* GBl. 2008, 230


### Eingangsformel LBankPersVSiV2

Auf Grund von § 106 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321), wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Bei der Landesbank Baden-Württemberg wird für die Geschäftsteile der früheren LRP Landesbank Rheinland-Pfalz und der Landesbank Baden-Württemberg am Standort Mainz als Dienststelle im Sinne von § 9 Abs. 2 LPVG ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die Beschäftigten der Landesbank Baden-Württemberg an, die diesen Geschäftsteilen zugeordnet sind und Mitglied im Personalrat bei der früheren LRP Landesbank Rheinland-Pfalz waren. Für frühere Mitglieder, die der Dienststelle nicht mehr zugeordnet sind, rücken deren Ersatzmitglieder nach. Im Übrigen gilt für Ersatzmitglieder Satz 2 entsprechend. (2) Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Übergangspersonalrats sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats bei der früheren LRP Landesbank Rheinland-Pfalz. (3) Die Mitglieder des Übergangspersonalrats sind im selben Umfang von ihrer Tätigkeit freigestellt, wie sie bei der früheren LRP Landesbank Rheinland-Pfalz als Mitglieder des Personalrats freigestellt waren. (4) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl eines Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2010. (5) Für den Übergangspersonalrat gelten im Übrigen die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg entsprechend.

### § 2

§ 2Der Vorsitzende des Übergangspersonalrats sowie dessen erster Stellvertreter treten zum Gesamtpersonalrat bei der Landesbank Baden-Württemberg bis zur Neuwahl des Gesamtpersonalrats oder eines Personalrats bei der Landesbank Baden-Württemberg, längstens bis zum Ablauf der Amtszeit des Gesamtpersonalrats, als weitere Mitglieder hinzu. Ersatzmitglieder sind die Mitglieder des Übergangspersonalrats in der vom Personalrat bei der früheren LRP Landesbank Rheinland-Pfalz bestimmten Reihenfolge der Stellvertretung.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2010 außer Kraft.

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— Verordnung des Innenministeriums zur Sicherstellung der Personalvertretung bei der Landesbank Baden-Württemberg Vom 2. Juli 2008
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-LBankPersVSiV2BW2008rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
