LBankPersVSiV1 BW 2008 · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums zur Sicherstellung der Personalvertretung bei der Landesbank Baden-Württemberg Vom 27. Mai 2008

Ausfertigungsdatum:
27.05.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 190, ber. S. 303
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LBankPersVSiV1

Auf Grund von § 106 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Bei der Landesbank Baden-Württemberg wird für die Geschäftsteile der früheren Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft und der Landesbank Baden-Württemberg an den Standorten Dresden, Halle und Leipzig als Dienststelle im Sinne von § 9 Abs. 2 LPVG ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die Beschäftigten der Landesbank Baden-Württemberg an, die diesen Geschäftsteilen zugeordnet sind und am Tag vor dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge der Landesbank Baden-Württemberg für die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft Mitglied im Betriebsrat bei der früheren Landesbank Aktiengesellschaft waren. Entsprechendes gilt für die Ersatzmitglieder. (2) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Übergangspersonalrats sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats bei der früheren Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft. (3) Die Mitglieder des Übergangspersonalrats sind in demselben Umfang von ihrer Tätigkeit freigestellt, wie sie bei der früheren Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft als Mitglieder des Betriebsrats freigestellt waren. (4) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 30. November 2008. (5) Für den Übergangspersonalrat gelten im Übrigen die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg entsprechend. Der Vorsitzende des Übergangspersonalrats tritt zum Gesamtpersonalrat bei der Landesbank Baden-Württemberg bis zur Neuwahl des Gesamtpersonalrats oder eines Personalrats bei der Landesbank Baden-Württemberg, längstens bis zum Ablauf der Amtszeit des Gesamtpersonalrats, als Mitglied mit beratender Stimme hinzu. Er hat das Recht, bei Beschlussfassungen anwesend zu sein. Ersatzmitglied ist der stellvertretende Vorsitzende des Übergangspersonalrats. An die Stelle des Vorsitzenden des Übergangspersonalrats und seines Ersatzmitglieds treten nach der Neuwahl des Personalrats nach § 1 dessen Vorsitzender und als Ersatzmitglied dessen stellvertretender Vorsitzender.

§ 2

§ 2Für die Bildung einer Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 1 entsprechend anzuwenden. Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Landesbank Baden-Württemberg ist § 2 entsprechend anzuwenden.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.