Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums Vom 15. Mai 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.1986
- Fundstelle:
- GBl. 1986, 186,K.u.U. 1986, 345
Erwerb des Latinums
§ 1 Erwerb des LatinumsDas Latinum wird erworben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.1. Latein ab Klasse 5:Pflichtunterricht in Latein im neunjährigen oder achtjährigen Bildungsgang von Klasse 5 bis 10 sowie im Zeugnis für das zweite Schulhalbjahr in der Klasse 10 mindestens die Note „ausreichend“;2. Latein ab Klasse 6:Pflichtunterricht in Latein im neunjährigen Bildungsgang von Klasse 6 bis 11 oder im achtjährigen Bildungsgang von Klasse 6 bis 10 sowie im Zeugnis für das zweite Schulhalbjahr in der Klasse 11 oder 10 mindestens die Note „ausreichend“;3. Latein als dritte Fremdsprache ab Klasse 8 oder 7:Pflichtunterricht in Latein im neunjährigen Bildungsgang von Klasse 8 bis 11 oder im achtjährigen Bildungsgang von Klasse 7 bis 10 und eine Ergänzungsprüfung;4. Latein als spät beginnende Fremdsprache:mindestens dreistündige Arbeitsgemeinschaft in Latein im neunjährigen Bildungsgang spätestens in Klasse 11 oder im achtjährigen Bildungsgang spätestens in Klasse 10 in Verbindung mit vier Kursen in den Jahrgangsstufen im Wahlbereich und einer Prüfung als mündliches Prüfungsfach im Rahmen der Abiturprüfung oder Ergänzungsprüfung;5. Latein als Arbeitsgemeinschaft:Arbeitsgemeinschaft in Latein im Umfang von mindestens neun Jahreswochenstunden und eine Ergänzungsprüfung.
Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 10 Meldung und Zulassung zur PrüfungZur Prüfung kann zugelassen werden, wer in Baden-Württemberg1. als Schülerin oder Schüler die Voraussetzungen für das Ablegen der Ergänzungsprüfung nach Abschnitt 1 erfüllt,2. als Schülerin oder Schüler am Pflichtunterricht des allgemein bildenden Gymnasiums nach § 1 Nummer 1 im achtjährigen Bildungsgang oder nach § 1 Nummer 2 oder 3 oder nach § 3 Nummer 1 teilgenommen hat und im Anschluss an Klasse 10 im neunjährigen Bildungsgang oder Klasse 9 im achtjährigen Bildungsgang auf eine zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule wechselt, an der die Fortführung des Pflichtunterrichts in Latein oder Griechisch nicht möglich ist,3. eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erworben hat oder4. mit allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife an einer Hochschule des Landes immatrikuliert ist.(2) Schülerinnen oder Schüler nach Absatz 1 Nummer 1 melden sich über ihre Schulleitung zu dieser Ergänzungsprüfung an. Schülerinnen oder Schüler nach Absatz 1 Nummer 2 melden sich vor dem Verlassen der Schule über ihre Schulleitung oder nach dem Verlassen über die frühere Schulleitung für die Ergänzungsprüfung an. Die Anmeldung erfolgt jeweils zu Beginn des Schuljahres.(3) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 richten ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das Regierungspräsidium, das als obere Schulaufsichtsbehörde für den gewählten Prüfungsort zuständig ist. Die Bewerbungsfrist wird durch das Regierungspräsidium bekanntgegeben. Dem Antrag sind beizufügen:1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife,2. im Fall des Absatz 1 Nummer 4 eine Immatrikulationsbescheinigung oder ein Zulassungsbescheid einer Hochschule Baden-Württembergs,3. Angaben über die Art der Vorbereitung,4. eine Erklärung, ob die Prüfung zum ersten oder zweiten Mal abgelegt wird und5. eine Erklärung, dass die Bewerbung nur bei einem Regierungspräsidium eingereicht wurde.(4) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schulleitung. Über die Zulassung der Bewerbungen nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 entscheidet das Regierungspräsidium. Es weist die Bewerberin oder den Bewerber einem öffentlichen Gymnasium oder einer öffentlichen Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe zur Ablegung der Prüfung zu.
Zeitpunkt und Ort der Prüfung, Prüfungsbehörde
§ 11 Zeitpunkt und Ort der Prüfung, Prüfungsbehörde(1) Die Prüfung für Schülerinnen und Schüler findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung statt.(2) Die Prüfung für die Bewerberinnen und Bewerber nach § 10 Absatz 1 Nummern 3 und 4 findet in jedem Regierungsbezirk in der Regel zweimal jährlich statt. Sie wird vom Regierungspräsidium als Prüfungsbehörde abgenommen. Diese bestimmt den Zeitpunkt und Ort der Prüfung. Falls die Zahl der zugelassenen Bewerbungen gering ist, können diese zur Ablegung der Prüfung einem anderen Regierungspräsidium zugewiesen werden.
Prüfungsanforderungen
§ 12 PrüfungsanforderungenDie Prüfungsanforderungen für das Latinum, das Große Latinum, das Graecum und das Hebraicum richten sich jeweils nach den Anforderungen am Ende des Unterrichts nach den §§ 1 bis 4.
Durchführung und Form der Prüfung
§ 13 Durchführung und Form der Prüfung(1) Das Regierungspräsidium bildet einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören an:1. als vorsitzendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine beauftragte Person des Regierungspräsidiums,2. vom Regierungspräsidium berufene Lehrkräfte mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung und3. gegebenenfalls weitere vom Regierungspräsidium oder vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder; Kursleiterinnen oder Kursleiter von Universitätskursen können als Prüferin oder Prüfer eingesetzt werden, wenn sie in dem jeweiligen Fach eine wissenschaftliche und pädagogische Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder neben der wissenschaftlichen Prüfung eine mindestens fünfjährige Praxis in der Leitung von Sprachkursen nachweisen; beim Hebraicum können auch Professorinnen und Professoren für Altes Testament sowie Theologinnen und Theologen mit Erfahrung in der Leitung von Sprachkursen eingesetzt werden.(2) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt einer Vertreterin oder einem Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde. Mit der Leitung kann auch die Schulleiterin oder der Schulleiter eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe beauftragt werden. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines Textabschnitts. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. Die Benutzung eines Wörterbuches ist zugelassen.(5) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer im schriftlichen Teil der Prüfung die Note „ungenügend“ erreicht hat.(6) Für die mündliche Prüfung bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:1. das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter,2. ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Prüferin oder Prüfer und3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführerin oder Protokollführer.Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten. Die Vorbereitungszeit beträgt 15 Minuten. Die Benutzung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die Leitung des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.(7) Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungen erfolgt nach § 5 der Notenbildungsverordnung mit der Maßgabe, dass die Erteilung von halben Noten zulässig ist; die Endnote ist als ganze Note zu erteilen. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Festsetzung des mündlichen Prüfungsergebnisses, die Protokollführung, die Nichtteilnahme an der Prüfung, den Rücktritt sowie für Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße findet die Abiturverordnung Gymnasien der Normalform entsprechende Anwendung.(8) Bewerberinnen und Bewerber nach § 10 Absatz 1 Nummern 3 und 4 haben einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis zur Prüfung mitzubringen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis
§ 14 Ergebnis der Prüfung, ZeugnisNach Abschluss der mündlichen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnote und stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird zu gleichen Teilen aus den Bewertungen der schriftlichen und der mündlichen Leistungen ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus dem Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Leistungen mindestens „ausreichend“ (4,0) ist und kein Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die nachgewiesene Qualifikation. Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis nach § 8 Absatz 1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 10 Absatz 1 Nummern 3 und 4 erhalten ein separates Zeugnis.
Wiederholung der Prüfung
§ 15 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Übergangsbestimmung
§ 16 ÜbergangsbestimmungFür Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2025/2026 die Klassenstufen 7 bis 11 besuchen, gilt für den Erwerb des Latinums und Graecums durch Unterricht die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 13. August 2001 (K.u.U., S. 333), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 2019 (K.u.U. S. 91) geändert worden ist, bis zu deren Abschluss am Gymnasium fort. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2025/2026 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.
Erwerb des Großen Latinums
§ 2 Erwerb des Großen LatinumsDas Große Latinum wird erworben durch den Besuch jeweils der vier Kurse in Latein im Leistungsfach oder im Basisfach im Pflichtbereich der beiden Jahrgangsstufen mit einem Durchschnittswert von mindestens fünf Punkten oder der Abiturprüfung in Latein mit mindestens fünf Punkten.
Erwerb des Graecums
§ 3 Erwerb des GraecumsDas Graecum wird erworben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.1. Pflichtunterricht in Griechisch im neunjährigen Bildungsgang von Klasse 8 bis 11 oder im achtjährigen Bildungsgang von Klasse 7 bis 10 und eine Ergänzungsprüfung;2. Kurse in Griechisch aus dem Unterrichtsangebot im Pflichtbereich der Jahrgangsstufen:Besuch jeweils der vier Kurse in Griechisch im Leistungsfach oder im Basisfach in den beiden Jahrgangsstufen mit einem Durchschnittswert von mindestens fünf Punkten oder Abiturprüfung in Griechisch mit mindestens fünf Punkten;3. Mindestens dreistündige Arbeitsgemeinschaft in Griechisch im neunjährigen Bildungsgang spätestens in Klasse 11 oder im achtjährigen Bildungsgang spätestens in Klasse 10 in Verbindung mit vier Kursen in den Jahrgangsstufen im Wahlbereich und einer Prüfung als mündliches Prüfungsfach im Rahmen der Abiturprüfung oder Ergänzungsprüfung;4. Arbeitsgemeinschaft in Griechisch im Umfang von mindestens neun Jahreswochenstunden und eine Ergänzungsprüfung.
Erwerb des Hebraicums
§ 4 Erwerb des HebraicumsDas Hebraicum wird erworben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.1. Arbeitsgemeinschaft in Hebräisch im neunjährigen Bildungsgang spätestens in Klasse 11 oder im achtjährigen Bildungsgang spätestens in Klasse 10 jeweils in Verbindung mit vier Kursen im Wahlbereich in den Jahrgangsstufen und einer Prüfung als mündliches Prüfungsfach im Rahmen der Abiturprüfung oder Ergänzungsprüfung;2. Arbeitsgemeinschaft in Hebräisch im Umfang von mindestens neun Jahreswochenstunden und eine Ergänzungsprüfung.
Prüfungsnoten
§ 5 PrüfungsnotenBei Abitur- oder Ergänzungsprüfungen ist für die gewünschte Qualifikation mindestens die Note „ausreichend“ oder fünf Punkte erforderlich.
Zuständigkeit
§ 6 ZuständigkeitSoweit sich die Qualifikation nicht unmittelbar aus den §§ 1 bis 5 ergibt, sind die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörde für die Zuerkennung der jeweiligen Qualifikation zuständig.
Wechsel
§ 7 WechselBei einem Wechsel zwischen dem achtjährigen und dem neunjährigen Bildungsgang oder bei einem Wechsel der Sprachenfolge finden die Regelungen Anwendung, die für den vor der Kursphase zuletzt besuchten Bildungsgang gelten.
Zeugnis und Qualifikation
§ 8 Zeugnis und Qualifikation(1) Die Zuerkennung des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums oder des Hebraicums wird im Abschlusszeugnis bescheinigt.(2) Mit der Zuerkennung des Latinums oder des Großen Latinums wird die Fähigkeit bescheinigt, Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bescheinigt, Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platon-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Mit der Zuerkennung des Hebraicums wird die Fähigkeit bescheinigt, mittelschwere Texte der Hebräischen Bibel in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.
Zweck der Prüfung
§ 9 Zweck der PrüfungIn der Prüfung sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für das Latinum, das Große Latinum, das Graecum oder das Hebraicum nach § 8 Absatz 2 erforderlich sind.
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:
Zweck der Prüfung
§ 1 Zweck der PrüfungIn der Prüfung soll der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die für das Latinum, das Große Latinum, das Graecum und das Hebraicum erforderlich sind.
Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung können Bewerber zugelassen werden, die in Baden-Württemberg 1. eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erworben haben,2. als Studierende mit allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind,3. als Schüler die Voraussetzungen für die Ablegung der Ergänzungsprüfung nach der Verwaltungsvorschrift über den Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 27. März 1983 (K.u.U. S. 351) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. (2) Schüler melden sich zu dieser Ergänzungsprüfung rechtzeitig bei ihrer Schulleitung an. Die Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 richten bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung ihren Antrag auf Zulassung an das Oberschulamt, das für den gewählten Prüfungsort zuständig ist. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein kurz gefaßter Lebenslauf,2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife,3. ggf. eine Immatrikulationsbescheinigung oder ein Zulassungsbescheid einer Hochschule Baden-Württembergs (vgl. Absatz 1 Nr. 2),4. Angaben über die Art der Vorbereitung sowie über die gelesenen Schriftsteller und Werke,5. eine Erklärung, ob die Prüfung zum ersten oder zum zweiten Male abgelegt wird,6. eine Erklärung, daß die Bewerbung nur bei einem Oberschulamt eingereicht wurde. (3) Über die Zulassung der Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet das Oberschulamt. Es weist die Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Über die Zulassung der Bewerber nach Absatz 1 Nr. 3 entscheidet der Schulleiter.
Zeitpunkt und Ort der Prüfung
§ 3 Zeitpunkt und Ort der Prüfung(1) Die Prüfung findet für die Bewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in jedem Oberschulamtsbereich in der Regel zweimal jährlich statt. Sie wird vom Oberschulamt abgenommen. Dieses bestimmt den Zeitpunkt und Ort der Prüfung. Die Prüfung für Schüler findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung statt. (2) Falls die Zahl der zugelassenen Bewerber gering ist, können diese zur Ablegung der Prüfung einem anderen Oberschulamt zugewiesen werden.
Form und Prüfung
§ 4 Form und Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Die Prüfungsanforderungen für das Latinum richten sich nach den Anforderungen am Ende eines dreijährigen Fremdsprachenunterrichts. (3) Die Prüfungsanforderungen für das Große Latinum richten sich nach den Anforderungen in der Abiturprüfung für das Fach Latein als Grundkursfach. (4) Die Prüfungsanforderungen für das Graecum und das Hebraicum richten sich nach den Anforderungen am Ende eines dreijährigen Fremdsprachenunterrichts.
Durchführung der Prüfung
§ 5 Durchführung der Prüfung(1) Das Oberschulamt bildet einen Prüfungsausschuß. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts,2. vom Oberschulamt berufene Lehrer an öffentlichen Gymnasien,3. ggf. weitere vom Oberschulamt oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder. Kursleiter von Universitätskursen können als Prüfer eingesetzt werden, wenn sie in dem jeweiligen Fach eine wissenschaftliche und pädagogische Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder neben der wissenschaftlichen Prüfung eine mindestens fünfjährige Praxis in der Leitung von Sprachkursen nachweisen. Beim Hebraicum können auch Professoren für Altes Testament sowie Theologen mit Erfahrung in der Leitung von Sprachkursen eingesetzt werden. (2) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt einem Vertreter des Oberschulamts. Er kann damit den Schulleiter eines Gymnasiums beauftragen. Die Leitung umfaßt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht. (3) Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines Textabschnitts. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. Die Benützung eines Wörterbuches ist zugelassen. (4) Zur mündlichen Prüfung wird ein Bewerber nicht zugelassen, wenn er im schriftlichen Teil der Prüfung die Note »ungenügend« erreicht hat. (5) Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,2. ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Prüfer,3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten. Ebensolang ist die Vorbereitungszeit. Die Benützung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung. Er kann selbst prüfen. (6) Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungen erfolgt nach § 5 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Notenbildung vom 5. Mai 1983 (K.u.U. S. 449) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die Erteilung von halben Noten zulässig ist; die Endnote ist als ganze Note zu erteilen. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Festsetzung des mündlichen Prüfungsergebnisses, die Protokollführung, die Nichtteilnahme an der Prüfung, den Rücktritt sowie für Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße gelten die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) vom 20. April 1983 (K.u.U. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (7) Bewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis zur Prüfung mitzubringen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis
§ 6 Ergebnis der Prüfung, ZeugnisNach Abschluß der mündlichen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuß die Prüfungsnote und stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird zu gleichen Teilen aus den Bewertungen der schriftlichen und der mündlichen Leistungen ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus dem Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Leistungen mindestens »ausreichend« (4,0) ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis.
Wiederholung der Prüfung
§ 7 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.